Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Datenübermittlungsbefugnis von berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen, zur weiteren Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin und zur Änderung des Berliner Hinterlegungsgesetzes
- Berlin -
Vom 3. Juni 2025
(GVBl. Nr. 16 vom 14.06.2025 S. 241)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin
Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" |
b) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenübermittlung".
c) Die bisherige Angabe " § 15 Erste Vertreterversammlung" in dem Dritten Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 17 (weggefallen)". |
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Rechtsanwaltskammer Berlin" die Wörter "gemäß § 60 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "3." die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach der Angabe "4." die Wörter "die Geschäftsführerin oder" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "den Präsidenten und den Vizepräsidenten" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Präsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" |
b) In Satz 1 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie oder er wird auf Beschluss des Vorstands von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt." |
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Grund des von" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.
7. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter "Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner" ersetzt.
8. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
9. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte ihrer jeweiligen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen zurückbehalten oder kürzen." |
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
11. Nach § 14 und vor der Überschrift Dritter Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften wird folgender § 15 eingefügt:
" § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenübermittlung
(1) Das Versorgungswerk ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder nach seiner satzungsmäßigen Ordnung erforderlich ist.
(2) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk zur Durchsetzung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Auskunft über
eines Mitglieds, übermittelt das Versorgungswerk diese personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."
12. In § 16 werden das Wort "Amtsträger" durch die Wörter "Amtsträgerinnen oder Amtsträger" und die Wörter "des Nachfolgers" durch die Wörter "der Nachfolgerin oder des Nachfolgers" ersetzt.
13. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "zuständige" wird durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 errichtete" ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 9 werden nachfolgende Nummern 10 bis 12 angefügt:
"10. derzeitiger Aufenthaltsort,
11. zukünftiger Aufenthaltsort und
12. Name und Vornamen oder Firma sowie Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von dem nach § 15 Absatz 1 Satz 1 errichteten Versorgungswerk zur Durchsetzung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Auskunft über
eines Mitglieds, übermittelt das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 errichtete Versorgungswerk diese personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle. Das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 errichtete Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 11 werden die Absätze 7 bis 12.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "zuständige" wird durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtete" ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 9 werden nachfolgende Nummern 10 bis 12 angefügt:
"10. derzeitiger Aufenthaltsort,
11. zukünftiger Aufenthaltsort und
12. Name und Vornamen oder Firma sowie Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von dem nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichteten Versorgungswerk zur Durchsetzung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Auskunft über
eines Mitglieds, übermittelt das nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtete Versorgungswerk diese personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle. Das nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtete Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt."
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.
d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und die Angabe "8 und 9" wird durch die Angabe "9 und 10" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
Das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
b) In Absatz 6 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7 bis 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. Tätigkeitsdaten,
8. Daten zum Rentenbezug. | "7. derzeitiger und zukünftiger Aufenthaltsort,
8. Tätigkeitsdaten, 9. Name und Vornamen oder Firma sowie Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers und 10. Daten zum Rentenbezug." |
c) In Absatz 7 werden die Wörter "Absatz 6 Nummer 1, 2 und 6 bis 8" durch die Wörter "Absatz 6 Nummer 1, 2, 6, 8 und 10" ersetzt.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von einer Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Auskunft über
eines Mitglieds, übermittelt die Versorgungseinrichtung diese personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Artikel 4
Änderung des Berliner Hinterlegungsgesetzes
Das Berliner Hinterlegungsgesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 (weggefallen)".
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die zuletzt durch § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 (GVBl. S. 410) geändert worden ist" ersetzt.
3. In § 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
4. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet wird. | "Beteiligter ist auch, wer von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich als Empfängerin oder Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet wird." |
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Verordnungsermächtigung
(1) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Amtsgerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
(2) Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können der Hinterlegungsstelle als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a , 298 der Zivilprozessordnung und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Dokumente der Hinterlegungsstelle, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
6. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend."
7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der Antragstellerin oder" und nach dem Wort "möglichen" die Wörter "Empfängerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Antragstellerin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Antragsteller" die Wörter "die Antragstellerin oder" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "das Recht" die Wörter "der Gläubigerin oder" eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern "Hinterlegung für eine" das Wort "Betreute" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Beteiligten" die Wörter "oder der Erblasserin" eingefügt.
10. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "das zuletzt durch § 28 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 719) geändert worden ist" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "die Berechtigung" die Wörter "der Empfängerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bankverbindung" die Wörter "der oder" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben, | "1. die Beteiligten die Herausgabe an die Empfängerin oder den Empfänger bewilligt oder ihre oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben; diese Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen," |
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Berechtigung" die Wörter "der Empfängerin oder" eingefügt.
12. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Berechtigung" die Wörter "der Empfängerin oder" eingefügt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vermag der Antragsteller die nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vorzulegen, so kann die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auffordern. | "Vermag die Antragstellerin oder der Antragsteller die nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 erforderliche Bewilligung einer oder eines Beteiligten nicht vorzulegen, kann die Hinterlegungsstelle auf Antrag die Beteiligte oder den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auffordern." |
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Antragsteller" die Wörter "der Antragstellerin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "dem Beteiligten" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "des Beteiligten" die Wörter "der oder" eingefügt und die Wörter "in schriftlicher Form" durch das Wort "schriftlich" ersetzt.
14. In § 21 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Amtspflichtverletzungen der" die Wörter "Justizbeamtinnen und" eingefügt.
15. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. | "Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1798, 1813, 1844 und 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie auf Grund der §§ 1814, 1818 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist." |
(1) Das Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 846) und durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Absatz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 des Berliner Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,"
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 wird die Angabe " (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Angabe " (§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes)" ersetzt.
b) In Nummer 3.2 wird die Angabe " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes" ersetzt.
c) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 angefügt:
"3.5 Jede Aufforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes 25 Euro"
(2) § 3 der Zuweisungsverordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 3 Hinterlegungssachen
Die Aufgaben des Amtsgerichts als Hinterlegungsbehörde nach dem Berliner Hinterlegungsgesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung werden im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen."
wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (15.06.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 251331
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