Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 28. Juli 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 13.08.2025 S. 395)



Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Februar 2024 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
ÖbVIVergO - ÖbVI Vergütungsordnung
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
"Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO)"

2. In § 1 Absatz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend" durch die Wörter "zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte und veröffentlichte Bodenrichtwert maßgebend" ersetzt.

b) Satz 2

Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.

wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

53 Euro - 66,50 Euro

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

44,50 Euro,

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

38 Euro,

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26 Euro.
"(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1 für Tätigkeiten, die aus schließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 51 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 43,50 Euro,
4 für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,50 Euro."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "stehen" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "20.00 Uhr bis 6.00" durch die Wörter "20 Uhr bis 6" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort "und" die Wörter "sowie Gutachterinnen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Ausstattung" ersetzt und nach dem Wort "Geschäftsstelle" die Wörter "einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt, das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt und nach dem Wort "stehen" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "nachdem" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt, das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt und nach dem Wort "steht" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Öffentlich" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich" ersetzt und nach dem Wort "Ergebnisse" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Vermessungsschriften zu Gebäudevermessungen sind auch bei ausstehenden Zahlungen bei der zuständigen bezirklichen Vermessungsstelle einzureichen."

10. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 ÖbVI Vergütungsordnung)

Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung und Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2


Nummer

Tätigkeit

Kosten

1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters: Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 518 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 629 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 754 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 112 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 137 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 161 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 55 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 110 Euro


Nummer

Tätigkeit

Kosten

2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 55 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
4. Lageplanherstellung
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Müllboxen, Spieleinrichtungen) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C


Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.


Nummer

Tätigkeit

Kosten

7. Absteckung baurechtlicher Linien
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 559 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 676 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 819 Euro
7.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.


8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30 m, bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 559 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1000 Euro/ m2 676 Euro
c) über 1000 Euro/ m2 819 Euro
8.1.2 über 30 m für alle Bodenwerte 90 v.H. der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 241 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigungen
Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
110 Euro


Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien

Kosten bei einem Bodenwert für 1 m2

bis 500 Euro

über 500 Euro bis 1000 Euro

über 1000 Euro

m

Euro

Euro

Euro

bis 50

917

1085

1288

70

1087

1291

1540

90

1309

1558

1865

110

1531

1824

2191

130

1753

2091

2517

150

1975

2358

2843

170

2196

2624

3169

190

2418

2892

3495

210

2640

3158

3820

240

2853

3414

4132

270

3177

3804

4610

300

3502

4197

5087

330

3828

4587

5564

360

4153

4978

6042

390

4478

5369

6518

420

4803

5760

6997

450

5127

6150

7474

480

5451

6542

7952

510

5778

6932

8428

540

6103

7325

8905

570

6428

7716

9383

600

6751

8105

9861

650

7186

8627

10498

700

7728

9279

11292

je weitere angefangene 50 m + 541 Euro

je weitere angefangene 50 m + 652 Euro

je weitere angefangene 50 m + 796 Euro


Kostentabelle 2

A

B

C

Geschossfläche (GF) bis m2

Kosten
Euro

Kosten
Euro

Kosten
Euro

30

591

472

734

60

694

577

853

90

788

670

1092

120

852

734

1239

180

945

826

1434

240

1070

953

1607

300

1195

1077

1754

400

1323

1206

1954

500

1446

1329

2202

600

1560

1441

2450

über 600 m2 bis 6000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich

130

130

377

über 6000 m2 bis 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich

97,50

9750

166

über 18000 m2 GF
je weitere angefangene 200 m2 GF zuzüglich

58

58

166

"Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

"Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung, Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigung
  10. Beglaubigung

Kostentabellen 1 und 2

Nummer

1.

Tätigkeit Bildung neuer Grenzen Kosten
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 593 Euro
b) über 500 Euro/m2 bis 1.000 Euro/m2 720 Euro
c) über 1.000 Euro/m2 863 Euro
1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte 26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1
über 700,00 m,
je weitere angefangene 50 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 128 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 157 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 184 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 63 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
4. Lageplanherstellung

Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

4.1 Für die Herstellung des Lageplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtet die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
fordert

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 639 Euro
b) über 500 Euro/ m2bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro
7.1.2 über 30,00 m
für alle Bodenwerte
90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert

Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien

8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 639 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro
8.1.2 über 30,00 m
für alle Bodenwerte
90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigung

Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung

126 Euro
10. Beglaubigung

Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln

5 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euro
über 1.000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50,00 1.049 1.241 1.473
70,00 1.244 1.477 1.762
90,00 1.497 1.782 2.134
110,00 1.751 2.087 2.507
130,00 2.005 2.392 2.879
150,00 2.259 2.698 3.252
170,00 2.512 3.002 3.625
190,00 2.766 3.308 3.998
210,00 3.020 3.613 4.370
240,00 3.264 3.906 4.727
270,00 3.634 4.352 5.274
300,00 4.006 4.801 5.820
330,00 4.379 5.248 6.365
360,00 4.751 5.695 6.912
390,00 5.123 6.142 7.457
420,00 5.495 6.589 8.005
450,00 5.865 7.036 8.550
480,00 6.236 7.484 9.097
510,00 6.610 7.930 9.642
540,00 6.982 8.380 10.187
570,00 7.354 8.827 10.734
600,00 7.723 9.272 11.281
650,00 8.221 9.869 12.010
700,00 8.841 10.615 12.918
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 619 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+746 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 911 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30,00 676 540 840
60,00 794 660 976
90,00 901 766 1.249
120,00 975 840 1.417
180,00 1.081 945 1.640
240,00 1.224 1.090 1.838
300,00 1.367 1.232 2.007
400,00 1.514 1.380 2.235
500,00 1.654 1.520 2.519
600,00 1.785 1.649 2.803
über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
149 149 431
über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
112 112 190
über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
66,50 66,50 190

Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zum Jahr 2026

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1 für Tätigkeiten, die aus schließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 51 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 43,50 Euro,
4 für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,50 Euro.


Neu:

"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 64,50 Euro bis 81 Euro,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 54 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 46 Euro,
4. für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 31,50 Euro."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

"Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung, Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigung
  10. Beglaubigung

Kostentabellen 1 und 2

Nummer

1.

Tätigkeit Bildung neuer Grenzen Kosten
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 593 Euro
b) über 500 Euro/m2 bis 1.000 Euro/m2 720 Euro
c) über 1.000 Euro/m2 863 Euro
1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte 26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1
über 700,00 m,
je weitere angefangene 50 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/ m2 128 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 157 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 184 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 63 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
4. Lageplanherstellung

Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

4.1 Für die Herstellung des Lageplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtet die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
fordert

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 639 Euro
b) über 500 Euro/ m2bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro
7.1.2 über 30,00 m
für alle Bodenwerte
90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert

Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien

8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 639 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro
8.1.2 über 30,00 m
für alle Bodenwerte
90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigung

Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung

126 Euro
10. Beglaubigung

Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln

5 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euro
über 1.000 Euro
m Euro Euro Euro
bis 50,00 1.049 1.241 1.473
70,00 1.244 1.477 1.762
90,00 1.497 1.782 2.134
110,00 1.751 2.087 2.507
130,00 2.005 2.392 2.879
150,00 2.259 2.698 3.252
170,00 2.512 3.002 3.625
190,00 2.766 3.308 3.998
210,00 3.020 3.613 4.370
240,00 3.264 3.906 4.727
270,00 3.634 4.352 5.274
300,00 4.006 4.801 5.820
330,00 4.379 5.248 6.365
360,00 4.751 5.695 6.912
390,00 5.123 6.142 7.457
420,00 5.495 6.589 8.005
450,00 5.865 7.036 8.550
480,00 6.236 7.484 9.097
510,00 6.610 7.930 9.642
540,00 6.982 8.380 10.187
570,00 7.354 8.827 10.734
600,00 7.723 9.272 11.281
650,00 8.221 9.869 12.010
700,00 8.841 10.615 12.918
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 619 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+746 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 911 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30,00 676 540 840
60,00 794 660 976
90,00 901 766 1.249
120,00 975 840 1.417
180,00 1.081 945 1.640
240,00 1.224 1.090 1.838
300,00 1.367 1.232 2.007
400,00 1.514 1.380 2.235
500,00 1.654 1.520 2.519
600,00 1.785 1.649 2.803
über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
149 149 431
über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
112 112 190
über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
66,50 66,50 190

Neu:
"Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

"Kostenverzeichnis Übersicht

  1. Bildung neuer Grenzen
  2. Grenzherstellung, Abmarkung
  3. Gebäudevermessung
  4. Lageplanherstellung
  5. Absteckung baulicher Anlagen
  6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen
  7. Absteckung baurechtlicher Linien
  8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
  9. Bescheinigung
  10. Beglaubigung

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  3. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

  1. die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
  2. die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 630 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 765 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 918 Euro
1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m
für alle Bodenwerte

über 700,00 m,
je weitere angefangene 50 m,
bei einem Bodenwert

26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1
a) bis 500 Euro/ m2 136 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 167 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 196 Euro
1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 67 Euro
1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
  1. die Länge der herzustellenden Grenzen,
  2. die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der

Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung

Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude

3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
4. Lageplanherstellung

Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

4.1 Für die Herstellung des Lageplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien - Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B
4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für den Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.

Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.

Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtete die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.

Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.

5. Absteckung baulicher Anlagen,

sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert

Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen

Kostentabelle 2, Spalte C
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert

Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage

6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert
7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens
7.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 680 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 823 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 997 Euro
7.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.
8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach

§ 2 Absatz 4 VermGBln fordert

Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien

8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens
8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwert
a) bis 500 Euro/m2 680 Euro
b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 823 Euro
c) über 1.000 Euro/ m2 997 Euro
8.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1
8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro
Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.
9. Bescheinigung

Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung

134 Euro
10. Beglaubigung

Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln

5 Euro

Kostentabelle 1

Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2
in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euro
über 1.000 Euro
M Euro Euro Euro
bis 50,00 1.116 1.320 1.567
70,00 1.323 1.571 1.874
90,00 1.593 1.896 2.270
110,00 1.863 2.220 2.666
130,00 2.133 2.545 3.063
150,00 2.404 2.870 3.460
170,00 2.673 3.193 3.857
190,00 2.943 3.520 4.253
210,00 3.213 3.843 4.649
240,00 3.472 4.155 5.029
270,00 3.866 4.629 5.610
300,00 4.262 5.108 6.191
330,00 4.659 5.582 6.771
360,00 5.054 6.058 7.353
390,00 5.450 6.534 7.932
420,00 5.845 7.010 8.515
450,00 6.240 7.485 9.096
480,00 6.634 7.962 9.678
510,00 7.032 8.436 10.257
540,00 7.427 8.915 10.837
570,00 7.823 9.390 11.419
600,00 8.216 9.864 12.001
650,00 8.745 10.499 12.776
700,00 9.405 11.293 13.742
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 658 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 793 Euro
je weitere
angefangene
50,00 m
+ 969 Euro

Kostentabelle 2

A B C
Geschossfläche (GF)
bis m2
Kosten
Euro
Kosten
Euro
Kosten
Euro
30,00 719 574 893
60,00 845 702 1.038
90,00 959 815 1.329
120,00 1.037 893 1.508
180,00 1.150 1.005 1.745
240,00 1.302 1.160 1.956
300,00 1.454 1.311 2.135
400,00 1.610 1.468 2.378
500,00 1.760 1.617 2.680
600,00 1.899 1.754 2.982
über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2GF zuzüglich
158 158 459
über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich
119 119 202
über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich
70,50 70,50 202

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (14.08.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

( 2) Artikel 2 tritt am 1. November 2026 in Kraft.

ID: 251907


ENDE