Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -
Vom 28. Juli 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 13.08.2025 S. 395)
Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Februar 2024 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| ÖbVIVergO - ÖbVI Vergütungsordnung Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure | "Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO)" |
2. In § 1 Absatz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend" durch die Wörter "zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte und veröffentlichte Bodenrichtwert maßgebend" ersetzt.
b) Satz 2
Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.
wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln.
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
| "(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln.
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
|
b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "stehen" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "20.00 Uhr bis 6.00" durch die Wörter "20 Uhr bis 6" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort "und" die Wörter "sowie Gutachterinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Ausstattung" ersetzt und nach dem Wort "Geschäftsstelle" die Wörter "einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt, das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt und nach dem Wort "stehen" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "nachdem" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt, das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt und nach dem Wort "steht" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Öffentlich" durch die Wörter "Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich" ersetzt und nach dem Wort "Ergebnisse" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Vermessungsschriften zu Gebäudevermessungen sind auch bei ausstehenden Zahlungen bei der zuständigen bezirklichen Vermessungsstelle einzureichen."
10. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage (zu § 2 Abs. 1 ÖbVI Vergütungsordnung) Kostenverzeichnis Übersicht
Kostentabellen 1 und 2
Kostentabelle 1
Kostentabelle 2
| "Anlage (zu § 2 Absatz 1) "Kostenverzeichnis Übersicht
Kostentabellen 1 und 2
Kostentabelle 1
Kostentabelle 2
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zum Jahr 2026
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1 für Tätigkeiten, die aus schließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro 2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 51 Euro, 3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 43,50 Euro, 4 für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,50 Euro.
Neu:
"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
| 1. | für Tätigkeiten, die ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 64,50 Euro bis 81 Euro, |
| 2. | für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 54 Euro, |
| 3. | für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 46 Euro, |
| 4. | für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen | je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 31,50 Euro." |
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)"Kostenverzeichnis Übersicht
- Bildung neuer Grenzen
- Grenzherstellung, Abmarkung
- Gebäudevermessung
- Lageplanherstellung
- Absteckung baulicher Anlagen
- Kontrollvermessung baulicher Anlagen
- Absteckung baurechtlicher Linien
- Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
- Bescheinigung
- Beglaubigung
Kostentabellen 1 und 2
Nummer 1.
Tätigkeit Bildung neuer Grenzen Kosten 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
- die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
- die Länge der herzustellenden Grenzen,
- die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.
Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
- die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
- die Länge der herzustellenden Grenzen.
Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.
1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/m2 593 Euro b) über 500 Euro/m2 bis 1.000 Euro/m2 720 Euro c) über 1.000 Euro/m2 863 Euro 1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m für alle Bodenwerte 26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1über 700,00 m,
je weitere angefangene 50 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/ m2 128 Euro b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 157 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 184 Euro 1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 63 Euro 1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 126 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 63 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
- die Länge der herzustellenden Grenzen,
- die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.
Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.
3. Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro 4. Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Lageplanes entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 14.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.
Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtet die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.
Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.
5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
fordertAbsteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen
Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/m2 639 Euro b) über 500 Euro/ m2bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro 7.1.2 über 30,00 m
für alle Bodenwerte90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/m2 639 Euro b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 773 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 937 Euro 8.1.2 über 30,00 m
für alle Bodenwerte90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 276 Euro Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.9. Bescheinigung Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
126 Euro 10. Beglaubigung Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln
5 Euro Kostentabelle 1
Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euroüber 1.000 Euro m Euro Euro Euro bis 50,00 1.049 1.241 1.473 70,00 1.244 1.477 1.762 90,00 1.497 1.782 2.134 110,00 1.751 2.087 2.507 130,00 2.005 2.392 2.879 150,00 2.259 2.698 3.252 170,00 2.512 3.002 3.625 190,00 2.766 3.308 3.998 210,00 3.020 3.613 4.370 240,00 3.264 3.906 4.727 270,00 3.634 4.352 5.274 300,00 4.006 4.801 5.820 330,00 4.379 5.248 6.365 360,00 4.751 5.695 6.912 390,00 5.123 6.142 7.457 420,00 5.495 6.589 8.005 450,00 5.865 7.036 8.550 480,00 6.236 7.484 9.097 510,00 6.610 7.930 9.642 540,00 6.982 8.380 10.187 570,00 7.354 8.827 10.734 600,00 7.723 9.272 11.281 650,00 8.221 9.869 12.010 700,00 8.841 10.615 12.918 je weitere
angefangene
50,00 m
+ 619 Euroje weitere
angefangene
50,00 m
+746 Euroje weitere
angefangene
50,00 m
+ 911 EuroKostentabelle 2
A B C Geschossfläche (GF)
bis m2Kosten
EuroKosten
EuroKosten
Euro30,00 676 540 840 60,00 794 660 976 90,00 901 766 1.249 120,00 975 840 1.417 180,00 1.081 945 1.640 240,00 1.224 1.090 1.838 300,00 1.367 1.232 2.007 400,00 1.514 1.380 2.235 500,00 1.654 1.520 2.519 600,00 1.785 1.649 2.803 über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich149 149 431 über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich112 112 190 über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich66,50 66,50 190 Neu:
"Anlage
(zu § 2 Absatz 1)"Kostenverzeichnis Übersicht
- Bildung neuer Grenzen
- Grenzherstellung, Abmarkung
- Gebäudevermessung
- Lageplanherstellung
- Absteckung baulicher Anlagen
- Kontrollvermessung baulicher Anlagen
- Absteckung baurechtlicher Linien
- Kontrollvermessung baurechtlicher Linien
- Bescheinigung
- Beglaubigung
Kostentabellen 1 und 2
Nummer Tätigkeit Kosten 1. Bildung neuer Grenzen 1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten 1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro 1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro 1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung:
Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
- die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
- die Länge der herzustellenden Grenzen,
- die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.
Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:
Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
- die Länge der neu zu bildenden Grenzen,
- die Länge der herzustellenden Grenzen.
Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.
Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.
1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung 1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens 1.2.1.1 bis 150,00 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/m2 630 Euro b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 765 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 918 Euro 1.2.1.2 über 150,00 m bis 700,00 m
für alle Bodenwerteüber 700,00 m,
je weitere angefangene 50 m,
bei einem Bodenwert26 Prozent der
Kosten nach
Kostentabelle 1a) bis 500 Euro/ m2 136 Euro b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 167 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 196 Euro 1.2.2 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 67 Euro 1.2.3 Für jedes neugebildete Flurstück 134 Euro 2. Grenzherstellung, Abmarkung Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1 2.2 Für jeden Grenzpunkt 67 Euro 2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung:
Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen
- die Länge der herzustellenden Grenzen,
- die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.
Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.
Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der
Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.
3. Gebäudevermessung Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2,
Spalte A3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro 4. Lageplanherstellung Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4.1 Für die Herstellung des Lageplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 14.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien - Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 Prozent der Kosten
nach Kostentabelle 2,
Spalte B4.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung:
In den Grundkosten sind die für den Auftraggeber und die für die Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Ausfertigungen des Lageplans enthalten.Bauliche Anlagen von geringem Umfang und Wert (z.B. Carports, Überdachungen, Müllboxen, Spieleinrichtungen und Ähnliches) und Anlagen, die nach § 2 der Bauordnung für Berlin als bauliche Anlagen gelten (z.B. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätze und Ähnliches), sind mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten. Ebenso sind bauliche Anlagen, die zum Abriss bestimmt sind und für die daher keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung erstellt wird, mit den Kosten nach Nummer 4.1 abgegolten.
Wird der Lageplan durch Verwendung eines vorhandenen Planes hergestellt oder verzichtete die Bauaufsichtsbehörde auf Inhalte des Lageplans, so ist die hierdurch eintretende Kostenersparnis zu berücksichtigen. Die Kostenersparnis ist nach § 5 der Verordnung zu ermitteln und von den Kosten nach Nummer 4.1 und 4.2 abzuziehen.
Entsteht Mehraufwand für die Eintragung von geplanten baulichen Anlagen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Bauzeichnungen, ist dieser nach § 5 der Verordnung zu ermitteln.
5. Absteckung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) fordert
Absteckung baulicher Anlagen für die Bauausführung (Feinabsteckung) entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen
Kostentabelle 2, Spalte C Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert Vermessungstechnische Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung baulicher Anlagen hinsichtlich der Lage
6.1 Entsprechend der Geschossfläche der baulichen Anlagen 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B 6.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.7. Absteckung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Absteckung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert 7.1 Entsprechend der Länge der abzusteckenden Linien und dem Wert des Bodens 7.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/m2 680 Euro b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 823 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 997 Euro 7.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 7.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Ausfertigung des Nachweises über die Absteckung enthalten.8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Kontrollvermessung durch eine Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 4 VermGBln fordert
Vermessungstechnische Kontrolle der Einhaltung baurechtlicher Linien
8.1 Entsprechend der Länge der zu kontrollierenden Linien und dem Wert des Bodens 8.1.1 bis 30,00 m,
bei einem Bodenwerta) bis 500 Euro/m2 680 Euro b) über 500 Euro/ m2 bis 1.000 Euro/ m2 823 Euro c) über 1.000 Euro/ m2 997 Euro 8.1.2 über 30,00 m für alle Bodenwerte 90 Prozent der Kosten nach Kostentabelle 1 8.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 293 Euro Anmerkung:
In diesen Kosten sind auch die Kosten für die erste Bescheinigung enthalten.9. Bescheinigung Je Bescheinigung ohne örtliche Vermessung
134 Euro 10. Beglaubigung Je Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 84 Absatz 2 BauO Bln
5 Euro Kostentabelle 1
Länge der Grenzen, des Umrings des Baugrundstücks oder der baurechtlichen Linien Kosten
bei einem Bodenwert für 1 m2in Metern bis 500 Euro über 500 Euro
bis 1.000 Euroüber 1.000 Euro M Euro Euro Euro bis 50,00 1.116 1.320 1.567 70,00 1.323 1.571 1.874 90,00 1.593 1.896 2.270 110,00 1.863 2.220 2.666 130,00 2.133 2.545 3.063 150,00 2.404 2.870 3.460 170,00 2.673 3.193 3.857 190,00 2.943 3.520 4.253 210,00 3.213 3.843 4.649 240,00 3.472 4.155 5.029 270,00 3.866 4.629 5.610 300,00 4.262 5.108 6.191 330,00 4.659 5.582 6.771 360,00 5.054 6.058 7.353 390,00 5.450 6.534 7.932 420,00 5.845 7.010 8.515 450,00 6.240 7.485 9.096 480,00 6.634 7.962 9.678 510,00 7.032 8.436 10.257 540,00 7.427 8.915 10.837 570,00 7.823 9.390 11.419 600,00 8.216 9.864 12.001 650,00 8.745 10.499 12.776 700,00 9.405 11.293 13.742 je weitere
angefangene
50,00 m
+ 658 Euroje weitere
angefangene
50,00 m
+ 793 Euroje weitere
angefangene
50,00 m
+ 969 EuroKostentabelle 2
A B C Geschossfläche (GF)
bis m2Kosten
EuroKosten
EuroKosten
Euro30,00 719 574 893 60,00 845 702 1.038 90,00 959 815 1.329 120,00 1.037 893 1.508 180,00 1.150 1.005 1.745 240,00 1.302 1.160 1.956 300,00 1.454 1.311 2.135 400,00 1.610 1.468 2.378 500,00 1.760 1.617 2.680 600,00 1.899 1.754 2.982 über 600,00 m2 bis 6.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2GF zuzüglich158 158 459 über 6.000,00 m2 bis 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF zuzüglich119 119 202 über 18.000,00 m2 GF
je weitere angefangene 200,00 m2 GF
zuzüglich70,50 70,50 202 Artikel 3
Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (14.08.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
( 2) Artikel 2 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
ID: 251907
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