Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
- Berlin -

Vom 8. Januar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 21.01.2026 S. 14)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Listen, Verzeichnisse und Register " § 3 Listen und Verzeichnisse".

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Juniormitgliedschaft".

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft " § 7 Kapitalgesellschaften".

d) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft " § 7a Partnerschaftsgesellschaften und Personengesellschaften".

e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Anwendung des Berliner Kammergesetzes " § 26 Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes".

f) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Anwendung des Berliner Kammergesetzes " § 61 Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "ökologische" durch das Wort "umweltgerechte" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "wirtschaftliche" ein Komma und das Wort "umweltgerechte" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" die Wörter "oder sonstigen Personengesellschaft" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Berufsbezeichnung" durch das Wort "Zusatzbezeichnung" ersetzt.

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Liste" das Komma und die Wörter "das Verzeichnis oder das Register" durch die Wörter "oder dem Verzeichnis" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Listen, Verzeichnisse und Register " § 3 Listen und Verzeichnisse".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, die in § 6 Absatz 3 genannten Verzeichnisse und das Register gemäß den §§ 7 und 7a werden von der Architektenkammer geführt. "Die Architektenkammer führt die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie die in den §§ 5a, 6 Absatz 3, §§ 7 und 7a genannten Verzeichnisse."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Architektenkammer" durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "alphabethisch" durch das Wort "alphabetisch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 und 5). "Sie enthalten Familiennamen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben nach § 2 Absatz 4 und 5 zur ausgeübten Tätigkeit sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend: Identifikationsnummer)."

d) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Über die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse und das Register und die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 sowie des Absatzes 4 entscheidet der Eintragungsausschuss; er entscheidet auch über die öffentliche Bestellung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen. "Über die Eintragung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Listen und Verzeichnisse entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet auch über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 3 bis 6 und Absatz 4."

e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

f) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Listen" das Komma und die Wörter "Verzeichnisse oder das Register" durch die Wörter "oder Verzeichnisse" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen."

b) In Absatz 9 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter "nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 entsprechende Berufshaftpflichtversicherung," durch die Wörter "bestehende Berufshaftpflichtversicherung, die den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 entspricht," ersetzt.

c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der Juniormitglieder sind Nachweise nach Absatz 9 Nummer 1 bis 5 und 7 beizufügen."

d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

6. § 4b Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 3 1) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37). "Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. wenn eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Nummer 6 erfüllt, nicht nachgewiesen wird. "4. wenn eine Berufshaftpflichtversicherung, die den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 entspricht, nicht nachgewiesen wird."

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "eidesstattliche Versicherung nach § 807" durch die Wörter "Vermögensauskunft nach § 802c", die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe " § 915" durch die Angabe " § 882b" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind, "3. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen würden,"

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "den Verzeichnissen oder dem Register" durch die Wörter "Verzeichnissen oder Registern" ersetzt.

8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Juniormitgliedschaft

(1) In das Verzeichnis der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach § 4 Absatz 1 bis 3 eine für die Eintragung in die Liste nach § 4 notwendige praktische Tätigkeit ausübt oder ein Berufspraktikum begonnen hat und im Land Berlin einen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend im Land Berlin ausübt. Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 2 nicht berechtigt.

(2) Für die Versagung der Eintragung gilt § 5 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Löschung der Eintragung gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sowie Absatz 4 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn das Juniormitglied

  1. in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen wurde,
  2. trotz Aufforderung in Textform durch die Architektenkammer und Hinweis auf die Folgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste gestellt hat oder
  3. die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat.

Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 endgültig aufgegeben hat.

(4) Weitere Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft können durch Satzung geregelt werden."

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft " § 7 Kapitalgesellschaften".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in dem Handelsregister des Landes Berlin eingetragenen" gestrichen und wird nach dem Wort "Architektenkammer" das Wort "(Gesellschaftsverzeichnis)" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Berufsgesellschaften" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste sowie des Beschlusses über die Berufung der Geschäftsführer, im Falle der Aktiengesellschaft des Vorstandes und des Aufsichtsrates, beizufügen. "Mit dem Antrag ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Gesellschafterliste sowie der Beschluss über die Berufung der Geschäftsführung, im Fall der Aktiengesellschaft des Vorstandes und des Aufsichtsrates, sind beizufügen."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Register" durch das Wort "Gesellschaftsverzeichnis" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die in § 2 genannten Berufsangehörigen, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und eine der geschäftsführenden Personen in die Liste gemäß § 4 eingetragen ist, "3. die in § 2 genannten Berufsangehörigen, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich gemacht ist,"

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die übrigen Kapitalanteile des Unternehmens von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige Freier Berufe sind und auf Grund ihrer Berufsausbildung dem Gegenstand der Gesellschaft dienen können, "4. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind,"

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien mehrheitlich auf die Namen natürlicher Personen gemäß § 2 lauten, die übrigen Aktien auf die Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können, lauten und die Vorstände und Aufsichtsräte mehrheitlich natürliche Personen gemäß § 2 sind, "7. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,"

ee) In Nummer 8 wird die Angabe "nach § 4" gestrichen.

ff) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 3 dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 bis 8 sinngemäß erfüllen."

10. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft " § 7a Partnerschaftsgesellschaften und Personengesellschaften".

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin" durch die Wörter "im Gesellschaftsverzeichnis" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften findet § 7 mit Ausnahme von § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 entsprechende Anwendung. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 8 für diese sinngemäß."

11. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die in die Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die "Architektenkammer Berlin". "(1) Die in die Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Juniormitglieder bilden die Architektenkammer Berlin."

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Architektinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 14 wird das Wort "Listen" durch das Wort "Register" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" ein Komma und die Wörter "das Verzeichnis der Juniormitglieder" eingefügt und die Wörter "Register der Berufsgesellschaften" durch das Wort "Gesellschaftsverzeichnis" ersetzt.

13. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Davon müssen mindestens 21 Personen als Freischaffende eingetragene Mitglieder sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. "Alle Fachrichtungen und die Juniormitglieder sollen jeweils durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 und 5

Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sind aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die als freischaffend eingetragen sind. Die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident wird aus den Reihen der beamteten oder angestellten Mitglieder gewählt.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorstand entscheidet als Gremium über die öffentliche Bestellung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen."

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten. "(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans, im Fall der Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Versorgungswerks ist ehrenamtlich."

b) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden angefügt:

"(9) Wer eine Leistung nach der Satzung des Versorgungswerks beantragt oder bezieht, hat

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,
  2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen und
  3. Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen.

Wer Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auf Anforderung des Versorgungswerks sind Lebensbescheinigungen vorzulegen. Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird. Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Kommt eine Person, die Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(10) Hat das Versorgungswerk auf Grund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied des Versorgungswerks zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf das Versorgungswerk über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. § 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden."

16. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Beiträge sollen für beamtete oder angestellte Mitglieder geringer als bei den anderen Mitgliedern bemessen werden; im Übrigen können sie für einzelne Mitgliedergruppen (Beschäftigungsarten) unterschiedlich bemessen werden. "Die Beiträge können für einzelne Beschäftigungsarten unterschiedlich bemessen werden."

b) In Satz 3 werden die Wörter "Architekt oder Stadtplaner" durch die Wörter "Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner" ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Architektenkammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende personenbezogene Daten in die Listen, Verzeichnisse und die Register nach den §§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 9 erforderlich ist:
  1. Namen,
  2. akademische Grade und Titel,
  3. Anschriften,
  4. Geburtsdatum und -ort,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Ausbildung,
  8. Fachrichtungen,
  9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
  10. Telekommunikationsanschlüsse,
  11. Mitgliedschaft,
  12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
  13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
  14. Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
  15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  16. Firma,
  17. Gesellschaft,
  18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
  19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a.
"(1) Die Architektenkammer darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist:
  1. Identifikationsnummer,
  2. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
  3. akademische Grade und Titel,
  4. Anschriften,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. Ausbildung,
  9. Fachrichtungen,
  10. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
  11. Telekommunikationsanschlüsse, Internet- und E-Mail-Adressen,
  12. Mitgliedschaften bei anderen Berufskammern, Berufsverbänden und Versorgungswerken,
  13. Beitrags- und Gebührenpflicht,
  14. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
  15. Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
  16. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  17. Firma,
  18. Gesellschaft,
  19. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
  20. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, Betriebsstätten und das Datum der Eintragung sowie das Datum der Löschung erteilen. "Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (Name, Anschrift und Versicherungsnummer), Betriebsstätten, das Datum der Eintragung sowie das Datum der Löschung erteilen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Register" durch das Wort "Gesellschaftsverzeichnis" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "nach § 9" gestrichen.

dd) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Im Übrigen darf die Kammer die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. "Diese Daten dürfen auch von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die betroffene Person ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verarbeitungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Es ist nicht gestattet, Daten aus einer Auskunft nach Satz 1 gewerblich, insbesondere für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, zu verwenden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "außerdem" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Namen und Geburtsdatum" durch die Wörter "Familienname, Vornamen, Tag der Geburt" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Namen, "1. Familienname, Vornamen,"

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "Internet- und E-Mail-Adressen." ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 errichtete Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:
  1. Namen,
  2. Anschriften,
  3. Geburtsdatum,
  4. Bankverbindung,
  5. Leistungen,
  6. Renten- und Krankenversicherung,
  7. Pfändungen,
  8. Ausbildungsverhältnisse der Kinder,
  9. bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  10. derzeitiger Aufenthaltsort,
  11. zukünftiger Aufenthaltsort und
  12. Name und Vornamen oder Firma sowie Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
"(5) Das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 errichtete Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:
  1. Identifikationsnummer, Familienname, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade und Titel, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Sterbetag,
  2. Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der Kinder,
  3. Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,
  4. Familienname, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade und Titel, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Sterbetag der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners,
  5. Kommunikationsdaten (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten einer bevollmächtigten Ansprechperson,
  6. derzeitiger Aufenthaltsort,
  7. zukünftiger Aufenthaltsort,
  8. Familienname und Vornamen oder Firma, Anschrift, Kommunikationsdaten, Betriebsnummer, Beitragsnachweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
  9. berufsbezogene Tätigkeitsdaten (zum Beispiel konkret ausgeübte Tätigkeit, Dauer der Tätigkeit),
  10. Renten- und Krankenversicherung,
  11. Daten zum Rentenbezug,
  12. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen oder zur Prüfung und Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Dritten erforderlich sind,
  13. Einkommensnachweise,
  14. Bankverbindung,
  15. Pfändungen,
  16. Ausbildungsverhältnisse der Kinder.

Das Versorgungswerk darf die Angaben und Änderungen der unter Satz 1 Nummer 1, 5, 9 und 11 fallenden personenbezogenen Daten der Architektenkammer übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von der Kammer übermittelten Angaben und Änderungen zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten. Soweit nach Satz 1 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen."

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Namen" durch das Wort "Familiennamen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt. "Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt."

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Namen, "1. Familienname, Vornamen,"

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "Internet- und E-Mail-Adressen." ersetzt.

h) Die Absätze 8 bis 12 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:

alt neu
(8) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu den Listen, zu den Verzeichnissen und dem Register, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen, über Versagungen und Löschungen sowie über bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlicher[ Verfahren an Behörden zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von der Kammer, dem Eintragungsausschuss oder für die von der auskunftsersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(9) Soweit die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Urkunden oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, werden in den Urkunden zur Identifizierung der Person nur der Vorname, Name, Akademische Grade, die Berufsbezeichnung und Mitgliedsnummer aufgeführt.

(10) Mitglieder, Bewerberinnen und Bewerber und auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrem Versicherungsschutz zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben der Kammer nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(11) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.

(12) Zuwiderhandlungen gelten als Verletzungen der Berufspflichten.

"(8) Soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, hat jeder das Recht auf Auskunft aus den von der Architektenkammer geführten Listen, Verzeichnissen und Registern und die Architektenkammer ist berechtigt, die Auskunft zu erteilen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Mitgliederangaben zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
  1. zur Anbahnung oder während einer Geschäftsbeziehung,
  2. zur Klärung von Urheberrechtsfragen oder
  3. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(9) Die Kammer hat in Angelegenheiten, die den Aufgabenkreis der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffen, Auskünfte zu den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen, über Versagungen und Löschungen sowie über bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von der Kammer, dem Eintragungsausschuss oder für die von der auskunftsersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(10) Soweit die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Urkunden oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, werden in den Urkunden zur Identifizierung der Person nur der Familienname, Vornamen, akademische Grade, Berufsbezeichnung und Mitgliedsnummer aufgeführt.

(11) Mitglieder, Bewerberinnen und Bewerber und auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrem Versicherungsschutz zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben der Kammer nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(12) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.

(13) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 11 und 12 gelten als Verletzung der Berufspflichten."

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Berufsgesellschaften (§ § 7, 7a) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. "(1) Freischaffend oder baugewerblich tätige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie Berufsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personensowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste oder das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "1.500 000,- Euro" durch die Wörter "1,5 Millionen Euro" und die Angabe "250.000,-Euro" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 263 1), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Architektenkammer. "(3) Von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere auf Grund von Elternzeit, Krankheit oder Ruhestand nicht ausübt.

(4) Die Architektenkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "30.000 Euro" durch die Angabe "30.000 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

20. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "dem Register" durch das Wort "Registern" ersetzt.

21. In § 24 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S 570)" durch die Wörter "Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241) geändert worden ist" ersetzt.

22. In § 26 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Kammergesetzes" durch das Wort "Heilberufekammergesetzes" ersetzt.

23. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

24. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Gesellschaften unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, "1. die Gesellschaften nach § 31 Absatz 2 unabhängig tätig sind und Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen,"

bb) In Nummer 2 werden das Wort "mehrheitlich" durch die Wörter "mindestens zur Hälfte", die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" und die Wörter "die Mehrheit" durch die Wörter "mindestens die Hälfte" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

25. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Pflichtmitglieder" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ihre Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist in beiden Fällen zu löschen." ersetzt.

26. Dem § 51 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Versorgungswerks ist ehrenamtlich."

27. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende personenbezogene Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist:
  1. Namen,
  2. akademische Grade und Titel,
  3. Anschriften,
  4. Geburtsdatum und -ort,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Ausbildung,
  8. Fachrichtungen,
  9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
  10. Telekommunikationsanschlüsse,
  11. Mitgliedschaft,
  12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
  13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
  14. Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der Kammer,
  15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  16. Firma,
  17. Gesellschaftsform,
  18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
  19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33.
"(1) Die Baukammer darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist:
  1. Identifikationsnummer,
  2. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
  3. akademische Grade und Titel,
  4. Anschriften,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. Ausbildung,
  9. Fachrichtungen,
  10. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
  11. Telekommunikationsanschlüsse, Internet- und E-Mail-Adressen,
  12. Mitgliedschaften bei anderen Berufskammern, Berufsverbänden und Versorgungswerken,
  13. Beitrags- und Gebührenpflicht,
  14. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
  15. Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
  16. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  17. Firma,
  18. Gesellschaft,
  19. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
  20. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Namen" durch die Wörter "den Familiennamen, Vornamen" ersetzt und nach dem Wort "Aufgaben" die Angabe "nach § 40" gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. "Diese Daten dürfen auch von der Baukammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die betroffene Person ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verarbeitungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Es ist nicht gestattet, Daten aus einer Auskunft nach Satz 1 gewerblich, insbesondere für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, zu verwenden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "außerdem" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Name und Geburtsdatum" durch die Wörter "Familienname, Vornamen, Tag der Geburt" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Namen, "1. Familienname, Vornamen,"

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "Internet- und E-Mail-Adressen." ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtete Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:
  1. Namen,
  2. Anschriften,
  3. Geburtsdatum,
  4. Bankverbindung,
  5. Leistungen,
  6. Renten- und Krankenversicherungen,
  7. Pfändungen,
  8. Ausbildungsverhältnisse der Kinder,
  9. bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  10. derzeitiger Aufenthaltsort,
  11. zukünftiger Aufenthaltsort und
  12. Name und Vornamen oder Firma sowie Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
"(5) Das nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtete Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:
  1. Identifikationsnummer, Familienname, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade und Titel, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Sterbetag,
  2. Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der Kinder,
  3. Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,
  4. Familienname, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade und Titel, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Sterbetag der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners,
  5. Kommunikationsdaten (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten einer bevollmächtigten Ansprechperson,
  6. derzeitiger Aufenthaltsort,
  7. zukünftiger Aufenthaltsort,
  8. Familienname und Vornamen oder Firma, Anschrift, Kommunikationsdaten, Betriebsnummer, Beitragsnachweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
  9. berufsbezogene Tätigkeitsdaten (zum Beispiel konkret ausgeübte Tätigkeit, Dauer der Tätigkeit),
  10. Renten- und Krankenversicherung,
  11. Daten zum Rentenbezug,
  12. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen oder zur Prüfung und Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Dritten erforderlich sind,
  13. Einkommensnachweise,
  14. Bankverbindung,
  15. Pfändungen,
  16. Ausbildungsverhältnisse der Kinder.

Das Versorgungswerk darf die Angaben und Änderungen der unter Satz 1 Nummer 1, 5, 9 und 11 fallenden personenbezogenen Daten der Baukammer übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von der Kammer übermittelten Angaben und Änderungen zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten. Soweit nach Satz 1 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen."

f) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Namen" durch das Wort "Familiennamen" ersetzt.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Namen" durch die Wörter "Familienname, Vornamen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "Internet- und E-Mail-Adressen." ersetzt.

h) Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:

alt neu
(8) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu der Liste und den Verzeichnissen, über Versagung und Löschung sowie bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden und Gerichte zu erteilen. Sie ist berechtigt, von Gerichten und Behörden Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(9) Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand und den Ausschüssen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben nach § 40 Abs. 2 und den § § 49 und 51 notwendig sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(10) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder Ausschüsse der Kammer zur Kenntnis erhalten. Sie dürfen die Kenntnis von derartigen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft der oder des Betreffenden in Organen und Ausschüssen der Kammer fort.

(11) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 9 und 10 gelten als Verletzung der Berufspflichten.

"(8) Soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, hat jeder das Recht auf Auskunft aus den von der Baukammer geführten Listen, Verzeichnissen und Registern und die Baukammer ist berechtigt, die Auskunft zu erteilen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Mitgliederangaben zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
  1. zur Anbahnung oder während einer Geschäftsbeziehung,
  2. zur Klärung von Urheberrechtsfragen oder
  3. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(9) Die Kammer hat in Angelegenheiten, die den Aufgabenkreis der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure betreffen, Auskünfte zu der Liste und den Verzeichnissen, über Versagung und Löschung sowie bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden und Gerichte zu erteilen. Sie ist berechtigt, von Gerichten und Behörden Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(10) Soweit die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Urkunden oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, werden in den Urkunden zur Identifizierung der Person nur der Familienname, Vornamen, akademische Grade, die Berufsbezeichnung und Mitgliedsnummer aufgeführt.

(11) Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand und den Ausschüssen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben nach § 40 Absatz 2 und den §§ 49 und 51 notwendig sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(12) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder Ausschüsse der Kammer zur Kenntnis erhalten. Sie dürfen die Kenntnis von derartigen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft der oder des Betreffenden in Organen und Ausschüssen der Kammer fort.

(13) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 11 und 12 gelten als Verletzung der Berufspflichten."

28. § 57 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, "5. Löschung der Eintragung in den Listen und Verzeichnissen,"

29. In § 59 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Kammergesetzes" durch das Wort "Heilberufekammergesetzes" ersetzt.

30. In § 61 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Kammergesetzes" durch das Wort "Heilberufekammergesetzes" ersetzt.

31. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen regelt und insbesondere Bestimmungen enthält

  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebes,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung und
  6. zu den Aufsichtsbefugnissen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (22.01.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 260152

ENDE