Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Straßengesetzes
- Berlin -

Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 486)



Artikel 1
Änderung des Berliner Straßengesetzes

§ 11 Absatz 2a des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen beträgt der Zeitraum nach Satz 1 sechs Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag. Fällt der Beginn der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder der Frist nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben. Unbeschadet des Absatzes 2 können Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 4 zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und nach Satz 1, 2 und 4 zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden. "(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum vom 49. Tag, 12 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bis spätestens eine Woche nach diesem zu erlauben, bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen erst ab dem 42. Tag, 12 Uhr, vor diesen Wahlen. Fällt der Beginn der Frist nach Satz 1 auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag ab 12 Uhr. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind bei Volksbegehren ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist im Sinne des Abstimmungsgesetzes und bei Bürgerbegehren ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist im Sinne des Bezirksverwaltungsgesetzes, zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben. Unbeschadet des Absatzes 2 können Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 3 zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und nach Satz 1 und 3 zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (09.07.2026) für Berlin in Kraft.

ID: 261774

ENDE