AGBauGB - Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
- Berlin -

Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 10 vom 26.06.2009 S. 251)



Der Landtag hat am 17. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude

Die Frist nach § 35 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE