umwelt-online: VersammlungsstättenVO Baden-Württemberg (3)

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§ 100 Lichte Höhe

Räume müssen im Mittel eine lichte Höhe von mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle eine lichte Höhe von weniger als 2,3 m haben. In Räumen mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,8 m, in Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,3 m vorhanden sein. Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden gestattet werden.

§ 101 Ausgänge

Abweichend von § 21 Abs. 1 darf bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung jeder Platz höchstens 30 m vom Ausgang entfernt sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind; mindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

§ 102 Treppen

Treppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umliegenden Gelände liegt, müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben; die Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.

§ 103 Baustoffe und Bauteile

Die Baustoffe müssen mindestens schwerentflammbar sein; Bauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,5 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normalentflammbar sein; Holz muß gehobelt sein. Im übrigen sind die baurechtlichen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.

§ 104 Abspannvorrichtungen

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.

§ 105 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Sie müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht werden.

(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.

Siebenter Abschnitt
Elektrische Anlagen

§ 106 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach den folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei Ausfall des Netzstromes bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein

  1. in Versammlungsräumen,
  2. auf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
  3. in mehr als 20 m2 großen Umkleideräumen, in Bühnenbetriebsräumen wie Probebühnen, Chor- und Balettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, in Werkstätten und Magazinen, wenn letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte in baulichem Zusammenhang stehen,
  4. in Bildwerferräumen,
  5. in Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen,
  6. in Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. in den Rettungswegen aus den in den Nummern 1 bis 6 genannten Räumen oder Anlagen.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist anstelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein

  1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher ab,
  2. auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten ab.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen

  1. in den Achsen der Rettungswege, an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,
  2. auf Bühnen und auf Szenenflächen 3 Lux,
  3. in Manegen und auf Sportrennbahnen 15 Lux,
  4. bei Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 LUX.

(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzstromes vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

§ 107 Bühnenlichtstellwarten

(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.

(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.

(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 108 Aufzüge


Personenaufzüge müssen an eine vom Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromquelle angeschlossen sein und bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig mindestens einzeln in ein Geschoß mit einem sicheren Ausgang ins Freie führen.

Achter Abschnitt
Bauvorlagen

§ 109

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über

  1. die Art der Nutzung,
  2. die Zahl der Besucher,
  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 113) beantragt wird.

(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

Dritter Teil
Betriebsvorschriften

Erster Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen

§ 110 Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige hinderliche Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.

§ 111 Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie die Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 24 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

(5) Türen nach § 93 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 25 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Zweiter Abschnitt
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 112 Dekorationen und Ausstattungen

(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielflächen gelagert werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) Bei Mittelbühnen muß außerdem der Szenenaufbau so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 39 Abs. 2 Satz 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) Bei Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.
  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.
  3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 47 Abs. 5 Satz 1 notwendige Gang von mindestens 1,5 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen bis zu 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie mindestens aus schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Auf Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe ist zulässig, wenn über den Vorbühnen und Szenenflächen eine Regenanlage vorhanden ist. Bei Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 und ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Möbel und Leuchten dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Möbel und Leuchten aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur so lange in den Räumen befinden, als sie frisch sind.

(6) Packmaterial darf nur in Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken und feuerhemmenden Türen aufbewahrt werden; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Putzlappen müssen in nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.

(7) Auf Bühnen ist das Lagern von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§ 113 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten

  1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht,
  2. in Filmtheatern,
  3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,
  4. in Zirkussen,
  5. in fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. die Wand- und Deckenverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen,
  2. bei Reihenbestuhlung für je zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist,
  3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist. Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.

(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Mitwirkenden kann das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(4) Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.

(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 3 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§ 114 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wie viele Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für Betriebsangehörige dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

Dritter Abschnitt
Reinigung der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

§ 115 Reinigung

Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen. Aus Holzbearbeitungswerkstätten müssen die Späne täglich am Ende der Arbeitszeit entfernt sein.

§ 116 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) Der Schutzvorhang (§ 58) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuersicherheitswache durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

Vierter Abschnitt
Anwesenheit der verantwortlichen Personen und Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

§ 117 Anwesenheit des Betreibers

Während des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 118 Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis 200 m2 brauchen nur ein Theatermeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken.

(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen und Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters.

(3) Theatermeister und Beleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände sein.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in § 87 Abs. 3 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.

§ 119 Feuersicherheitswache

(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein

  1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2 ,
  2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen,
  3. bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Feuersicherheitswache wird von der Gemeindefeuerwehr gestellt.

(4) Die Anordnungen der Feuersicherheitswache sind zu befolgen.

§ 120 Wachdienst

In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.

§ 121 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

  1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand oder Panik,
  3. die Betriebsvorschriften.

Fünfter Abschnitt
Sonstige Betriebsvorschriften

§ 122 Probe vor Aufführungen

(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Baurechtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der unteren Baurechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die untere Baurechtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Aufführung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 123 Bestuhlungsplan

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplans ist in der Nähe des. Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Sechster Abschnitt
Filmvorführungen

1. Unterabschnitt
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 124 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken aus nichtbrennbaren Baustoffen untergebracht werden. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebstoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten der Bildwerferräume und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.

§ 125 Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" anzubringen.

2. Unterabschnitt
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 126 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 124, 125 und die folgenden Vorschriften.

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilm ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes, des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.

(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,5 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.

(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten zu rauchen offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.

Vierter Teil
Schlußvorschriften

§ 127 Nachprüfungen

(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat bei den Rauchabzugseinrichtungen, den Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen sowie den Alarmeinrichtungen, dem Schutzvorhang und der Blitzschutzanlage jährlich, bei der Lüftungsanlage mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren von einem anerkannten Sachverständigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Nachprüfung der Rauchabzugseinrichtungen und der Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen teilzunehmen.

(2) Der Betreiber hat bei den elektrischen Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Nachprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne, mit Mittelbühne von mehr als 100 m2 Grundfläche, bei Versammlungsräumen mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m2 Grundfläche und bei ortsfesten Zirkussen sind die Nachprüfungen jährlich vorzunehmen. Im Einzelfall kann die untere Baurechtsbehörde kürzere Fristen festsetzen, wenn dies zur Abwehr drohender Verletzung von Recht oder Ordnung erforderlich ist.

(3) Die untere Baurechtsbehörde kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall weitere Nachprüfungen anordnen.

(4) Für die Nachprüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Nachprüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
  2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung,
  3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der erkennen läßt
    1. die Lage aller Betriebsräume für elektrische Einrichtungen und aller elektrischen Verteilungen,
    2. die Lage der Sicherheitsleuchten mit ihrer Nummernbezeichnung und Leistung in Watt,
    3. die Lage der Schaltstellen für die Sicherheitsbeleuchtung,
    4. die Lage der Bereichsschalter,
    5. die Lage vom "Schalter Bildwerferraum".

(5) Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen und Einrichtungen zu gestatten; er hat die Berichte der Sachverständigen der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.

(6) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Nachprüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Beseitigung der unteren Baurechtsbehörde mitzuteilen.

(7) Die untere Baurechtsbehörde hat bei

  1. Versammlungsstätten mit Vollbühne mindestens einmal jährlich,
  2. Versammlungsstätten mit Mittel- und Kleinbühne, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Besuchern in Abständen von längstens drei Jahren,
  3. allen übrigen Versammlungsstätten in Abständen von längstens fünf Jahren Nachprüfungen vorzunehmen. An der Nachprüfung sind alle Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, zu beteiligen.

(8) Die Fristen nach den Absätzen 1,2 und 7 werden bei bestehenden Versammlungsstätten von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem bei den Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei den Versammlungsstätten Nachprüfungen zuletzt vorgenommen worden sind. Sind solche Nachprüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind sie innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzufahren

§ 128 Einstellen des Betriebes

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.

§ 129 Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen können gestellt werden, wenn dies zur Abwehr drohender Verletzung von Recht oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§ 130 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 131 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 110 Abs. 1 auf Rettungswegen oder auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge oder sonstige hinderliche Gegenstände abstellt oder lagert,
  2. entgegen § 111 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält oder als Betreiber oder dessen Beauftragter bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
  3. entgegen § 111 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt,
  4. entgegen § 112 Abs. 1 Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider oder ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder der sonstigen Spielfläche aufbewahrt,
  5. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 3 Dekorationen oder sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen auf der Bühne verwendet,
  6. entgegen § 112 Abs. 4 brennbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände verwendet oder Möbel oder Leuchten aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht,
  7. entgegen § 112 Abs. 5 Satz 1 zum Ausstatten oder Ausschmücken von Versammlungsräumen oder zugehörigen Nebenräumen, Fluren oder Treppen oder zum Herstellen von Einbauten, Buden oder ähnlichen Einrichtungen leicht- oder normalentflammbare Stoffe verwendet,
  8. entgegen § 113 Abs. 1,3 und 4 raucht, offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen oder ähnliche feuergefährliche Stoffe verwendet oder aufbewahrt,
  9. entgegen § 117 während des Betriebes der Versammlungsstätte nicht anwesend ist,
  10. entgegen §§ 117 und 118 Abs. 1 und 2 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten Personen anwesend sind,
  11. entgegen §§ 117 und 118 Abs. 4 den Betrieb von Kunsteisfeldern oder Kunsteisbahnen zuläßt, ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist,
  12. entgegen §§ 117 und 119 Abs. 1 und 2 den Betrieb einer Anlage zuläßt, ohne daß eine Feuersicherheitswache anwesend ist,
  13. entgegen § 119 Abs. 4 die Anordnungen der Feuersicherheitswache nicht befolgt,
  14. entgegen § 123 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft,
  15. entgegen § 124 Abs. 1 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig lagert
  16. entgegen § 126 Abs. 8 raucht, offenes Feuer verwendet, oder Zündhölzer, Feuerzeuge oder Kochgeräte benutzt,
  17. entgegen § 127 Abs. 1 bis 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
  18. entgegen § 128 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.

§ 132 Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

  1. die württ. Verordnung über die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 219),
  2. die bad. Verordnung über Schmalfilmvorführungen vom 27. April 1932 (GVBl. S. 101),
  3. die württ. Verordnung über Schmalfilmvorführungen vom 14. August 1932 (RegBl. S. 247),
  4. die bad. Verordnung über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern und über Sicherheitsvorschriften bei Lichtspielvorführungen vom 1. Juli 1938 (GVBl. S. 55),
  5. die Polizeiverordnung über die Prüfung der Filmvorführer vom 25. Mai 1940 (RGBl. I S. 831),
  6. die bad. Verordnung über die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen vom 13. Dezember 1945 (Amtsblatt des Landesbezirks Baden 1946 S. 14),
  7. § 1 der Polizeiverordnung über technische Bühnenvorstände vom 3. Oktober 1960 (GBl. S. 170).

§ 133 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.

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