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VWV-Denkmalförderung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen

- Baden-Württemberg -

Vom 26. November 2012
(GABl Nr. 14 vom 28.12.2012 S. 899; 28.11.2019 S. 377 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2005

Einleitung

Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden (Artikel 3c Abs. 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Danach entscheidet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.

Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt auf Grund des § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Vorschriften hierzu (VV-LHO) und der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

1.2 Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal (§ 22 Abs. 1 DSchG) birgt (Nr. 2.6).

2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.3 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.4 Den unter Nr. 2.2 bis 2.3 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.

2.5 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.

2.6 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Genehmigung der Maßnahme

Die Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit den zuständigen bewilligenden Denkmalschutzbehörden abgestimmt sein.

3.2 Baubeginn

Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das zuständige Regierungspräsidium bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf Antrag nach Maßgabe der VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

3.3 Bagatellgrenzen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben

3.4 Höchstgrenzen

Zuwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 500000 Euro je Objekt und Förderprogrammjahr gewährt. Die Bildung von Bauabschnitten bleibt davon unberührt.

4. Art und Umfang der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der Liste der förderfähigen Ausgaben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft ( Anlage 1), die zu Schutz und Pflege eines Kulturdenkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind.

4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen in Sanierungsgebieten, soweit Ausgaben für solche durch einen Kostenerstattungsbetrag nach dem Baugesetzbuch gefördert werden, sowie Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die Museumsgut sind oder werden sollen.

4.4 Anrechnung von Eigenleistungen

Die Anrechnung von Eigenleistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 2 zulässig.

4.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des Landes an der Durchführung der Maßnahme (Punktebewertung).

Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtigen gewährt, ist der für den Eigentümer des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Fördersatz anzuwenden.

4.6 Nachfinanzierung

Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung kommt im Rahmen der Höchstgrenzen (Nr. 3.4) nur in Betracht, wenn gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bewilligung im Rahmen der geförderten Leistungen zusätzliche Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben aus nicht vom Zuschussempfänger zu vertretenden Gründen durchzuführen sind.

Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.

5. Sonderfälle

Von den Vorgaben in den Nr. 3.3, 3.4 und 4.5 kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft abgewichen werden.

6. Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Abweichend von den VV Nr. 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 4.2.7 zu § 44 LHO ist ein auf die Gesamtmaßnahme bezogener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Bewilligung zu Grunde zu legen.

Abschnitt 2
Verfahren, Auszahlung

7. Antragsfrist, Antragsunterlagen

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der bei den Regierungspräsidien erhältlichen Vordrucke (*) unter Beifügung der dort genannten Unterlagen (insbesondere Baupläne, beschriftete Fotos, bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen, Bauzeitenplan, gewerkebezogene Kostenberechnungen, Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme) spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.

8. Antragsprüfung und Abwicklung

8.1 Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen auf das Vorliegen der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (u. a. Vollständigkeit, Fördervoraussetzungen, Kostenberechnung, Kosten- und Finanzierungsplan) und übersenden danach dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, ggf. unter Anforderung fehlender Unterlagen. Die Regierungspräsidien setzen für eine erforderliche Ergänzung der Antragsunterlagen eine angemessene Frist.

8.2 Die Regierungspräsidien führen die konservatorische Prüfung der Anträge durch und bewerten die denkmalpflegerische Priorität, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben nach den vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vorgegebenen Kriterien. Bei Vorhaben mit einer hinreichenden denkmalpflegerischen Wertigkeit für eine Einbeziehung in die Programmvorschläge ermitteln die Regierungspräsidien die voraussichtliche Zuwendungshöhe.

8.3 Das Nähere zu den Programmvorschlägen wird vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft festgelegt.

9. Verwaltungsmäßige Abwicklung

9.1 Den Regierungspräsidien obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen.

9.2 Die Verwendung der Zuwendung ist dem zuständigen Regierungspräsidium innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme unter Verwendung des beim Regierungspräsidium erhältlichen Vordrucks * nachzuweisen.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

10. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt zum 1. Oktober 2019 außer Kraft.

Hinweise:
* Die Regierungspräsidien verwenden Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vorgegebenen Muster.

.

Liste der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Denkmalförderung des Landes Anlage

Vorbemerkungen:

Förderfähige Ausgaben entstehen durch Ausgaben an Kulturdenkmalen, die im Rahmen von Sicherungs-, lnstandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden, soweit sie die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen. Ausgaben für üblichen Bauunterhalt, Nutzungserweiterungen und -änderungen sowie deren Folgeausgaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

Grundsätzlich können nur Maßnahmen anerkannt werden, die auf fachlichen Vorgaben der Denkmalpflege in den Regierungspräsidien beruhen bzw. mit diesen abgestimmt sind. Zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben ist die "Liste der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Denkmalförderung des Landes" in der aktuellen Fassung zu verwenden. Als Berechnungsgrundlage dienen gewerkebezogene Kostenberechnungen. Pauschalangebote und sonstige pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes, Regiestunden u. ä. werden nicht berücksichtigt.

Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen sowie die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschafen ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von diesen Vorgaben kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft abgewichen werden.

Leistungsbereiche

  1. Gerüstbauarbeiten
  2. Maurerarbeiten
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten
  4. Naturwerksteinarbeiten - Kunstwerksteinarbeiten
  5. Zimmermannsarbeiten
  6. Stahl- und Metallbauarbeiten
  7. Dachdeckungsarbeiten
  8. Klempnerarbeiten
  9. Putz- und Stuckarbeiten
  10. Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estricharbeiten
  11. Tischler- und Schreinerarbeiten
  12. Parkettarbeiten
  13. Schlosserarbeiten
  14. Glaserarbeiten
  15. Malerarbeiten
  16. Statische Sicherungsarbeiten
  17. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen
  18. Instandsetzung historischer Orgelwerke, Glocken und Uhrwerke
  19. Instandsetzung technischer Denkmale
  20. Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen
  21. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Grün anlagen
  22. Maßnahmen an Archivgut
  23. Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen ohne bzw. mit untergeordneter Nutzung
  24. Baunebenkosten

Zu den Leistungsbereichen im Einzelnen:

1. Gerüstbauarbeiten

1.1 Mehrausgaben entstehen bei längerer Standzeit, höherer Tragfähigkeit des Gerüstes (Steinmetzarbeiten) oder durch bauwerksbezogene bzw. topographische Erschwernisse

20 % der Gesamtausgaben

1.2 Ausgaben für Gerüstbauarbeiten, die ausschließlich im Zusammenhang mit Restaurierungsarbeiten an denkmalrelevanten Ausstattungen stehen

40 % der Gesamtausgaben

Anmerkung zu 1.1:

Grundsätzlich werden Gerüstkosten nur anerkannt, soweit sie durch förderfähige Mehrausgaben verursacht sind und die Standzeit länger als 8 Wochen beträgt

2. Maurerarbeiten

2.1 Reparatur und Ergänzung von Sichtziegelmauerwerk und Sichtmauerwerk aus Bruchstein

40 % der Gesamtausgaben

2.2 Reparatur und Ergänzung historischer Lehmbaukonstruktionen (z.B. Flechtwerk mit Lehmbewurf, Lehmwickel)

60 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

Ausgaben für Abbruchmaßnahmen, Reinigungsarbeiten, Mauerwerksentsalzungen und Mauerwerksentfeuchtung sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig (Ausnahmen siehe Pos. 17)

3. Beton- und Stahlbetonarbeiten

3.1 Reparaturarbeiten an Sichtbetonflächen mit besonderer Gestaltung

60 % der Gesamtausgaben

3.2 Reparaturarbeiten an Sichtbetonflächen

40 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

Siehe auch Pos.16

4. Naturwerksteinarbeiten - Kunstwerksteinarbeiten

4.1 Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an Natur- und Kunstwerksteinen

60 % der Gesamtausgaben

4.2 Reparatur- und Ergänzungsarbeiten sowie ergänzende Rekonstruktionen von Zierelementen aus Naturstein und Kunststein

80 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

Ausgaben für Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig (Ausnahmen siehe Pos. 17)

5. Zimmermannsarbeiten

5.1 Reparatur und Ergänzung von Holzkonstruktionen (einschließlich Dachwerk mit zugehörigen Treppen und Dielen)

60 % der Gesamtausgaben

5.2 Reparatur und Ergänzung von Außenwandverkleidungen (z.B. Holzschindeln, in Form oder Konstruktion aufwendige Stülpschalung), sowie Wiederherstellung nach vorhandenem Bestand

80 % der Gesamtausgaben

5.3 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen (Zierfachwerkteile, Schnitzarbeiten)

80 % der Gesamtausgaben

Anmerkungen:

6. Stahl- und Metallbauarbeiten

Reparatur und Ergänzung von Stahl- und Metalltragwerken incl. Vor- und Nacharbeiten an den Reparaturstellen (z.B. Entrostung, Grundierung)

40 % der Gesamtausgaben

7. Dachdeckungsarbeiten

7.1 Erhaltung historischer Dachdeckungen und Ergänzung mit Altmaterial gemäß jeweiligen historischen Vorgaben

80 % der Gesamtausgaben

Neueindeckungen entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen:

7.2 Biberschwanzziegel

40 % der Gesamtausgaben

7.3 Naturschiefer, Mönch- und Nonnenziegel, Glasierte Ziegel, Strohdeckung/ Holzschindeldeckung

80 % der Gesamtausgaben

7.4 Sonderanfertigungen Mehrausgaben auf Nachweis

Anmerkungen:

8. Klempnerarbeiten

8.1 Reparatur und Ergänzung von Zier- und profilierten Werkstücken, Blechabdeckungen von Zierelementen

80 % der Gesamtausgaben

8.2 Wiederherstellung von historisch vorgegebenen Ausführungen bei Sonderkonstruktionen (z.B. Erkerdächer, Turmhelme usw.) incl. Schalung

60 % der Gesamtausgaben

9. Putz- und Stuckarbeiten

9.1 Putzarbeiten am Sichtfachwerk oder Putzarbeiten nach besonderer historischer
Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur

20 % der Gesamtausgaben

9.2 Reparatur und Ergänzung von Putz- und Stuckgliederungen (Gesimsen, Lisenen und Profilen)

60 % der Gesamtausgaben

9.3 Reparatur und Ergänzung von ornamentalem Antragsstuck

80 % der Gesamtausgaben

Anmerkungen:

10. Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estricharbeiten

10.1 Reparatur von Fliesen, Platten, Mosaiken und Estrichen sowie Ergänzungsmaßnahmen nach historischem Vorbild

60 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

11. Tischler- und Schreinerarbeiten

11.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Malerarbeiten) von aufwendigen Treppen, Decken, Täfern, Türen, Toren, Klappläden, Holzrollläden und sonstigen Holzausstattungen

80 % der Gesamtausgaben

11.2 Erneuerung von Treppen, Decken, Täfern, Türen, Toren, Klappläden, Holzrollläden und sonstigen Holzausstattungen

Mehrausgaben auf Nachweis, maximal 20 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

12. Parkettarbeiten

12.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Oberflächenbehandlung) historischer Holzböden (aufwendige Dielen-, Riemenböden, Parkett)

80 % der Gesamtausgaben

12.2 Erneuerung von Holzböden

20 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

13. Schlosserarbeiten

13.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Oberflächenbehandlung) historischer Bauteile (z.B. Beschläge, Tore, Rollläden, Geländer, Zäune)

60 % der Gesamtausgaben

13.2 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Oberflächenbehandlung) von Zierelementen (z.B. Helmzier, Wasserspeier)

80 % der Gesamtausgaben

14. Glaserarbeiten

14.1 Reparatur am historischen Fensterbestand einschließlich Malerarbeiten

100 % der Gesamtausgaben

14.2 Reparatur am historischen Fensterbestand und bauphysikalische Verbesserung durch neue Verglasungen einschließlich Malerarbeiten

80 % der Gesamtausgaben

14.3 Ergänzung historischer Fenster zu Kastenfenstern im Zuge einer Reparatur gemäß 14.1

40 % der Gesamtausgaben

14.4 Neue Fenster, die hinsichtlich Material, Sprossenteilung, Profilstärke, Profilierung und Anzahl der Fensterflügel und Form historischen Vorgaben entsprechen Mehrausgaben auf Nachweis,

maximal 40 % der Gesamtausgaben

14.5 Schutzverglasungen historischer Fensterscheiben

40 % der Gesamtausgaben

Anmerkungen:

15. Malerarbeiten

15.1 Neufassungen und Rekonstruktionen nach Befund (farblich gegliederte Oberflächen, Schablonenmalerei, Linien etc.)

20 % der Gesamtausgaben

15.2 Aufwendige Neufassungen und Rekonstruktionen nach Befund (z.B. Maserierungen, Marmorierungen, freihändig aufgetragene figurative Dekorationen)

40 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

16. Statische Sicherungsarbeiten

16.1 Statische Sicherungsmaßnahmen (auch Gründungsverbesserung), die nicht

durch Nutzungsänderungen oder Nutzungserweiterungen erforderlich sind, sondern ausschließlich der Erhaltung der aufgehenden historischen Konstruktion dienen

40 % der Gesamtausgaben

16.2 Hilfskonstruktionen zum Erhalt und zur Sicherung des historischen Bestandes, die nicht nutzungsbedingt sind

40 % der Gesamtausgaben

17. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen

Bei Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen ist maßgeblich, dass die Denkmalsubstanz von Fachrestauratoren unter Einsatz konservierender Verfahren weitestgehend erhalten und gegebenenfalls mit restauratorischen Verfahren wieder ablesbar gemacht wird. Ergänzungen betreffen in der Regel kleinteilige Fehlstellen.

Im Unterschied dazu werden bei Rekonstruktionen historische Erscheinungsbilder nach Befund wiederhergestellt und umfassen meist ganze Gebäude- oder Raumabschnitte (solche Leistungen werden nicht unter Pos. 17 behandelt).

17.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen insbesondere an Naturwerk- und Kunststeinen, Putz und Stuck, Fassungen innen wie außen, Wandmalereien, Holz (Intarsien, veredelte Holzoberflächen), Tapeten, Textilien, Gläsern, Kacheln, Fliesen und Metall)

Typische Maßnahmen sind:

100 % der Gesamtausgaben

17.2 Wartungs- und Pflegemaßnahmen auf der Grundlage von Verträgen sowie Einhausungen

100 % der Gesamtausgaben

17.3 Maßnahmen zur Klimastabilisierung, die ausschließlich zum Schutz der historischen Substanz erforderlich sind

40 % der Gesamtausgaben

17.4 Maßnahmen zur Mauerwerksentfeuchtung und -entsalzung, die ausschließlich zum Schutz der bedeutenden historischen Substanz (wie Wandmalereien, mittelalterliche Mörtel) erforderlich sind

40 % der Gesamtausgaben

17.5 Begasung von Räumen zum Schutz der historischen Ausstattung

40 % der Gesamtausgaben

Anmerkungen:

18. Instandsetzung historischer Orgelwerke, Glocken und Uhrwerke

18.1 Reparatur- und Ergänzungsmaßnahmen an historischen Orgelwerken, Glocken und Uhren

60 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

19. Instandsetzung technischer Denkmale

19.1 Maßnahmen an technischen Kulturdenkmalen bedürfen abhängig von den Erhaltungsforderungen und der vorgesehenen Nutzung einer Einzelfallentscheidung

Mehrausgaben auf Nachweis

Anmerkungen:

20. Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen

20.1 Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung archäologischer Denkmale

100 % der Gesamtausgaben

20.2 Ausgaben für angemessene Schutzbauten, die nur der Konservierung archäologischer Befunde dienen

100 % der Gesamtausgaben

20.3 Ausgaben für die angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung

100 % der Gesamtausgaben

Anmerkung:

21. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Grünanlagen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen auf der Grundlage eines mit dem zuständigen Referat Denkmalpflege abgestimmten Maßnahmenkataloges erfolgen.

21.1 Aufwendige Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an besonders wertvollem historischem Pflanzenbestand

100 % der Gesamtausgaben

21.2 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den gartenarchitektonischen Bestandteilen (ausgenommen Gebäude mit Nutzung)

100 % der Gesamtausgaben

21.3 Instandsetzungsmaßnahmen an sonstigen historischen baulichen Bestandteilen des Gartendenkmales wie z.B. Wege, Treppen anlagen, Mauerzüge, wasserbauliche Anlagen

60 % der Gesamtausgaben

21.4 Rekonstruktion pflanzlicher, gartenarchitektonischer und sonstiger baulicher Bestandteile

40 % der Gesamtausgaben

21.5 Turnusmäßige Pflegemaßnahmen bei Gartendenkmalen von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG)

20 % der Gesamtausgaben

22. Maßnahmen an Archivgut

22.1 Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an Privat- und Kirchenarchivgut, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts

100 % der Gesamtausgaben

Anmerkungen:

23. Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen ohne bzw. mit untergeordneter Nutzung

23.1 Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen, die nicht nutzbar sind (z.B. Burgruinen, Stadtmauer ohne Funktion)

100 % der Gesamtausgaben

23.2 Unaufschiebbare Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an historischen Mauern mit Funktion (z.B. Stadtmauer als Stützmauer oder Gebäudeteil, Umfassungsmauer)

40 % der Gesamtausgaben

23.3 Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Baudenkmalen, die nicht genutzt werden bzw. nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem überschaubaren Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Instandsetzung keiner Nutzung bzw. nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden

80 % der Gesamtausgaben

24. Baunebenkosten

24.1 Bauaufnahmen entsprechend denkmalfachlichen Vorgaben

24.2 Dokumentation, Raumbuch entsprechend denkmalfachlichen Vorgaben

100 % der Gesamtausgaben

24.3 Gutachten entsprechend denkmalfachlichen Vorgaben (z.B. restauratorische Voruntersuchungen, photogrammetrische Aufnahmen, bauhistorische Untersuchungen, dendrochronologische Untersuchungen, statische Sondergutachten, Gutachten für historische Gärten)

100 % der Gesamtausgaben

24.4 Statische Untersuchungen im Zusammenhang mit Pos.16.1, 16.2

40 % der Gesamtausgaben

24.5 Architekten- und Statikerleistungen werden grundsätzlich anteilig anerkannt, maximal zusammen jedoch

Anmerkung:

Stichwortverzeichnis

Abbrucharbeiten 2; 5
Architektenleistung 23.4
Ausfachung 2.4
Außenwandverkleidung 5.4
Ausstattung (unbeweglich) 17.5; 17.6
Ausstattung (beweglich) 17.6; 17.7
Bauaufnahme 23.1
Bauhistorische Untersuchung 23.3
Betonoberfläche 4.2.1
Blechabdeckung 8.3
Bruchsteinmauerwerk 2.2
Dachabdeckung 7
Dachhaut 7
Dachlattung 7
Dachschalung 7
Dachstuhl 5.1; 5.2
Dachtragwerk 5.1; 5.2
Deckentäfer 11.1; 11.2
Dendrochronolog. Untersuchung 23.3
Dielenboden 5.3; 12.1; 12.2
Dokumentation 23.2
Eisenbahn (rollendes Material) 19
Eisenkonstruktion 6.1
Erkerdach (Metall) 8.1
Fachwerk 2.4; 5.1; 5.5; 9.1.1; 15.1
Farbabsetzung 15.2
Farbfassung 15.2; 17.2; 17.4
Farbgliederung 15.2; 17.2; 17.4
Fassadengliederung 15.2; 17.2
Fenster 14.1; 14.3; 14.4
Fensteranstrich 14.1; 14.4; 15.3
Fensteraus- u. Einbau 14
Fensterscheiben (historisch) 14.2; 17.8917
Fenstersonderform 14.3
Glasscheiben (historisch) 17.8
Glockennachguß 18
Glockenstuhl 5.2
Gründungsarbeiten 16.2 Holzboden 5.3; 12.1; 12.2; 12.3
Holzboden 5.3; 12.1; 12.2; 12.3
Holzkonstruktion 5.1
Holzoberfläche (veredelt) 17.6
Holzschindel 5.4
Holzschnitzarbeiten 5.5
Holzschutzmaßnahmen 5.6
Holztreppe 5.3
Intarsien 17.6
Kachelofen 17.9
Kastenfenster 14.1
Kirchenausstattung 11.1; 11.2
Klappläden 11.1; 11.2; 15.3
Lehmwickel 2.3
Mauerwerksentfeuchtung 2
Museumsgut 19
Neufassung nach Befund 15.2; 17.11
Orgelpfeifen (Reorganisation) 18.2
Parkett 12.1; 12.2
Parkpflegewerk 21
Photogrammetrische Aufnahme 23.3
Putzentfernung 9.1
Putzerhaltung (historisch) 17.3
Putzgesims 9.1.3; 17.2
Putzgliederung 9.1.3; 17.2
Putzlisene 9.1.3; 17.2
Putzträger 9.1
Raumbuch 23.2
Reinigungsverfahren 4.1.1; 17.1
Rekonstruktion 8.1; 17.11; 18; 20; 21.3
Restauratorische Untersuchung 23.3
Riemenboden 5.3; 12.1; 12.2
Schutzbauten 20.2
Schutzverfilmung 22
Schutzverglasung 14.2
Sichtbeton 3.1; 3.2
Sichtfachwerk 2.4; 5.1; 9.1.1; 15.1
Sichtziegelmauerwerk 2.1
Sonderanstrich 15.2
Sondergutachten 23.3
Stahlbeton 3.3
Stahlunterzug 6.2
Statikerleistung 23.4
Steinfestigung 4.1.3
Steinmetzarbeiten 4.1.2
Steinrestaurierung 4.1.3
Stuckdekoration 9.2
Stülpschalung 5.4
Tore 11.1; 11.2
Türe 11.1; 11.2
Turmhelm (Metall) 8.1
Uhrenzeiger 18.3
Uhrwerk 18; 18.1
Verbundfenster 14.4
Wandmalerei 17.2; 17.4
Wärmedämmaßnahmen 5; 7
Wartungsvertrag 17.10
Zierboden 12.3
Zierelement 4.1.4; 4.2.2; 5.5; 8.2; 8.3; 13.2
Zierfachwerk 2.4; 5.5; 9.1.1; 15.1
Zifferblatt 18.3

.

Anrechnung von Eigenleistungen
(zu Ziffer 4.4)
Anlage 2

I. Definition von Eigenleistungen:

Eigenleistungen sind Leistungen zur Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung, die vom Zuwendungsempfänger selbst oder den unter den Ziffern 1. bis 3. genannten Personen erbracht werden.

  1. Private:
  2. Politische Gemeinden:
    Bei politischen Gemeinden kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen des gemeindeeigenen Bauamtes bzw. Bauhofes für Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung als Eigenleistung angegeben werden. Leistungen der Mitglieder einer politischen Gemeinde sind keine Eigenleistungen.
  3. Kirchliche Gemeinden:
    Bei Kirchengemeinden kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen der kirchlichen Bauämter für Bauplanung und Bauleitung als Eigenleistung angegeben werden. Leistungen der Mitglieder einer kirchlichen Gemeinde sind keine Eigenleistungen.

II. Anerkennung von Eigenleistungen:

Eigenleistungen können gemäß der "Liste der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Denkmalförderung des Landes" berücksichtigt werden. Hierfür ist eine entsprechende fachliche Qualifizierung für die Durchführung der Maßnahmen Grundvoraussetzung.

Die Eigenarbeit kann nur anerkannt werden, wenn zuwendungsfähige Leistungen insgesamt In mehr als 150 Stunden erbracht werden. Sie ist durch eine Bestätigung z.B. des Architekten glaubhaft zu machen.

Die absolute Grenze der Förderung liegt bei der Summe der tatsächlich entstanden Ausgaben, wobei bei der Förderhöhe ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität der Landeszuwendung nach § 23 LHO alle übrigen Finanzierungsmittel des Projekts (z.B. Spenden, Stiftungsmittel, Zuwendungen anderer Träger) zu berücksichtigen sind, um eine Überfinanzierung der Maßnahme auszuschließen.

  1. Private:
  2. Politische Gemeinden:
    Bei politischen Gemeinden werden die förderfähigen Ausgaben aus dem Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 v. H. ermittelt. Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 v. H. anerkannt werden.
  3. Kirchliche Gemeinden:
    Bei Kirchengemeinden werden die förderfähigen Ausgaben für Bauplanung und Bauleitung aus dem Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 v. H. ermittelt.
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