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VWV-Denkmalförderung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
- Baden-Württemberg -
Vom 26. November 2012
(GABl Nr. 14 vom 28.12.2012 S. 899; 28.11.2019 S. 377 aufgehoben)
Archiv 2005
Einleitung
Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden (Artikel 3c Abs. 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Danach entscheidet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt auf Grund des § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Vorschriften hierzu (VV-LHO) und der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.
1.2 Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal (§ 22 Abs. 1 DSchG) birgt (Nr. 2.6).
2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.3 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.4 Den unter Nr. 2.2 bis 2.3 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.
2.5 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.
2.6 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Genehmigung der Maßnahme
Die Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit den zuständigen bewilligenden Denkmalschutzbehörden abgestimmt sein.
3.2 Baubeginn
Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das zuständige Regierungspräsidium bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf Antrag nach Maßgabe der VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
3.3 Bagatellgrenzen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben
3.4 Höchstgrenzen
Zuwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 500000 Euro je Objekt und Förderprogrammjahr gewährt. Die Bildung von Bauabschnitten bleibt davon unberührt.
4. Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der Liste der förderfähigen Ausgaben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft ( Anlage 1), die zu Schutz und Pflege eines Kulturdenkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind.
4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen in Sanierungsgebieten, soweit Ausgaben für solche durch einen Kostenerstattungsbetrag nach dem Baugesetzbuch gefördert werden, sowie Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die Museumsgut sind oder werden sollen.
4.4 Anrechnung von Eigenleistungen
Die Anrechnung von Eigenleistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 2 zulässig.
4.5 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des Landes an der Durchführung der Maßnahme (Punktebewertung).
Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtigen gewährt, ist der für den Eigentümer des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Fördersatz anzuwenden.
4.6 Nachfinanzierung
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung kommt im Rahmen der Höchstgrenzen (Nr. 3.4) nur in Betracht, wenn gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bewilligung im Rahmen der geförderten Leistungen zusätzliche Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben aus nicht vom Zuschussempfänger zu vertretenden Gründen durchzuführen sind.
Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.
5. Sonderfälle
Von den Vorgaben in den Nr. 3.3, 3.4 und 4.5 kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft abgewichen werden.
6. Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Abweichend von den VV Nr. 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 4.2.7 zu § 44 LHO ist ein auf die Gesamtmaßnahme bezogener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Bewilligung zu Grunde zu legen.
Abschnitt 2
Verfahren, Auszahlung
7. Antragsfrist, Antragsunterlagen
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der bei den Regierungspräsidien erhältlichen Vordrucke (*) unter Beifügung der dort genannten Unterlagen (insbesondere Baupläne, beschriftete Fotos, bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen, Bauzeitenplan, gewerkebezogene Kostenberechnungen, Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme) spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
8. Antragsprüfung und Abwicklung
8.1 Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen auf das Vorliegen der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (u. a. Vollständigkeit, Fördervoraussetzungen, Kostenberechnung, Kosten- und Finanzierungsplan) und übersenden danach dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, ggf. unter Anforderung fehlender Unterlagen. Die Regierungspräsidien setzen für eine erforderliche Ergänzung der Antragsunterlagen eine angemessene Frist.
8.2 Die Regierungspräsidien führen die konservatorische Prüfung der Anträge durch und bewerten die denkmalpflegerische Priorität, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben nach den vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vorgegebenen Kriterien. Bei Vorhaben mit einer hinreichenden denkmalpflegerischen Wertigkeit für eine Einbeziehung in die Programmvorschläge ermitteln die Regierungspräsidien die voraussichtliche Zuwendungshöhe.
8.3 Das Nähere zu den Programmvorschlägen wird vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft festgelegt.
9. Verwaltungsmäßige Abwicklung
9.1 Den Regierungspräsidien obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen.
9.2 Die Verwendung der Zuwendung ist dem zuständigen Regierungspräsidium innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme unter Verwendung des beim Regierungspräsidium erhältlichen Vordrucks * nachzuweisen.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
10. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt zum 1. Oktober 2019 außer Kraft.
Hinweise:
* Die Regierungspräsidien verwenden Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vorgegebenen Muster.
| Liste der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Denkmalförderung des Landes | Anlage |
Förderfähige Ausgaben entstehen durch Ausgaben an Kulturdenkmalen, die im Rahmen von Sicherungs-, lnstandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden, soweit sie die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen. Ausgaben für üblichen Bauunterhalt, Nutzungserweiterungen und -änderungen sowie deren Folgeausgaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
Grundsätzlich können nur Maßnahmen anerkannt werden, die auf fachlichen Vorgaben der Denkmalpflege in den Regierungspräsidien beruhen bzw. mit diesen abgestimmt sind. Zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben ist die "Liste der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Denkmalförderung des Landes" in der aktuellen Fassung zu verwenden. Als Berechnungsgrundlage dienen gewerkebezogene Kostenberechnungen. Pauschalangebote und sonstige pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes, Regiestunden u. ä. werden nicht berücksichtigt.
Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen sowie die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschafen ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von diesen Vorgaben kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft abgewichen werden.
Zu den Leistungsbereichen im Einzelnen:
1. Gerüstbauarbeiten
1.1 Mehrausgaben entstehen bei längerer Standzeit, höherer Tragfähigkeit des Gerüstes (Steinmetzarbeiten) oder durch bauwerksbezogene bzw. topographische Erschwernisse
20 % der Gesamtausgaben
1.2 Ausgaben für Gerüstbauarbeiten, die ausschließlich im Zusammenhang mit Restaurierungsarbeiten an denkmalrelevanten Ausstattungen stehen
40 % der Gesamtausgaben
Anmerkung zu 1.1:
Grundsätzlich werden Gerüstkosten nur anerkannt, soweit sie durch förderfähige Mehrausgaben verursacht sind und die Standzeit länger als 8 Wochen beträgt
2. Maurerarbeiten
2.1 Reparatur und Ergänzung von Sichtziegelmauerwerk und Sichtmauerwerk aus Bruchstein
40 % der Gesamtausgaben
2.2 Reparatur und Ergänzung historischer Lehmbaukonstruktionen (z.B. Flechtwerk mit Lehmbewurf, Lehmwickel)
60 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
Ausgaben für Abbruchmaßnahmen, Reinigungsarbeiten, Mauerwerksentsalzungen und Mauerwerksentfeuchtung sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig (Ausnahmen siehe Pos. 17)
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten
3.1 Reparaturarbeiten an Sichtbetonflächen mit besonderer Gestaltung
60 % der Gesamtausgaben
3.2 Reparaturarbeiten an Sichtbetonflächen
40 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
Siehe auch Pos.16
4. Naturwerksteinarbeiten - Kunstwerksteinarbeiten
4.1 Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an Natur- und Kunstwerksteinen
60 % der Gesamtausgaben
4.2 Reparatur- und Ergänzungsarbeiten sowie ergänzende Rekonstruktionen von Zierelementen aus Naturstein und Kunststein
80 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
Ausgaben für Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig (Ausnahmen siehe Pos. 17)
5. Zimmermannsarbeiten
5.1 Reparatur und Ergänzung von Holzkonstruktionen (einschließlich Dachwerk mit zugehörigen Treppen und Dielen)
60 % der Gesamtausgaben
5.2 Reparatur und Ergänzung von Außenwandverkleidungen (z.B. Holzschindeln, in Form oder Konstruktion aufwendige Stülpschalung), sowie Wiederherstellung nach vorhandenem Bestand
80 % der Gesamtausgaben
5.3 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen (Zierfachwerkteile, Schnitzarbeiten)
80 % der Gesamtausgaben
Anmerkungen:
6. Stahl- und Metallbauarbeiten
Reparatur und Ergänzung von Stahl- und Metalltragwerken incl. Vor- und Nacharbeiten an den Reparaturstellen (z.B. Entrostung, Grundierung)
40 % der Gesamtausgaben
7. Dachdeckungsarbeiten
7.1 Erhaltung historischer Dachdeckungen und Ergänzung mit Altmaterial gemäß jeweiligen historischen Vorgaben
80 % der Gesamtausgaben
Neueindeckungen entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen:
7.2 Biberschwanzziegel
40 % der Gesamtausgaben
7.3 Naturschiefer, Mönch- und Nonnenziegel, Glasierte Ziegel, Strohdeckung/ Holzschindeldeckung
80 % der Gesamtausgaben
7.4 Sonderanfertigungen Mehrausgaben auf Nachweis
Anmerkungen:
8. Klempnerarbeiten
8.1 Reparatur und Ergänzung von Zier- und profilierten Werkstücken, Blechabdeckungen von Zierelementen
80 % der Gesamtausgaben
8.2 Wiederherstellung von historisch vorgegebenen Ausführungen bei Sonderkonstruktionen (z.B. Erkerdächer, Turmhelme usw.) incl. Schalung
60 % der Gesamtausgaben
9. Putz- und Stuckarbeiten
9.1 Putzarbeiten am Sichtfachwerk oder Putzarbeiten nach besonderer historischer
Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur
20 % der Gesamtausgaben
9.2 Reparatur und Ergänzung von Putz- und Stuckgliederungen (Gesimsen, Lisenen und Profilen)
60 % der Gesamtausgaben
9.3 Reparatur und Ergänzung von ornamentalem Antragsstuck
80 % der Gesamtausgaben
Anmerkungen:
10. Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estricharbeiten
10.1 Reparatur von Fliesen, Platten, Mosaiken und Estrichen sowie Ergänzungsmaßnahmen nach historischem Vorbild
60 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
11. Tischler- und Schreinerarbeiten
11.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Malerarbeiten) von aufwendigen Treppen, Decken, Täfern, Türen, Toren, Klappläden, Holzrollläden und sonstigen Holzausstattungen
80 % der Gesamtausgaben
11.2 Erneuerung von Treppen, Decken, Täfern, Türen, Toren, Klappläden, Holzrollläden und sonstigen Holzausstattungen
Mehrausgaben auf Nachweis, maximal 20 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
12. Parkettarbeiten
12.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Oberflächenbehandlung) historischer Holzböden (aufwendige Dielen-, Riemenböden, Parkett)
80 % der Gesamtausgaben
12.2 Erneuerung von Holzböden
20 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
13. Schlosserarbeiten
13.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Oberflächenbehandlung) historischer Bauteile (z.B. Beschläge, Tore, Rollläden, Geländer, Zäune)
60 % der Gesamtausgaben
13.2 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Oberflächenbehandlung) von Zierelementen (z.B. Helmzier, Wasserspeier)
80 % der Gesamtausgaben
14. Glaserarbeiten
14.1 Reparatur am historischen Fensterbestand einschließlich Malerarbeiten
100 % der Gesamtausgaben
14.2 Reparatur am historischen Fensterbestand und bauphysikalische Verbesserung durch neue Verglasungen einschließlich Malerarbeiten
80 % der Gesamtausgaben
14.3 Ergänzung historischer Fenster zu Kastenfenstern im Zuge einer Reparatur gemäß 14.1
40 % der Gesamtausgaben
14.4 Neue Fenster, die hinsichtlich Material, Sprossenteilung, Profilstärke, Profilierung und Anzahl der Fensterflügel und Form historischen Vorgaben entsprechen Mehrausgaben auf Nachweis,
maximal 40 % der Gesamtausgaben
14.5 Schutzverglasungen historischer Fensterscheiben
40 % der Gesamtausgaben
Anmerkungen:
15. Malerarbeiten
15.1 Neufassungen und Rekonstruktionen nach Befund (farblich gegliederte Oberflächen, Schablonenmalerei, Linien etc.)
20 % der Gesamtausgaben
15.2 Aufwendige Neufassungen und Rekonstruktionen nach Befund (z.B. Maserierungen, Marmorierungen, freihändig aufgetragene figurative Dekorationen)
40 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
16. Statische Sicherungsarbeiten
16.1 Statische Sicherungsmaßnahmen (auch Gründungsverbesserung), die nicht
durch Nutzungsänderungen oder Nutzungserweiterungen erforderlich sind, sondern ausschließlich der Erhaltung der aufgehenden historischen Konstruktion dienen
40 % der Gesamtausgaben
16.2 Hilfskonstruktionen zum Erhalt und zur Sicherung des historischen Bestandes, die nicht nutzungsbedingt sind
40 % der Gesamtausgaben
17. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen
Bei Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen ist maßgeblich, dass die Denkmalsubstanz von Fachrestauratoren unter Einsatz konservierender Verfahren weitestgehend erhalten und gegebenenfalls mit restauratorischen Verfahren wieder ablesbar gemacht wird. Ergänzungen betreffen in der Regel kleinteilige Fehlstellen.
Im Unterschied dazu werden bei Rekonstruktionen historische Erscheinungsbilder nach Befund wiederhergestellt und umfassen meist ganze Gebäude- oder Raumabschnitte (solche Leistungen werden nicht unter Pos. 17 behandelt).
17.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen insbesondere an Naturwerk- und Kunststeinen, Putz und Stuck, Fassungen innen wie außen, Wandmalereien, Holz (Intarsien, veredelte Holzoberflächen), Tapeten, Textilien, Gläsern, Kacheln, Fliesen und Metall)
Typische Maßnahmen sind:
100 % der Gesamtausgaben
17.2 Wartungs- und Pflegemaßnahmen auf der Grundlage von Verträgen sowie Einhausungen
100 % der Gesamtausgaben
17.3 Maßnahmen zur Klimastabilisierung, die ausschließlich zum Schutz der historischen Substanz erforderlich sind
40 % der Gesamtausgaben
17.4 Maßnahmen zur Mauerwerksentfeuchtung und -entsalzung, die ausschließlich zum Schutz der bedeutenden historischen Substanz (wie Wandmalereien, mittelalterliche Mörtel) erforderlich sind
40 % der Gesamtausgaben
17.5 Begasung von Räumen zum Schutz der historischen Ausstattung
40 % der Gesamtausgaben
Anmerkungen:
18. Instandsetzung historischer Orgelwerke, Glocken und Uhrwerke
18.1 Reparatur- und Ergänzungsmaßnahmen an historischen Orgelwerken, Glocken und Uhren
60 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
19. Instandsetzung technischer Denkmale
19.1 Maßnahmen an technischen Kulturdenkmalen bedürfen abhängig von den Erhaltungsforderungen und der vorgesehenen Nutzung einer Einzelfallentscheidung
Mehrausgaben auf Nachweis
Anmerkungen:
20. Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen
20.1 Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung archäologischer Denkmale
100 % der Gesamtausgaben
20.2 Ausgaben für angemessene Schutzbauten, die nur der Konservierung archäologischer Befunde dienen
100 % der Gesamtausgaben
20.3 Ausgaben für die angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung
100 % der Gesamtausgaben
Anmerkung:
21. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Grünanlagen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen auf der Grundlage eines mit dem zuständigen Referat Denkmalpflege abgestimmten Maßnahmenkataloges erfolgen.
21.1 Aufwendige Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an besonders wertvollem historischem Pflanzenbestand
100 % der Gesamtausgaben
21.2 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den gartenarchitektonischen Bestandteilen (ausgenommen Gebäude mit Nutzung)
100 % der Gesamtausgaben
21.3 Instandsetzungsmaßnahmen an sonstigen historischen baulichen Bestandteilen des Gartendenkmales wie z.B. Wege, Treppen anlagen, Mauerzüge, wasserbauliche Anlagen
60 % der Gesamtausgaben
21.4 Rekonstruktion pflanzlicher, gartenarchitektonischer und sonstiger baulicher Bestandteile
40 % der Gesamtausgaben
21.5 Turnusmäßige Pflegemaßnahmen bei Gartendenkmalen von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG)
20 % der Gesamtausgaben
22. Maßnahmen an Archivgut
22.1 Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an Privat- und Kirchenarchivgut, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts
100 % der Gesamtausgaben
Anmerkungen:
23. Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen ohne bzw. mit untergeordneter Nutzung
23.1 Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen, die nicht nutzbar sind (z.B. Burgruinen, Stadtmauer ohne Funktion)
100 % der Gesamtausgaben
23.2 Unaufschiebbare Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an historischen Mauern mit Funktion (z.B. Stadtmauer als Stützmauer oder Gebäudeteil, Umfassungsmauer)
40 % der Gesamtausgaben
23.3 Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Baudenkmalen, die nicht genutzt werden bzw. nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem überschaubaren Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Instandsetzung keiner Nutzung bzw. nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden
80 % der Gesamtausgaben
24. Baunebenkosten
24.1 Bauaufnahmen entsprechend denkmalfachlichen Vorgaben
24.2 Dokumentation, Raumbuch entsprechend denkmalfachlichen Vorgaben
100 % der Gesamtausgaben
24.3 Gutachten entsprechend denkmalfachlichen Vorgaben (z.B. restauratorische Voruntersuchungen, photogrammetrische Aufnahmen, bauhistorische Untersuchungen, dendrochronologische Untersuchungen, statische Sondergutachten, Gutachten für historische Gärten)
100 % der Gesamtausgaben
24.4 Statische Untersuchungen im Zusammenhang mit Pos.16.1, 16.2
40 % der Gesamtausgaben
24.5 Architekten- und Statikerleistungen werden grundsätzlich anteilig anerkannt, maximal zusammen jedoch
Anmerkung:
| Abbrucharbeiten | 2; 5 |
| Architektenleistung | 23.4 |
| Ausfachung | 2.4 |
| Außenwandverkleidung | 5.4 |
| Ausstattung (unbeweglich) | 17.5; 17.6 |
| Ausstattung (beweglich) | 17.6; 17.7 |
| Bauaufnahme | 23.1 |
| Bauhistorische Untersuchung | 23.3 |
| Betonoberfläche | 4.2.1 |
| Blechabdeckung | 8.3 |
| Bruchsteinmauerwerk | 2.2 |
| Dachabdeckung | 7 |
| Dachhaut | 7 |
| Dachlattung | 7 |
| Dachschalung | 7 |
| Dachstuhl | 5.1; 5.2 |
| Dachtragwerk | 5.1; 5.2 |
| Deckentäfer | 11.1; 11.2 |
| Dendrochronolog. Untersuchung | 23.3 |
| Dielenboden | 5.3; 12.1; 12.2 |
| Dokumentation | 23.2 |
| Eisenbahn (rollendes Material) | 19 |
| Eisenkonstruktion | 6.1 |
| Erkerdach (Metall) | 8.1 |
| Fachwerk | 2.4; 5.1; 5.5; 9.1.1; 15.1 |
| Farbabsetzung | 15.2 |
| Farbfassung | 15.2; 17.2; 17.4 |
| Farbgliederung | 15.2; 17.2; 17.4 |
| Fassadengliederung | 15.2; 17.2 |
| Fenster | 14.1; 14.3; 14.4 |
| Fensteranstrich | 14.1; 14.4; 15.3 |
| Fensteraus- u. Einbau | 14 |
| Fensterscheiben (historisch) | 14.2; 17.8917 |
| Fenstersonderform | 14.3 |
| Glasscheiben (historisch) | 17.8 |
| Glockennachguß | 18 |
| Glockenstuhl | 5.2 |
| Gründungsarbeiten 16.2 | Holzboden 5.3; 12.1; 12.2; 12.3 |
| Holzboden | 5.3; 12.1; 12.2; 12.3 |
| Holzkonstruktion | 5.1 |
| Holzoberfläche (veredelt) | 17.6 |
| Holzschindel | 5.4 |
| Holzschnitzarbeiten | 5.5 |
| Holzschutzmaßnahmen | 5.6 |
| Holztreppe | 5.3 |
| Intarsien | 17.6 |
| Kachelofen | 17.9 |
| Kastenfenster | 14.1 |
| Kirchenausstattung | 11.1; 11.2 |
| Klappläden | 11.1; 11.2; 15.3 |
| Lehmwickel | 2.3 |
| Mauerwerksentfeuchtung | 2 |
| Museumsgut | 19 |
| Neufassung nach Befund | 15.2; 17.11 |
| Orgelpfeifen (Reorganisation) | 18.2 |
| Parkett | 12.1; 12.2 |
| Parkpflegewerk | 21 |
| Photogrammetrische Aufnahme | 23.3 |
| Putzentfernung | 9.1 |
| Putzerhaltung (historisch) | 17.3 |
| Putzgesims | 9.1.3; 17.2 |
| Putzgliederung | 9.1.3; 17.2 |
| Putzlisene | 9.1.3; 17.2 |
| Putzträger | 9.1 |
| Raumbuch | 23.2 |
| Reinigungsverfahren | 4.1.1; 17.1 |
| Rekonstruktion | 8.1; 17.11; 18; 20; 21.3 |
| Restauratorische Untersuchung | 23.3 |
| Riemenboden | 5.3; 12.1; 12.2 |
| Schutzbauten | 20.2 |
| Schutzverfilmung | 22 |
| Schutzverglasung | 14.2 |
| Sichtbeton | 3.1; 3.2 |
| Sichtfachwerk | 2.4; 5.1; 9.1.1; 15.1 |
| Sichtziegelmauerwerk | 2.1 |
| Sonderanstrich | 15.2 |
| Sondergutachten | 23.3 |
| Stahlbeton | 3.3 |
| Stahlunterzug | 6.2 |
| Statikerleistung | 23.4 |
| Steinfestigung | 4.1.3 |
| Steinmetzarbeiten | 4.1.2 |
| Steinrestaurierung | 4.1.3 |
| Stuckdekoration | 9.2 |
| Stülpschalung | 5.4 |
| Tore | 11.1; 11.2 |
| Türe | 11.1; 11.2 |
| Turmhelm (Metall) | 8.1 |
| Uhrenzeiger | 18.3 |
| Uhrwerk | 18; 18.1 |
| Verbundfenster | 14.4 |
| Wandmalerei | 17.2; 17.4 |
| Wärmedämmaßnahmen | 5; 7 |
| Wartungsvertrag | 17.10 |
| Zierboden | 12.3 |
| Zierelement | 4.1.4; 4.2.2; 5.5; 8.2; 8.3; 13.2 |
| Zierfachwerk | 2.4; 5.5; 9.1.1; 15.1 |
| Zifferblatt | 18.3 |
| Anrechnung von Eigenleistungen (zu Ziffer 4.4) | Anlage 2 |
I. Definition von Eigenleistungen:
Eigenleistungen sind Leistungen zur Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung, die vom Zuwendungsempfänger selbst oder den unter den Ziffern 1. bis 3. genannten Personen erbracht werden.
II. Anerkennung von Eigenleistungen:
Eigenleistungen können gemäß der "Liste der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Denkmalförderung des Landes" berücksichtigt werden. Hierfür ist eine entsprechende fachliche Qualifizierung für die Durchführung der Maßnahmen Grundvoraussetzung.
Die Eigenarbeit kann nur anerkannt werden, wenn zuwendungsfähige Leistungen insgesamt In mehr als 150 Stunden erbracht werden. Sie ist durch eine Bestätigung z.B. des Architekten glaubhaft zu machen.
Die absolute Grenze der Förderung liegt bei der Summe der tatsächlich entstanden Ausgaben, wobei bei der Förderhöhe ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität der Landeszuwendung nach § 23 LHO alle übrigen Finanzierungsmittel des Projekts (z.B. Spenden, Stiftungsmittel, Zuwendungen anderer Träger) zu berücksichtigen sind, um eine Überfinanzierung der Maßnahme auszuschließen.
| ENDE | |