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VwV Denkmalförderung - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Vom 6. Oktober 2025
(GABl. Nr. 10 vom 29.10.21025 S. 587)
- Az.: MLW28-255-83/1I -
Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden ( Artikel 3c Absatz 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg ( DSchG). Danach entscheidet das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen auf Grund des § 6 DSchG nach Maßgabe
1.2 Die Zuwendungen, die ausschließlich für investive Projekte der Denkmalpflege zur Verfügung stehen, sollen den Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums ergebenden Pflichten unterstützen. Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Der Bauunterhaltungspflichtige hat die Unterhaltungspflicht für mindestens weitere zehn Jahre zu übernehmen.
Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal ( § 22 Absatz 1 DSchG) birgt (Nummer 2.8).
2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
2.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen
gewährt werden; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
2.5 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.6 Den unter den Nummern 2.2 und 2.5 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.
2.7 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.
2.8 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Abstimmung der Maßnahme
Die Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) abgestimmt sein.
3.2 Baubeginn
Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein.
Eine Maßnahme ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.
Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das LAD bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
3.3 Bagatellgrenzen
Zuwendungen an den Eigentümer werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben
Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltspflichtigen gewährt, ist die für den Antragsteller des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Bagatellgrenze anzuwenden.
3.4 Höchstgrenzen
Zuwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro je Objekt, Kalenderjahr und Förderempfänger gewährt. Die Bildung von Bauabschnitten bleibt davon unberührt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze je Objekt festlegen.
4 Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der Liste der förderfähigen Ausgaben des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens (Anlage 1), die zu Schutz und Pflege eines Kulturdenkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind.
4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen in Sanierungsgebieten sind dann nicht zuwendungsfähig, soweit für sie Mittel aus der Städtebauförderung eingesetzt werden.
Dies gilt auch für Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die Museumsgut sind oder werden sollen.
4.4 Anrechnung von Eigenleistungen
Die Anrechnung von Eigenleistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 2 zulässig.
4.5 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des Landes an der Durchführung der Maßnahme (Punktebewertung).
Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtigen gewährt, ist der für den Antragsteller des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Fördersatz anzuwenden.
4.6 Nachfinanzierung
Die Zuwendung darf nur erhöht werden (Nachfinanzierung), wenn die Zuwendungsvoraussetzungen weiter vorhanden sind, eine anderweitige Finanzierung unzumutbar ist, ein entsprechender Bewilligungsrahmen noch verfügbar ist und die Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Nachfinanzierung führen, nicht zu vertreten hat. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.
5 Sonderfälle
Von den Vorgaben in den Nummern 3.3, 3.4,4.3 Satz 2, 4.5 und 4.6 kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens abgewichen werden.
6 Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Abweichend von den VV Nummern 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 4.2.7 zu § 44 LHO ist ein auf die Gesamtmaßnahme bezogener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Bewilligung zu Grunde zu legen.
7 Beihilfehöchstintensität und beihilfefähige Kosten im Sinne von Artikel 7 AGVO
Nach Artikel 7 AGVO werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Abschnitt 2
Verfahren, Auszahlung
8 Antragsfrist, Antragsunterlagen
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LAD erhältlichen Vordrucke 1 unter Beifügung der dort genannten Unterlagen (insbesondere Baupläne, beschriftete Fotos, bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen, Bauzeitenplan, gewerkebezogene Kostenberechnungen, Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme) vor Beginn der Maßnahme beim LAD einzureichen.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann Regelungen zu einem Antragsstichtag treffen.
9 Antragsprüfung und Programmvorschläge
9.1 Das LAD prüft die Anträge in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen auf das Vorliegen der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (unter anderem Vollständigkeit, Fördervoraussetzungen, Kostenberechnung, Kosten- und Finanzierungsplan). Es übersendet danach dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, gegebenenfalls unter Anforderung fehlender Unterlagen und setzt für eine erforderliche Ergänzung der Antragsunterlagen eine angemessene Frist.
9.2 Das LAD führt die konservatorische Prüfung der Anträge durch und bewertet die denkmalpflegerische Priorität, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben nach den vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen vorgegebenen Kriterien. Bei Vorhaben mit einer hinreichenden denkmalpflegerischen Wertigkeit für eine Einbeziehung in die Programmvorschläge ermittelt das LAD die voraussichtliche Zuwendungshöhe.
9.3 Das Nähere zu den Programmvorschlägen wird vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen festgelegt.
10 Verwaltungsmäßige Abwicklung
10.1 Dem LAD obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen.
10.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat dem LAD den Verwendungsnachweis entsprechend den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid nach Durchführung der Maßnahme unter Verwendung des dort erhältlichen Vordrucks 2 vorzulegen. Wird ein Bauträger, Baubetreuer, Generalunternehmer oder ähnliches mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt, hat der Zuwendungsempfänger mit dem Verwendungsnachweis zusätzlich auch die spezifizierten Rechnungsbelege der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger sowie einen detaillierten Einzelnachweis über Vergütungen für dessen eigene Leistungen (falls erforderlich die Originalkalkulation) vorzulegen. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe wird eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen Bauherrn (Zuwendungsempfänger) und Bauträger oder ähnliches empfohlen.
10.3 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfenintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nach Artikel 4 Absatz 1z AGVO nicht überschritten wird.
10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht werden
10.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
11 Inkrafttreten / Geltungsdauer
11.1 Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (30.10.2025) in Kraft.
11.2 Die Laufzeit der Verwaltungsvorschrift ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschriftentsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Verwaltungsvorschrift bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden
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1) Das LAD verwendet Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen vorgegebenen Muster.
2) Das LAD verwendet Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen vorgegebenen Muster.
| Liste der förderfähigen Ausgaben des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen im Rahmen der Denkmalförderung des Landes | Anlage 1 (zu Nummer 4.2 VwV Denkmalförderung) |
Die allgemeinen Zuwendungsbestimmungen finden Sie in der VwV Denkmalförderung. Die nachfolgende Zusammenstellung basiert auf diesen Vorgaben und dient der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben, die im Rahmen von Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen an Kulturdenkmalen anfallen. Ziel dieser Zuwendungen ist es, schwerpunktmäßig Maßnahmen zu fördern, die dem Erhalt denkmalwerter Substanz dienen und ihren historischen Bestand sichern. In Einzelfällen können diese auch auf den Erhalt beziehungsweise die Wiederherstellung eines besonders schützenswerten Erscheinungsbildes ausgerichtet sein.
Ausgaben für üblichen Bauunterhalt, Nutzungserweiterungen und -änderungen sowie deren Folgeausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Ebenso wenig sind Abbruch- und Entsorgungsarbeiten, Reinigung und Dämmung zuwendungsfähig. Entsalzung und Entfeuchtung sowie Schwammbekämpfung sind nur unter Position 16 zuwendungsfähig.
Grundsätzlich können nur Maßnahmen anerkannt werden, die auf fachlichen Anforderungen des LAD beruhen beziehungsweise mit diesem abgestimmt sind. Voraussetzung für einen Zuschussantrag ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die anfallenden Maßnahmen.
Maßgeblich ist, dass qualifizierte, denkmalerfahrene Planer, Handwerker und Fachrestauratoren zum Einsatz kommen, die die Denkmalsubstanz unter Einsatz reparierender Konzepte und konservierender Verfahren weitestgehend erhalten und gegebenenfalls nach denkmalfachlichen Vorgaben des LAD wieder ablesbar machen.
Ermittlungsgrundlage für die Zuwendungen sind detaillierte gewerkebezogene Kostenberechnungen (Anlage 2 zum Zuwendungsantrag). Pauschalangebote, Angebote von Generalunternehmern und sonstige pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes, Regiestunden und ähnliches werden nicht berücksichtigt. Werden Zuwendungen für Restaurierungs- oder Natursteinarbeiten beantragt, sind detaillierte gewerkebezogene Kostenvoranschläge durch Fachrestauratoren beziehungsweise Steinmetzbetriebe " vorzulegen.
Leistungsbereiche
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Art der zuwendungsfähigen Ausgaben | Anteil an Gesamtausgaben in % | |
| 1. | Gerüstbauarbeiten | |
| 1.1. | Mehrausgaben bei längerer Standzeit, höherer Tragfähigkeit des Gerüstes (Steinmetzarbeiten) oder bauwerksbezogenen beziehungsweise topographischen Erschwernissen | 20 |
| 1.2. | Ausgaben für Gerüstbauarbeiten, die ausschließlich im Zusammenhang mit Restaurierungsarbeiten an denkmalrelevanter Ausstattung stehen | 40 |
| 2. | Maurerarbeiten
Sichtmauerwerk und Lehmbaukonstruktionen (zum Beispiel Flechtwerk mit Lehmbewurf, Lehmwickel): Reparatur | 40 |
| 3. | Beton- und Stahlbetonarbeiten
Sichtbetonflächen und Zierelemente: Reparatur auf der Grundlage einer Materialanalyse | 60 |
| 4. | Natur- und Kunstwerksteinarbeiten
Natur- und Kunstwerksteine: Reparatur | 60 |
| 5 | Zimmermannsarbeiten | |
| 5.1 | Holzkonstruktionen: Reparatur | 60 |
| 5.2. | Holzschindelfassaden: Reparatur, Ergänzung und Wiederherstellung nach vorhandenem Bestand | |
| 5.3. | Zierelemente:
Reparatur Stahl- und Eisentragwerke: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung | |
| 6. | Stahl- und Metallbauarbeiten | 40 |
| 7. | Dachdeckungsarbeiten | |
| 7.1. | Dachdeckungen: Erhaltung und Ergänzung | 80 |
| 7.2. | Naturschiefer, Mönch- und Nonnenziegel, glasierte Ziegel, Sonderdachdeckungen, Sonderformate: Reparatur, Ergänzung und Wiederherstellung nach vorhandenem Bestand | |
| 8. | Klempnerarbeiten
Zier- und profilierte Werkstücke: Reparatur | 60 |
| 9. | Putz- und Stuckarbeiten | |
| 9.1. | Putz an Sichtfachwerk oder Putz nach besonderer historischer Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur: Reparatur | 20 |
| 9.2. | Putz- und Stuckgliederungen: Reparatur | 60 |
| 10. | Belagsarbeiten an Wand und Boden
Fliesen, Platten, Mosaik, Estrich und Terrazzo, Linoleum, Holzböden und Parkett: Reparatur | 60 |
| 11. | Schreinerarbeiten
Holzausstattungen: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung | 80 |
| 12. | Schlosserarbeiten
Bauelemente: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung | 60 |
| 13. | Fensterarbeiten | |
| 13.1. | Fensterbestand: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung | 100 |
| 13.2. | Fenster: Ergänzung zu Kastenfenstern im Zuge einer Reparatur gemäß Position 13.1 | 40 |
| 13.3. | Fensterbestand: Reparatur und bauphysikalische Verbesserung einschließlich Oberflächenbehandlung | 60 |
| 13.4. | Neue Fenster, soweit sie für das geschützte Erscheinungsbild von herausragender Bedeutung sind und denkmalfachlichen Vorgaben entsprechen (ohne Ein- und Ausbau) | 40 |
| 13.5. | Schutzverglasungen von Fensterscheiben mit besonderer Bedeutung | 40 |
| 14. | Statische Sicherungsarbeiten
Statische Sicherung, auf Grundlage einer denkmalfachlich abgestimmten statischen Voruntersuchung | 40 |
| 15. | Schutzbauten
Schutzbauten, Schutzdächer, Einhausungen in angemessenem Umfang, die ausschließlich dem Erhalt des Kulturdenkmals dienen | 40 |
| 16. | Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen | |
| 16.1. | Natur- und Kunstwerkstein, Putz, Stuck, Fassungen (innen wie außen), Wandmalereien, Holz (Intarsien, veredelte Holzoberflächen), Gemälde und Ausstattungsteile, Tapeten, Textilien, Gläser, Glasmalerei, Kacheln, Mosaike, Fliesen, Metall:
Konservierung und Restaurierung durch Fachrestaurator
Typische Maßnahmen sind:
| 100 |
| 16.2. | Wartung und Pflege auf der Grundlage von denkmalfachlich geforderten Wartungsverträgen | 100 |
| 16.3. | Maßnahmen zur Klimastabilisierung und Einhausungen sowie fachgerechter Deponierung, die ausschließlich zum Schutz der Substanz erforderlich sind | 60 |
| 16.4. | Maßnahmen zur Mauerwerksentfeuchtung und -entsalzung, die ausschließlich zum Schutz der bedeutenden Substanz (wie Wandmalereien, mittelalterliche Mörtel) erforderlich sind | 60 |
| 16.5. | Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zum Schutz von Ausstattung | 40 |
Anmerkungen:
| ||
| 17. | Orgelwerke, Glocken und Uhrwerke
Orgelwerke, Glocken und Uhrenwerke: Reparatur Anmerkungen: Die Erweiterung von Orgelwerken, der Nachguss von Glocken und die Modernisierung von Uhrwerken sind nicht zuwendungsfähig. | 60 |
| 18. | Technische Kulturdenkmale
Technische Kulturdenkmale:
Grundsätzlich für Reparatur und Sicherungsmaßnahmen | 60 |
| Anmerkungen: Bewegliche technische Kulturdenkmale sind nur zuwendungsfähig, wenn sie in das Denkmalbuch (g 12 und 28 DSchG) eingetragen sind. | ||
| 19. | Archäologische Kulturdenkmale | |
| 19.1. | Sicherung und Erhaltung | 100 |
| 19.2. | Schutzbauten in angemessenem Umfang; die nur dem Erhalt archäologischer Befunde dienen | |
| 19.3. | Angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung | |
| Anmerkungen: Rekonstruktionen und bauliche Maßnahmen, die der Zugänglichkeit der archäologischen Befunde dienen, sind nicht zuwendungsfähig. | ||
| 20. | Gartendenkmale Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen auf der Grundlage eines mit dem LAD abgestimmten Parkpflegewerks respektive Voruntersuchung erfolgen. | |
| 20.1. | Besonders wertvoller Pflanzenbestand: aufwendige Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen | 80 |
| 20.2. | Gartenarchitektonische und bauliche Bestandteile des Gartendenkmals (Treppen, Wege): Reparatur | 40 |
| 20.3. | Turnusmäßige Pflegemaßnahmen bei Gartendenkmalen von besonderer Bedeutung ( §§ 12 und 28 DSchG) auf der Grundlage eines Parkpflegewerks | 40 |
| 21. | Maßnahmen an Archivgut
Privat- und Kirchenarchivgut: Restaurierung und Konservierung, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts | 100 |
Anmerkungen:
| ||
| 22. | Kulturdenkmale ohne beziehungsweise mit untergeordneter Nutzung | |
| 22.1. | Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht nutzbar sind (zum Beispiel Burgruinen) | 80 |
| 22.2. | Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht genutzt werden beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Sicherung keiner Nutzung beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden (zum Beispiel ungenutzte Scheune) | 60 |
| Anmerkungen: Mauern mit Funktion siehe Position 2, Maurerarbeiten | ||
| 23. | Voruntersuchungen und Dokumentation | |
| 23.1. | Bauaufnahmen entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben | |
| Genauigkeitsstufe II | 40 | |
| Genauigkeitsstufe III | 80 | |
| Genauigkeitsstufe IV | 100 | |
| 23.2. | Dokumentation und Raumbuch entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben | 100 |
| 23.3. | Gutachten entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben | 100 |
| 23.4 | Statische Voruntersuchungen entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben | 60 |
| 23.5. | Gutachten zur energetischen Sanierung von Kulturdenkmalen: Voraussetzung hierfür ist ein energetisches Gesamtkonzept, das sämtliche Bauteile des Gebäudes und die Haustechnik umfasst sowie von einem Energieberater für Baudenkmale erstellt wird. | 60 |
| 23.6. | Materialanalysen entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben | 40 |
| 24. | Baunebenkosten
Leistungen von Architekten und Statikern werden grundsätzlich anteilig anerkannt, maximal zusammen jedoch 8 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. |
| Definition von Eigenleistungen: | Anlage 2 (zu Nummer 4.4 VwV Denkmalförderung) |
Eigenleistungen sind Leistungen zur Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung, die vom Zuwendungsempfänger selbst oder den unter den Nummern 1. bis 3. genannten Personen erbracht werden.
1. Private:
- Privatpersonen
Zusätzlich zu den Leistungen des Zuwendungsempfängers können auch Leistungen seines im Haushalt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners als Eigenleistungen angegeben werden. Unentgeltliche Leistungen von Verwandten im Sinne des § 1589 BGB (außer den oben genannten) und Nachbarn sind keine Eigenleistungen.
- Trägervereine
Bei Trägervereinen, die zur Erhaltung eines Kulturdenkmals gegründet wurden und denen die Bauunterhaltungspflicht für das geförderte Kulturdenkmal auf mindestens zehn Jahre übertragen worden ist, können Leistungen der Vereinsmitglieder als Eigenleistungen angegeben werden.
- Eigenleistungen im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs
Bauunternehmer, Handwerker, Restauratoren, Architekten, Ingenieure und Statiker, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs tätig werden, können die ortsüblichen Entgelte innerhalb der gestellten Rechnungen als Eigenleistungen angeben.
- Private Bauhöfe
Bei privaten Bauhöfen kann der tatsächliche Lohn (Lohn und Lohnnebenkosten) der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen des Bauhofes für Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung als Eigenleistung angegeben werden.
2. Politische Gemeinden:
Bei politischen Gemeinden kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen des gemeindeeigenen Bauamtes beziehungsweise Bauhofes für Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung als Eigenleistung angegeben werden. Leistungen der Mitglieder einer politischen Gemeinde sind keine Eigenleistungen.
3. Kirchliche Gemeinden:
Bei Kirchengemeinden kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen der kirchlichen Bauämter für Bauplanung und Bauleitung als Eigenleistung angegeben werden. Leistungen der Mitglieder einer kirchlichen Gemeinde sind keine Eigenleistungen.
II. Anerkennung von Eigenleistungen:
Eigenleistungen können gemäß der "Liste der förderfähigen Ausgaben des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens im Rahmen der Denkmalförderung des Landes" (Anlage 1) berücksichtigt werden.
Die Eigenleistung kann nur anerkannt werden, wenn zuwendungsfähige Leistungen insgesamt in mehr als 150 Stunden erbracht werden. Sie ist grundsätzlich durch eine Bestätigung des Architekten glaubhaft zu machen.
Die absolute Grenze der Förderung liegt bei der Summe der tatsächlich entstandenen Ausgaben, wobei bei der Förderhöhe ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität der Landeszuwendung nach 5 23 LHO alle übrigen Finanzierungsmittel des Projekts (zum Beispiel Spenden, Stiftungsmittel, Zuwendungen anderer Träger) zu berücksichtigen sind, um eine Überfinanzierung der Maßnahme auszuschließen.
1. Private:
- Privatpersonen
Die vom Zuwendungsempfänger und den unter Nummer 1.1. genannten Privatpersonen geleistete Arbeitszeit für die Eigenleistung wird nach einem Stundensatz in Höhe von 12 Euro bei den Gesamtausgaben für die Maßnahme angerechnet und gemäß der Antage 1 gegebenenfalls ganz oder teilweise anerkannt. Das vom Zuwendungsempfänger selbst bereitgestellte Material wird zum Einkaufspreis angerechnet. Der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen von Privaten ist nicht zuwendungsfähig.
| ENDE | |