Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Dezember 2010
(GBl. Nr. 22 vom 23.12.2010 S. 1058)
Der Landtag hat am 15. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz vom 8. Januar 1990 (GBl. S.16), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809, 814), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫zwanzigtausend Deutsche Mark≪ durch die Worte ≫zehntausend Euro≪ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
≫(3) Eigenverantwortlich ist außerdem, wer als leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen im Wesentlichen selbständige Aufgaben wahrnimmt, die ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.≪
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3.eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweist und | ≫3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweist,≪ |
bb) Am Ende von Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ≫und≪ ersetzt.
cc) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
≫5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.≪
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
≫(3) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn sie
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die geschäftsführenden Personen und gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften nach § 17 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.≪
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
≫(3) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ≫ § 17 Abs. 2 Nm. 2 bis 4≪ durch die Angabe ≫ § 17 Abs. 2 Nr.2 bis 5≪ ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen. | ≫(4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.≪ |
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
≫(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.≪
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
8. In § 22 Abs. 2 wird der Betrag ≫20000 DM≪ durch den Betrag ≫10000 Euro≪ ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Wirtschaftsministerium kann den Wortlaut des Ingenieurkammergesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE