Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 20. Dezember 2010
(GBl. Nr. 22 vom 23.12.2010 S. 1058)


Der Landtag hat am 15. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz vom 8. Januar 1990 (GBl. S.16), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809, 814), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫zwanzigtausend Deutsche Mark≪ durch die Worte ≫zehntausend Euro≪ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

≫(3) Eigenverantwortlich ist außerdem, wer als leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen im Wesentlichen selbständige Aufgaben wahrnimmt, die ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.≪

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweist und  ≫3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweist,≪

bb) Am Ende von Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ≫und≪ ersetzt.

cc) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:

≫5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.≪

b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

≫(3) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn sie

  1. ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden-Württemberg hat,
  2. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
  3. ihr Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
    1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. I dieses Gesetzes ist,
    2. die Mehrheit des Kapitals und des Stimmanteils unter denjenigen Gesellschaftern liegt, die als Beratende Ingenieure eingetragen sind; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmanteils innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
    3. die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
    4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
    6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
    7. die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.≪

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die geschäftsführenden Personen und gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften nach § 17 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.≪

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

≫(3) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  3. die Gesellschaft es schriftlich beantragt.≪

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ≫ § 17 Abs. 2 Nm. 2 bis 4≪ durch die Angabe ≫ § 17 Abs. 2 Nr.2 bis 5≪ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen. ≫(4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.≪

b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:

≫(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.≪

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

8. In § 22 Abs. 2 wird der Betrag ≫20000 DM≪ durch den Betrag ≫10000 Euro≪ ersetzt.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Wirtschaftsministerium kann den Wortlaut des Ingenieurkammergesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE