Gesetz zur Änderung des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 1. April 2014
(GBl. Nr. 6 vom 11.04.2014)
Der Landtag hat am 26. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes
Abschnitt 1 des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2011 (GBl. S. 94), geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird wie folgt gefasst:
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| Abschnitt 1 Marktüberwachung nach der Richtlinie 89/106/EWG harmonisierter Bauprodukte § 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden (1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu. § 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden (1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörden auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 LVwVfG unberührt. (4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt den unteren Marktüberwachungsbehörden. | "Abschnitt 1 Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 § 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden (1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik als Anlage zum Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. Berlin S. 438). (2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu. § 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden (1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 ProdSG und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen. (3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 LVwVfG unberührt. (4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE