Änderungstext

Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Juli 2020
(GBl. Nr. 28 vom 05.08.2020 S. 662; 12.01.2021 S. 41 21)



Auf Grund von § 73 Absatz 2, 4 und 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Namen, Anschriften und Unterschriften" durch die Wörter "Namen und Anschriften" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "unter Beifügung seiner Unterschrift" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich. "(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Gemeinde leitet den Bauantrag und die Bauvorlagen unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung des Bauantrags und der Vorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 innerhalb von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiter. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind Mehrfertigungen nicht erforderlich; hinsichtlich der Weiterleitung gilt Satz 3 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in elektronischer Form" durch die Wörter "elektronisch in Textform" ersetzt.

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Werden Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind sie in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege und Dateistrukturen vorgeben."

(4) Bauzeichnungen nach § 6 und sonstige grafische Darstellungen entsprechen der Textform."

4. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt:

"f) Bauteile mit den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes, wenn diese Anforderungen nicht bereits in anderen Bauvorlagen enthalten sind,"

5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Unterschriften" gestrichen.

b) Satz 3

Wenn die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung nach § 18 vorliegen, hat die beauftragte Person in dieser Erklärung zu versichern, dass sie die Qualifikationsanforderungen nach § 18 Abs. 3 erfüllt.

wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Wird im Kenntnisgabeverfahren ein Antrag nach § 51 Abs. 5 LBO gestellt, müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter dem Vorbehalt erfolgen, daß die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.

c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften; Absatz 3 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 52 Abs. 4 LBO. (3) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften. Bei einem Antrag nach § 52 Absatz 4 LBO müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird."

7. § 18 wird wie folgt geändert: 21

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen verfasst sein
  1. von einem Bauingenieur mit einer Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren oder
  2. von einer Person, die in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat, wenn ihr eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.
"(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, oder des Bauingenieurwesens nachweist und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung praktisch tätig gewesen ist,
  2. Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach §§ 1 oder 14 der Bauprüfverordnung ist,
  3. Bauingenieurin oder Bauingenieur mit einer vor dem 1. Februar 2022 erworbenen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren ist oder
  4. in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat und eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.

§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

d) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt."

8. In § 20 werden die Wörter "baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind," durch die Wörter "Gebäuden nach § 5 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" das Wort ", Übergangsvorschrift" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die vor dem Inkrafttreten von Änderungen zu dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren bei den Baurechtsbehörden sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Auf Antrag des Bauherrn sind die neuen Vorschriften anzuwenden."

10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe "(zu § 18 Abs. 5)" durch die Angabe "(zu § 18 Absatz 6)" ersetzt.

11. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2 21

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 7 und 10 dieser Verordnung treten am 1. Februar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ID 201461, 210176

ENDE