Änderungstext

VwV Stellplätze - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze
- Baden-Württemberg -

Vom 23. September 2020
(GABl. Nr. 11 vom 28.10.2020 S. 698)



Az.: 51-2600.0-13/197-

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 - Az.: 412600.0-13/187- wird wie folgt geändert:

I.

1. In der Überschrift werden die Wörter "Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur" durch das Wort "Wirtschaftsministerium" ersetzt.

2. Teil I. wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zu § 35 Absatz 4 Satz 1:" wird einschließlich der Überschrift

Zu § 35 Absatz 4 Satz 1:

Fahrrad-Stellplätze für Wohnungen

Die Fahrrad-Stellplatzpflicht deckt sowohl den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner als auch den Bedarf der Besucherinnen und Besucher ab.

Die Fahrrad-Stellplätze sollten einfach zugänglich und vom öffentlichen Straßenraum leicht auffindbar sein.

Die notwendigen Fahrrad-Stellplätze können in einem Abstellraum nach § 35 Abs.5 LBO nur dann nachgewiesen werden, wenn der Raum nach Größe, Lage und Zuschnitt sowohl die Funktion als Abstellraum zur Wohnung als auch die Anforderungen für Fahrrad-Stellplätze nach der LBO erfüllt.

Für die Abweichung von der Stellplatz-Pflicht bei Wohnungen müssen jeweils im Einzelfall nachvollziehbar begründete atypische Ausnahmefälle vorliegen bei denen Art, Größe oder Lage der Wohnung auch in der Perspektive einen deutlich verringerten Bedarf erwarten lassen (z.B. Wohnungen für körperlich eingeschränkte Menschen, Altenwohnungen, Ein-Zimmer-Wohnungen).

Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad Stellplatzbedarf.

Die Topographie ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad-Stellplatzbedarf. Durch die zunehmende Verbreitung von Pedelecs stellen Steigungen bereits heute kein grundsätzliches Hindernis für eine Fahrradnutzung mehr dar.

Die Anforderungen an notwendige Fahrrad-Stellplätze aus § 37 Abs.2 gelten auch für Fahrradstellplätze für Wohngebäude. Soweit die Fahrrad-Stellplätze in nicht gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Garagen oder Räumen ausgewiesen werden, wird der gesetzlich geforderte Diebstahlschutz auch ohne Anschließmöglichkeit erreicht. Auch ist in diesen Fällen ein Anlehnbügel entbehrlich.

aufgehoben.

b) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zu § 37 Absatz 2:" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zu § 37 Absatz 2:

Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrrad-Stellplätze bei anderen Anlagen

  1. Die erforderliche Zahl notwendiger Fahrrad-Stellplätze nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt sich nach den Richtzahlen in Anhang 2. Die Stellplätze sind in den Bauvorlagen darzustellen. Bei Anlagen, die von den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln. Für die den laufenden Nummern in Anhang 2 zugeordneten Nutzungen sind jeweils mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. Die Fahrrad-Stellplätze sollen zielnah zu der jeweiligen Nutzung beziehungsweise zu dem jeweiligen Zugang angeordnet sein.
  2. Die Fahrrad-Stellplätze müssen so hergestellt werden, dass
    • sie ebenerdig, durch Aufzüge oder Rampen zugänglich sind, wobei bis zu zwei Stufen zulässig sind,
    • sie eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen hohen
    • dein Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird,
    • sie eine Länge von 2 m zuzüglich der erforderlichen Fahrgassen und Rangierflächen aufweisen und
    • durch einen Mindestabstand von 0,80 in zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.

Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Der Platzbedarf kann durch den Einsatz platzsparender Fahrrad-Abstellsysteme wie beispielsweise Doppelstockparksysteme reduziert werden. Solche Systeme müssen eine einfache Nutzbarkeit gewährleisten.

"Zu § 37 Absatz 2:

1. Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze bei Wohnungen

Die Zahl notwendiger Fahrradstellplätze hat sowohl den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner als auch den Bedarf der Besucherinnen und Besucher abzudecken.

Zur Bemessung des Bedarfs an Fahrradstellplätzen werden in der baubehördlichen Praxis Lösungen entwickelt, für die grundsätzlich auf Papiere von Fachgesellschaften zurückgegriffen werden soll.

Entscheidend für den Fahrradstellplatzbedarf bei Wohnungen ist nicht die Fahrradnutzung, sondern die Zahl der Fahrräder je Haushalt.

Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrradstellplatzbedarf.

Die Topographie ist grundsätzlich kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad-Stellplatzbedarf. Durch die zunehmende Verbreitung von Pedelecs stellen Steigungen heute kein generelles Hindernis für den Radverkehr mehr dar.

2. Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze bei anderen Anlagen

Die erforderliche Zahl notwendiger Fahrradstellplätze nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt sich nach den Richtzahlen in Anhang 2. Die Stellplätze sind in den Bauvorlagen darzustellen. Bei Anlagen, die von den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln. Für die den laufenden Nummern in Anhang 2 zugeordneten Nutzungen sind jeweils mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. Die Fahrradstellplätze sollen zielnah zu der jeweiligen Nutzung beziehungsweise zu dem jeweiligen Zugang angeordnet und vom öffentlichen Straßenraum leicht auffindbar sein.

3. Anforderungen an die Fahrradstellplätze

Die Fahrradstellplätze müssen so hergestellt werden, dass

  • diese hinsichtlich Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit auch für Personen mit Pedelecs geeignet sind. Nur in Ausnahmefällen sind mehr als zwei Stufen zulässig (z.B. wenn andernfalls Flächen für Wohnungen reduziert werden müssten),
  • sie eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,
  • dem Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird,
  • sie eine Länge von 2 m zuzüglich der erforderlichen Fahrgassen und Rangierflächen aufweisen und
  • durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird.

Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Der Platzbedarf kann durch den Einsatz platzsparender Fahrradabstellsysteme wie beispielsweise Doppelstockparksysteme reduziert werden. Solche Systeme müssen eine einfache Nutzbarkeit gewährleisten.

Die notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnungen können in einem Abstellraum nach § 35 Abs. 5 LBO nur dann nachgewiesen werden, wenn der Raum nach Größe, Lage, Zuschnitt und Erreichbarkeit sowohl die Funktion als Abstellraum zur Wohnung als auch die Anforderungen für Fahrradstellplätze nach der LBO erfüllt.

Soweit die Fahrradstellplätze für Wohnungen in nicht gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Garagen oder Räumen ausgewiesen werden, wird der gesetzlich geforderte Diebstahlschutz auch ohne Anschließmöglichkeit erreicht. Auch ist in diesen Fällen ein Anlehnbügel entbehrlich."

c) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zu § 37 Absatz 3:" wird einschließlich der Überschrift

Zu § 37 Absatz 3:

Abweichung von der Stellplatzverpflichtung nach § 37 Abs. 3 S. 2 LBO

Soweit die in § 37 Abs. 3 S.2 LBO genannten Voraussetzungen zur Zulassung einer Abweichung vorliegen, muss im Interesse der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder auch Teilung die Abweichung zugelassen werden; die Baurechtsbehörde hat insoweit kein Ermessen.

Eine Herstellung zusätzlicher Stellplätze auf dem Baugrundstück ist bei Vorhaben im Bestand häufig wegen fehlender Grundfläche nicht (ebenerdig) möglich. Die Baurechtsbehörde hat in diesen Fällen zu prüfen, inwieweit andere, technisch aufwendigere Lösungen (z.B. Doppelparker, Tiefgaragenplätze oder mehrgeschossige Parkierungseinrichtungen) noch im Verhältnis zum Aufwand für den zusätzlich zu schaffenden Wohnraum stehen. Die zu erwartenden erhöhten Aufwendungen für solche Lösungen oder sonstige erhebliche Nachteile sind vom Bauherrn darzulegen.

§ 37 Abs.3 S.2 LBO geht als Spezialregelung der Bestimmung nach § 56 Abs. 2 LBO vor. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs.3 S.2 LBO nicht vor, ist auch im Rahmen des § 56 Abs.2 LBO keine Möglichkeit zur Zulassung einer Abweichung gegeben.

Beim Nachweis, dass die Herstellung von Stellplätzen nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist bei Fahrrad-Stellplätzen der geringe Flächenbedarf im Vergleich zu Kfz-Stellplätzen zu berücksichtigen - auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Abwägung zwischen Stellplätzen für Kfz und Fahrrädern.

aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 202017

ENDE