Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 22 vom 28.03.2025)
Der Landtag hat am 12. März 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG)" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und enthält davon abweichende Regelungen."
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2a Umweltprüfung
(1) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen. (2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. (3) Der Umweltbericht wird auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei einem Entwicklungsplan die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem Regionalplan die betroffenen höheren Landesbehörden bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts zu beteiligen. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, haben sie diese dem Träger der Planung zur Verfügung zu stellen. (4) Von der Umweltprüfung ist bei geringfügigen Änderungen eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans abzusehen, wenn nach den Kriterien der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Absatz 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in die Begründung des Planentwurfs aufzunehmen. (5) Die Umweltprüfung kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Die Umweltprüfung kann auch mit anderen, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. (6) Die Begründung des Entwicklungsplans und des Regionalplans enthält auch
| " § 2a Umweltprüfung
(1) Die Umweltprüfung findet für die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung von Entwicklungs- und Regionalplänen nach § 8 ROG statt. Der Umweltbericht ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument zu erstellen. (2) Der Umweltbericht umfasst die in der Anlage 1 ROG genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans in angemessener Weise verlangt werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. (3) Der Umweltbericht wird auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei einem Entwicklungsplan die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem Regionalplan die betroffenen höheren Landesbehörden bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts zu beteiligen. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, haben sie diese dem Träger der Planung zur Verfügung zu stellen." |
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Umweltbericht und die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzubeziehen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). | "(2) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Auf der Ebene der Regionalplanung sind insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen zu berücksichtigen. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der Aufgabe der Raumordnung als übergeordneter Rahmenplanung Rechnung zu tragen. Der Umweltbericht und die nach den §§ 9 und 12 beachtlichen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzubeziehen. Bezüglich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete sind § 7 Absatz 6 ROG sowie die Vorschriften des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden." |
§ 4 Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung(1) Ziele der Raumordnung eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
- Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.
(2) Grundsätze eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. l und Absatz 2 entsprechend, wenn
- öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
- die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(4) § 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Planerhaltung
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Entwicklungsplans und eines Regionalplans ist es unerheblich, wenn
Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Entwicklungsplans oder eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unerheblich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Entwicklungsplans oder des Regionalplans. In dem ergänzenden Verfahren sind die fehlenden Anhörungen und sonstigen Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Bis zur Behebung der jeweiligen Mängel entfaltet der Entwicklungsplan beziehungsweise der Regionalplan keine Bindungswirkung. (3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird, und zwar beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen. (4) In der Rechtsverordnung, durch die ein Entwicklungsplan für verbindlich erklärt wird, und in der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. | " § 5 Planerhaltung
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG nur beachtlich, wenn
Ergänzend gilt im Fall einer Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung nach § 2a. § 11 Absatz 4 ROG entsprechend. (2) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG ist es unbeachtlich, wenn
(3) Beschränkt sich eine Verletzung von Vorschriften auf einen sachlichen oder räumlichen Teil des Raumordnungsplans, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, wenn der verbleibende Teil eine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt und die planaufstellende Stelle nicht einen räumlichen oder sachlichen Teil des Raumordnungsplans in dem Beschluss über den Raumordnungsplan als unverzichtbar für die Gesamtplanung erklärt hat. (4) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans geltend gemacht worden sind. Die Verletzung ist beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde geltend zu machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen. Die Verletzung soll abweichend von § 11 Absatz 5 ROG elektronisch in Textform geltend gemacht werden, andernfalls ist sie schriftlich geltend zu machen Bei der Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. (5) Sämtliche Mängel eines Raumordnungsplans werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans nach Absatz 4 Sätze 2 bis 4 geltend gemacht worden sind. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Beachtliche Verletzungen von Vorschriften oder Mängel des Abwägungsvorgangs, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. In dem ergänzenden Verfahren sind fehlende Beteiligungen und sonstige Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Führt die Behebung der Mängel zu einer Änderung des Planinhalts, die eine erneute Beteiligung erfordert, so ist das Verfahren nach § 12 erneut durchzuführen. Von der Möglichkeit des § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden. Der Raumordnungsplan kann ganz oder teilweise rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung nach den §§ 4 und 5 ROG." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Entwicklungspläne sind" durch die Wörter "Landesweite Raumordnungspläne im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 ROG sind" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "regionale" gestrichen.
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Begründung nimmt nicht an der Verbindlichkeit teil."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Landtag" das Wort "elektronisch" eingefügt.
b) Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Landesentwicklungsplans oder des fachlichen Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 4 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln. (4) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht beim zuständigen Ministerium zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Ministerium Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. | "(3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die Beteiligung erfolgt durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung der Behörde nach Absatz 1 zweckdienlicher Unterlagen im Internet. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite, die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Nur wenn der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird entsprechend dem Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG sind Stellungnahmen öffentlicher Stellen elektronisch zu übermitteln. Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 7 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Die Stelle nach Absatz 1 hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern sie die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind. (4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 9 Absatz 2 ROG. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg und zusätzlich durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stelle nach Absatz 1. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 5 ROG sind die Dokumente zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auf mindestens eine andere, leicht zu erreichende Weise zugänglich zu machen. Die Stelle nach Absatz 1 hat für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf ihrer Internetseite bereitzuhalten. Stellungnahmen sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über das Formular nach Satz 4 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie zur Niederschrift bei der Stelle nach Absatz 1 vorzubringen. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen." |
c) Absatz 5
(5) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen. Personen des Privatrechts ist das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahme mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Ergebnismitteilung durch Auslegung beim Ministerium während der Sprechzeiten und Hinweis darauf durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; Absatz 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen können" durch die Wörter "elektronisch zu übermitteln" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Der Stelle nach Satz 2 ist zur Stellungnahme eine Frist zu setzen, die drei Monate nicht überschreiten soll."
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten" durch die Wörter "ist nach § 9 Absatz 4 ROG zu verfahren" ersetzt.
bb) Satz 2
Abweichend von Satz 1 ist bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und die Wörter "Absätze 1 bis 9" werden durch die Wörter "Absätze 1 bis 8" ersetzt.
9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Verbindliche Entwicklungspläne sind mit ihrer Begründung bei dem zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. | "(2) Verbindliche Entwicklungspläne werden mit ihrer Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG vom zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf deren Internetseiten veröffentlicht. Zusätzlich werden die in Satz 1 genannten Unterlagen von den dort genannten Behörden zur kostenlosen Einsicht durch jede Person während der Sprechzeiten bereitgehalten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Veröffentlichung im Internet sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen." |
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 1 ROG" ersetzt.
b) Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern von der Möglichkeit des § 19 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, ist darauf in der Begründung des jeweiligen Plansatzes hinzuweisen."
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12 Planungsverfahren
(1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt. (2) An der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans werden, soweit sie berührt sein können, durch Zuleitung eines Planentwurfs und seiner Begründung beteiligt
Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich, sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln. (3) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht beim Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten. Die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Regionalverband Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Stellungnahmen an den Regionalverband. (4) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Absendern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind den benachbarten Trägern der Regionalplanung der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Stellung nehmen können. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. (6) Bei Regionalplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Regionalplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. (7) Für die Abstimmung von Regionalplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen. (8) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt. (9) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen. (10) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen. (11) Den zur Genehmigung vorzulegenden Regionalplänen sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme des Regionalverbands anzufügen. | " § 12 Planungsverfahren
(1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Planungsverfahren sind zweckmäßig und beschleunigt durchzuführen Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt. (2) Soweit sie berührt sein können, werden
an der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans beteiligt. Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die Beteiligung erfolgt durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung des Regionalverbandes zweckdienlicher Unterlagen im Internet. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Soweit der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Stellungnahmen öffentlicher Stellen sind abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ROG elektronisch zu übermitteln. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird vom Regionalverband abhängig vom Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Die Stellungnahmen sollen unbeschadet der Fristsetzung umgehend abgegeben werden. Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach den Sätzen 7 und 8 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Der Regionalverband hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern er die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind. (3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 9 Absatz 2 ROG. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 33. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 5 ROG sind die Dokumente zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auf mindestens eine andere, leicht zu erreichende Weise zugänglich zu machen. Der Regionalverband soll für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf einer Internetseite bereithalten. Stellungnahmen sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über das Formular nach Satz 4 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie zur Niederschrift bei dem Regionalverband vorzubringen. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Von der Möglichkeit der Beschränkung der Beteiligung nach § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden. (4) Wird eine erneute Beteiligung erforderlich, ist diese nach § 9 Absatz 3 ROG durchzuführen. Der Teil des Planentwurfs, der nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung ist, kann als Satzung festgestellt werden, es sei denn, dass er keine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. (5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind die benachbarten Träger der Regionalplanung wie die öffentlichen Stellen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu beteiligen. Für die Stellungnahme wird die gleiche Frist wie für die öffentlichen Stellen nach Absatz 2 Satz 8 festgelegt. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. (6) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt. (7) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen. (8) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen." |
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt. (2) Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit Begründung, die Satzung nach § 12 Abs. 7 und die Genehmigung nach Absatz 1 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen. | " § 13 Anzeigeverfahren, öffentliche Bekanntmachung
(1) Regionalpläne, Teilpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen. (2) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bei vorhabenbezogenen, punktuellen und sonstigen Änderungen geringen Umfangs und von sechs Monaten bei allen anderen Verfahren unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen, erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen elektronischen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige teilt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde dem Regionalverband mit, ob die Voraussetzungen der dreimonatigen oder der sechsmonatigen Frist gegeben sind. Die Fristen nach Satz 1 können aus wichtigen Gründen um bis zu drei Monate verlängert werden; der Regionalverband ist hierüber in Kenntnis zu setzen. (3) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, entscheidet der Regionalverband, ob er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt oder das Verfahren einstellt. Führt er das Verfahren fort, hat er den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen. (4) Die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige nach Absatz 2 tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch diese Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit der Begründung, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG, die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG sowie die Satzung nach § 12 Absatz 8 und die Anzeige nach Absatz 1 werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auf den Internetseiten des Regionalverbands veröffentlicht. Zusätzlich wird jeder Person ab dem Tag der Bekanntmachung die kostenlose Einsichtnahme während der Sprechzeiten beim Regionalverband gewährt. In der Bekanntmachung ist darauf und auf die Veröffentlichung im Internet hinzuweisen." |
13. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 5
Dabei soll ein Entwurf der Teilpläne oder der sonstigen Änderungen eines Regionalplans im Laufe des Jahres 2023 erarbeitet und spätestens bis zum 1. Januar 2024 in die Auslegung gebracht werden. Bei der Beteiligung der öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 2 ist denjenigen Stellen und Personen, die zu beteiligen sind, in der Regel eine Frist von drei Monaten für die Mitteilung von Anregungen zum Planentwurf einzuräumen. Bei der Bemessung der Äußerungsfrist ist insbesondere dem voraussichtlichen Beratungsbedarf der angehörten Stellen und Personen Rechnung zu tragen. Die Beteiligten sollten gebeten werden, ihre Stellungnahme im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs umgehend abzugeben.
aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 13 Absatz 4 gilt entsprechend."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg" gestrichen und in Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Unterlagen" das Wort "elektronischen" eingefügt.
d) Absatz 5
(5) Die Bekanntmachung der Anzeige im Staatsanzeiger tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Teilplan oder die Änderung des Regionalplans wird durch die Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan oder die Änderung des Regionalplans mit Begründung, die Satzung nach § 12 Absatz 10 und die Anzeige nach Absatz 2 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen.
wird aufgehoben.
14. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 1 ROG" ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten
(1) Die Regionalverbände können in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. (2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. (3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist. | " § 16 Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Die Regionalverbände können in regionalbedeutsamen Angelegenheiten Körperschaften, Zweckverbände, Gesellschaften und Einrichtungen gründen, diese übernehmen und darin Mitglied werden. Sie unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaaten insbesondere durch Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen nach Satz 1, die grenzüberschreitend tätig sind. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn sie umlagenrelevant sind. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist." |
§ 17 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit(1) Die Regionalverbände unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaaten in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere durch die Mitgliedschaft in Körperschaften, Gesellschaften, Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen, die grenzüberschreitend tätig sind.
(2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist.
(3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist.
wird aufgehoben.
17. §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 18 Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung
(1) Die höhere Raumordnungsbehörde führt für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben), die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Für andere raumbedeutsame Vorhaben kann ein Raumordnungsverfahren auf Antrag des Trägers des Vorhabens durchgeführt werden. (2) Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf
entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). (3) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,
Die raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das Raumordnungsverfahren eingeführt hat, sowie die Alternativen nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes. Sie soll die raumordnerisch günstigste Lösung aufzeigen. (4) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben
(5) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ist von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Es hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. § 19 Raumordnungsverfahren, Ablauf (1) Wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde. (2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. (3) Der Träger des Vorhabens hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Träger des Vorhabens über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Die höhere Raumordnungsbehörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 5 einleitet. Sie kann weitere Unterlagen nur nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern bei der raumordnerischen Beurteilung unentbehrlich sind. (4) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann zusätzlich oder mit Zustimmung der jeweiligen Stelle ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. (5) Die Öffentlichkeit ist zur Anhörung und Unterrichtung in das Raumordnungsverfahren einzubeziehen; Absatz 7 bleibt unberührt. Dazu sind die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der höheren Raumordnungsbehörde zu. Sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die höhere Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äußerungen bei der raumordnerischen Beurteilung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 und 3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. (6) Bei raumbedeutsamen Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. l des Raumordnungsgesetzes ist im Benehmen mit der nach Bundesrecht zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. (7) Bei raumbedeutsamen Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben und darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit in das Raumordnungsverfahren einbezogen wird. (8) Die Geltungsdauer der raumordnerischen Beurteilung ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben. | " § 18 Raumverträglichkeitsprüfung
(1) Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den §§ 15 und 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts Anderes regelt. Zuständige Behörde ist die höhere Raumordnungsbehörde. Für raumbedeutsame Vorhaben, die in § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung nicht genannt sind, kann eine Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Wenn Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung ein Vorhaben ist oder Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde. (2) Der Vorhabenträger hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 ROG notwendigen Verfahrensunterlagen vorzulegen. Den Unterlagen ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der darin enthaltenen Angaben beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der überschlägigen Prüfung auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen. (3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden nach § 15 Absatz 3 ROG durch geführt. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen. Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Ort und Zeit der hierfür erforderlichen Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Vorhabenträgers in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde. Die höhere Raumordnungsbehörde soll für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf einer Internetseite bereithalten. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen vorrangig über das Formular nach Satz 6 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie abweichend von § 15 Absatz 3 ROG gegenüber der zuständigen Behörde zur Niederschrift vorzubringen. Darauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. Stellungnahmen öffentlicher Stellen sind elektronisch zu übermitteln. Die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten nach den Sätzen 2 und 3 sollen elektronisch erfolgen. (4) Die Raumverträglichkeitsprüfung ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. Kann die Raumverträglichkeitsprüfung aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 ROG abgeschlossen werden, kann die Behörde nach Absatz 1 abweichend von § 15 Absatz 1 ROG im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger eine längere Frist festlegen. Die Frist kann bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen festgelegt werden. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, kann die Behörde die Frist abweichend von § 15 Absatz 1 ROG angemessen verlängern. Das Verfahren ist in diesem Fall unverzüglich abzuschließen. Der Vorhabenträger kann den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 8 ROG in diesem Fall erst nach Ablauf der verlängerten Frist stellen. (5) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist zur Information für die Dauer von mindestens einem Monat auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers zu wahren. Der Zeitraum der Veröffentlichung ist nach Absatz 3 Satz 3 bekannt zu machen. (6) Die Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ROG ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben. § 19 Erprobung von Maßnahmen, Sicherstellung der staatlichen Aufgabenerfüllung (1) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region förderlich ist, kann im Planungsverfahren nach § 12 von den Vorgaben des § 11 zu Form und Inhalt des Regionalplans abgewichen werden. Die Abweichungen können insbesondere zur Erprobung oder Umsetzung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg oder der Reduzierung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen dienen. § 2 bleibt unberührt. Die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange sind zu beachten. Die Abweichung bedarf der Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. (2) Festlegungen eines Entwicklungsplans oder Regionalplans können der Zulassung eines Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans nicht entgegengehalten werden, wenn diese aus äußerst dringlichen und zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen erforderlich sind, die der betreffende Planungsträger nicht voraussehen konnte. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch von Zielen der Raumordnung abgewichen werden. Für die Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens gelten die Vorschriften des § 8 ROG über die Durchführung der Umweltprüfung entsprechend. Die Entscheidung der Zulassungsbehörde oder des Trägers der Bauleitplanung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. (3) Zur Vorbereitung der abweichenden Entscheidung nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Beteiligung wird in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 3 ROG durchgeführt; die Frist zur Stellungnahme soll dabei auf einen Monat festgesetzt werden. (4) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen nach Absatz 1 und 2 und erstattet dem Landtag zum 28. März 2030 Bericht." |
18. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 ROG" ersetzt.
19. § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Zielabweichungsverfahren
Die höhere Raumordnungsbehörde kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können. | " § 24 Zielabweichungsverfahren
Auf Antrag wird ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 Absatz 2 ROG von der höheren Raumordnungsbehörde durchgeführt. Am Zielabweichungsverfahren sollen die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit beteiligt werden, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können. Die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der höheren Raumordnungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung." |
20. In § 26 Absätze 1, 3 und 4 und § 27 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 1 ROG" ersetzt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "digitales" durch das Wort "automatisiertes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Änderungen" werden die Wörter "nach Maßgabe des § 17 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg (EGovG BW) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
bb) Die Wörter "in einer dafür geeigneten Form" werden gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "digitalen" wird durch das Wort "elektronischen" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Informationssystem" werden die Wörter "nach Maßgabe des § 17 EGovG BW" eingefügt.
22. § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 Landesentwicklungsberichte
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über
(2) Die Landesentwicklungsberichte bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen. | " § 29 Analysen zur Landesentwicklung
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde erstellt im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts Analysen zur räumlichen Entwicklung des Landes und berichtet darüber regelmäßig dem Landtag. Dabei sind raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen zu beobachten und mit den Zielen und Grundsätzen des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans abzugleichen. Die daraus abgeleiteten Erkenntnisse sind themenbezogen aufzubereiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Analysen nach Satz 1 bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen." |
23. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter: "Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen" durch die Wörter "für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium" ersetzt.
24. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "Regionalverband Mittlerer Oberrhein" durch die Wörter "Verband Region Karlsruhe" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort "Regionalverband" durch die Wörter "Verband Region" ersetzt.
25. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Öffentliche Bekanntmachungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durchzuführen. | "(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Bereitstellung im Internet, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Bei der Bekanntmachung ist der Bereitstellungstag anzugeben. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen. § 13 Absatz 4 bleibt unberührt." |
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(4) In der Satzung nach Absatz 3 Satz 3 ist die Internetadresse des Regionalverbands anzugeben. Der Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen muss auf der Internetseite des Regionalverbands erkennbar sein, deren Internetadresse er in der Satzung angegeben hat. In der Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen beim Regionalverband während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Aus drucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung zugesandt werden können.
(5) Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Öffentliche Bekanntmachungen sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Regionalverbands betriebenen Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen.
(6) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen."
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten der Landkreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte gewählt; gewählt wird innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Amtszeit der Kreisräte und Gemeinderäte. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Mitglieder durchzuführen ist. § 30 Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. | "(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten der Land kreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte in der nach § 21 Absatz 2 Satz 2 der Landkreisordnung oder § 30 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung stattfindenden Sitzung gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder vier Monate nach dem Tag, an dem die regelmäßigen Wahlen der Kreisräte und der Gemeinderäte stattfinden. § 30 Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend." |
27. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in gleicher Zahl" gestrichen.
§ 45 Regionalzweckverbände
(1) Durch Gesetz können die Aufgaben des Regionalverbands auf einen von den Stadt- und Landkreisen gebildeten Regionalzweckverband übertragen werden. Der Regionalverband ist zuvor anzuhören. Voraussetzung ist, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise die Bildung eines Regionalzweckverbands beschlossen haben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Regionalverband aufgelöst.(2) Dem Regionalzweckverband werden mindestens die Aufgaben der Regionalplanung nach diesem Gesetz und die Landschaftsrahmenplanung nach § 8 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes übertragen.
(3) Mit der Übertragung der Aufgaben auf den Regionalzweckverband gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des Regionalverbands auf den Regionalzweckverband über. Die vom Regionalverband erlassenen Pläne gelten fort; vom Regionalverband eingeleitete Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung können vom Regionalzweckverband fortgeführt werden.
(4) Für den Regionalzweckverband gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit über Zweckverbände mit der Maßgabe, dass bei Gegenständen der Regionalplanung und bei anderen regionalplanerischen Gegenständen § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit keine Anwendung findet. Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung muss mindestens 40 betragen.
(5) Für den Regionalzweckverband gelten ferner die Bestimmungen über die Regionalplanung im Ersten und Zweiten Teil sowie § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend; für die Aufsicht ist bei Gegenständen der Regionalplanung § 44 anzuwenden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften über Regionalverbände in anderen Gesetzen des Landes entsprechend.
(6) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalverbands werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalzweckverbands. Der Regionalzweckverband tritt in die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt seiner Bildung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Möglichkeit, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise durch Vereinbarung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten, bleibt unberührt.
(7) Der Personalrat des aufgelösten Regionalverbands besteht unbeschadet der §§ 26 und 27 des Landespersonalvertretungsgesetzes als Personalrat des Regionalzweckverbands bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen fort. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.
(8) Ein Austritt von Mitgliedern aus dem Regionalzweckverband ist nicht zulässig.
(9) Über die Auflösung des Regionalzweckverbands beschließt der Landtag durch Gesetz, sofern die Verbandsversammlung die Auflösung beschließt und einen entsprechenden Antrag stellt. Mit der Auflösung ist ein für diese Region nach § 31 zuständiger Regionalverband zu errichten.
wird aufgehoben.
29. In § 51 werden die Wörter "Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen" durch die Wörter "nach § 30 Absatz 1 zuständige Ministerium" ersetzt.
30. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
" § 53a Übergangsvorschrift
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 12 dieses Gesetzes, Zielabweichungsverfahren nach § 24 dieses Gesetzes und Raumordnungsverfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, die vor dem 29. März 2025 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. März 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen, soweit diese Vorschriften nicht durch die am 28. September 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Raumordnungsgesetzes verdrängt wurden.
(2) Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den ab dem 29. März 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(3) § 5 dieses Gesetzes ist auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem 29. März 2025 in Kraft getreten sind. Weitergehende bundesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt."
31. Die Anlagen 1 (zu § 2a Absatz 1 und 2) und 2 (zu § 2a Absatz 4)
Anlage 1(zu § 2a Abs. 1 und 2)
Der Umweltbericht nach § 2a Abs. 1 und 2 besteht aus
Anlage 2 (zu § 2a Abs. 4)
werden aufgehoben.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann den Wortlaut des Gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (29.03.2025) in Kraft.
ID: 250768
| ENDE |