Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 118 vom 02.12.2025)
Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erfordernisse der digitalen Transformation sind zu berücksichtigen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung von Geobasisinformationen einräumen."
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
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| (3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt.
Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt.
Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.
(4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte. | "(3) Geobasisinformationen, die Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, ber. S. 4114) sind und nicht unter § 2 Absatz 3 des Datennutzungsgesetzes fallen, werden öffentlich bereitgestellt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt.
Die Bereitstellung und Nutzung ist gebühren- und entgeltfrei, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder nicht vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter entgegenstehen.
(4) Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen auf Antrag übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen." |
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Vermessungsbehörden dürfen für Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes Gebühren oder Entgelte für verursachte Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen erheben:
Satz 1 gilt nicht für hochwertige Datensätze und für Forschungsdaten. Für nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallende Geobasisinformationen und darauf beruhende Produkte und Dienstleistungen dürfen Gebühren und Entgelte erhoben werden."
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster. | "(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung, zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster oder zur Vorweisung der Grenze ohne Abmarkung." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "mit einer neuen Achslänge über 100 m" durch die Wörter "sowie an langgestreckten Anlagen, deren Ziele während der Bearbeitung vom Auftraggeber geändert werden und sich dann nur mit Festlegung neuer Flurstücksgrenzen umsetzen lassen" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "bis 31. Dezember 2013" werden gestrichen und es werden nach dem Wort "ist" die Wörter", sofern dies der Sicherstellung des Erhalts der Fachkompetenz und der Ausbildung des Berufsnachwuchses dient und der in Satz 1 beschriebene Grundsatz beachtet wird" eingefügt.
bbb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Diese Katastervermessungen sind auf bis zu zehn Anträge je Landkreis und Kalenderjahr und auf nicht einwandfreie Gebiete zu beschränken. Sie sind der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen."
b) Absatz 3
(3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Fachaufsicht umfasst auch die Einhaltung der zweckentsprechenden Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5. Den Bescheid über den Widerspruch gegen Gebührenentscheidungen der Gemeinden, die untere Vermessungsbehörden nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 10 sind, erlässt die obere Vermessungsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten."
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Jahr" die Wörter "in nicht unerheblichem Umfang" und nach dem Wort "von" das Wort "verschiedenartigen" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter "in nicht unerheblichem Umfang" und nach dem Wort "von" das Wort "verschiedenartigen" eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die Wörter "zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Kann ein Auftrag nicht fristgerecht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form über die Gründe zu informieren; dies ist aktenkundig zu machen."
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "zusammenschließen" die Wörter ", mit Ausnahme einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung" eingefügt.
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird das Wort "Vergütung" jeweils durch das Wort "Gebühr" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nicht unterschritten" durch die Wörter "weder unter noch überschritten" ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist eine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Nach diesem Gesetz zu erledigende Aufgaben sind vor dem Erlöschen des Amtes nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 abzuschließen, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren getroffen wird. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 anzuzeigen. Der aus dem Amt entlassene, ehemals Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat nach dem Erlöschen seines Amtes die Kosten für die gegebenenfalls durch die obere Vermessungsbehörde zu veranlassende Ersatzvornahme zu tragen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig Amtspflichten verletzt, die jeweils nach § 12 Abs. 11 geahndet worden sind" durch die Wörter "in erheblichem Umfang Amtspflichten verletzt hat, die nach § 12 Absatz 11 geahndet worden sind" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben. | "(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben, zur Zuziehung der Beteiligten und zur Festsetzung der Gebühren für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene sowie weitere dafür erforderliche Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder bei sonstigen Personen oder Stellen, wie bei Gemeinden, Landratsämtern und den Grundbuch führenden Stellen, erheben. Diese Informationen werden unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall übermittelt." |
b) Absatz 3
(3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall.
wird aufgehoben.
9. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- und Teileigentum besteht, können die Ankündigungen nach Satz 1 oder die Benachrichtigungen nach Satz 2 anstelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten an den Verwalter gerichtet werden. Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Ankündigungen oder Benachrichtigungen erforderlich sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."
11. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3
3. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn die Nutzung eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Sonstige Behörden, die nach bisherigem Recht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen befugt gewesen sind, haben bereits begonnene Arbeiten unverzüglich abzuschließen und die entsprechenden Vermessungsschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 bei der zuständigen Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. Dies gilt nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. | "Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die am 1. Januar 2005 das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung." |
14. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Amtsbezirke," gestrichen und es wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der ÖbVI-Berufsordnung
Die ÖbVI-Berufsordnung vom 8. Juni 2013, die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 und § 9 wird das Wort "Vergütung" jeweils durch das Wort "Gebühr" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 6 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (03.12.2025) in Kraft.
ID 252884
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