|
Richtlinie zum Flächenstandard bei Büroräumen
- Bremen -
Vom 23. Februar 2010
(ABl. Nr. 28 vom 19.03.2010 S. 195)
I. Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
1. Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt für alle Dienststellen, Eigenbetriebe und Einrichtungen der bremischen Verwaltung nach Maßgabe der beigefügten Liste (Anlage 4) die Koordinierung von Raumbedarfen (Abschnitt II)
(2) Sie regelt ferner für Einrichtungen mit überwiegender Büroflächenausstattung (Verwaltungsgebäude)
2. Allgemeine Grundsätze
(1) Dienstgebäude und -räume sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu nutzen, zu verwalten und zu verwerten. Der Raum- und Flächenbestand muss sich an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung orientieren. Die durch diese Richtlinie vorgegebenen Standards bilden eine verbindliche Grundlage für die Rahmenkonzepte der Senatsbereiche.
(2) Jeder Senatsbereich hat mit Unterstützung des zuständigen Dienstleisters ein Rahmenkonzept für die Unterbringung der Dienststellen der jeweiligen Verwaltung zu entwickeln und fortzuschreiben. Dieses enthält insbesondere die verbindlichen Ziele der Raumkoordinierung. Der Senatsbereich trägt die Verantwortung für seine angemessene Flächenausstattung.
(3) Bei einer Änderung der Aufbau- und/oder der Ablauforganisation sowie der Personalausstattung ist das Rahmenkonzept zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Fortschreibung des Rahmenkonzepts sind Möglichkeiten der räumlichen Optimierung sowie eine Unterstützung durch eine aufgabengerechte Büroausstattung zu prüfen.
(4) Der Ausgleich von Flächen-Angebot und -Nachfrage (Raumkoordinierung) soll durch den zuständigen Dienstleister organisiert und abgestimmt werden. Der zuständige Dienstleister wird durch den Senat benannt.
II. Ermittlung und Deckung von Raum- und Flächenbedarf
3. Zuständigkeiten, Definitionen
(1) Die verbindliche Festlegung der Anforderungen und Bedarfe für Bürogebäude und sonstige Büroflächen einschließlich der Zahl, Größe, Zweckbestimmung und Ausstattung der Räume und Flächen in einem Bedarfsprogramm obliegt dem Bedarfsträger.
(2) Für die Definition der maßgeblichen Flächenarten sowie für die Zuordnung der Nutzungsart von Räumen und Flächen gilt DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten) in Verbindung mit dem Raumzuordnungskatalog (vgl. Anlage 1).
4. Büroflächenbedarf
(1) Für die Bedarfsermittlung ist die Büro-Fläche je Arbeitsplatz 1 maßgeblich.
Im Ergebnis soll diese durchschnittlich 15 m2 pro Gebäude und Mietvertragseinheit nicht übersteigen.
(2) Die von Einbauten freie Bewegungsfläche in einem Büroraum muss 1,50 m x 1,50 m groß sein.
(3) Büroraumgrößen sollten 10 m2 nicht unterschreiten und sind unter 8 m2 unzulässig.
(4) Der Standard-Bildschirmarbeitsplatz hat gemäß der Bremischen Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 9. Oktober 1986 einen Flächenanspruch von mindestens 10 m2 (siehe hierzu Anlage 2).
(5) Zu den Arbeitsplätzen im Bürobereich zählen sämtliche dort einzurichtende Arbeitsplätze nach dem Geschäftsverteilungsplan zuzüglich u.a. der vorzuhaltenden Ausbildungs- und z.A.-Plätze- und der Plätze für Drittmittel-Beschäftigte.
(6) Alle in Absatz 5 genannten Arbeitsplätze werden jeweils mit 100 % Flächenanspruch berechnet.
5. Sonderflächenbedarf
(1) Der Bedarf an Sonderflächen (alle übrigen Nutzflächen außerhalb von Büroflächen) ist jeweils entsprechend den funktionalen Erfordernissen festzusetzen; dabei soll im Durchschnitt ein Verhältnis "Sonderfläche zu Bürofläche" von rd. "1 zu 2,5" nicht überschritten werden, d.h. die Sonderflächen sollen nicht mehr als 40 % der Büroflächen betragen. Ausgewählte Bedarfskriterien sind in Anlage 1 Nummer 2.2 genannt
(2) Das vollständige Flächenlayout (u.a. Flurbreiten, Türbreiten, Aufzüge und Treppen) muss den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß den einschlägigen Regelwerken entsprechen. Auch eventuelle Anforderungen des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
6. Überschreiten der maximalen Bürofläche je Arbeitsplatz
(1) Ergibt sich aus der Umsetzung des Bedarfsprogramms eine durchschnittliche Bürofläche je Arbeitsplatz von über 15 m2, so ist vom Bedarfsträger die Notwendigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, tätigkeitsbezogener Erfordernisse und der funktionalen Nutzbarkeit und Eignung des Gebäudes besonders zu begründen. Dies gilt auch für Vorhaben, bei denen die maximale Belegungsdichte von vornherein überschritten werden soll.
(2) Zusatzbedarfe, die sich aus spezifischen Anforderungen an die Barrierefreiheit für Behinderte am einzelnen Arbeitsplatz ableiten, müssen entsprechend den einschlägigen Regelwerken (siehe u.a. Anlage 3) berücksichtigt werden.
(3) Abweichungen bei den Sonderflächen sind jeweils im Detail zu begründen.
7. Deckung von Raumbedarf
(1) Raumbedarf ist - gegebenenfalls nach entsprechender baulicher Herrichtung - in bremeneigenen Gebäuden zu decken, soweit dadurch Leerstand, die Nutzung von unwirtschaftlicheren Flächen oder die Miete von Flächen vermieden wird. Von dem Grundsatz der Unterbringung in bremeneigenen Gebäuden kann im Zusammenhang mit Saleandleaseback-Konzepten bzw. ähnlichen Finanzierungskonzepten abgewichen werden, sofern die Wirtschaftlichkeit dieses Vorgehens im Einzelfall belegt wurde.
(2) Zusätzliche oder neue Büroflächen dürfen nur dann gemietet, alternativ finanziert oder erworben werden, wenn
III. Arbeitsplatzgestaltung
8. Arbeitsplatzgestaltung
(1) Die Arbeitsplätze im Bürobereich und deren Umfeld müssen als ganzheitliches Arbeitssystem den aktuellen ergonomischen und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und Anforderungen entsprechen. Sie sollen dynamisches Arbeiten mit wechselnden Arbeitshaltungen und -bewegungen ermöglichen.
(2) Neben den gesetzlichen Regelungen sind insbesondere die Grundsätze der Arbeitsstättenverordnung und der dazu erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien zu beachten (siehe auch Anlage 3).
(3) Bildschirmunterstützte PC-Arbeitsplätze gelten als Standardarbeitsplätze.
(4) Möbel und andere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die im Rahmen des Sammelbestellverfahrens (Rahmenvertrag) vom zuständigen Dienstleister beschafft werden, entsprechen den jeweils aktuellen technischen, ergonomischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen und Normen und tragen zu einer sachgerechten Standardisierung der Ausstattung bei.
IV. Schreibweisen
Soweit in dieser Richtlinie die männliche Schreibweise gewählt ist, ist zugleich auch die weibliche Schreibweise gemeint.
V. Inkrafttreten
9. Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
| Flächendefinitionen und Flächenarten gemäß DIN 277 | Anlage 1 |
1. Netto-Grundfläche (NGF) - nutzbare Grundfläche zwischen begrenzenden Bauteilen
| Nutzungsart | Nettogrundfläche (NGF) | ||
| RC* Nr | Benennung | ||
| 1 | Wohnen und Aufenthalt | Nutzfläche (NF) | Nutzfläche 1 (NF 1) |
| 2 | Büroarbeit | Nutzfläche 2 (NF 2) | |
| 3 | Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente | Nutzfläche 3 (NF 3) | |
| 4 | Lagern, Verteilen und Verkaufen | Nutzfläche 4 (NF 4) | |
| 5 | Bildung, Unterricht und Kultur | Nutzfläche 5 (NF 5) | |
| 6 | Heilen und Pflegen | Nutzfläche 6 (NF 6) | |
| 7 | Sonstige Nutzungen | Nutzfläche 7 (NF 7) | |
| 8 | Betriebstechnische Anlagen | + Funktionsfläche (FF) | |
| 9 | Verkehrserschließung und -Sicherung | + Verkehrsfläche (VF) | |
Raumcode-Nummer laut Raumzuordnungskatalog (Raumnutzungsschlüssel)
2. Nutzfläche (NF 1-6)
Verwaltungsinterne Unterteilung in:
2.1 Büroflächen = Büro-Arbeitsräume/Großraumbüros für eine oder mehrere Personen inkl. apl.-Kräfte innerhalb der NF 2 (nur Raumcodes 2.1, 2.2 und 2.4), insbesondere allgemeine Verwaltungsdienste, Schreibdienste, Konstruktionsbüros
2.2 Sonderflächen: alle übrigen Nutzungsarten bei NF 1 bis 6, zum Beispiel:
(Das Verhältnis der Sonderflächen zu den Büroflächen sollte 1 : 2,5 nicht überschreiten, vgl. Nummer 5.)
2.3 Mehrzweckräume (nach DIN 277 Teil 2 Ziffer 4.8)
Grundflächen, die mehrfach genutzt werden, sind der überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen, z.B. rechnen Flure mit Wartebänken der Verkehrsfläche zu.
3. Die Nutzflächen der NF 7 bleiben bei der Betrachtung der Büro- und Sonderflächen außer Ansatz (z.B. Abstellräume, Garderoben, Putzräume, Sanitärräume, Schutzräume, Zentrale Technik).
| Ermittlung des individuellen Büroflächenbedarfs | Anlage 2 |
Der Standard-Bildschirmarbeitsplatz soll mindestens eine Größe von 10 m2 haben (vgl. Punkt 11.4 Absatz 4). Hierauf aufsetzend können die nachstehenden Zuschläge je Arbeitsplatz oder Raum gewährt werden. Die Zuschläge je Arbeitsplatz können kumuliert werden. Die angegebenen Flächenzuschläge begründen keinen Rechts- oder Mindestanspruch der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Raumgrößen. Grundsätzlich sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu zweit in einem Büroraum hinreichender Größe * unterzubringen. Abweichungen - wie die Unterbringung im Einzelzimmer - sind zu begründen.
(1) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit häufigem und/oder überwiegend täglichem Besucherverkehr und ggf. unter Bezugnahme auf den Datenschutz können je Arbeitsplatz und Besucherumfang Zuschläge von 1,5 - 3 m2 berücksichtigt werden.
(2) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Führungs- und Leitungsaufgaben können je Raum folgende Zuschläge berücksichtigt werden:
(3) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit erhöhtem Aktenaufkommen bzw. -lagerung im Arbeitsraum können Zuschläge je Arbeitsplatz und Aktenumfang von 1 - 2 m2 gewährt werden.
(4) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die eigene Dienst- oder Schutzkleidung im Büroraum aufbewahren müssen, weil keine oder ausreichende Spindräume zur Verfügung stehen, kann ein Zuschlag von 1 m2 je Arbeitsplatz gewährt werden.
(5) Bei im Einzelfall nachzuweisenden zusätzlichen Raumbedarf können weitere oder erhöhte Zuschläge gewährt werden.
| Zu beachtendes Regelwerk zur Arbeitsplatz- und -Umfeldgestaltung (Stand 1. März 2009) | Anlage 3 |
Zugleich allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und -hygienische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
(Ohne Spezia!regelungen für den Einsatz von IuKTechnik)
Bei der Unfallkasse Bremen, Konsul-Schmidt-Straße 76 a, 28217 Bremen können folgende Unterlagen bezogen werden:
Dienstvereinbarungen
Wesentliche DIN-Normen, zu beziehen über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon: 030-2601-2260:
DIN 277-1
Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten:
Begriffe, Berechnungsgrundlagen
DIN 277-2
Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau:
Gliederung der Nutzflächen, Funktionsflächen und Verkehrsflächen (Netto-Grundfläche)
DIN 4543-1
Büroarbeitsplätze: Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 4543-2
Büroarbeitsplätze: Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln, Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen (Entwurf)
DIN EN 527-1/DIN 4549
Büromöbel: Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirm-Arbeitstische; Maße
DIN 4551
Büromöbel: Bürodrehstühle und Bürodrehsessel; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 4556
Büromöbel: Fußstützen für den Büroarbeitsplatz; Anforderungen, Maße
DIN 5035-2
Beleuchtung mit künstlichem Licht:
Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien
DIN 5035-7
Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht:
Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung
DIN 18024-2
Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 33414-1
Ergonomische Gestaltung von Warten:
Sitzarbeitsplätze, Begriffe, Grundlagen, Maße
DIN 66234 Teile 1-10
Normenreihe "Bildschirm-Arbeitsplätze"
DIN EN 29241, Teile 1-17
Normenreihe "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirmgeräten"
| Verzeichnis der Einrichtungen außerhalb der Kernverwaltung, die auf die Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet werden sollen | Anlage 4 |
Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und/ oder der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)
Wirtschaftsförderung Bremen GmbH (WFB) Bremer Aufbau-Bank GmbHFischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH (FBG),
Bremerhaven
bremenports GmbH & Co. KG, Bremen Bremer Bäder GmbH, Bremen
BREPARK Bremer Parkraumbewirtschaftungs- und Management GmbH, Bremen
Immobilien Bremen AöR
Gesundheit Nord GGmbH, Klinikverbund Bremen Bremer Arbeit GmbH
______
1) Der Begriff "Arbeitsplatz" ist vorliegend definiert als die Arbeitsfläche für jeweils einen Mitarbeiter, bestehend aus Arbeitsflächen, Stellflächen, Möbelfunktionsflächen, Benutzerflächen sowie Verkehrsflächen gemäß DIN 4543-1.
*) Tabelle 1 beispielhafte Zusammenstellung von Flächenbedarfen und Zuschlägen
Zuschläge können auch kumuliert werden, sh. Einleitung Satz 3
| Grundansatz | Besucherverkehr | Besucherverkehr | Besucherverkehr | Besprechungsbedarf | Besprechungsbedarf | Aktenaufkommen | Aktenaufkommen | Dienstkleidung | |
| Zuschlag | 1,0 | 2,0 | 3,0 | 4,5 | 9,0 | 1,0 | 2,0 | 1,0 | |
| Einzelzimmer | 10,0 | 11,0 | 12,0 | 13,0 | 14,5 | 19,0 | 11,0 | 12,0 | 11,0 |
| Doppelzimmer | 20,0 | 21,0 | 22,0 | 23,0 | 22,0 | 24,0 | 22,0 | ||
| Dreifachzimmer | 30,0 | 31,0 | 32,0 | 33,0 | 33,0 | 36,0 | 33,0 |
| ENDE | |