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BauKostV - Kostenverordnung Bau
- Bremen -

Vom 3. September 2002
(Brem.GBl. Nr. 51 vom 25.09.2002 S. 463; 07.09.2004 S. 531 04; 18.10.2005 S. 839; 19.09.2006 S. 399; 18.08.2009 S. 347; 16.11.2010 S. 707 10; 24.01.2012 S. 24; 06.08.2013 S. 453 13; 22.10.2015 S. 483 15; 08.08.2017 S. 639 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 26.01.2021 S. 251 21, ber. S. 417; 02.09.2025 S. 674 25; 09.06.2026 S. 451 26)
Gl.-Nr.: 203-c-7



Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Kosten 10 21

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) zu ermitteln sind.

§ 2 Berechnung von Gebühren nach den Baukosten 04 10 15 21 26

(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2021. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993

einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(8) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Übergangsvorschrift 04

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung 04 13 26

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5 In-Kraft-Treten 04

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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Kostenverzeichnis Bau Anlage 1 04 10 13 15 21 26
(zu § 1)

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer Rechtsgebiet
10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
101 Bauaufsicht
102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen
103 Baulicher Zivilschutz
110 Stadtplanung
12 Telekommunikationslinien
13 Straßenverkehr
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
15 Straßenrecht
16 Wohnungswesen
17 Städtebauförderungsrecht
18 Schienenverkehr
19 Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
AllKostV Allgemeine Kostenverordnung
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ( Baunutzungsverordnung)
BauPG Bauproduktengesetz
BEVVG Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BremBauPMÜG Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremBGG Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz
BremEntG Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremLBO Bremische Landesbauordnung
BremLStrG Bremisches Landesstraßengesetz
BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
BremVwVfG Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BremVwVG Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BremWoBindG Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)
BremWSchG Bremisches Wohnraumschutzgesetz
BremDSchG Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EStG Einkommenssteuergesetz
FStrG Bundesfernstraßengesetz
GKG Gerichtskostengesetz
LBG Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
PBefG Personenbeförderungsgesetz
PBefGKostV Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
ProduktSG Produktsicherheitsgesetz
SGB II Sozialgesetzbuch - Zweites BuchGrundsicherung für Arbeitssuchende
StrabBIPV Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)
VermWertKostV Kostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht ( Wohnungseigentumsgesetz)
WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung ( Wohnraumförderungsgesetz)

Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00 Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB 46
101 Bauaufsicht
Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 BremGebBeitrG). Dies gilt insbesondere für nach § 72 Absatz 1a BremLBO eingetretene Genehmigungsfiktionen für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO.
101.00 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO 9,0 v. T. der Baukosten mindestens 153
101.01 Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt 9,0 v. T. der Baukosten mindestens 153
101.02 Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO 4,5 v. T. der Baukosten mindestens 94
101.02.01 Bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 64a BremLBO 3,5 v. T. der Baukosten, mindestens 153
101.02.02 Erstmalige Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a BremLBO 3,0 v.T., der Baukosten, mindestens 153
101.02.02.01 Änderung, Verlängerung einer Typengenehmigung nach § 72 Absatz 2 oder Anerkennung einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 3 nach Zeitaufwand entsprechend Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung
101.02.02.02 Vorhabenbezogene Verwendung einer Typengenehmigung Reduzierung der betreffenden Gebührenziffer um 40 v.H.
101.03 Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02:

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird von der Genehmigung nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

101.03.00 Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. 3-fache der Gebühren nach 101.00 bis 101.02
101.03.01.00 Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
101.03.01.01 Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.
101.03.01.02 erstmalige, vorhabenbezogene bauaufsichtliche Beratungsleistungen und verfahrensrechtliche Vorklärungen bis maximal 30 Minuten gebührenfrei
101.03.01.03 über 101.03.01.02 hinausgehende baurechtliche Beratungsleistungen vor Einleitung oder während bauaufsichtlicher Verfahren oder auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Zeitaufwand entsprechend Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung
101.03.02 Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlagenur mit verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 61 BremLBO je nach Umfang des Prüfaufwandes
101.03.02.00 - bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen 145 bis 1.356
101.03.02.01 - bei Änderung in sonstige Nutzungsart 182 bis 3.390
101.03.02.02 Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:

Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.

101.04 Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben
101.04.00 Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens Gebühr nach 101.00 bis 101.02
101.04.00.00 Anmerkung zu 101.04.00:
Wie Anmerkung 101.03
101.04.01 Änderung von genehmigten Bauvorhaben 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 62
101.04.01.00 Anmerkung zu 101.04.01:

Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben.
Die Anmerkung: 101.03 gilt sinngemäß.

101.05 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 50 v. H. der Gebühr nach 101.00 und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil
101.05.00 Anmerkung zu 101.05:
Wie Anmerkungen 101.03
101.06 Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 67
101.06.00 Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.
101.06.01 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 102, höchstens 1.764
101.06.02 Sonstige Werbeanlagen (eigenständige, gewerbliche Hauptnutzungen) 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten
101.06.02.00 Analoge Wechselwerbeanlagen zuzüglich 15 v. H.
101.06.02.01 Digitale Wechselwerbeanlagen zuzüglich 25 v.H.


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Anmerkung zu 101.06.02, 101.06.02.00 und 101.06.02.01: Die Gebühr beträgt mindestens 205
höchstens 3.528
Anmerkung zu 101.06 bis 101.06.02.01:

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist gesondert zu erheben

101.07 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung
101.07.00 Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 100 bis 1.871
101.07.01 Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 182 bis 3.390
101.07.02 Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
101.08 Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 12 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06.101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 78 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird
101.08.00 Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß.
101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen
( § 61 Absatz 3 BremLBO)
1 v. T. der Beseitigungskosten mindestens 78 höchstens 655
101.10 Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 6 v. T. der Herstellungskosten mindestens 78
101.11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten 8,5 v. T. der Herstellungskosten mindestens 64
101.12 Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 62 bis 670
101.13 Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten 41 bis 407
101.14 Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten:
101.14.00 Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.
101.14.01 Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 4 BremLBO und der Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 BremLBO richtet sich nach § 43 BremPPV; dies gilt auch, wenn die Aufgaben durch die untere Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.
101.15 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
101.15.01 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je m2 bebauter Abstandfläche 15
101.15.02 Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände gebührenfrei
101.15.03 Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand 135
101.15.04 Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen
101.15.05 Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Baumpflanzungen nach § 8 Absatz 7 Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz Bremen oder nach § 9 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremerhaven bei temporären Stellplatzanlagen pro Baum und Jahr 118
101.16 Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.16.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ-Überschreitung) je m2 in allen Geschossen
101.16.00.00 Für Hauptanlagen 16
101.16.00.01 Für Nebenanlagen 9
101.16.00.02 Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände gebührenfrei
101.16.01.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz 107
101.16.01.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 214
101.16.02 Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse
101.16.02.00 Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je m2 zusätzlich gewonnener Geschossfläche 15
101.16.02.01 Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gebührenfrei

Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
101.16.03 Überschreitung der Grundflächenzahl:
- GRZ I je m2 27
- GRZ II je m2 14
101.16.04 Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:

Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

101.16.05 Überschreitung der Baumassenzahl je m2 6
101.16.06 Zurücktreten hinter Baulinien je m2 in allen Geschossen 15
101.16.07 Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge 55
101.16.08 Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent 25
101.16.09 Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge 6
101.16.10 Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden m2 Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) 9
101.16.11 Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:
101.16.12 Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung 95
101.16.13 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.16.14 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen 95 bis 1.763
101.16.14.00 Anmerkung zu 101.16.14:

Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

101.16.15 Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:
101.16.16 Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.16.17 Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
101.17 Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.17.00 Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus - siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO - je m2 in allen Geschossen 15
101.17.00.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz 107
101.17.00.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 214
101.17.01 Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen 39
101.17.02 Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise 152
101.17.03 Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 100
101.17.04 Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung
101.17.04.00 bis zu 15 m2 68
101.17.04.01 über 15 m2 für jeden weiteren m2 6
101.17.05 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:
101.17.05.00 Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme 59
101.17.05.01 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.17.06 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen 59 bis 1.084
101.17.06.00 Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.17.07 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

101.17.08 Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird von der Ausnahme nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
101.18 Wiederkehrende Prüfungen oder Mitwirkung Brandverhütungsschau
101.18.01 Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen ( § 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften, je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung) 116 bis 1.167


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
101.18.02 Mitwirkung der Bauaufsicht bei der Durchführung der Brandverhütungsschau ( § 12 Absatz 1 Nummer 6 BremHilfeG) Nach Zeitaufwand entsprechend Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung
101.19 Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:
101.19.00 - von Vorhaben nach § 63 BremLBO 67
101.19.01 - von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) nach Zeitaufwand
101.19.02 - in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung 1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens 158
101.19.03 Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO 67 bis 327
101.20 Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO 59 bis 219
101.21 Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO je Schreiben 44
101.22 Akteneinsicht
101.22.01 Einsicht in die digitale Bauakte
101.22.01.00 Grundgebühr 32
101.22.01.00.00 bis zu 10 Megabyte (MB) der digitalen Akte 20
101.22.01.00.01 für jede weiteren angefangenen 30 MB 30
101.22.01.00.02 Anmerkung zu 101.22.01.00:

Zur Grundgebühr nach 101.22.01.00 werden zusätzlich Gebühren nach 101.22.01.00.00 bis 101.22.01.00.01 erhoben.

101.22.01.01 Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig 8
101.22.02 Einsicht in die analoge Bauakte
101.22.02.00 Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) 63
101.22.02.01 Anmerkung zu 101.22.02.00:

Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.

101.23 Verfügungen im Verwaltungszwang
101.23.00 Ge- und Verbote 203 bis 679
101.23.01 Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften 68 bis 679
101.23.01.00 bei Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 68 höchstens 679
101.23.01.01 Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:

Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- oder Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

101.23.02 Festsetzung von Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 68 höchstens 679
101.23.03 Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 135
101.24 Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes
101.24.00 bis zu sechs Monaten 6 v. T. der Aufstellungskosten mindestens 94 höchstens 546
101.24.01 für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate 20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00 mindestens 46
101.25 Abgeschlossenheitsbescheinigung
nach §§ 7 und 32 WEG
Grundgebühr 86 zuzüglich je Wohnungs- oder Teileigentum 33
101.26 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 34 bis 586
101.26.00 Anmerkung zu 101.26:

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

101.27 Baulasten
101.27.00 Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand 116 bis 624, mindestens 233


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
101.27.01 Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand 116, mindestens 233
101.27.02 Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).
101.27.03 Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes gebührenfrei
101.27.04 Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens je angef. Seite 7 ab 6. Seite 4

mindestens 17

101.27.05 Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 17
101.28 Öffentliche Grundlasten
101.28.00 Zustimmung zur Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand 116 mindestens 233
101.28.01 Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02
101.29 Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer 65
101.30 Zurückweisung

- nachbarlicher Anträge auf Einschreiten oder auf Tätigwerden und

- nachbarlicher Widersprüche im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

101.30.01 Zurückweisung eines schriftlichen Antrages (i.S. des Verwaltungsverfahrensrechts) auf Einschreiten oder auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde 129 bis 2543
101.30.02 Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen. 129 bis 2543
101.31 Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO 68 bis 679
102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen
102.00.01 Marktüberwachung von Bauprodukten
Anmerkung zu 102.00.01:

Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 2 BremDSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

102.00.01.00 Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG 342 bis 6.836
102.00.01.01 Anmerkung zu 102.00.01.00

Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten

102.00.02 Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO in Verbindung mit § 16b BremLBO oder die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung in Verbindung mit § 16 BremLBO 388 bis 7.233
102.00.03 Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 16b BremLBO durch eine nach § 24 BremLBO anerkannte Prüfstelle 422 bis 7.862
102.00.04 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 21 Absatz 3 BremLBO mit dem ÜZeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung ( § 77 BremLBO) 50 bis 393
102.00.05 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO 422 bis 7.862
102.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle
102.01.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch die Senatorin oder den Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung ( § 24 BremLBO) 684 bis 6.836
102.01.02 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20.06.2019 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und zur Durchführung des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 088 vom 04.04.2011 S. 5), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung
102.01.03.01 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der bis zum 7.1.2026 gültigen Fassung Gebühr nach Zeitaufwand:

Die Gebühr beträgt 40 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 237 Euro


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
102.01.03.02 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der bis zum 7.1.2026 gültigen Fassung Gebühr nach Zeitaufwand:

Die Gebühr beträgt 40 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 237 Euro

102.01.03.03 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind Gebühr nach Zeitaufwand:

Die Gebühr beträgt 40 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 237 Euro

102.02 Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV
102.02.01 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV 1.367 bis 4.102
102.02.01.00 für jede weitere Fachrichtung 684 bis 3.418
102.02.02 Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 BremPPV 1.367 bis 4.102
102.02.02.00 Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen 684 bis 3.418
102.02.03 Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:

Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 20, 28 oder 32 BremPPV sowie für die Prüfungsverfahren vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Die Anerkennungsbehörde kann eine Übersicht über die voraussichtlichen Prüfungskosten der Begutachtungsstelle bekannt machen. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.

102.02.04 Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 3 BremPPV 684 bis 3.418
102.03 Anmerkung zu 102:

Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.

110 Stadtplanung
110.00 Manuelle Abgabe von wirksamen oder im Verfahren befindlichen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, Erschließungsplänen sowie ggf. die dazugehörige Begründung als Datei 32
110.00.02 Ausnahmen
110.00.02.00 Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.01 Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.02 Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.03 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.04 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung gebührenfrei
110.00.03 Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten
110.00.03.00 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen je angefangene Seite DIN A4 0,90 in Farbe 1,10, in DIN A3 1,60, in Farbe 2,00
110.00.04 Ausnahmen
110.00.04.00 Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.00.04.01 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.01 Flächennutzungsplan als Druck
110.01.00 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30.000 32
110.02 Beglaubigungen
110.02.00 Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - wirksamen Bauleitplänen 16 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
110.02.01 Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen je angefangene Seite 2,20 ab 6. Seite 0,45 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00
110.03 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Vektorformat
110.03.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) innerhalb des Geltungsbereichs im Vektorformat als Datei Zeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Anlage 1, Tz. 233.5.)
110.04 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Rasterformat
110.04.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung innerhalb des Geltungsbereichs im Rasterformat als Datei 85
110.05 Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet
110.05.00 Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung über das Internet gebührenfrei
110.06 Technische Dienstleistung je angefangene Arbeitsstunde zzgl. Auslagen Zeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV, Anlage 1, Tz. 233.5.)
110.07 Mitteilung der Gemeinde nach
§ 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO
1 v. T. der Baukosten mindestens 103 höchstens 684
110.08 Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte) je Plan 68 bis 407
110.08.01 Änderungen von erstellten Berichtsplänen je Plan 34 bis 203
12 Telekommunikationslinien
120 Kleine Baumaßnahmen:

Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3 m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb der Innenstadtbereiche Bremen-Stadt und Bremerhavens. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100 m.

Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt. Der Innenstadtbereich Bremerhavens wird durch folgende Straßen begrenzt: Deichstraße, Lloydstraße und Columbusstraße.

Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes um bis zu 5 Mastenfelder

Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.

120.00 Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). 495
120.01 Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 192
121 Große Baumaßnahmen:

alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.

121.00 Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen 728
122 Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.

Anmerkungen:

Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei
13 Straßenverkehr
130.00 Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage 52


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140 Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.
140.00 Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung. Gebühr nach § 34 GKG
140.01 Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gebührenfrei
140.02 Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des Baugesetzbuches Gebühr nach § 34 GKG
15 Straßenrecht
150.00 Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A ( § 33 BremLStrG) gebührenfrei
150.01 Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG
150.01.00 Baustellenüberfahrt 134
150.01.01 sonstige Überfahrten 357
150.02 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A ( § 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG) 34 bis 681
16 Wohnungswesen
160 Wohnraumförderung
160.00 Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV 99 bis 992
160.00.01 Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV 99
160.01 Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) 159 bis 1.110
160.02 Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG 79 bis 516
160.03 Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) 63
160.04 Genehmigung von Leerstand, Zweckentfremdung oder von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/ § 6 BremWoBindG 5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 158
160.04.00 Ablehnung der Genehmigung nach 160.04 92
160.05 sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren (101.09 u. 101.10) und Verwaltungszwang (102 der Anlage zu § 1 AllKostV)) gebührenfrei
161 Maßnahmen nach BremWoSchG
161.01 Anordnung der Rückführung von Wohnraum nach § 5 Absatz 1 BremWoSchG je Nutzungseinheit 203 bis 679
161.02 Genehmigung zum Leerstehenlassen von Wohnraum nach § 4 Absatz 2 BremWoSchG, bei Um- oder Neubaumaßnahmen 160 bis 640
17 Städtebauförderungsrecht
17.01 Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 BauGB
Grundgebühr 148
zuzüglich pro Grundstück 60
maximal werden 25 Grundstücke berechnet,
inkl. Grundgebühr höchstens
1648
17.02 Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 BauGB 50 v. H. der Gebühr nach 17.01
17.03 Bescheinigung nach den "Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG" bei einem bescheinigten Wert
bis 10.000 68
bis 50.000 118
je weitere angefangene 50.000 118
höchstens werden 600.000 angerechnet 1.416
18 Schienenverkehr
180 Straßenbahnverkehr
180.01 Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung 100 bis 2.440
180.02 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie 57 bis 275
180.03 Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5.000 000 0,045 v. H. des Kostenvolumens
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme
über 5.000 000
2.250 zuzüglich 0,006 v. H. des 5.000 000 übersteigenden Kostenvolumens


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Anmerkungen zu 180.03:

Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.

180.04 Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 PBefG i.V.m. § 74 Absatz 6 VwVfG 200 bis 1.200
180.05 Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung nach § 28 PBefG i.V.m. § 74 Absatz 7 VwVfG 141 bis 408
180.07 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten 82 bis 233
180.08 Zustimmung zur Betriebseröffnung 82 bis 233
180.09 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab 139
180.10 Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter
180.10.01 Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV 143
180.10.02 Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter
180.11 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab und Erteilung der Inbebtriebnahmegenehmigung
für die ersten 1 Mio. Euro der Herstellungskosten 2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 199
für die über 1 Mio. Euro hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio. Euro 0,5 v. T. der Herstellungskosten
für die über 2,5 Mio. Euro hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio. Euro 0,25 v. T. der Herstellungskosten
für die über 5 Mio. Euro hinausgehenden Herstellungskosten 0,125 v. T. der Herstellungskosten
180.12 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine Typzustimmung vorliegt 50 v. H. der Gebühr nach 180.11mindestens 199
180.13 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge
für das erste Fahrzeug einer Neubauserie
659
für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie 54
für das erste Fahrzeug einer Umbauserie 346
für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie 54
für sonstige Betriebsfahrzeuge 346
180.14 Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung ( § 60 BOStrab) 129 bis 778
Anmerkung zu 180.11 und 180.14: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
180.15 Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab 188 bis 778
180.16 Genehmigungen zur Benutzung besonderer oder unabhängiger Bahnkörper ( § 58 Absatz 3 BOStrab) 46
181 Eisenbahnverkehr
181.00 Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00 Genehmigung 606 bis 12.110
181.00.01 Versagung der Genehmigung 303 bis 6.055
181.00.02 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung 303 bis 6.055
181.00.03 Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer 363 bis 6.055
181.00.04 Sonstige Änderungen der Genehmigung 91 bis 6.055
181.00.05 Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) 242 bis 2.422
181.00.06 Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen 0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 606
181.01 Planfeststellung/Plangenehmigung
181.01.00 Planfeststellungsverfahren Anmerkung:

Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

9 v. T. der Baukosten mindestens 484
181.01.01 Plangenehmigungsverfahren 7 v. T. der Baukosten mindestens 363
181.01.02 Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 242 bis 4.844
181.01.03 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung 242 bis 4.844
181.02 Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
181.02.00 Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden 7 v. T. der Baukosten mindestens 363
181.02.01 Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 418
181.02.02 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 279
181.02.03 Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 418
181.03 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 279
181.04 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb 303 bis 484
181.05 Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04 424 bis 630
181.06 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten 351
181.07 Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten 418
181.08 Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen 7 v. T. der
Baukosten
mindestens 363
181.09 Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter
181.09.01 Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.02 Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.03 Bestätigung 86 bis 363
181.09.04 Versagung, Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung 206
181.09.05 Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen 86 bis 363
181.10 Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
181.10.00 Nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs 363 bis 7.266
181.10.01 Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs 363 bis 7.266
181.11 Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen 242 bis 4.844
181.12 Zulassung von Abweichungen von der EBO/ ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen 363 bis 1.211
19 Sonstige Gebühren
190 Anliegerrecht
190.00 Erteilung einer Anliegerbescheinigung
(z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag)
25 bis 100
190.01 Genehmigung von Anträgen auf Ablösung
von Kanal und Erschließungsbeiträgen
gebührenfrei



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Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2010 = 100 -
Anlage 2 04 15 17
(zu § 2)

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