umwelt-online: BremLStrG - Bremisches Landesstraßengesetz (2)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

§ 30 Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen

(1) Wird durch die Anwendung der § § 27 und 28 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(2) Im Falle des § 29 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt ist, spätestens jedoch vier Jahre nach der Auslegung des Planes.

§ 31 Veränderungssperre 02

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke oder Grundstücksteile in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken oder Grundstücksteilen verlangen. Im übrigen gilt § 35.

(3) Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen. Für Planungsgebiete gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Festlegung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist mit einem Hinweis auf den Eintritt der Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen.

(5) Der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1) kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 32 Duldungspflichten 26

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Vom Beginn und Ende der Arbeiten ist der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zu unterrichten. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.

(3) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen; statt dessen kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit durch Maßnahmen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstanden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie für Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Abweichend von Satz 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird; bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse maßgebend.

§ 33 Planfeststellung 02 17a 26

(1) Straßen der Gruppe A dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Beim Bau von Straßen der Gruppe B bedarf es der Planfeststellung, wenn es sich um eine Straße handelt, die einen unerlässlichen Bestandteil der integralen Stadtverbindung darstellt. Bei neuen Radverkehrs- und Gehweganlagen bedarf es der Planfeststellung, wenn die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat.

(2) Eine Planfeststellung ist auch bei einer Änderung einer in Absatz 1 genannten Straße durchzuführen, wenn diese

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße

  1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und der Wiederaufbau in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder
  2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist.

Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(4) Besteht nach Anlage 1 zu § 4 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2018 (Brem.GBl. S. 421) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, dann ist die Planfeststellung durchzuführen.

(5) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass

  1. diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,
  2. sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,
  3. durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder
  4. durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulichtechnischer oder organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

(6) Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.

(7) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit einer Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. es sich bei der Straße nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Anlage 1 zu § 4 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Absatz 11 gilt entsprechend.

(8) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Anlage 1 zu § 4 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(9) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(10) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen nach Absatz 9 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßenbaulast durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42 Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat der Eigentümer des benachbarten Grundstücks die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist dann nicht anzuwenden.

(11) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so wird dieser unwirksam. Die Planfeststellungsbehörde kann vor Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit des Planes um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Verlängerung ist öffentlich bekanntzugeben.

(12) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

(13) Im Übrigen gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes .

(14) Planfeststellungsbehörde, Anhörungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

§ 33a Anhörung 26

(1) Für das Anhörungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Anhörungsbehörde soll

  1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
  2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
  3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

(6) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(7) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(8) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

§ 33b Vorzeitiger Baubeginn 26

(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Planfeststellung oder Plangenehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird, wenn

  1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
  2. sich der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht zugelassen wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Zulassungsentscheidung ist ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 34 Vorzeitige Besitzeinweisung 02 26

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, das für den Straßenbau benötigte Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Maßnahmen der Instandsetzung oder Erneuerung benötigt werden. In diesem Fall bedarf es der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht.

§ 35 Enteignung 02 17a 26

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist. Die Enteignung ist auch zulässig, soweit sie zur Instandsetzung oder Erneuerung notwendig ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

7. Abschnitt
Entschädigungsverfahren

§ 36 Entschädigungsverfahren

(1) Wird für eine Verfügung oder Maßnahme nach diesem Gesetz eine Entschädigung beantragt, so hat die Behörde zunächst auf eine gütliche Einigung mit dem Betroffenen hinzuwirken.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Behörde über den Antrag durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.

(3) Die Entscheidung über die Entschädigung trifft die Behörde, die für die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung oder Maßnahme zuständig ist.

(4) Gegen die Entscheidung über die Entschädigung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

8. Abschnitt
Straßenbenennung

§ 37 Straßenbenennung umwelt-online.de/preview/171457" target="_top"> 17

(1) Straßen müssen mit einem Namen gekennzeichnet sein. Mehrere Straßen in einer Gemeinde dürfen nicht mit demselben Namen bezeichnet sein.
Namen lebender Personen dürfen für Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden. In die Benennungsentscheidung soll die Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch einbeziehen; die Benennung kann ausschließlich in Niederdeutsch erfolgen.

(2) Die Straßennamen werden von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Art der Straßenschilder sowie den Ort der Anbringung bestimmt die Straßenbaubehörde, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.

(4) Von der Benennung der Straßen C kann abgesehen werden, sofern nicht an ihnen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind.

§ 38 Namen für Privatwege

(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.

(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.

§ 38a Hausnumerierung

(1) Für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen.

(2) Die Art der Nummernschilder und ihre Anbringung können die Gemeinden durch Ortsgesetz regeln. In dem Ortsgesetz können dem Grundstückseigentümer die Kosten der Hausnumerierung auferlegt werden.

9. Abschnitt
Straßenreinigung

§ 39 Straßenreinigung 17a 22a

(1) Die Straßen sind zu reinigen.

(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach § § 40 bis 42 anderen Personen zugewiesen oder in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist. Soweit den Gemeinden die Straßenreinigung nach Satz 1 obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Ortsgesetze den Anliegern nach § 4auferlegen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zur Reinigung gehören das Beseitigen von Abfällen, das Beseitigen von Laub und Früchten, das Entfernen übermäßigen Bewuchses auf dem Gehweg, das Räumen von Schnee sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Verkehrsflächen für den Radverkehr, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Kraftfahrzeug-, Fußgänger- oder Fahrradverkehr stattfindet.

(4) Aus Gründen des Boden- und des Gewässerschutzes sowie zum Schutz der straßennahen Flora und Fauna ist es untersagt, schnee- und eistauende Substanzen oder Methoden (Taumittel) auf öffentlichen Straßen einzubringen oder zu verwenden. Soweit es die Wetterlage erfordert, sind abweichend von Satz 1 der Straßenbaulastträger sowie die von ihm beauftragten Stellen befugt, zur Aufrechterhaltung oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit Taumittel einzusetzen, wobei deren Verwendung möglichst gering zu halten ist.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist der Einsatz von Taumitteln bei Auftreten von Eisregen und Glatteis zulässig.

§ 40 Verunreinigungen 17a

(1) Wer eine Straße verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Ist die besondere Verunreinigung der Straße Folge der Benutzung eines Grundstückes, trifft die Verpflichtung daneben den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher dieses Grundstückes.

(2) Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauber zu halten. Sie sind verpflichtet, geeignete Abfallbehälter vor ihren Betrieben anzubringen oder aufzustellen und sie entsprechend dem Bedarf - mindestens jedoch einmal täglich - zu entleeren.

§ 41 Reinigungspflichten der Anlieger 17a 22a

(1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach § 4 die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzenden Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

(3) Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich an Werktagen auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

(5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind:

  1. die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,
  2. bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,5 m,
  3. die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze, mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden Grundstücks. Bei Grundstücken, die im Eckbereich zweier öffentlicher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt oder eine öffentliche Haltestelle befindet, ist auf einer Breite von 1,5 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle zu reinigen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte ist auf den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,5 m und in Fußgängerzonen auf 3 m begrenzt.

(6) Der Kehricht ist aufzunehmen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,5 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Die nach dem Abtauen von Eis und Schnee verbleibenden Rückstände sind zu beseitigen.

§ 42 Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte 17a

(1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41) beauftragen, wenn sie

  1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,
  2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
  3. wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.

(2) Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(3) (aufgehoben)

(4) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat der Anlieger den Namen und die Anschrift des Reinigungspflichtigen oder seines Vertreters oder Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle des Gebäudes bekanntzugeben.

10. Abschnitt
Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen

§ 43 (aufgehoben) 06

11. Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 44 Bestehende Nutzungsverhältnisse

(1) Nutzungsrechte an Straßen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben aufrechterhalten. Sie können, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Für Überfahrten, die aufgrund des § 192 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-1) festgesetzt oder mit schriftlicher behördlicher Zustimmung hergestellt worden sind, gilt die Erlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
In Straßen, bei denen die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, geht die Unterhaltungspflicht für die Überfahrt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Träger der Straßenbaulast über; im übrigen verbleibt sie beim Erlaubnisnehmer.

(3) Erlaubnisse, die nach der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und nach dem Ortsgesetz über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

§ 45 Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast

(1) Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast gelten mit folgenden Einschränkungen fort:

  1. Die Gemeinde kann die Straßenbaulast übernehmen, wenn der bisherige Träger der Straßenbaulast die Übernahme beantragt.
  2. Die Gemeinde soll die Straßenbaulast übernehmen, wenn dem bisherigen Träger der Straßenbaulast die Aufrechterhaltung oder Herstellung eines dem Verkehr in dieser Straße genügenden Zustandes nicht mehr zugemutet werden kann.
  3. Die Straßenbaulast für die bisherigen Landstraßen I. Ordnung im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven ist gegen Ablösung der Unterhaltungslast von der Gemeinde zu übernehmen. Soweit eine Straße den Anforderungen des Verkehrs unter Berücksichtigung seiner übersehbaren Entwicklung nicht genügt, ist der bisherige Träger der Straßenbaulast auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, die Straße vor dem Übergang der Straßenbaulast auszubauen. Mit der Übernahme der Straßenbaulast geht das Eigentum an der Straße mit allen Rechten und Pflichten auf die Gemeinde über.

(2) Die Unterhaltungspflichten für Bestandteile und Zubehör von Straßen bleiben unverändert bestehen.

12. Abschnitt
Behörden, Zuständigkeiten und Kostenfestsetzung

§ 46 Behörden 13 17a

(1) Zuständiger Senator im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
  2. bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres und Sport.

(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.

(3) Straßenbaubehörden sind

  1. das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
  2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 46a Landesstraßenbaubehörden 13a 22

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist der nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Senator. Dieser Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach dem Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben den Straßenbaubehörden zuzuweisen sowie ihm zustehende Befugnisse auf das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde zu übertragen.

(2) Das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) für die in der gemeindlichen Baulast nach § 11 Absatz 1 stehenden Straßentunnel. Die Straßenbaubehörden der Gemeinden nehmen die ihnen von der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in Erfüllung der Straßenbaulast wahr.

§ 47 Zuständigkeiten 06 13 17a

(1) Soweit im Einzelnen oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Straßenbaubehörden.

(2) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den § § 18, 40 bis 42 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Für die Festsetzung der Hausnummern nach § 38a Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

(3) Die Straßenbau- und Ortspolizeibehörden der Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten wahr.

§ 47a Kostenfestsetzung

(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags von der Straßenbaubehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Gemeinkostenzuschlag dient der Abwälzung des mit der Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme unmittelbar verbundenen Verwaltungsaufwandes und beträgt zehn vom Hundert der zu erstattenden Kosten. Enthalten die zu erstattenden Kosten Beträge für Maßnahmen an Anlagen Dritter im Straßengrund, so sind diese Beträge bei der Berechnung des Gemeinkostenzuschlags nicht zu berücksichtigen.

(3) Im übrigen gelten für die Kostenfestsetzung die § § 15 und 16 sowie § § 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

13. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Ordnungswidrigkeiten 06 17a 22a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unerlaubt eine Sondernutzung (§ § 17, 18) an einer Straße ausübt oder mit einer Gebrauchserlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 39 Absatz 4 Taumittel auf öffentlichen Straßen einbringt oder verwendet und dies nicht nach § 39 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 zugelassen ist,
  3. entgegen § 40 Abs. 1 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
  4. entgegen § 40 Absatz 2 der Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen und Treppen sowie zur Anbringung oder Entleerung von Abfallbehältern zuwiderhandelt,
  5. seine Pflicht zur Reinigung, zur Beseitigung von Laub und Früchten sowie zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet,
  6. entgegen § 43 Abs. 1 oder entgegen genehmigter Beschränkungen Privatwege unbefugt benutzt,
  7. entgegen § 43 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung das Benutzungsrecht von Privatwegen beeinträchtigt oder verwehrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

14. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 49 Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon vorher gegenstandslos geworden sind:

  1. die Wegeordnung vom 28. Oktober 1909 (SaBremR 2182-a-1);
  2. die Verordnung über die Einführung der Wegeordnung in den am 1. November 1939 mit der Stadt Bremen vereinigten Gebietsteilen vom 10. Juni 1941 (SaBremR 2182-a-2);
  3. das Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 (Hann.G.S. Abt. I S. 142) in seiner am 1. September 1965 geltenden Fassung (Anl. B Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  4. das Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Wegegesetzgebung in der Provinz Hannover vom 5. März 1871 (GS S. 153) (Anlage B Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  5. das Gesetz, betreffend Abänderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover vom 19. März 1873 (GS S. 129) (Anlage B Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  6. das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) (Anlage B Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  7. das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-1);
  8. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-2);
  9. die Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (SaBremR-ReichsR 91-a-3);
  10. die §§ 1 bis 4 mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 7 bis 11 und 30 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73);
  11. der § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 des Ortsgesetzes über Ortsämter und Außenstellen der bremischen Verwaltung vom 22. Juni 1971 (Brem.GBl. S. 170 - 2011-b-1);
  12. die §§ 2 bis 5, mit Ausnahme von § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 und die §§ 8, 9 und 11 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90);
  13. die §§ 2, 3 und 18 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195).

(2) aufgehoben

(3) § 2 Absätze 3 und 4 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) treten erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines für den jeweiligen Geltungsbereich der genannten Vorschriften nach § 18 Abs. 9 erlassenen Ortsgesetzes außer Kraft.

(4) Bis zum Inkrafttreten eines nach § 18 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Ortsgesetzes gelten die in § 24 Abs. 2 der Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 12 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195), bezeichneten Hafengebiete als Gebiete im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2.

(5) Außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften, jedoch mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alles entgegenstehende oder inhaltsgleiche Recht außer Kraft.

§ 49a Übergangsregelung 25

§ 18 Absatz 4 Satz 7 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist.

§ 50 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 1977 in Kraft.

.

Anlage 13
(zu § 11 Absatz 3)

Druck- und Lokalversion

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen