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VermWertKostV - Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Bremen -

Vom 25. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 140 vom 18.12.2014 S. 739; 02.10.2018 S. 572; 20.10.2020 S. 1172 20; 02.09.2025 S. 674 25; 28.10.2025 S. 1327 25a)



Archiv: 2011

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S.566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt GeoInformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt Geoinformation erhebt weiter Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (19.12.2014) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335 - 203-c-8) außer Kraft.

.

Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach § 193 des Baugesetzbuches und nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch Anlage 1 25a
(zu 1)


Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

AllKostV Allgemeine Kostenverordnung
BauGB Baugesetzbuch
BauKostV Bremische Bauvorlagenverordnung
BremBauVorlV Bremische Bauvorlagenverordnung
BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremÖbVIG Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
DNG Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
PlanZV Planzeichenverordnung

Erläuterung der verwendeten Abkürzungen

ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
ATKIS Amtliches Topographisch-Kartographisches
Informationssystem
CIR Color-Infrarot
DGM Digitales Geländemodell
DLM Digitales Landschaftsmodell
DOP Digitales Orthophoto
DTK Digitale Topographische Karte
LoD Level of Detail
ÖbVI Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
RGB Rot, Grün und Blau (Grundfarben)


1. Allgemeine Regelungen
11. Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht:

11.1. Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 - A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 130 EUR
11.2. Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 - A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 107 EUR
11.3. Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A9) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe und Vermessungsgehilfen 85 EUR
12 Auslagen
12.1. Auslagen gemäß § 11 Absatz 1 BremGebBeitrG
12.2. Auslagen gemäß § 11 Absatz 2 BremGebBeitrG
13 Auskunft und Beratung
13.1. Mündliche Auskunft (bis 30 Minuten) gebührenfrei
13.2. Mündliche fachliche Erläuterung (ab mehr als 30 Minuten): Zeitaufwand nach Tz. 11.
13.3. Schriftliche Auskunft
13.3.1. Schriftliche Auskunft für den Betroffenen, der damit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhält, gemäß § 10 Absatz 9 Vermessungs- und Katastergesetz oder Artikel 15 Absatz 3 DSGVO gebührenfrei
13.3.2. Einfache schriftliche Auskunft gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG gebührenfrei
13.3.3. Schriftliche Auskunft aus Registern und Dateien (Ausnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG) Zeitaufwand nach Tz. 11.
14 Rücknahme eines Antrages
14.11. Rücknahme eines Antrages nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde Zeitaufwand nach Tz. 11. zuzüglich
Gebühren für bereits angefertigte Präsentationsausgaben oder Unterlagen
2. Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen
21. Amtliche Vermessungen zur Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
210. Vorbereitung von Vermessungsunterlagen
210.1. Vermessungsunterlagen für 150 EUR
a) Liegenschaftsvermessungen an Flurstücken oder Gebäuden (Tz. 211. oder Tz. 212.) oder

b) Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV (Tz. 213.) oder

c) Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.)

211. Liegenschaftsvermessung an Flurstücken
211.1. Zerlegung
211.1.1. Festlegung neuer Flurstücksgrenzen
Grundgebühr 800 EUR
zuzüglich eines flächenbezogenen Gebührensatzes und eines am Bodenrichtwert orientierten Wertfaktors für jedes neu gebildete Flurstück Produkt nach Tz. 211.1.2. multipliziert mit Tz. 211.1.3.
211.1.2. Berechnungsgrundlage: Tabelle Flächenbezogener Gebührensatz
Fläche (m2) bis 120 450 EUR
121 bis 700 900 EUR
701 bis 2.000 1.100 EUR
2.001 bis 5.000 2.000 EUR
5.001 und größer 2.700 EUR
211.1.3. Berechnungsgrundlage: Tabelle Wertfaktor
Bodenrichtwert (EUR/m2)
bis 10 0,4
11 bis 50 0,6
51 bis 100 0,9
101 bis 500 1,0
501 bis 5.000 1,4
5.001 und mehr 2,0
211.2. Grenzfeststellung
211.2.1. Feststellung des örtlichen Verlaufs von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung)
- Grundgebühr 800 EUR
- zuzüglich einer Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte nach Tz. 211.2.2.
211.2.2. Berechnungsgrundlage: Tabelle Gebühr je Grenzpunkt
- 1. bis 4. Grenzpunkt je 450 EUR
- ab dem 5. Grenzpunkt je 150 EUR
211.3. Abmarkung von Grenzpunkten im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zerlegung oder Grenzfeststellung
- für jeden abgemarkten Grenzpunkt 100 EUR
211.4. Nachträgliche Abmarkung von Grenzpunkten zu einer Zerlegung oder Grenzfeststellung
- Grundgebühr 600 EUR
- Zuschlag für jeden abgemarkten Grenzpunkt 100 EUR
212. Liegenschaftsvermessung an Gebäuden
(Gebäudeeinmessung)
212.1. Amtliche Vermessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderter Gebäude und von baulichen Anlagen
212.1.1. - Grundgebühr je Grundstück 250 EUR
212.1.2. - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten nach Tz.

212.2.

212.2. Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten
bis 20.000 EUR 150 EUR
20.001 bis 50.000 EUR 190 EUR
50.001 bis 250.000 EUR 530 EUR
250.001 bis 500.000 EUR 780 EUR
500.001 bis 1000.000 EUR 1.380 EUR
1000.001 bis 5.000 000 EUR 3.380 EUR
5.000 001 bis 10.000 000 EUR 6.300 EUR
über 10.000 000 EUR
Basisbetrag und 6.300 EUR
zuzüglich je weitere angefangene 5.000 000 EUR 1.000 EUR
213. Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV
213.1. Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV
- Grundgebühr 400 EUR
- zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten nach Tz. 213.2.
213.2. Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten
bis 200.000 EUR 690 EUR
200.001 bis 1000.000 EUR 1.230 EUR
1000.001 bis 3.000 000 EUR 2.250 EUR
3000.001 bis 7.000 000 EUR 3.120 EUR
7.000 001 bis 10.000 000 EUR 3.570 EUR
über 10.000 000 EUR je weitere angefangene 5.000 000 EUR 920 EUR
214. Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit
- Grundgebühr 250 EUR
- zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit von der Anzahl der übertragenen Grenzpunkte 50 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2.2.
215. Erteilung einer Bescheinigung
- Grenzeinhaltungsbescheinigung,

Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, je Bescheinigung

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
216. Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken gebührenfrei
22. Führung des Liegenschaftskatasters
220. Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen der amtlichen Vermessungsstellen in das Liegenschaftskataster
220.1. Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen an
a) Flurstücken (Tz. 211.) oder
b) Gebäuden (Tz. 212.)
- Grundgebühr 250 EUR
- zuzüglich Ergänzungsgebühr nach Tz. 220.2.
220.2. Ergänzungsgebühr als Bruchteil der Gebühr für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren
a) Zerlegung mit Abmarkung 35 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.1. oder Tz. 211.3.
b) Grenzfeststellung mit Abmarkung 20 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2. oder Tz. 211.3.
c) Gebäudeeinmessung 30 v. H. der Gebühr nach Tz. 212.
220.3. Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel Zeitaufwand nach Tz. 11.
221. Bearbeitung eines Unschädlichkeitszeugnisses
221.1. Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses
a) bis zu fünf Beteiligte 600 EUR
b) Zuschlag für je weitere angefangene fünf Beteiligte 150 EUR
221.2. Durchführung einer Anhörung Zeitaufwand nach Tz. 11. und Auslagen nach Tz. 12.2.
222. Bearbeitung einer Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit nach § 1026 BGB oder über die Lage anderer Belastungen Zeitaufwand nach Tz. 11.
23 Bereitstellung von Geobasisdaten
230. Online-Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen gemäß § 10 Absatz 3 DNG
230.1. ALKIS-Daten, ohne Eigentumsangaben gemäß § 9 Absatz 2 Vermessungs- und Katastergesetz gebührenfrei
230.2. Hauskoordinaten (Adressdaten) gebührenfrei
230.3. Hausumringe gebührenfrei
230.4. 3D-Gebäudemodelle mit Level of Detail 2 (LoD2) gebührenfrei
230.5. Verwaltungseinheiten gebührenfrei
230.6. Digitales Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM) gebührenfrei
230.7. Digitale Geländemodelle (DGM1) gebührenfrei
230.8. Digitale Oberflächenmodelle mit einer Rasterweite von 1 m (DOM1) gebührenfrei
230.9. Digitale Orthophotos mit Bodenauflösung 10 cm (DOP) gebührenfrei
230.10. Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5) gebührenfrei
231. Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Abgabe und zur Nutzung von Geobasisdaten
232. Abruf oder Abgabe von amtlichen Präsentationsausgaben
232.1. Prüfung des berechtigten Interesses 50 EUR zzgl. Gebühr nach Tz. 232.2.3. oder nach Tz.
232.3.3. bis Tz. 232.3.5.
232.2. Abruf von ALKIS-Präsentationsausgaben
232.2.1. Liegenschaftskarte, bis einschließlich DIN A3 20 EUR
232.2.2. Flurstücksnachweis 10 EUR
232.2.3. Flurstücks- und Eigentümernachweis 10 EUR
232.3. Abgabe von ALKIS-Präsentationsausgaben
232.3.1. Liegenschaftskarte 50 EUR
232.3.2. Flurstücksnachweis 50 EUR
232.3.3. Flurstücks und Eigentümernachweis 50 EUR
232.3.4. Grundstücksnachweis 50 EUR
232.3.5. Bestandsnachweis 50 EUR
232.3.6. Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5) 50 EUR
232.4. Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben (Höhenfestpunkte) 50 EUR
232.4.1. Punktliste, pro angefangene 50 Punkte 20 EUR
mindestens
50 EUR
232.4.2. Einzelnachweis, einschließlich Punktbeschreibung 10 EUR
mindestens
50 EUR
232.4.3. Festpunktübersichten, bis einschließlich DIN A3 10 EUR
mindestens
50 EUR
232.4.4. Festpunktübersichten, größer DIN A3 20 EUR
mindestens
50 EUR
233. Bereitstellung von Geobasisdaten
233.1. Abgabe von ALKIS-Daten
233.1.1. ALKIS-Datensätze, Eigentumsabgaben, je Grundbuchkennzeichen (Objekt), Staffelgebühr mindestens
50 EUR
- für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt 0,90 EUR
- für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt 0,45 EUR
- für das 10.001. bis 100.000. Objekt, je Objekt 0,23 EUR
- ab dem 100.001 Objekt, je Objekt 0,11 EUR
233.1.2. Auskunft aus dem ALKIS (Eigentumsangaben) in Sozialverwaltungsverfahren kostenfrei
233.2. Abgabe von ATKIS-Produkten
233.2.1. Digitale Oberflächenmodelle

a) Texturiertes Oberflächenmodell (3D-Mesh)

b) 3D-Punktwolke

Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.3. Abgabe von Digitalen Orthophotos (DOP) und Luftbildern
233.3.1. Digitale Orthophotos (DOP) mit einer Bodenauflösung von 10 cm oder höher Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.3.2. Orientierte Luftbilder CIR oder RGB Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.3.3. Schrägluftbilder Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.4. Abgabe von AFIS-Datensätzen, je Höhenfestpunkt, Referenzstationspunkt (Objekt), Staffelgebühr mindestens 50 EUR
- für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt 0,09 EUR
- für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt 0,045 EUR
233.5. Abgabe von Geobasisdaten im Zusammenhang mit kundenindividuellen Leistungen (Sonderleistungen) Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.6. Bereitstellung von Geobasisdaten über Automatisierte Abrufverfahren
233.6.1. Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vereinbarung und Jahr
233.6.1.1. Ein Vereinbarungspartner mit Profil ohne Eigentumsangaben
- Grundgebühr 200 EUR
233.6.1.2. Ein Vereinbarungspartner mit Profil mit Eigentumsangaben
- Grundgebühr 400 EUR
- Zuschlag für das Abrufverfahren von Vermessungsunterlagen durch ÖbVI 120 EUR
233.6.1.3. Erstmalige Registrierung von Nutzerinnen oder Nutzern oder Änderung von Nutzerinnen oder Nutzern eines Vereinbarungspartners 50 EUR
233.7. Bereitstellung von Geodatendiensten (Onlinebereitstellung von Objektdaten)
233.7.1. Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze
233.7.1. 1 Grundausstattung ALKIS-Datensätze Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.7.1.2. Zuschlag für Eigentumsangaben Nach Tz. 233.1.1.
233.7.2. Aktualisierung
233.7.2. 1 für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Abgabe Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR
233.7.2.2. Zuschlag Eigentumsangaben für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat 10 v. H. nach Tz. 233.1.1.
234. Abgabe von Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters
234.1. Kopien von Vermessungsrissen
- je Vermessungsriss 15 EUR
mindestens
50 EUR
234.2. Kopien von Katasterbüchern oder Veränderungsnachweisen
- je Seite 1 EUR
mindestens
50 EUR
3 Amtshandlungen der Aufsicht über die amtlichen Vermessungsstellen
31. Bestellung als ÖbVI gemäß § 4 BremÖbVIG 650 EUR
32. Bestellung einer Stellvertretung gemäß § 21 BremÖbVIG 130 EUR
33. Genehmigung der beruflichen Zusammenarbeit gemäß § 16 BremÖbVIG 300 EUR
34. Ausfertigung eines Amtsausweises für ÖbVI 65 EUR
35. Zurücknahme der Bestellung gemäß § 8 BremÖbVIG 320 EUR
4 Amtshandlungen im Bereich der amtlichen Wertermittlung
41 Erstattung von Gutachten
41.1. Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Rechten an Grundstücken
a) bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR 1.300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 4,5 v. T.
b) bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR bis einschließlich 1.000 000 EUR 3.000 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 1,1 v. T.
c) bei einem Verkehrswert von mehr als 1.000 000 EUR 3.300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 0,8 v. T.
41.2. Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 120 v. H.
41.3. Einzelgutachten über die Höhe der Entschädigung oder von Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsverfahren) Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 200 v. H.
41.4. Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 150 v. H. bis zu 300 v. H.
41.5. Mögliche Reduzierung der Gebühr, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein: Bruchteil des Verkehrswert es nach Tz. 41.1. Buchstabe a) - c) bis zu 75 v. H.
a) bei Aktualisierungen von älteren Gutachten mit im Wesentlichen unveränderten Grundstücksmerkmalen oder

b) bei Gutachten für mehrere Objekte mit im Wesentlichen gleichen Grundstücksmerkmalen erstreckt oder

c) bei Gutachten, zu denen notwendige Unterlagen bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o. ä.)

41.6. Sonstige Gutachten

a) Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Zeitaufwand nach Tz. 11.
b) Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten Zeitaufwand nach Tz. 11.
c) Gutachten, die sich nicht den Tz. 41.1 bis 41.5 zuordnen lassen Zeitaufwand nach Tz. 11.
41.7. Nachträgliche Mehrausfertigung von Gutachten, pro Antrag 50 EUR
- je Mehrausfertigung 10 EUR
42 Bereitstellung von Bodenrichtwerten sowie Angaben zum Grundstücksmarkt und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
42.1. Bereitstellung der Angaben zum Grundstücksmarkt 50 EUR
42.2. Bereitstellung der Bodenrichtwerte
42.2.1. Online-Bereitstellung von Bodenrichtwerten im Bodenrichtwertinformationssystem Niedersachsen und Bremen (BORIS.NI) gebührenfrei
42.2.2. Abgabe von Auszügen aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3 50 EUR
42.2.3. Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist Zeitaufwand nach Tz. 11.
42.3. Auskunft aus der Kaufpreissammlung
42.3.1. Einzelauskunft
42.3.1.1 Einzelauskunft von Kaufpreisen
a) bis zu 15 Kauffälle pro Antrag 240 EUR
b) für jeden weiteren Kauffall in einem Antrag 7 EUR
42.3.1.2. Einzelauskunft von Vergleichspreisen nach Tz. 42.3.1.1. zzgl. Zeitaufwand nach Tz. 11.
42.3.2. Abgabe sonstiger Auswertungen aus der Kaufpreissammlung Zeitaufwand nach Tz. 11
42.3.3. Auskunft aus der Kaufpreissammlung in Sozialverwaltungsverfahren kostenfrei

Anmerkungen Anlage 1

Zu Tz. 21., Anmerkung a

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

  1. Vorbereitung von Vermessungsunterlagen (Tz. 210.)
  2. Vermessung (Tz. 211. oder Tz. 212.) mit häuslichen Vorarbeiten, sofern erforderlich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Abmarkung (Tz. 211.3. oder Tz. 211.4.) und Auswertung der Vermessungsergebnisse
  3. Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster durch die Katasterbehörde (Tz. 220.).

Zu Tz. 21., Anmerkung b

Vermessungen für die vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.) oder die Anfertigung eines Qualifizierten Lageplans (Tz. 213.) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

  1. Vorbereitung von Vermessungsunterlagen nach Tz. 210.
  2. Vermessung (Tz. 214. oder Tz. 213.) und Auswertung der Vermessungsergebnisse.

Zu Tz. 21., Anmerkung c

Die Gebühren für Vermessungen setzen sich in der Regel zusammen aus der Grundgebühr und der Vermessungsgebühr. In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps. Weitere Auslagen sind nach Tz. 12. zu erheben.

Zu Tz. 21., Anmerkung d

Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren voneinander ab, ist die höchste anzusetzen.

Zu Tz. 210., Anmerkung a

Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks, der Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist die Grundgebühr nur einmal anzusetzen.

Zu Tz. 210., Anmerkung b

Werden für Amtshandlungen nach Tz. 211. oder Tz. 212. vor Ablauf von zwölf Monaten für entsprechende weitere Amtshandlungen auf einem Grundstück oder für die unter Anmerkung 210a genannten Fälle Vermessungsunterlagen benötigt, wird für

diejenigen Unterlagen, bei denen es sich lediglich um Aktualisierungen handelt, eine Gebühr nicht mehr erhoben.

Zu Tz. 211.1.2., Anmerkung

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. Führt diese Summenbildung zu einer größeren Fläche als der Buchfläche des Reststücks, ist die Buchfläche des Reststücks anzusetzen.

Zu Tz. 211.1.3., Anmerkung

Für die Ermittlung des Wertfaktors ist der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle nach Tz. 211.1.3. zuzuordnen.

Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,4, für Verkehrs- und öffentliche Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Für private Grünflächen ist der Wertfaktor 0,6 anzusetzen, wenn diese Flächen im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen sind. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Maßgeblich ist die angestrebte künftige Nutzung des jeweiligen Flurstücks.

Zu Tz. 211.4., Anmerkung

Die Gebühr für eine nachträgliche Abmarkung schuldet in der Regel der Kostenschuldner der Zerlegung, sofern nicht ein neuer Antrag durch einen Dritten gestellt wurde.

Zu Tz. 212., Anmerkung a

Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute gleichartige Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

Zu Tz. 212., Anmerkung b

Eine Gebühr nach Tz. 212.2. ist anzusetzen für jedes Gebäude oder jeden Teil eines Baukörpers im Sinne der Anmerkung Tz. 212a, wenn und soweit dafür eine separate Hausnummer vergeben ist oder vergeben wird.

Zu Tz. 212., Anmerkung c

Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, dann ist die Summe der Baukosten bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

Zu Tz. 212., Anmerkung d

Für die Gebührenrechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind darin entsprechende Angaben nicht enthalten, sind Baukosten zugrunde zu legen, die sich nach § 2 der BauKostV ergeben.

Zu Tz. 220., Anmerkung a

Es ist höchstens eine Grundgebühr je Baukörper zu erheben.

Zu Tz. 220., Anmerkung b

Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Amtshandlung zutreffenden Prozentsätze nach 220.2 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Amtshandlungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

Zu Tz. 220., Anmerkung c

Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. c) entfallen, sofern von Gebäudeeinmessungen auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen betroffen sind, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen. Bei der Einmessung von Gebäuden mit Baukosten über 20.000 und bis zu 50.000 EUR entfällt bei der Berechnung der Übernahmegebühr die Grundgebühr.

Zu Tz. 220., Anmerkung d

Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. beinhalten eine Standardpräsentation Liegenschaftskarte sowie die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.

Zu Tz. 231., Anmerkung

Für die Abgabe und das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten werden einmalig oder jährlich Gebühren erhoben.

Zu Tz. 231.1., Anmerkung

Die Gebühr für Datensätze der Eigentumsangaben ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Grundbuchkennzeichen.

Zu Tz. 233.4., Anmerkung

Die Gebühr für die Datensätze des AFIS ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Festpunkte.

Zu Tz. 233.5., Anmerkung

Bei der Abgabe von Geobasisdaten sind die Aufwände für Standarddatenträger und der Zeitaufwand für die zur Abgabe notwendige Aufbereitung der vorhandenen Geobasisdatensätze in der Regel in der Gebühr für die Abgabe des Datensatzes enthalten. Für speziell auf die Kundenwünsche zugeschnittene inhaltliche oder räumliche Datenaufbereitungen oder die Transformation in spezielle Datenformate ist zusätzlich die Gebühr nach Tz. 233.1. oder 233.4. anzusetzen.

Zu Tz. 233.7., Anmerkung

Aufwendungen für den Betrieb der Infrastruktur sind als Auslagen zu erheben.

Zu Tz. 234.2., Anmerkung

Zuzüglich einer Gebühr für Beglaubigungen gemäß AllKostV und Auslagen nach Tz. 12.2.

Zu Tz. 41., Anmerkung a

Für Gutachten über Grundstückswerte nach Tz. 41.1. bis 41.7. leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind nach Tz. 12.2. zu erheben.

Zu Tz. 41., Anmerkung b

Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

Zu Tz. 41., Anmerkung c

Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

Zu Tz. 41., Anmerkung d

Wird ein Wertermittlungsobjekt zu mehreren Wertermittlungsstichtagen bewertet, ist zur Berechnung der Gebühr die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

Zu Tz. 41., Anmerkung e

Präsentationsausgaben des Liegenschaftskatasters sind als Auslagen abzurechnen.

Zu Tz. 41., Anmerkung f

Mit den Gebühren sind die Entschädigungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter abgegolten.

Zu Tz. 41., Anmerkung g

In den Gebühren sind bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

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Kostenverzeichnis für Leistungen und Produkte des Landesamtes Geoinformation Bremen Anlage 2 25a
(zu § 2)


1001 Allgemeine Regelungen
1001.1. Auslagen nach Tz. 12. der Anlage 1 zu § 1
1001.2. Rücknahme eines Auftrages nach Tz. 13. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR
1002 Online-Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen
1002.1. Stadtpläne oder Übersichtskarten gebührenfrei
1002.2. Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke
1002.2.1. Einrichtung und Betrieb einer Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1
1002.2.2. Registrierung und Nutzerverwaltung, je Geodatenfachanwendung und Jahr
1002.2.2.1. Geodatenfachanwendung mit Profil ohne Eigentumsangaben
- Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr 200 EUR
1002.2.2.2. Geodatenfachanwendung mit Profil mit Eigentumsangabe
- Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr 400 EUR
- erstmalige Registrierung einer Nutzerin oder eines Nutzers oder Änderung einer Nutzerin oder eines Nutzers unter einem Vereinbarungspartner 50 EUR
1002.3. Digitales Partizipationssystem DIPAS Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1
1003 Technische Dienstleistungen
1003.1. Nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in individuelle Datenformate Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR
1003.2. Abgabe von gedruckten 3D-Gebäudemodellen Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR
1004 Ermittlung von Grundstückswerten für verwaltungsinterne Zwecke (Wertempfehlungen)
1004.1. Standardwertempfehlungen Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 80 v. H.
1004.2. Überschlägige Wertempfehlungen Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 60 v. H.
1004.3. Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 45 v. H.
1004.4. Wertempfehlungen in Sonderfällen Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR

Anmerkungen Anlage 2

Zu Tz. 1001., Anmerkung

Werden für Dienstleistungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder den Nachweisen des Raumbezugs, Geobasisdaten oder sonstige Karten und Pläne bereitgestellt, sind dafür zusätzlich Gebühren nach den dafür geltenden Tatbeständen gemäß Anlage 1 zu § 1 anzusetzen.

Zu Tz. 1002., Anmerkung

Aufwendungen für Speicherplatz oder weitere verauslagte Betriebskosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.

Zu Tz. 1003.2., Anmerkung

Materialkosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.

Zu Tz. 1004.2., Anmerkung

Überschlägige Wertempfehlungen werden erstellt, wenn keine konkreten Planungen vorliegen. Die Wissenslücke führt zu einem hohen Erwartungsbereich der Wertempfehlung.

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