Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau

Vom 22. September 2015
(Brem.GBl. Nr. 108 vom 26.10.2015 S. 483)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463, 2003 S. 25 - 203-c-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2013 (Brem.GBl. S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2010" ersetzt.

2. Die Anlage 1 zu § 1 "Kostenverzeichnis Bau" erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

3. Die Anlage 2 zu § 2 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


alt neu
 Anlage 1
(zu § 1)

Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
101 Bauaufsicht
102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
110 Stadtplanung
12 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
13 Straßenverkehr
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
15 Straßenrecht
16 Wohnungswesen
17 Städtebauförderungsrecht
18 Schienenverkehr
180 Straßenbahnverkehr
181 Eisenbahnverkehr
19 Sonstige Gebühren


Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
II. BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
AllKostV Allgemeine Kostenverordnung
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
BauPG Bauproduktengesetz
BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BremBauPMÜG Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremEntG Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremLBO Bremische Landesbauordnung
BremLStrG Bremisches Landesstraßengesetz
BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
BremVwVfG Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BremVwVG Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BremWoBindG Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)
DSchG Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EStG Einkommenssteuergesetz
FStrG Bundesfernstraßengesetz
GKG Gerichtskostengesetz
LBG Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
PBefG Personenbeförderungsgesetz
SGB II Sozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende
StrabBIPV Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)
WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00 Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB 35
101 Bauaufsicht

Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG).

101.00 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO 9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.01 Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt 9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.02 Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO 4,5 v. T. der Baukosten mindestens 69
101.03 Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02:
Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.03.00 Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. bis zum 3-fachen der Gebühren nach 101.00 bis 101.02
101.03.01.00 Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
101.03.01.01 Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.
101.03.02 Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes
101.03.02.00 - bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen 107 bis 1.000
101.03.02.01 - bei Änderung in sonstige Nutzungsart 135 bis 2.500
101.03.02.02 Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:
Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.
101.04 Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben
101.04.00 Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens Gebühr nach 101.00 bis 101.02
101.04.00.00 Anmerkung zu 101.04.00: Wie Anmerkung 101.03
101.04.01 Änderung von genehmigten Bauvorhaben 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 46
101.04.01.00 Anmerkung zu 101.04.01:
Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß.
101.05 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 50 v. H. der Gebühr nach 101.00, und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil
101.05.00 Anmerkung zu 101.05:
Wie Anmerkungen 101.03
101.06 Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 57
101.06.00 Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.
101.07 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung
101.07.00 Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 74 bis 1.380
101.07.01 Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 134 bis 2.500
101.07.03 Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
101.08 Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 12 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01
mindestens 57
jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird
101.08.00 Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß.
101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 3 BremLBO) 1 v. T. der Beseitigungskosten mindestens 57 höchstens 500
101.10 Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 6 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 57
101.11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten 8,5 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 47
101.12 Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 46 bis 494
101.13 Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten 30 bis 300
101.14 Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten
101.14.00 Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.
101.15 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
101.15.01 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm bebauter Abstandfläche 11
101.15.02 Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände gebührenfrei
101.15.03 Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand 100
101.15.04 Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen
101.16 Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.16.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ-Überschreitung) je qm in allen Geschossen 11
101.16.00.00 Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände gebührenfrei
101.16.01.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz 79
101.16.01.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 158
101.16.02 Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse
101.16.02.00 Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche 11
101.16.02.01 Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gebührenfrei
101.16.03 Überschreitung der Grundflächenzahl:
- GRZ I je qm 20
- GRZ II je qm 10
101.16.04 Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:
Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.
101.16.05 Überschreitung der Baumassenzahl je qm 4
101.16.06 Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen 11
101.16.07 Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge 41
101.16.08 Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent 18
101.16.09 Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge 4
101.16.10 Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) 7
101.16.11 Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:
101.16.12 Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung 70
101.16.13 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.16.14 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen 70 bis 1.300
101.16.14.00 Anmerkung zu 101.16.14:
Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.16.15 Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:
101.16.16 Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.16.17 Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.17 Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.17.00 Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO- je qm in allen Geschossen 11
101.17.00.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz 79
101.17.00.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 158
101.17.01 Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen 29
101.17.02 Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise 112
101.17.03 Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 74
101.17.04 Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung
101.17.04.00 bis zu 15 qm 50
101.17.04.01 über 15 qm für jeden weiteren qm 4
101.17.05 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:
101.17.05.00 Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme 43
101.17.05.01 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.17.06 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen 43 bis 800
101.17.06.00 Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.17.07 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:
Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.17.08 Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.18 Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung 86 bis 860
101.19 Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:
101.19.00 - von Vorhaben nach § 63 BremLBO 49
101.19.01 - von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) nach Zeitaufwand
101.19.02 - in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung 1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr
mindestens 116
101.19.03 Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO 49 bis 241
101.20 Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO 43 bis 161
101.21 Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO je Schreiben 32
101.22 Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme und/oder zur Anfertigung von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) 24
101.22.01 Anmerkung zu 101.22:
Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.
101.23 Verfügungen im Verwaltungszwang
101.23.00 Ge- und Verbote 150 bis 500
101.23.01 Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften 50 bis 500
101.23.01.00 bei Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes
mindestens 50
höchstens 500
101.23.01.01 Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:
Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.
101.23.02 Festsetzung von Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes
mindestens 50
höchstens 500
101.23.03 Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme
mindestens 100
101.24 Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes
101.24.00 bis zu sechs Monaten 6 v. T. der Aufstellungskosten
mindestens 69
höchstens 402
101.24.01 für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate 20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00 mindestens 34
101.25 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEG Grundgebühr 63 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 24
101.26 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 25 bis 432
101.26.00 Anmerkung zu 101.26:
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.
101.27 Baulasten
101.27.00 Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand 80 bis 430
mindestens 160
101.27.01 Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand 54 mindestens 100
101.27.02 Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).
101.27.03 Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes gebührenfrei
101.27.04 Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens je angef. Seite 5
ab 6. Seite 3
mindestens 13
101.27.05 Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 13
101.28 Öffentliche Grundlasten
101.28.00 Zustimmung zur Eintragung oder Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand 80 mindestens 160
101.28.01 Anmerkung zu 101.28.00:
Wie 101.27.02
101.29 Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer 48
101.30 Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO 50 bis 500


102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
102.00.01 Marktüberwachung von Bauprodukten
102.00.01.00 Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG 250 bis 5.000
102.00.01.01 Anmerkung zu 102.00.01.00:
Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten
102.00.02 Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO Anmerkung zu 102.00.01 Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben. 284 bis 5.290
102.00.03 Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 308 bis 5.750
102.00.04 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO) 37 bis 287
102.00.05 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO 308 bis 5.750
102.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle
102.01.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (§ 25 Absatz 1 und 3 BremLBO) 500 bis 5.000
102.01.02 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 BauPG sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie

Anmerkung zu 102.01.03:
Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1.074 bis 20.000
102.01.04 Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung 269 bis 5.000
102.01.05 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG) 30 bis 287
102.02 Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV
102.02.01 Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV 1.000 bis 3.000
102.02.01.00 für jede weitere Fachrichtung 500 bis 2 500
102.02.02 Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV 1.000 bis 2.000
102.02.02.00 Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen 500 bis 1.000
102.02.03 Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:
Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 16, 20 oder 23 BremPPV vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.
102.02.04 Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 2a BremPPV 500 bis 1.000
102.03 Anmerkung zu 102:
Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.
110 Stadtplanung
110.00 Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen
110.00.00 Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind
110.00.00.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2 15
110.00.00.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2 20
110.00.00.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2 25
110.00.00.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2 30
110.00.00.04 bei Format über 50 dm2 30 zuzüglich 0,50 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.01 Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot
110.00.01.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2 50
110.00.01.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2 55
110.00.01.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2 80
110.00.01.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2 95
110.00.01.04 bei Format über 50 dm2 95 zuzüglich 1,00 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.02 Ausnahmen
110.00.02.00 Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.01 Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.02 Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.03 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.04 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung gebührenfrei
110.00.03 Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten
110.00.03.00 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen je angefangene Seite DIN A4 0,75, in Farbe 1,00, in DIN A3 1,40
110.00.04 Ausnahmen
110.00.04.00 Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.00.04.01 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.01 Flächennutzungsplan als Druck
110.01.00 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:25.000 20
110.01.01 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck 1:50.000) 10
110.02 Beglaubigungen
110.02.00 Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen 14 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.02.01 Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen je angefangene Seite 1,90
ab 6. Seite 0,38 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00
110.03 Abgabe von analogen historischen Karten
110.03.00 Sofern als Fotokopie hergestellt
110.03.00.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 2
110.03.00.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2 3
110.03.00.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m2 6
110.03.01 sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt
110.03.01.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 4
110.03.01.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2 6
110.03.01.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m2 10
110.04 Digitaler Bauleitplan
110.04.00 Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) über INSPIRE-konforme, web-basierte Darstellungs- und Download-Dienste (WMS und WFS) gebührenfrei
110.04.02 Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) als Datei nach Zeitaufwand zzgl. Materialkosten
110.05 Rasterdaten
110.05.00 Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungsplan oder ähnlichen thematischen Karten und Übersichtsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches 3 mindestens 50
110.05.01 Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches 2 mindestens 50
110.06 Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internet gebührenfrei
110.07 Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag 70
110.07.00 Anmerkung zu 110.07:
Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal
60
110.08 Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO 1 v. T. der Baukosten
mindestens 75
höchstens 500
110.09 Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte) je Plan 50 bis 300
110.09.01 Änderungen von erstellten Berichtsplänen je Plan 25 bis 150
12 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
120 Kleine Baumaßnahmen:
Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150m und 0,5m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt. Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.
120.00 Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). 277
120.01 Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 108
121 Große Baumaßnahmen:
alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.
121.00 Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen 381
122 Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.

Anmerkungen:
Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei
13 Straßenverkehr
130.00 Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage 38
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140 Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.
140.00 Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung. Gebühr nach § 34 GKG
140.01 Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gebührenfrei
140.02 Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des Baugesetzbuches Gebühr nach § 34 GKG
15 Straßenrecht
150.00 Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG) 28 bis 549
150.01 Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG 11 bis 165
150.02 Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG) 6 bis 275
150.03 Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG) gebührenfrei
150.04 Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG) gebührenfrei
150.05 Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG
150.05.00 Baustellenüberfahrt 108
150.05.01 sonstige Überfahrten 200
150.06 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG) 28 bis 549
16 Wohnungswesen
160 Wohnraumförderung
160.00 Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV 60 bis 600
160.00.01 Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV 60
160.01 Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) 90 bis 650
160.02 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG 35 bis 300
160.03 Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide) 15
160.04 Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide) 15
160.04.00 Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04 10
160.04.01 Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.04.00 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II gebührenfrei
160.05 Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) 40
160.06 Genehmigung von Zweckentfremdung und von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/ § 6 BremWoBindG 5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 100
160.06.00 Ablehnung der Genehmigung nach Nr. 160.06 60
160.07 sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostV gebührenfrei
17 Städtebauförderungsrecht
17.01 Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB 108 bis 1.183
17.02 Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB 50 v. H. der Gebühr nach 17.01
17.03 Bescheinigung nach den "Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11a des EStG" bei einem bescheinigten Wert
bis 10.000 50
bis 50.000 86
je weitere angefangene 50.000 86
höchstens 1.032
18 Schienenverkehr
180 Straßenbahnverkehr
180.00 Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung 70 bis 1.400
180.02 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie 50 bis 200
180.03 Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5.000.000 0,045 v. H. des Kostenvolumens
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5.000.000 2.000 zuzüglich 0,006 v. H. des 5.000.000 übersteigenden Kostenvolumens
Anmerkungen zu 180.03:
Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.
180.04 Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG 70 bis 1.000
180.07 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten 60 bis 170
180.08 Zustimmung zur Betriebseröffnung 60 bis 170
180.09 Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. 70 bis 1.400
180.10 Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. 60 bis 170
180.11 Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert. 35 bis 170
180.12 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab 95
180.13 Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV) 98
180.14 Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder von sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab) und Erteilung des Abnahmebescheides
für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten 2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 135
für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio. 0,5 v. T. der Herstellungskosten
für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio. 0,25 v. T. der Herstellungskosten
für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten 0,125 v. T. der Herstellungskosten
180.15 Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab), für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab vorliegt. 50 v. H. der Gebühr nach 180.14
mindestens 135
180.16 Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen
bei Neubau - für das erste Fahrzeug einer Serie 449
bei Neubau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie 37
bei Umbau - für das erste Fahrzeug einer Serie 236
bei Umbau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie 37
180.17 Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab)

Anmerkung zu 180.14 und 180.17:
Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

37 bis 569
180.18 Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab 80 bis 569
180.19 Festsetzung von Untersuchungsfristen, die von § 57 Absatz 3 BOStrab abweichen (§ 57 Absatz 5 BOStrab) 80
180.20 Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten (§ 50 Absatz 1 BOStrab) 80
180.21 Festsetzung von Fristen zur Behebung von Mängeln, Anordnung der Einstellung oder Unterbrechung von Bauarbeiten oder Untersagung der Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge (§ 5 Absatz 5 BOStrab) 80
180.22 Anordnung bezüglich Art und Umfang der Sicherung an Kreuzungen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (§ 15 Absatz 4 BOStrab) 80
180.23 Genehmigung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs (§ 58 Absatz 3 BOStrab) 32
181 Eisenbahnverkehr
181.00 Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00 Genehmigung 500 bis 10.000
181.00.01 Versagung der Genehmigung 250 bis 5.000
181.00.02 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung 250 bis 5.000
181.00.03 Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer 300 bis 5.000
181.00.04 Sonstige Änderungen der Genehmigung 75 bis 5.000
181.00.05 Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) 200 bis 2.000
181.00.06 Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen 0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500
181.01 Planfeststellung/Plangenehmigung
181.01.00 Planfeststellungsverfahren Anmerkung:
Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
9 v. T. der Baukosten mindestens 400
181.01.01 Plangenehmigungsverfahren 7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.01.02 Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 200 bis 4.000
181.01.03 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung 200 bis 4.000
181.02 Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
181.02.00 Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden 7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.02.01 Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 345
181.02.02 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 230
181.02.03 Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 345
181.03 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 230
181.04 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb 250 bis 400
181.05 Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04 350 bis 520
181.06 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten 290
181.07 Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten 345
181.08 Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen 7 v. T. der Baukosten
mindestens 300
181.09 Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter
181.09.01 Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.02 Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.03 Bestätigung 345
181.09.04 Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung 170
181.10 Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
181.10.00 Nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs 300 bis 6.000
181.10.01 Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs 300 bis 6.000
181.11 Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen 200 bis 4.000
181.12 Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen 300 bis 1.000
19 Sonstige Gebühren
190 Anliegerrecht
190.00 Erteilung einer Anliegerbescheinigung (z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag ) 20 bis 86
190.01 Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal und Erschließungsbeiträgen gebührenfrei

Anlage 2
(zu § 2)

Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2000 = 100 - Preisindex = 102,1 -
- gültig ab 01. November 2005 - 
(Stand 27.09.2010 ABl. Nr. 99 S. 809)


Gebäudeart 1   Baukostenwert
EURO / m3
1. Wohngebäude (ohne Wohnheime) 280
2. Bürogebäude 397
3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 112
4. Gewerbliche Betriebsgebäude  
4.1 Gewerbliche Betriebsgebäude 2 (soweit nicht nach 4.2) 154
4.2 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt  
4.2.1 mit nicht geringen Einbauten 124
4.2.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
4.2.2.1 bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 3 87
sonstige Bauart 74
4.2.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer 3 74
sonstige Bauart 60
4.2.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3  
Bauart schwer 60
sonstige Bauart 48

1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

 Anlage 1
(zu § 1)

Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer Rechtsgebiet

10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
101 Bauaufsicht
102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen
103 Baulicher Zivilschutz
110 Stadtplanung
12 Telekommunikationslinien
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
15 Straßenrecht
16 Wohnungswesen
17 Städtebauförderungsrecht
18 Schienenverkehr
19 Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
AllKostV Allgemeine Kostenverordnung
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
BauPG Bauproduktengesetz
BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BremBauPMÜG Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremEntG Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
BremGebBeitrG Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremLBO Bremische Landesbauordnung
BremLStrG Bremisches Landesstraßengesetz
BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
BremVwVfG Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BremVwVG Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BremWoBindG Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)
DSchG Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EStG Einkommenssteuergesetz
FStrG Bundesfernstraßengesetz
GKG Gerichtskostengesetz
LBG Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
PBefG Personenbeförderungsgesetz
SGB II Sozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende
StrabBIPV Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)
WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)-


Tarifziffer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
10 Bauaufsicht und Stadtplanung
100 Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00 Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB 35
101 Bauaufsicht
Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG).
101.00 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Neben anlagen nach § 64 BremLBO 9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.01 Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt 9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.02 Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO 4,5 v. T. der Baukosten mindestens 69
101.03 Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.03.00 Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. bis zum 3-fachen der Gebühren nach101.00 bis 101.02
101.03.01.00 Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
101.03.01.01 Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergie anlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.
101.03.02 Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes
101.03.02.00 - bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen 107 bis 1.000
101.03.02.01 - bei Änderung in sonstige Nutzungsart 135 bis 2.500
101.03.02.02 Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:

Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.

101.04 Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben
101.04.00 Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens Gebühr nach101.00 bis 101.02
101.04.00.00 Anmerkung zu 101.04.00:

Wie Anmerkung 101.03

101.04.01 Änderung von genehmigten Bauvorhaben 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 46
101.04.01.00 Anmerkung zu 101.04.01:

Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß.

101.05 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 50 v. H. der Gebühr nach 101.00, und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil
101.05.00 Anmerkung zu 101.05:

Wie Anmerkungen 101.03

101.06 Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 57
101.06.00 Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.
101.07 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung
101.07.00 Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Neben anlagen 74 bis 1.380
101.07.01 Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Neben anlagen 134 bis 2.500
101.07.03 Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
101.08 Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 12 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05,101.06.101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 57 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird
101.08.00 Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß
101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen
(§ 61 Absatz 3 BremLBO)
1 v. T. der Beseitigungskosten
mindestens 57
höchstens 500
101.10 Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 6 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 57
101.11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten 8,5 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 47
101.12 Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten 46 bis 494
101.13 Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten 30 bis 300
101.14 Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten
101.14.00 Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.
101.15 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
101.15.01 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm bebauter Abstandfläche 11
101.15.02 Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände gebührenfrei
101.15.03 Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand 100
101.15.04 Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen
101.16 Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.16.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ - Überschreitung) je qm in allen Geschossen 11
101.16.00.00 Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände gebührenfrei
101.16.01.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz 79
101.16.01.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 158
101.16.02 Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse
101.16.02.00 Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche 11
101.16.02.01 Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gebührenfrei
101.16.03 Überschreitung der Grundflächenzahl:
- GRZ I je qm 20
- GRZ II je qm 10
101.16.04 Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:

Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

101.16.05 Überschreitung der Baumassenzahl je qm 4
101.16.06 Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen 11
101.16.07 Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge 41
101.16.08 Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent 18
101.16.09 Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge 4
101.16.10 Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) 7
101.16.11 Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:
101.16.12 Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung 70
101.16.13 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.16.14 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen 70 bis 1.300
101.16.14.00 Anmerkung zu 101.16.14:

Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

101.16.15 Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:
101.16.16 Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.16.17 Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.17 Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.17.00 Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des

ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO- je qm in allen Geschossen

11
101.17.00.00 Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz 79
101.17.00.01 durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz 158
101.17.01 Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie

keine Befreiung darstellen

29
101.17.02 Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise 112
101.17.03 Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 74
101.17.04 Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung
101.17.04.00 bis zu 15 qm 50
101.17.04.01 über 15 qm für jeden weiteren qm 4
101.17.05 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:
101.17.05.00 Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme 43
101.17.05.01 Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.17.06 Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen 43 bis 800
101.17.06.00 Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.17.07 Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

101.17.08 Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.18 Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung 86 bis 860
101.19 Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:
101.19.00 - von Vorhaben nach § 63 BremLBO 49
101.19.01 - von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten) nach Zeitaufwand
101.19.02 - in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung 1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens116
101.19.03 Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO 49 bis 241
101.20 Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO 43 bis 161
101.21 Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO je Schreiben 32
101.22 Akteneinsicht
101.22.01 Einsicht in die digitale Bauakte
101.22.01.00 Grundgebühr
101.22.01.00.00 Bis 25 MB der digitalisierten Akte 40
101.22.01.00.01 Für jede weiteren angefangenen 50 MB 30
101.22.01.00.02 Höchstens 400
101.22.01.00.03 Anmerkung zu 101.22.01.00:

Die Grundgebühr 101.22.01.00.00 bis 101. 22.01.00.02 wird zusätzlich zu den Gebühren nach 101.22.01.01 bis101.22.01.03.09 erhoben.

101.22.01.01 Digitale 1-wöchige Bereitstellung der Bauakte mit Passwort zum Download via externem Online-Zugang gebührenfrei
101.22.01.02 Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig 8
101.22.01.03 Ausdrucke aus der digitalen Bauakte
101.22.01.03.00 DIN A4 je Ausdruck schwarz/weiß 0,10
101.22.01.03.01 DIN A4 je Ausdruck farbig 0,15
101.22.01.03.02 DIN A3 je Ausdruck schwarz/weiß 0,20
101.22.01.03.03 DIN A3 je Ausdruck farbig 0,30
101.22.01.03.04 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 schwarz/weiß 2
101.22.01.03.05 Format bis DIN A1 oder bis 0,5 m2 schwarz/weiß 3
101.22.01.03.06 Format über DIN A1 oder über 0,5 m2 schwarz/weiß 6
101.22.01.03.07 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 farbig 4
101.22.01.03.08 Format bis DIN A1 oder bis 0,5 m2 farbig 6
101.22.01.03.09 Format über DIN A1 oder über 0,5 m2 farbig 10
101.22.02 Einsicht in die analoge Bauakte
101.22.02.00 Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) 25
101.22.02.01 Anmerkung zu 101.22.00:

Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.

101.23 Verfügungen im Verwaltungszwang
101.23.00 Ge- und Verbote 150 bis 500
101.23.01 Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften 50 bis 500
101.23.01.00 bei Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 50 höchstens 500
101.23.01.01 Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:

Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

101.23.02 Festsetzung von Zwangsgeldern 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 50 höchstens 500
101.23.03 Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 100
101.24 Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes
101.24.00 bis zu sechs Monaten 6 v. T. der Aufstellungskosten
mindestens 69
höchstens 402
101.24.01 für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate 20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00
mindestens 34
101.25 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEG Grundgebühr 63 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 24
101.26 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 25 bis 432
101.26.00 Anmerkung zu 101.26:

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

101.27 Baulasten
101.27.00 Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand 80 bis 430 mindestens 160
101.27.01 Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand 54 mindestens 100
101.27.02 Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht
(z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).
101.27.03 Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes gebührenfrei
101.27.04 Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens je angef. Seite 5 ab 6. Seite 3 mindestens 13
101.27.05 Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 13
101.28 Öffentliche Grundlasten
101.28.00 Zustimmung zur Eintragung oder Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand 80 mindestens 160
101.28.01 Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02
101.29 Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer 48
101.30 Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen.
101.31 Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO 50 bis 500
102 Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
102.00.01 Marktüberwachung von Bauprodukten
102.00.01.00 Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG 250 bis 5.000
102.00.01.01 Anmerkung zu 102.00.01.00

Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten

102.00.02 Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO Anmerkung zu 102.00.01

Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

284 bis 5.290
102.00.03 Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 308 bis 5.750
102.00.04 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 77 BremLBO)
37 bis 287
102.00.05 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO 308 bis 5.750
102.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle
102.01.01 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- stelle durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (§ 25 Absatz 1 und 3 BremLBO) 500 bis 5.000
102.01.02 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- stelle nach § 11 Absatz 1 BauPG sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie

Anmerkung zu 102.01.03:

Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1.074 bis 20.000
102.01.04 Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung 269 bis 5.000
102.01.05 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen
(§ 11 Absatz 2 BauPG)
30 bis 287
102.02 Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV
102.02.01 Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV 1.000 bis 3.000
102.02.01.00 für jede weitere Fachrichtung 500 bis 2.500
102.02.02 Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV 1.000 bis 2.000
102.02.02.00 Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen 500 bis 1.000
102.02.03 Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:

Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 16, 20 oder 23 BremPPV vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.

102.02.04 Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 2a BremPPV 500 bis 1.000
102.03 Anmerkung zu 102:

Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.


110 Stadtplanung
110.00 Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen
110.00.00 Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind
110.00.00.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2 15
110.00.00.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2 20
110.00.00.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2 25
110.00.00.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2 30
110.00.00.04 bei Format über 50 dm2 30 zuzüglich 0,50 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.01 Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot
110.00.01.00 bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2 50
110.00.01.01 bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2 55
110.00.01.02 bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2 80
110.00.01.03 bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2 90
110.00.01.04 bei Format über 50 dm2 95 zuzüglich 1,00 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.02 Ausnahmen
110.00.02.00 Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.01 Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.02 Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.03 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.04 Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung gebührenfrei
110.00.03 Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten
110.00.03.00 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen je angefangene Seite DINA4 0,75, in Farbe 1,00, in DINA3 1,40
110.00.04 Ausnahmen
110.00.04.00 Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.00.04.01 Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.01 Flächennutzungsplan als Druck
110.01.00 Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30.000 20
110.02 Beglaubigungen
110.02.00 Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - wirksamen Bauleitplänen 14 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.02.01 Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen je angefangene Seite 1,90 ab 6. Seite 0,38 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00
110.03 Abgabe von analogen historischen Karten
110.03.00 Sofern als Fotokopie hergestellt
110.03.00.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 2
110.03.00.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2 3
110.03.00.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m2 6
110.03.01 sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt
110.03.01.00 Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 4
110.03.01.01 Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2 6
110.03.01.02 Format über DIN A1 oder über 0,50 m2 10
110.04 Digitaler Bauleitplan
110.04.00 Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) über INSPIRE-konforme, webbasierte Darstellungs- und Download-Dienste (WMS und WFS) gebührenfrei
110.04.02 Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) als Datei nach Zeitaufwand zzgl. Materialkosten
110.05 Rasterdaten
110.05.00 Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungs- plan oder ähnlichen thematischen Karten und Übersichtsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches 3 mindestens 50
110.05.01 Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches 2 mindestens 50
110.06 Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internet gebührenfrei
110.07 Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag 70
110.07.00 Anmerkung zu 110.07:

Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal

60
110.08 Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO 1 v. T. der Baukosten
mindestens 75
höchstens 500
110.09 Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte) je Plan 50 bis 300
110.09.01 Änderungen von erstellten Berichtsplänen je Plan 25 bis 150
12 Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
120 Kleine Baumaßnahmen:

Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5 m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100m.

Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt.

Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.

120.00 Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). 277
120.01 Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 108
121 Große Baumaßnahmen:

alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.

121.00 Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen 381
122 Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.

Anmerkungen:

Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei
13 Straßenverkehr
130.00 Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichen anlage 38
14 Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140 Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.
140.00 Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung. Gebühr nach § 34 GKG
140.01 Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gebührenfrei
140.02 Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des Baugesetzbuches Gebühr nach § 34 GKG
15 Straßenrecht
150.00 Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG) 28 bis 549
150.01 Genehmigung von Bau anlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG 11 bis 165
150.02 Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG) 6 bis 275
150.03 Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG) gebührenfrei
150.04 Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG) gebührenfrei
150.05 Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG
150.05.00 Baustellenüberfahrt 108
150.05.01 sonstige Überfahrten 200
150.06 Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG) 28 bis 549
16 Wohnungswesen
160 Wohnraumförderung
160.00 Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV 60 bis 600
160.00.01 Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11  II. BV 60
160.01 Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) 90 bis 650
160.02 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG 35 bis 300
160.03 Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide) 15
160.04 Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide) 15
160.04.00 Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04 10
160.04.01 Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.04.00 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II gebührenfrei
160.05 Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) 40
160.06 Genehmigung von Zweckentfremdung und von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/ § 6 BremWoBindG 5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 100
160.06.00 Ablehnung der Genehmigung nach Nr. 160.06 60
160.07 sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostV gebührenfrei
17 Städtebauförderungsrecht
17.01 Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB 108 bis 1.183
17.02 Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB 50 v. H. der Gebühr nach 17.01
17.03 Bescheinigung nach den "Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11a des EStG" bei einem bescheinigten Wert
bis 10.000 50
bis 50.000 86
je weitere angefangene 50.000 86
höchstens 1.032
18 Schienenverkehr
180 Straßenbahnverkehr
180.00 Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung 70 bis 1.400
180.02 Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie 50 bis 200
180.03 Feststellung des Planes für Betriebs anlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5.000 000 0,045 v. H. des Kostenvolumens
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5.000 000 2.000 zuzüglich 0,006 v. H. des 5.000 000 übersteigenden Kostenvolumens
Anmerkungen zu 180.03

Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.

180.04 Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG 150 bis 1.000
180.05 Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung nach § 28 Abs. 2 PBefG 70
180.07 Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten 60 bis 170
180.08 Zustimmung zur Betriebseröffnung 60 bis 170
180.09 Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. 70 bis 1.400
180.10 Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert. 60 bis 170
180.11 Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert. 35 bis 170
180.12 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab 102
180.13 Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter
180.13.01 Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV 105
180.13.02 Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze
180.14 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab und Erteilung des Abnahmebescheides
für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten 2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 145
für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio. 0,5 v. T. der Herstellungskosten
für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio. 0,25 v. T. der Herstellungskosten
für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten 0,125 v. T. der Herstellungskosten
180.15 Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine Typzustimmung vorliegt 50 v. H. der Gebühr nach 180.14 mindestens 145
180.16 Fahrzeugabnahmen
für das erste Fahrzeug einer Neubauserie 482
für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie 40
für das erste Fahrzeug einer Umbauserie 253
für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie 40
für sonstige Betriebsfahrzeuge 253
180.17 Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab) 95 bis 569
Anmerkung zu 180.14 und 180.17:

Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

180.18 Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab 138 bis 569
180.19 Festsetzungen nach § 57 Absatz 5 BOStrab 86
180.20 Festsetzungen nach § 50 Absatz 1 BOStrab 86
180.21 Maßnahmen nach § 5 Absatz 5 BOStrab 86
180.22 Entscheidungen nach § 15 Absatz 4 BOStrab 86
180.23 Genehmigungen nach § 58 Absatz 3 BOStrab 34
181 Eisenbahnverkehr
181.00 Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00 Genehmigung 500 bis 10.000
181.00.01 Versagung der Genehmigung 250 bis 5.000
181.00.02 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung 250 bis 5.000
181.00.03 Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer 300 bis 5.000
181.00.04 Sonstige Änderungen der Genehmigung 75 bis 5.000
181.00.05 Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) 200 bis 2.000
181.00.06 Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen 0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500
181.01 Planfeststellung/Plangenehmigung
181.01.00 Planfeststellungsverfahren Anmerkung:

Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

9 v. T. der Baukosten mindestens 400
181.01.01 Plangenehmigungsverfahren 7 v. T. der Baukosten mindestens300
181.01.02 Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 200 bis 4.000
181.01.03 Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung 200 bis 4.000
181.02 Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
181.02.00 Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden 7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.02.01 Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 345
181.02.02 Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß181.01.01 und 181.02.00 230
181.02.03 Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 345
181.03 Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht- bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 230
181.04 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb 250 bis 400
181.05 Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04 350 bis 520
181.06 Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten 290
181.07 Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten 345
181.08 Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungs anlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen 7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.09 Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter
181.09.01 Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.02 Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.03 Bestätigung 71 bis 500
181.09.04 Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung 170
181.09.05 Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen 71 bis 300
181.10 Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
181.10.00 Nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs 300 bis 6.000
181.10.01 Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs 300 bis 6.000
181.11 Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen 200 bis 4.000
181.12 Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen 300 bis 1.000
19 Sonstige Gebühren
190 Anliegerrecht
190.00 Erteilung einer Anliegerbescheinigung
(z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag )
20 bis 86
190.01 Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal und Erschließungsbeiträgen gebührenfrei

Anlage 2
(zu § 2)

Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt

- Bezugsjahr 2010 = 100 -

Gebäudeart 1 Baukostenwert EURO / m3
1. Wohngebäude
(ohne Wohnheime)
283
2. Bürogebäude 401
3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 113
4. Gewerbliche Betriebsgebäude
4.1 Gewerbliche Betriebsgebäude 2
(soweit nicht nach 4.2)
155
4.2 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 3
4.2.1 mit nicht geringen Einbauten 125
4.2.2 ohne oder mit geringen Einbauten
4.2.2.1 bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 4 88
Sonstige Bauart 75
4.2.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 4 75
Sonstige Bauart 60
4.2.2.3 Der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 4 60
sonstige Bauart 49

1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50.000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


ENDE