Änderungstext
Erstes Gesetz zur Umsetzung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes sowie zur Regelung einer Juniormitgliedschaft bei der Architektenkammer Bremen
- Bremen -
Vom 22. Januar 2025
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 05.02.2025 S. 22)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3a Europäischer Berufsausweis | " § 3a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder". |
b) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3b Vorwarnmechanismus | " § 3b Europäischer Berufsausweis" |
c) Nach der Angabe zu § 3b wird die folgende Angaben eingefügt:
" § 3c Vorwarnmechanismus"
2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "darf" durch das Wort "dürfen" und die Wörter "Partnerschaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder
(1) In die Liste der Juniormitglieder des Landes Bremen ist mit einer Fachrichtung nach § 1 Absatz 1 bis 4 auf Antrag einzutragen (Juniormitglied), wer
(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 bis 3.
(3) Für die Versagung der Eintragung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
(4) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 2 nicht berechtigt."
4. Die bisherigen §§ 3a und 3b werden die §§ 3b und 3c.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Eine sonstige rechtsfähige Personengesellschaft wird auf Antrag in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Absatz 3 erfüllt. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 3 für diese entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner (§ 8 Abs. 3) für das Land Bremen werden bei der Architektenkammer geführt. Aus den genannten Verzeichnissen muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen (§ 1 Abs. 1 bis 4) die Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) ersichtlich sein. | "(1) Die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste der Juniormitglieder sowie das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner (§ 8 Absatz 3) für das Land Bremen werden bei der Architektenkammer geführt. Aus den genannten Verzeichnissen muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen (§ 1 Absatz 1 bis 4) die Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) ersichtlich sein. Bei der Liste der Juniormitglieder entfällt die Beschäftigungsart." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter "sowie die Liste der Juniormitglieder" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 6 werden nach den Wörtern "oder einem anderen Register" die Wörter ", zum Beispiel dem Gesellschaftsregister," eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter ", die Liste der Juniormitglieder" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 4 Absatz 7" durch die Angabe " § 4 Absatz 8" ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn
Vor einer Löschung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Architektenkammer das Juniormitglied schriftlich oder elektronisch auf die Folgen des Fristablaufs hinzuweisen. Vor einer Streichung nach Nummer 7 hat die Architektenkammer das Datum der endgültigen Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit festzustellen; nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat."
8. In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern "nach § 3 eingetragenen Personen" die Wörter "und die Juniormitglieder nach § 3a" eingefügt.
9. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter", die Liste der Juniormitglieder" eingefügt.
10. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter", die Liste der Juniormitglieder" eingefügt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter", in der Liste der Juniormitglieder" eingefügt.
11. In § 48 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter ", der Liste der Juniormitglieder" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
§ 6 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "(PartGG)" gestrichen.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. | "(6) Eine sonstige, nicht unter Absatz 4 und 5 fallende Personengesellschaft wird auf Antrag in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 erfüllt. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 9 für diese entsprechend." |
3. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 6 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (06.02.2025) in Kraft.
ID: 250268
| ENDE |