Änderungstext
Einführungserlass MVV TB - Neufassung der Bremischen Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik
- Bremen -
Vom 5. März 2025
(Brem.ABl. Nr. 51 vom 08.03.2025 S. 323; 03.11.2025 S. 986 aufgehoben)
Entsprechend Ziffer 4 der Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( BremVVTB) vom 24. Oktober 2024 (Brem.ABl. Nr. 261, S. 1294) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:
1. Allgemeines
Dieser Einführungserlass bezieht sich auf die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) Ausgabe 2024/1, veröffentlicht durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 28. August 2024, die entsprechend der Beschlüsse der Gremien der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) sechs Monate nach Veröffentlichung in Landesrecht umzusetzen ist.
Die MVV TB 2024/1 ist entsprechend § 85 Absatz 5 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, ber. 380), zuletzt berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. 381) i.V.m. der BremVVTB unmittelbar anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen nichts anderes ergibt.
Die Bezüge in der MVV TB auf die Regelungen der Musterbauordnung ( MBO) sind jeweils analog auf das gleichlautende Landesrecht nach der BremLBO zu übertragen. Dabei ist abweichend zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an Technische Baubestimmungen nach § 85a MBO gleichlautend § 85 der BremLBO entsprechen.
Die Verweise der MVV TB auf die Bauproduktenverordnung, EU-BauPVO oder BauPVO beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1.
Für die in der MVV TB vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) jeweils in der aktuell geltenden Fassung.
2. Änderungen und Ergänzungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
2.1. Änderungen und Ergänzungen im Teil A der Muster-Verwaltungsvorschrift
In Teil A der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anlage A 1.2.1/3 - DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
1. Absatz 1 Satz 5 der Anmerkung wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Abs. 1 MBO 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MBauVorlV 1 vgl. Nr. 5). | "Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 BremLBO, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BremBauVorlV)." |
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Absatz 1 BremBauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Absatz 8 BremBauVorlV) vorzulegen. | "Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Absatz 1 BremBauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Absatz 8 BremBauVorlV) vorzulegen." |
3. Absätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:
| alt | neu |
| 3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 MBauVorlV 1) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen.
Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.
Die Anforderungen der MBO 1, der Muster-Sonderbauverordnungen 1 und Muster-Richtlinien an raumabschließende Bauteile 1 bleiben unberührt..
4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 M-PPVO 1 bleibt unberührt. | "(3) Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BremBauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen.
Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.
Die Anforderungen der BremLBO sowie der Technischen Baubestimmungen an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.
(4) Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 27 Absatz 1 BremPPV bleibt unberührt." |
- zu Anlage A 1.2.1/4 - DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/A1 und DIN EN 1991-1-3/NA
zu 1.: Bremen und Bremerhaven liegen in der Schneelastzone 2.
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind mit der Fußnote als "Norddeutsches Tiefland" gekennzeichnet.
- zu Anlage A 1.2.1/5 - DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
zu 2.: Bremen liegt in der Windzone 3 und Bremerhaven in der Windzone 4.
- zu A 1.2.4.1 / Silos - DIN EN 1993-4-1:2017-09 Abschnitt 5.3.2.4
Bei Ansatz der in Abschnitt 5.3.2.4 (15) enthaltenen Gleichungen für β und η zur Ermittlung des Abminderungsbeiwerts XX im Bereich des bezogenen Schlankheitsgrads zwischen λ0 und λp darf zur Berechnung des Bemessungswiderstands gegen Beulen unter Axialdruckbeanspruchung (Meridianbeulen) nach Abschnitt 5.3.2.4 (16), Gleichung (5.36) der Wert von YM1 nicht kleiner sein als YM1 = 1,2.
- zu Anlage A 1.2.9/1 - DIN 4149
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind keiner Erdbebenzone zugeordnet.
- zu A 2.2.1.4 / Muster-Holzbaurichtlinie
Die Neufassung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (M-HolzBauRL) in der Fassung vom 24. September 2024 soll mit der MVV TB 2025/1 als technische Baubestimmung eingeführt werden. Bis zur Einführung bestehen keine Bedenken, bereits diese Neufassung im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 67 BremLBO vollumfänglich anzuwenden.
Die M-HolzBauRL regelt Bauarten, für die es keiner weiteren Anwendbarkeitsnachweise bedarf, sofern sie von der Richtlinie erfasst sind. Wird die Neufassung gemäß Nummer 1 in Gesamtheit, also einschließlich der bauordnungsrechtlichen Vorgaben, bereits vorab angewandt, kann sie bei Übereinstimmung ebenso als Anwendbarkeitsnachweis herangezogen werden. In diesem Fall ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 4 BremLBO nicht erforderlich.
Bei vorzeitiger Anwendung der Neufassung sind zudem folgende Maßgaben zu beachten:
c) Zur Ermittlung der Abbrandrate ist DIN EN 1995-1-2:2010-12, Tabelle 3.1 zu verwenden. Der Abbrand ist analog zu FprEN 1995-1-2:2024-08 zu ermitteln.
- zu A 2.2.1.12 / Muster-Feuerungsverordnung
1. § 11 Absatz 5 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets die Anforderungen nach Satz 1 und Satz 2 ab dem 9. Februar 2021 zu erfüllen sind.
2. § 13 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach § 13 Absatz 1 die unteren Bauaufsichtsbehörden sind.
- zu A 2.2.2.1 / Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung
1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
"(6) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen mindestens
vorbehalten sein; diese sind als solche kenntlich zu machen. Sie müssen barrierefrei erreichbar sein und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein." |
2. § 5 Absatz 7 wird wie folgt hinzugefügt:
"(7) In allgemein zugänglichen Großgaragen müssen mindestens 10 Prozent der Gesamteinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein (Fraueneinstellplätze). Fraueneinstellplätze dürfen auch von Menschen mit Behinderungen benutzt werden, die über eine Parkerleichterung auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung verfügen. Fraueneinstellplätze sind unter Hinweis auf die Berechtigung nach Satz 2 als solche zu kennzeichnen. Sie sind so anzuordnen, dass in der Garage möglichst nur kurze Fußwege zurückgelegt werden müssen. Im Bereich der Fraueneinstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. Fraueneinstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können."
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt hinzugefügt:
Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.
4. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der zuständigen Berufsfeuerwehr festzulegen.
5. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Berufsfeuerwehr festzulegen.
6. § 22 Absatz 2 wird wie folgt hinzugefügt:
Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsicht Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der zuständigen Berufsfeuerwehr abzustimmen und dieser zur Verfügung zu stellen.
- zu Anlage A 4.2/2 - DIN 18040-1; Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2, 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
2. Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Schutzziele, Hinweise und Beispiele sollten berücksichtigt werden, und können im Einzelfall verbindlich festgelegt werden. In diesen baulichen Anlagen sind neben Rettungswegen im Sinne von § 33 der Bremischen Landesbauordnung zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen.
3. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
4. Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Erstreckt sich ein öffentlich zugänglicher Bereich über mehr als zwei Geschosse, ist die Anzahl der Toilettenräume bedarfsgerecht zu erhöhen und gleichmäßig verteilt anzuordnen, mindestens ist aber ein zweiter Toilettenraum anzuordnen.
5. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Weitergehende landesrechtliche und kommunale Regelungen bleiben unberührt.
6. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 51 der Bremischen Landesbauordnung i.V.m. § 10 Absatz 7 der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
7. Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6, 7 und 8 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker und Griffe ist grundsätzlich nur bei den Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 1 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte herzustellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um öffentliche Gebäude des Landes oder der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven handelt, für die die weitergehenden baulichen Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 8 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608) zu beachten sind, dessen Vollzug in Kürze durch die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachende "Richtlinie Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven" des Senators für Finanzen konkretisiert werden soll.
- zu Anlage A 4.2/3 - DIN 18040-2; Barrierefreiheit im Wohnungsbau Die Einführung bezieht sich auf
a) Wohnungen und Wohnnutzungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei und nach § 50 Absatz 1 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung zusätzlich rollstuhlgerecht (R-Wohnungen) sein müssen.
b) Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung stufenlos erreichbar sein müssen.
c) Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 der entsprechend Ziffer A 2.2.2.2 als Technische Baubestimmung eingeführten Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MVStättV) barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Wohnungen, die nach § 50 Absatz 1 Satz 3 BremLBO vollständig mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein müssen (sog."R-Wohnungen").
2. Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
3. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
4. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden.
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung.
Von der Rückausnahmeklausel nach § 50 Absatz 1 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung wird bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus ist es notwendig, eine weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte und R-Anforderungen herzustellen, insbesondere, wenn Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung beauftragt worden sind.
2.2. Änderungen und Ergänzungen im Teil B der Muster-Verwaltungsvorschrift
In Teil B der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anlage B 2.1/2 - DIN EN 13814
Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten 1. | "5. Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Bremischen Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (BremFlBauR) vom 8. August 2011 (Brem.ABl. S. 1205)." |
2.3. Änderungen und Ergänzungen im Bezugsquellennachweis der Muster-Verwaltungsvorschrift
Im Bezugsquellennachweis der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden für die Freie Hansestadt Bremen folgende Nachweise ergänzt:
Dieser Einführungserlass tritt nach Ziffer 5 der Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen am Tag nach der Verkündung (09.03.2025) im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft und ersetzt die bisherige Bekanntmachung vom 5. November 2024 (Brem.ABl. S. 67). (Red.Anm.: siinngemäß Nr. 267)
_______
1) Geändert durch:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014, L 157 76 27.5.2014; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014, L 159 41 28.5.2014; Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 L 169 1 25.6.2019; Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024, L 2769 1 28.10.2024;
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 103 vom 12.04.2013 S. 10 (305/2011);
Berichtigung, ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118 (568/2014).
ID: 250574
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