Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Bremen -
Vom 28. Oktober 2025
(Brem.GBl. Nr. 132 vom 04.12.2025 S. 1327)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
Die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 739), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlagen 1 (zu § 1) und 2 (zu § 2) werden durch die folgenden Anlagen 1 (zu § 1) und 2 (zu § 2) ersetzt:
| Anlage 1 (zu § 1) |
Alt:
1. Kataster- und Vermessungswesen 11 Gebührenberechnung nach Zeitaufwand Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:
11.1 Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master) 99 EUR 11.2 Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation) 78 EUR 11.3 Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen 54 EUR Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3
Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.12 Amtliche Vermessung von Liegenschaften Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
- Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) - Vermessung (12.1, 12.2 und 12.5) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst Örtliche Vermessung Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Absatz 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes - Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.8) Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten: - Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) - Vermessung (12.3 und 12.4) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst Örtliche Vermessung Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer - Grundgebühr - Vermessungsgebühr Anmerkung 12a
In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.Anmerkung 12b
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen.12.1 Zerlegungsvermessung 12.1.1 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster Grundgebühr von 350 EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet Anmerkung 12.1a
Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle I zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.Anmerkung 12.1b
Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen 12.1.212.1.2 Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz) Fläche (m2) Gebührensatz (EUR) 0 bis 120 260 121 bis 700 540 701 bis 2.000 700 2.001 bis 5.000 1.420 5.001 und größer 2.090 12.1.3 Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor) Bodenrichtwert (EUR/m2) Wertfaktor 0 bis 10 0,3 11 bis 50 0,6 51 bis 100 0,8 101 bis 500 1,0 501 bis 5.000 1,4 5.001 und mehr 2,0 12.1.4 Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird. Grundgebühr von 200 EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30 EUR 12.2 Grenzfeststellungsvermessung 12.2.1 Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster Grundgebühr von350 EUR, zuzüglich die Gebühr für die festgestellten oder neu abmarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt 12.2.2 Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt) 1. bis 4. Grenzpunkt je 260 EUR 5. bis 10. Grenzpunkt je 50 EUR ab 11. Grenzpunkt je 35 EUR 12.3 Amtliche Grenzauskunft Örtliche Auskunft über den Grenzverlauf. Als Vorausetzungen müssen i. d. R. zuverlässige Grenzkoordinaten vorliegen oder die Grenzpunkte als abgemarkt nachgewiesen sein. Innerhalb der Grenzauskunft werden Grenzpunkte nicht festgestellt und fehlende Grenzzeichen nicht dauerhaft abgemarkt.
Grundgebühr von200 EUR je Grenzauskunft, zuzüglich 20 v. H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.2.2 je
angezeigtem
Grenzpunkt ergibt12.4 Lageplan Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 7 Absatz 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung
Grundgebühr von350 EUR, zuzüglich die Gebühr, die sich nach
Tabelle 12.4.1 aus der
Summe der Baukosten
der geplanten Gebäude ergibt12.4.1 Tabelle zu 12.4 Baukosten (EUR) Gebühr 0 bis 200.000 480 EUR 200.001 bis 1.000 000 810 EUR 1.000 001 bis 3.000 000 1.830 EUR 3.000 001 bis 10.000 000 2.700 EUR 10.000 001 und mehr 3.650 EUR 12.5 Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen 12.5.1 Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 01.01.1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist.
Grundgebühr von 120 EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach
Tabelle 12.5.2 ergibt12.5.2 Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr) Baukosten bis Gebühr (EUR) 20.000 EUR 150 EUR 50.000 EUR 190 EUR 200.000 EUR 510 EUR 500.000 EUR 640 EUR 1.000 000 EUR 1.290 EUR 5.000 000 EUR 3.100 EUR 10.000 000 EUR 5.900 EUR über 10.000 000 EUR 7.800 EUR Anmerkung 12.5a
Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.Anmerkung 12.5b
Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5 Buchstabe c fällt.Anmerkung 12.5c
Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.Anmerkung 12.5d
Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.Anmerkung 12.5e
Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt.Anmerkung 12.5f
Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.12.5.3 Einmessung von nachweispflichtigen baulichen Anlagen Grundgebühr 120 EUR zuzüglich Zeitgebühren nach 11 für den vermessungstechnischen Aufwand 12.6 Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens 12.6.1 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2, 12.5.1 und 12.5.3 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) Grundgebühr von 120 EUR, zuzüglich 10 v. H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren Anmerkung 12.6a
Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.Anmerkung 12.6b
Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäß 12.8 fällig.12.6.2 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäß 12.3 und 12.4 120 EUR 12.6.3 Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen. Zeitgebühren nach 11 Anmerkung 12.6c
Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert.12.7 Rücknahme eines Vermessungsauftrages Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.
Zeitgebühren nach 11, mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen. 12.8 Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens 12.8.1 Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) Grundgebühr von 200 EUR Anmerkung 12.8a
Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben.12.8.2 Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) Grundgebühr von200 EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper 12.8.3 Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei a) Zerlegung (12.1) 35 v. H. b) Grenzfeststellung (12.2) 20 v. H. c) Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen (12.5) 30 v. H.
der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren12.8.4 Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel Zeitgebühren nach 11 Anmerkung 12.8b
Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2 .Anmerkung 12.8c
Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.Anmerkung 12.8d
Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.Anmerkung 12.8e
Die Gebühr nach 12.8.3 Buchstabe b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.12.9 Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren 12.9.1 Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster 200 bis 2.000 EUR 13 Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung Bei der Bereitstellung von Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:
- Erstausfertigung für die einfache Nutzung
- Mehrausfertigung für die einfache Nutzung
- Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen
13.1 Liegenschaftskarte 13.1.1 Erstausfertigung. als Auszug auf Papier oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PS, TIF)
- Präsentationsmaßstab 1:500 / 1:1000 -- bis Format DIN A 4 20 EUR - bis Format DIN A 3 25 EUR Bei Format größer als DIN A3 - je angefangene 25 dm2 Kartenfläche
(entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten)60 EUR - je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der Kategorie 1 - Innenstadt 150 EUR Kategorie 2 - Vorstadt 90 EUR Kategorie 3 - Stadtrand 60 EUR Kategorie 4 - ländlicher Raum 25 EUR 13.1.2 Mehrausfertigungen Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1 50 v. H. der Gebühr 13.1.1 13.1.3 Vervielfältigungsgenehmigung Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1 das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1 Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1 das 2-fache der Gebühr nach 13.1.1 13.1.4 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte (Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1000)
(Abgabe mit vollständiger Objektstruktur, z.B. EDBS-Format)13.1.4.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11 13.1.4.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche Kategorie 1 - Innenstadt 60 EUR Kategorie 2 - Vorstadt 30 EUR Kategorie 3 - Stadtrand 16 EUR Kategorie 4 - ländlicher Raum 9 EUR 13.1.4.3 Aktualisierung bei abgeschlossener Pflege-/Liefervereinbarung jährlich 10 v. H. der aktuellen Grundgebühr mindestens 130 EUR 13.1.5 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit eingeschränkter Objektstruktur, z.B. Shape)13.1.5.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11 13.1.5.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche Kategorie 1 - Innenstadt 54 EUR Kategorie 2 - Vorstadt 27 EUR Kategorie 3 - Stadtrand 14,50 EUR Kategorie 4 - ländlicher Raum 8 EUR 13.1.6 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit Geobezug, z.B. DXF)13.1.6.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11 13.1.6.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche Kategorie 1 - Innenstadt 30 EUR Kategorie 2 - Vorstadt 15 EUR Kategorie 3 - Stadtrand 8 EUR Kategorie 4 - ländlicher Raum 4 EUR 13.1.7 Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Rasterformate oder Vektorformate ohne Geobezug, z.B. PS, PDF, TIF)13.1.7.1 Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11 13.1.7.2 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz je angefangene 1 ha Naturfläche Kategorie 1 - Innenstadt 15 EUR Kategorie 2 - Vorstadt 7,50 EUR Kategorie 3 - Stadtrand 4 EUR Kategorie 4 - ländlicher Raum 2 EUR 13.2 Liegenschaftsbuch 13.2.1 Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (Format 20 und 30) - bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück 25 EUR - für jede weitere Seite 4 EUR 13.2.2 Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch (Format 35) 13.2.2.1 - für das 1. bis 10. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 10 EUR - für das 11. bis 50. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 5 EUR - für das 51. bis 100. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 3,50 EUR - für das 101. und jedes weitere Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils 2 EUR 13.2.3 Direktabruf von Daten aus dem Liegenschaftsbuch 13.2.3.1 Grundgebühr monatlich 120 EUR zusätzlich je Transaktion 0,15 EUR Anmerkung 13.2a
Je abgerufenes Flurstückskennzeichen fallen durchschnittlich 7,5 Transaktionen an.13.2.4 Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch (auch zur Georeferenzierung) 13.2.4.1 - Grundgebühr 100 EUR 13.2.4.2 - Auswertung je angefangene 5.000 Kennzeichen 50 EUR 13.2.4.3 Ausgabe als Liste oder in digitaler Form auf Datenträger - bis zu 1000 Kennzeichen je Kennzeichen 0,50 EUR - ab dem 1001 Kennzeichen je Kennzeichen 0,10 EUR Bei besonderem Aufwand (z.B. besondere Suchanforderungen) zusätzlich: Zeitgebühren nach 11 Anmerkung 13.2b
Bei Mehrfachauswertungen eines Auswertebereichs nach denselben Auswertekriterien kann unter Berücksichtigung des Auswerteumfangs und der Häufigkeit der Auswertungen eine Gebührenermäßigung von bis zu 50 v.H. gewährt werden13.2.5 Jahresabschlussdaten aus dem Liegenschaftsbuch 13.2.5.1 - Listenabgabe 100 EUR 13.3 Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen 13.3.1 Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF) - bei Format DIN A 4 15 EUR - bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen 25 EUR - bei Format größer als DIN A 3 35 EUR 13.3.2 Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF) - in Listenform je DIN A 4-Seite 3,50 EUR - Auszug als Text-Datei (TXT, PKT, CSV, KPNR) je Punkt 0,50 EUR jeweils mindestens 30 EUR 13.3.3 Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen - bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück 25 EUR - für jede weitere Seite 4 EUR 13.3.4 Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF) - 1. Punkt oder Punktgruppe 20 EUR - jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe 10 EUR Anmerkung 13.3a
Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnenAnmerkung 13.3b
Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.13.3.5 Punktübersichten der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung
(z.B. im Format PDF, TIF)- je Blatt 1:5.000 20 EUR - je Blatt 1:20.000 25 EUR - je Blattausschnitt im Format DIN A 4 10 EUR - je Blattausschnitt im Format DIN A 3 15 EUR 14 Auskünfte und Bescheinigungen 14.1 Einsichtnahme Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften
Zeitgebühr nach 11 14.2 Schriftliche Auskünfte Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand (Format 25)
10 EUR 14.3 Erteilung einer Bescheinigung Je Bescheinigung
Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung
45 EUR 14.4 Unschädlichkeitszeugnis 14.4.1 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung - bis zu zehn Beteiligte
200 EUR 14.4.2 Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte 70 EUR 14.4.3 Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) in nachgewiesener Höhe 14.4.4 Bei Anhörung und bei Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde Zeitgebühren nach 11, bei Rücknahme zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte
Auszüge, Unterlagen
und Auslagen2. Basisdaten der Geotopographie Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.
21. Analoge Ausgaben von Karten und Luftbilderzeugnissen 21.1 Topographische Karten 21.1.1 Topographische Karte 1:2.500 und Deutsche Grundkarte 1:5.000 als Plot je Blatt 10 EUR 21.1.2 Topographische Karten
Topographische Karte 1:25.000 (TK25)
Topographische Karte 1:50.000 (TK50)
Topographische Karte 1:100.000 (TK100)
als Plot je Blatt 5 EUR21.2 Thematische Karten 21.2.1 Bremen (alle Karten im Maßstab 1:20.000) 3 Blätter: Nord, West, Ost - Entfernungskarte (zweifarbig); - Flurübersicht (zweifarbig);
- Verwaltungsbezirkskarte (zweifarbig)
als Plot je Blatt 10 EUR
21.2.2 Bremerhaven (alle Karten im Maßstab 1:13.000, mehrfarbig) - Flurübersicht - Bildmittenübersicht
als Plot je Blatt 13 EUR 21.3 Luftbilderzeugnisse 21.3.1 Historische Luftbildkarte Bremen 1:2.500 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1974, 1978, 1982, 1987, 1991, 1997 auf Photopapier je Blatt 15 EUR 21.3.2 Luftbildplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe auf Photopapier je Blatt 30 EUR 21.3.3 Orthophotos Bremen 1:5.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe auf Photopapier je Blatt 10 EUR Historische Orthophotos Bremen 1:5.000 (mehrfarbig) Jahrgänge 2002, 2005, 2008 auf Photopapier je Blatt 5 EUR 21.3.4 Historische Luftbilder Bremerhaven 1:1.000 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1961, 1971, 1981, 1990, 2000 Jahrgang 1953 (1:5.000) auf Papier
bis DIN A4 10 EUR
bis DIN A3 12 EUR
bis DIN A2 16 EUR
bis DIN A1 20 EUR
größer DIN A1 je dm2 0,40 EUR21. 3.5 Luftbildplan Bremerhaven 1:5.000, 2 x 2 km2 (mehrfarbig) aktueller Jahrgang. auf Photopapier
je Blatt 30 EUR21.3.6 Luftbildplan Bremerhaven 1:5000, 2 x 2 km2 (mehrfarbig) historische Jahrgänge auf Photopapier
je Blatt 20 EUR21.4 Sonderregelungen für analoge Ausgaben 21.4.1 Ermäßigungen für Wiederverkäufer
Bei Abgabe von Karten und Luftbildern gelten folgende Gebühren (in v.H. der Grundgebühr):bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren 70 v.H. bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren 60 v.H. bei Abgabe ab 201 Exemplaren 50 v.H. Großhandel 40 v.H. 21.4.2 Abgabe von Karten und Plänen für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands
(Zeitgebühren nach 11)21.4.3 Genehmigung zur Vervielfältigung durch Druck oder Umarbeitung von Karten oder Teilen davon sowie von Luftbildern und Orthophotos. Mindestgebühr 50 EUR Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Sie errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2 Tabelle 1
Kategorie 1:
Anteil der Geobasisdaten am FolgeproduktKategorie 2:
Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten% Wertpunkte % Wertpunkte bis 25 10 bis 25 30 über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20 über 75 30 über 75 10 Tabelle 2
Summe der Wertpunkte Faktor 20 0,05 30 0,10 40 0,15 50 0,20 60 0,25 Anmerkungen
a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den Karten abgegolten.
b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.
21.4.4 Genehmigung nach 21.4.3, wenn - die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;
- die Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;
- die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen. gebührenfrei 21.4.5 Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.1 das 10-fache der Gebühren nach 21.1 21.4.6 Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.2 das 20-fache der Gebühren nach 21.2
| 22. | Landschaftsbeschreibende Geobasisdaten | |||||||||
| 22.1 | Digitale Topographische Karten (DTK) | |||||||||
| 22.1.1 | 1:2.500 und 1:5.000 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 km2 Naturfläche 7,50 EUR | ||||||||
| 22.1.2 | DTK 1:25.000 / 1:50.000 / 1: 100.000 (ebenengetrennt, mehrfarbig, TIF-Format, 508 dpi) Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 km2 Naturfläche DTK25 : 1 EUR DTK50 : 0,30 EUR DTK100 : 0,10 EUR | ||||||||
Anmerkungen zu 22.1:
a) Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren: - Siedlung: 0,35 | ||||||||||
| 22.1.3 | Aktualisierung | jährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren | ||||||||
| 22.2 | Digitale Landschaftsmodelle (DLM) | |||||||||
| 22.2.1 | Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS Basis-DLM) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche | 7,50 EUR / km2 | |||||||||
| Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren
Wertigkeitsfaktor: - Siedlung: 0,35 - Verkehr: 0,35 - Vegetation: 0,15 - Gewässer: 0,10 - Gebiete: 0,05 - Relief: 0,15 | ||||||||||
| 22.2.2 | Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS DLM50) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche | 2 EUR / km2 | |||||||||
| Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren
Wertigkeitsfaktor: - Siedlung: 0,35 - Verkehr: 0,35 - Vegetation: 0,15 - Gewässer: 0,10 - Gebiete: 0,05 - Relief: 0,15 | ||||||||||
| 22.2.3 | Aktualisierung | jährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren | ||||||||
| 22.3 | ATKIS-DGM
Daten aus den Digitalen Geländemodellen | |||||||||
| 22.3.1 | Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche | je angefangene 1 km2 Naturfläche DGM1: 80 EUR DGM5: 20 EUR DGM10: 10 EUR DGM25: 4 EUR | ||||||||
| Anmerkung zu 22.3 Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren: | ||||||||||
| ||||||||||
| 22.3.2 | Aktualisierung | jährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren | ||||||||
| 22.4 | ATKIS-DOP-C | |||||||||
| 22.4.1 | Orthophotos (mehrfarbig, TIF-Format, 40 cm Bodenauflösung, (2 x 2 km je Datei/Kachel) 8 bit Farbtiefe, 317,5 dpi) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 Naturfläche 6 EUR | |||||||||
| 22.4.2 | Orthophotos (mehrfarbig, TIF-Format, 20 cm Bodenauflösung, (2 km x 2 km je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 635 dpi) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 Naturfläche 9 EUR | |||||||||
| 22.4.3 | Orthophotos (mehrfarbig, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung, (500 m x 500 m je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 1270 dpi) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR | |||||||||
| 22.5 | ATKIS-DOP-i | |||||||||
| 22.5.1 | Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP20i) (8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 2 km x 2 km, 20 cm Bodenauflösung) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 Naturfläche 9 EUR | |||||||||
| 22.5.2 | Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP10i) (8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 500 m x 500 m, 10 cm Bodenauflösung) | |||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR | |||||||||
| 22.6 | Mehrplatzlizenzen | |||||||||
| Für die Nutzung der Daten nach 22.1 bis 22.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers gelten folgende v. H. -Sätze der jeweiligen Grundgebühr:
1 bis 5 Arbeitsplätze 100 v. H. 6 bis 20 Arbeitsplätze 150 v. H. 21 bis 100 Arbeitsplätze 200 v. H. über 100 Arbeitsplätze 250 v. H. | ||||||||||
| Anmerkungen zu 22.6: Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Aktualisierung angewendet. | ||||||||||
| 22.7 | Sonderregelungen für digitale Produkte | |||||||||
| 22.7.1 | Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke | Erstattung des Bereitstellungsaufwands Zeitgebühren nach 11 | ||||||||
| 23 | Spezielle Datensätze | |||||||||
| 23.1 | Hauskoordinaten
Gebietsdeckende Bereitstellung von Hauskoordinaten für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen | |||||||||
| 23.1.1 | Grundgebühren | |||||||||
| - für das 1. bis 10.000. Koordinatenpaar | je 0,15 EUR | |||||||||
| - für das 10.001. bis 100.000. Koordinatenpaar | je 0,06 EUR | |||||||||
| - ab dem 100.001. Koordinatenpaar | je 0,03 EUR mindestens 130 EUR | |||||||||
| Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen | 100 v. H. der Gebühren nach 23.1.1 | |||||||||
| 23.1.2 | Aktualisierung | |||||||||
| - mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung | 30 v. H. der Grundgebühren; mindestens 50 EUR | |||||||||
| - eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug | 60 v. H. der Grundgebühren; mindestens 50 EUR | |||||||||
| 23.2 | Hausumringe | |||||||||
| Gebietsdeckende Bereitstellung von Hausumringen für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen | ||||||||||
| 23.2.1 | Grundgebühren | |||||||||
| - für die 1. bis 10.000. Hausumring | je 0,12 EUR | |||||||||
| - für die 10.001. bis 100.000. Hausumring | je 0,06 EUR | |||||||||
| - ab dem 100.001. Hausumring | je 0,03 EUR mindestens 130 EUR | |||||||||
| Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen | 100 v. H. der Gebühren nach 23.2.1 | |||||||||
| 23.2.2 | Aktualisierung | |||||||||
| - mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung | 30 v. H. der Grundgebühren; mindestens 50 EUR | |||||||||
| - eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug | 60 v. H. der Grundgebühren; mindestens 50 EUR | |||||||||
| 3 | Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen | |||||||||
| 31 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |||||||||
| 31.1 | Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 3 bis 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure | 500 EUR | ||||||||
| 31.2 | Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 100 EUR | ||||||||
| 31.3 | Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren | 230 EUR | ||||||||
| 31.4 | Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | 230 EUR | ||||||||
| 31.5 | Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung | 50 EUR | ||||||||
| 32 | Sonstige Gebührenbestimmungen | |||||||||
| 32.1 | Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) | in nachgewiesener Höhe | ||||||||
| 4 | Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch | |||||||||
| 41 | Ermittlung von Grundstückswerten
Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 41.1 bis 41.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. | |||||||||
| Anmerkung 41a Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend. Anmerkung 41b Anmerkung 41c Anmerkung 41d | ||||||||||
| 41.1 | Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken | |||||||||
| - bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR | 4,5 v. T. des Verkehrswertes, zuzüglich 600 EUR | |||||||||
| - bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR | 1,1 v. T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.300 EUR | |||||||||
| 41.2 | Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau | 80 v. H. der Gebühr nach 41.1 | ||||||||
| 41.3 | Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken | 120 v. H. der Gebühr nach 41.1 | ||||||||
| Anmerkung 41.3a Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend. | ||||||||||
| 41.4 | Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen) | das 2-fache der Gebühr nach 41.1 | ||||||||
| 41.5 | Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern | das 1- 3-fache der Gebühr nach 41.1 | ||||||||
| 41.6 | Bei den Gutachten nach 41.1 bis 41.5 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 41.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:
- bei Wiederholungsgutachten, - bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt, - wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder - wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.). | |||||||||
| 41.7 | Sonstige Gutachten
- Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen - umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten - Gutachten, die sich nicht den Ziffern 41.1 bis 41.6 zuordnen lassen | Zeitgebühren nach 11 | ||||||||
| 41.8 | Mehrausfertigung von Gutachten | |||||||||
| Bis 15 Seiten | 25 EUR | |||||||||
| mehr als 15 Seiten | 35 EUR | |||||||||
| 41.9 | Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 41.1 bis 41.7, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde. | Zeitgebühren nach 11, mindestens 70 EUR; zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen | ||||||||
| 42 | Erteilung von Auskünften und Auszügen | |||||||||
| 42.1 | Grundstücksmarktbericht | |||||||||
| - Bremen | 50 EUR | |||||||||
| - Bremerhaven | 25 EUR | |||||||||
| 42.2 | Drucke von Berichten und Analysen | |||||||||
| pro Seite | 5 EUR | |||||||||
| 42.3 | Bodenrichtwertkarten | |||||||||
| - Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000) | ||||||||||
| je Blatt | 70 EUR | |||||||||
| je Satz | 160 EUR | |||||||||
| - Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000) | 60 EUR | |||||||||
| 42.4 | Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3 | 20 EUR | ||||||||
| 42.5 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung Einzelauskunft | |||||||||
| - bis zu 15 Vergleichspreise | 170 EUR | |||||||||
| - für jeden weiteren Vergleichspreis | 5 EUR | |||||||||
| Auskünfte für Großabnehmer ab der 11. Auskunft pro Jahr | 140 EUR | |||||||||
| 42.6 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte) | das 3-fache der Gebühr nach 42.5 | ||||||||
| 42.7 | Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist | |||||||||
| - in einfachen Fällen | 150 EUR | |||||||||
| - in schwierigen Fällen | 150 bis 450 EUR | |||||||||
| 42.8 | Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | Zeitgebühren nach 11 | ||||||||
| 42.9 | Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte | 350 EUR |
Neu:
Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach § 193 des Baugesetzbuches und nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
| Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften | |
| AllKostV | Allgemeine Kostenverordnung |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| BauKostV | Bremische Bauvorlagenverordnung |
| BremBauVorlV | Bremische Bauvorlagenverordnung |
| BremGebBeitrG | Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz |
| BremÖbVIG | Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure |
| DNG | Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors |
| DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung |
| PlanZV | Planzeichenverordnung |
| Erläuterung der verwendeten Abkürzungen | |
| ALKIS | Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem |
| ATKIS | Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem |
| CIR | Color-Infrarot |
| DGM | Digitales Geländemodell |
| DLM | Digitales Landschaftsmodell |
| DOP | Digitales Orthophoto |
| DTK | Digitale Topographische Karte |
| LoD | Level of Detail |
| ÖbVI | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
| RGB | Rot, Grün und Blau (Grundfarben) |
| 1. | Allgemeine Regelungen | |
| 11. | Gebührenberechnung nach Zeitaufwand
Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: | |
| 11.1. | Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 - A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 130 EUR |
| 11.2. | Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 - A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 107 EUR |
| 11.3. | Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A9) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe und Vermessungsgehilfen | 85 EUR |
| 12. | Auslagen | |
| 12.1. | Auslagen gemäß § 11 Absatz 1 BremGebBeitrG | |
| 12.2. | Auslagen gemäß § 11 Absatz 2 BremGebBeitrG | |
| 13. | Auskunft und Beratung | |
| 13.1. | Mündliche Auskunft (bis 30 Minuten) | gebührenfrei |
| 13.2. | Mündliche fachliche Erläuterung (ab mehr als 30 Minuten): | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 13.3. | Schriftliche Auskunft | |
| 13.3.1. | Schriftliche Auskunft für den Betroffenen, der damit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhält, gemäß § 10 Absatz 9 Vermessungs- und Katastergesetz oder Artikel 15 Absatz 3 DSGVO | gebührenfrei |
| 13.3.2. | Einfache schriftliche Auskunft gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG | gebührenfrei |
| 13.3.3. | Schriftliche Auskunft aus Registern und Dateien (Ausnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3b BremGebBeitrG) | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 14. | Rücknahme eines Antrages | |
| 14.11. | Rücknahme eines Antrages nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde | Zeitaufwand nach Tz. 11. zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Präsentationsausgaben oder Unterlagen |
| 2. | Amtshandlungen im amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen | |
| 21. | Amtliche Vermessungen zur Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters | |
| 210. | Vorbereitung von Vermessungsunterlagen | |
| 210.1. | Vermessungsunterlagen für | 150 EUR |
| a) Liegenschaftsvermessungen an Flurstücken oder Gebäuden (Tz. 211. oder Tz. 212.) oder
b) Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV (Tz. 213.) oder c) Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.) | ||
| 211. | Liegenschaftsvermessung an Flurstücken | |
| 211.1. | Zerlegung | |
| 211.1.1. | Festlegung neuer Flurstücksgrenzen | |
| Grundgebühr | 800 EUR | |
| zuzüglich eines flächenbezogenen Gebührensatzes und eines am Bodenrichtwert orientierten Wertfaktors für jedes neu gebildete Flurstück | Produkt nach Tz. 211.1.2. multipliziert mit Tz. 211.1.3. | |
| 211.1.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Flächenbezogener Gebührensatz | |
| Fläche (m2) bis 120 | 450 EUR | |
| 121 bis 700 | 900 EUR | |
| 701 bis 2.000 | 1.100 EUR | |
| 2.001 bis 5.000 | 2.000 EUR | |
| 5.001 und größer | 2.700 EUR | |
| 211.1.3. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Wertfaktor | |
| Bodenrichtwert (EUR/m2) | ||
| bis 10 | 0,4 | |
| 11 bis 50 | 0,6 | |
| 51 bis 100 | 0,9 | |
| 101 bis 500 | 1,0 | |
| 501 bis 5.000 | 1,4 | |
| 5.001 und mehr | 2,0 | |
| 211.2. | Grenzfeststellung | |
| 211.2.1. | Feststellung des örtlichen Verlaufs von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) | |
| - Grundgebühr | 800 EUR | |
| - zuzüglich einer Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte | nach Tz. 211.2.2. | |
| 211.2.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Gebühr je Grenzpunkt | |
| - 1. bis 4. Grenzpunkt je | 450 EUR | |
| - ab dem 5. Grenzpunkt je | 150 EUR | |
| 211.3. | Abmarkung von Grenzpunkten im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zerlegung oder Grenzfeststellung | |
| - für jeden abgemarkten Grenzpunkt | 100 EUR | |
| 211.4. | Nachträgliche Abmarkung von Grenzpunkten zu einer Zerlegung oder Grenzfeststellung | |
| - Grundgebühr | 600 EUR | |
| - Zuschlag für jeden abgemarkten Grenzpunkt | 100 EUR | |
| 212. | Liegenschaftsvermessung an Gebäuden (Gebäudeeinmessung) | |
| 212.1. | Amtliche Vermessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderter Gebäude und von baulichen Anlagen | |
| 212.1.1. | - Grundgebühr je Grundstück | 250 EUR |
| 212.1.2. | - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten | nach Tz. 212.2. |
| 212.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten | |
| bis 20.000 EUR | 150 EUR | |
| 20.001 bis 50.000 EUR | 190 EUR | |
| 50.001 bis 250.000 EUR | 530 EUR | |
| 250.001 bis 500.000 EUR | 780 EUR | |
| 500.001 bis 1000.000 EUR | 1.380 EUR | |
| 1000.001 bis 5.000 000 EUR | 3.380 EUR | |
| 5.000 001 bis 10.000 000 EUR | 6.300 EUR | |
| über 10.000 000 EUR | ||
| Basisbetrag und | 6.300 EUR | |
| zuzüglich je weitere angefangene 5.000 000 EUR | 1.000 EUR | |
| 213. | Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV | |
| 213.1. | Anfertigung eines qualifizierten Lageplanes gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV oder einer Planunterlage gemäß § 1 PlanZV | |
| - Grundgebühr | 400 EUR | |
| - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit der Baukosten | nach Tz. 213.2. | |
| 213.2. | Berechnungsgrundlage: Tabelle Baukosten | |
| bis 200.000 EUR | 690 EUR | |
| 200.001 bis 1000.000 EUR | 1.230 EUR | |
| 1000.001 bis 3.000 000 EUR | 2.250 EUR | |
| 3000.001 bis 7.000 000 EUR | 3.120 EUR | |
| 7.000 001 bis 10.000 000 EUR | 3.570 EUR | |
| über 10.000 000 EUR je weitere angefangene 5.000 000 EUR | 920 EUR | |
| 214. | Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit | |
| - Grundgebühr | 250 EUR | |
| - zuzüglich einer Gebühr in Abhängigkeit von der Anzahl der übertragenen Grenzpunkte | 50 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2.2. | |
| 215. | Erteilung einer Bescheinigung | |
| - Grenzeinhaltungsbescheinigung,
Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, je Bescheinigung | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR | |
| 216. | Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken | gebührenfrei |
| 22. | Führung des Liegenschaftskatasters | |
| 220. | Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen der amtlichen Vermessungsstellen in das Liegenschaftskataster | |
| 220.1. | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen an | |
| a) Flurstücken (Tz. 211.) oder | ||
| b) Gebäuden (Tz. 212.) | ||
| - Grundgebühr | 250 EUR | |
| - zuzüglich Ergänzungsgebühr | nach Tz. 220.2. | |
| 220.2. | Ergänzungsgebühr als Bruchteil der Gebühr für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren | |
| a) Zerlegung mit Abmarkung | 35 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.1. oder Tz. 211.3. | |
| b) Grenzfeststellung mit Abmarkung | 20 v. H. der Gebühr nach Tz. 211.2. oder Tz. 211.3. | |
| c) Gebäudeeinmessung | 30 v. H. der Gebühr nach Tz. 212. | |
| 220.3. | Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 221. | Bearbeitung eines Unschädlichkeitszeugnisses | |
| 221.1. | Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses | |
| a) bis zu fünf Beteiligte | 600 EUR | |
| b) Zuschlag für je weitere angefangene fünf Beteiligte | 150 EUR | |
| 221.2. | Durchführung einer Anhörung | Zeitaufwand nach Tz. 11. und Auslagen nach Tz. 12.2. |
| 222. | Bearbeitung einer Bescheinigung über die Nichtbetroffenheit nach § 1026 BGB oder über die Lage anderer Belastungen | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 23. | Bereitstellung von Geobasisdaten | |
| 230. | Online-Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen gemäß § 10 Absatz 3 DNG | |
| 230.1. | ALKIS-Daten, ohne Eigentumsangaben gemäß § 9 Absatz 2 Vermessungs- und Katastergesetz | gebührenfrei |
| 230.2. | Hauskoordinaten (Adressdaten) | gebührenfrei |
| 230.3. | Hausumringe | gebührenfrei |
| 230.4. | 3D-Gebäudemodelle mit Level of Detail 2 (LoD2) | gebührenfrei |
| 230.5. | Verwaltungseinheiten | gebührenfrei |
| 230.6. | Digitales Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM) | gebührenfrei |
| 230.7. | Digitale Geländemodelle (DGM1) | gebührenfrei |
| 230.8. | Digitale Oberflächenmodelle mit einer Rasterweite von 1 m (DOM1) | gebührenfrei |
| 230.9. | Digitale Orthophotos mit Bodenauflösung 10 cm (DOP) | gebührenfrei |
| 230.10. | Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5) | gebührenfrei |
| 231. | Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Abgabe und zur Nutzung von Geobasisdaten | |
| 232. | Abruf oder Abgabe von amtlichen Präsentationsausgaben | |
| 232.1. | Prüfung des berechtigten Interesses | 50 EUR zzgl.
Gebühr nach Tz. 232.2.3. oder nach Tz. 232.3.3. bis Tz. 232.3.5. |
| 232.2. | Abruf von ALKIS-Präsentationsausgaben | |
| 232.2.1. | Liegenschaftskarte, bis einschließlich DIN A3 | 20 EUR |
| 232.2.2. | Flurstücksnachweis | 10 EUR |
| 232.2.3. | Flurstücks- und Eigentümernachweis | 10 EUR |
| 232.3. | Abgabe von ALKIS-Präsentationsausgaben | |
| 232.3.1. | Liegenschaftskarte | 50 EUR |
| 232.3.2. | Flurstücksnachweis | 50 EUR |
| 232.3.3. | Flurstücks und Eigentümernachweis | 50 EUR |
| 232.3.4. | Grundstücksnachweis | 50 EUR |
| 232.3.5. | Bestandsnachweis | 50 EUR |
| 232.3.6. | Amtliche Basiskarte 1 : 5000 (ABK5) | 50 EUR |
| 232.4. | Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben (Höhenfestpunkte) | 50 EUR |
| 232.4.1. | Punktliste, pro angefangene 50 Punkte | 20 EUR mindestens 50 EUR |
| 232.4.2. | Einzelnachweis, einschließlich Punktbeschreibung | 10 EUR mindestens 50 EUR |
| 232.4.3. | Festpunktübersichten, bis einschließlich DIN A3 | 10 EUR mindestens 50 EUR |
| 232.4.4. | Festpunktübersichten, größer DIN A3 | 20 EUR mindestens 50 EUR |
| 233. | Bereitstellung von Geobasisdaten | |
| 233.1. | Abgabe von ALKIS-Daten | |
| 233.1.1. | ALKIS-Datensätze, Eigentumsabgaben, je Grundbuchkennzeichen (Objekt), Staffelgebühr | mindestens 50 EUR |
| - für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt | 0,90 EUR | |
| - für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt | 0,45 EUR | |
| - für das 10.001. bis 100.000. Objekt, je Objekt | 0,23 EUR | |
| - ab dem 100.001 Objekt, je Objekt | 0,11 EUR | |
| 233.1.2. | Auskunft aus dem ALKIS (Eigentumsangaben) in Sozialverwaltungsverfahren | kostenfrei |
| 233.2. | Abgabe von ATKIS-Produkten | |
| 233.2.1. | Digitale Oberflächenmodelle
a) Texturiertes Oberflächenmodell (3D-Mesh) b) 3D-Punktwolke | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.3. | Abgabe von Digitalen Orthophotos (DOP) und Luftbildern | |
| 233.3.1. | Digitale Orthophotos (DOP) mit einer Bodenauflösung von 10 cm oder höher | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.3.2. | Orientierte Luftbilder CIR oder RGB | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.3.3. | Schrägluftbilder | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.4. | Abgabe von AFIS-Datensätzen, je Höhenfestpunkt, Referenzstationspunkt (Objekt), Staffelgebühr | mindestens 50 EUR |
| - für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt | 0,09 EUR | |
| - für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt | 0,045 EUR | |
| 233.5. | Abgabe von Geobasisdaten im Zusammenhang mit kundenindividuellen Leistungen (Sonderleistungen) | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.6. | Bereitstellung von Geobasisdaten über Automatisierte Abrufverfahren | |
| 233.6.1. | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vereinbarung und Jahr | |
| 233.6.1.1. | Ein Vereinbarungspartner mit Profil ohne Eigentumsangaben | |
| - Grundgebühr | 200 EUR | |
| 233.6.1.2. | Ein Vereinbarungspartner mit Profil mit Eigentumsangaben | |
| - Grundgebühr | 400 EUR | |
| - Zuschlag für das Abrufverfahren von Vermessungsunterlagen durch ÖbVI | 120 EUR | |
| 233.6.1.3. | Erstmalige Registrierung von Nutzerinnen oder Nutzern oder Änderung von Nutzerinnen oder Nutzern eines Vereinbarungspartners | 50 EUR |
| 233.7. | Bereitstellung von Geodatendiensten (Onlinebereitstellung von Objektdaten) | |
| 233.7.1. | Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze | |
| 233.7.1. 1 | Grundausstattung ALKIS-Datensätze | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.7.1.2. | Zuschlag für Eigentumsangaben | Nach Tz. 233.1.1. |
| 233.7.2. | Aktualisierung | |
| 233.7.2. 1 | für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Abgabe | Zeitaufwand nach Tz. 11. mindestens 50 EUR |
| 233.7.2.2. | Zuschlag Eigentumsangaben für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat | 10 v. H. nach Tz. 233.1.1. |
| 234. | Abgabe von Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters | |
| 234.1. | Kopien von Vermessungsrissen | |
| - je Vermessungsriss | 15 EUR mindestens 50 EUR | |
| 234.2. | Kopien von Katasterbüchern oder Veränderungsnachweisen | |
| - je Seite | 1 EUR mindestens 50 EUR | |
| 3. | Amtshandlungen der Aufsicht über die amtlichen Vermessungsstellen | |
| 31. | Bestellung als ÖbVI gemäß § 4 BremÖbVIG | 650 EUR |
| 32. | Bestellung einer Stellvertretung gemäß § 21 BremÖbVIG | 130 EUR |
| 33. | Genehmigung der beruflichen Zusammenarbeit gemäß § 16 BremÖbVIG | 300 EUR |
| 34. | Ausfertigung eines Amtsausweises für ÖbVI | 65 EUR |
| 35. | Zurücknahme der Bestellung gemäß § 8 BremÖbVIG | 320 EUR |
| 4. | Amtshandlungen im Bereich der amtlichen Wertermittlung | |
| 41. | Erstattung von Gutachten | |
| 41.1. | Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Rechten an Grundstücken | |
| a) bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR | 1.300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 4,5 v. T. | |
| b) bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR bis einschließlich 1.000 000 EUR | 3.000 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 1,1 v. T. | |
| c) bei einem Verkehrswert von mehr als 1.000 000 EUR | 3.300 EUR zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes in Höhe von 0,8 v. T. | |
| 41.2. | Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 120 v. H. |
| 41.3. | Einzelgutachten über die Höhe der Entschädigung oder von Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsverfahren) | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 200 v. H. |
| 41.4. | Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. in Höhe von 150 v. H. bis zu 300 v. H. |
| 41.5. | Mögliche Reduzierung der Gebühr, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein: | Bruchteil des Verkehrswert es nach Tz. 41.1. Buchstabe a) - c) bis zu 75 v. H. |
| a) bei Aktualisierungen von älteren Gutachten mit im Wesentlichen unveränderten Grundstücksmerkmalen oder
b) bei Gutachten für mehrere Objekte mit im Wesentlichen gleichen Grundstücksmerkmalen erstreckt oder c) bei Gutachten, zu denen notwendige Unterlagen bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o. ä.) | ||
| 41.6. | Sonstige Gutachten
a) Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| b) Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten | Zeitaufwand nach Tz. 11. | |
| c) Gutachten, die sich nicht den Tz. 41.1 bis 41.5 zuordnen lassen | Zeitaufwand nach Tz. 11. | |
| 41.7. | Nachträgliche Mehrausfertigung von Gutachten, pro Antrag | 50 EUR |
| - je Mehrausfertigung | 10 EUR | |
| 42. | Bereitstellung von Bodenrichtwerten sowie Angaben zum Grundstücksmarkt und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung | |
| 42.1. | Bereitstellung der Angaben zum Grundstücksmarkt | 50 EUR |
| 42.2. | Bereitstellung der Bodenrichtwerte | |
| 42.2.1. | Online-Bereitstellung von Bodenrichtwerten im Bodenrichtwertinformationssystem Niedersachsen und Bremen (BORIS.NI) | gebührenfrei |
| 42.2.2. | Abgabe von Auszügen aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3 | 50 EUR |
| 42.2.3. | Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist | Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 42.3. | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | |
| 42.3.1. | Einzelauskunft | |
| 42.3.1.1 | Einzelauskunft von Kaufpreisen | |
| a) bis zu 15 Kauffälle pro Antrag | 240 EUR | |
| b) für jeden weiteren Kauffall in einem Antrag | 7 EUR | |
| 42.3.1.2. | Einzelauskunft von Vergleichspreisen | nach Tz. 42.3.1.1. zzgl. Zeitaufwand nach Tz. 11. |
| 42.3.2. | Abgabe sonstiger Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | Zeitaufwand nach Tz. 11 |
| 42.3.3. | Auskunft aus der Kaufpreissammlung in Sozialverwaltungsverfahren | kostenfrei |
Anmerkungen Anlage 1
Zu Tz. 21., Anmerkung a
Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
Zu Tz. 21., Anmerkung b
Vermessungen für die vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 214.) oder die Anfertigung eines Qualifizierten Lageplans (Tz. 213.) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
Zu Tz. 21., Anmerkung c
Die Gebühren für Vermessungen setzen sich in der Regel zusammen aus der Grundgebühr und der Vermessungsgebühr. In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps. Weitere Auslagen sind nach Tz. 12. zu erheben.
Zu Tz. 21., Anmerkung d
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren voneinander ab, ist die höchste anzusetzen.
Zu Tz. 210., Anmerkung a
Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks, der Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist die Grundgebühr nur einmal anzusetzen.
Zu Tz. 210., Anmerkung b
Werden für Amtshandlungen nach Tz. 211. oder Tz. 212. vor Ablauf von zwölf Monaten für entsprechende weitere Amtshandlungen auf einem Grundstück oder für die unter Anmerkung 210a genannten Fälle Vermessungsunterlagen benötigt, wird für
diejenigen Unterlagen, bei denen es sich lediglich um Aktualisierungen handelt, eine Gebühr nicht mehr erhoben.
Zu Tz. 211.1.2., Anmerkung
Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. Führt diese Summenbildung zu einer größeren Fläche als der Buchfläche des Reststücks, ist die Buchfläche des Reststücks anzusetzen.
Zu Tz. 211.1.3., Anmerkung
Für die Ermittlung des Wertfaktors ist der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle nach Tz. 211.1.3. zuzuordnen.
Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,4, für Verkehrs- und öffentliche Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Für private Grünflächen ist der Wertfaktor 0,6 anzusetzen, wenn diese Flächen im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen sind. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Maßgeblich ist die angestrebte künftige Nutzung des jeweiligen Flurstücks.
Zu Tz. 211.4., Anmerkung
Die Gebühr für eine nachträgliche Abmarkung schuldet in der Regel der Kostenschuldner der Zerlegung, sofern nicht ein neuer Antrag durch einen Dritten gestellt wurde.
Zu Tz. 212., Anmerkung a
Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute gleichartige Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.
Zu Tz. 212., Anmerkung b
Eine Gebühr nach Tz. 212.2. ist anzusetzen für jedes Gebäude oder jeden Teil eines Baukörpers im Sinne der Anmerkung Tz. 212a, wenn und soweit dafür eine separate Hausnummer vergeben ist oder vergeben wird.
Zu Tz. 212., Anmerkung c
Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, dann ist die Summe der Baukosten bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.
Zu Tz. 212., Anmerkung d
Für die Gebührenrechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind darin entsprechende Angaben nicht enthalten, sind Baukosten zugrunde zu legen, die sich nach § 2 der BauKostV ergeben.
Zu Tz. 220., Anmerkung a
Es ist höchstens eine Grundgebühr je Baukörper zu erheben.
Zu Tz. 220., Anmerkung b
Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Amtshandlung zutreffenden Prozentsätze nach 220.2 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Amtshandlungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.
Zu Tz. 220., Anmerkung c
Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. c) entfallen, sofern von Gebäudeeinmessungen auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen betroffen sind, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen. Bei der Einmessung von Gebäuden mit Baukosten über 20.000 und bis zu 50.000 EUR entfällt bei der Berechnung der Übernahmegebühr die Grundgebühr.
Zu Tz. 220., Anmerkung d
Die Gebühren nach Tz. 220.1. und Tz. 220.2. beinhalten eine Standardpräsentation Liegenschaftskarte sowie die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.
Zu Tz. 231., Anmerkung
Für die Abgabe und das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten werden einmalig oder jährlich Gebühren erhoben.
Zu Tz. 231.1., Anmerkung
Die Gebühr für Datensätze der Eigentumsangaben ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Grundbuchkennzeichen.
Zu Tz. 233.4., Anmerkung
Die Gebühr für die Datensätze des AFIS ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der Anzahl der Festpunkte.
Zu Tz. 233.5., Anmerkung
Bei der Abgabe von Geobasisdaten sind die Aufwände für Standarddatenträger und der Zeitaufwand für die zur Abgabe notwendige Aufbereitung der vorhandenen Geobasisdatensätze in der Regel in der Gebühr für die Abgabe des Datensatzes enthalten. Für speziell auf die Kundenwünsche zugeschnittene inhaltliche oder räumliche Datenaufbereitungen oder die Transformation in spezielle Datenformate ist zusätzlich die Gebühr nach Tz. 233.1. oder 233.4. anzusetzen.
Zu Tz. 233.7., Anmerkung
Aufwendungen für den Betrieb der Infrastruktur sind als Auslagen zu erheben.
Zu Tz. 234.2., Anmerkung
Zuzüglich einer Gebühr für Beglaubigungen gemäß AllKostV und Auslagen nach Tz. 12.2.
Zu Tz. 41., Anmerkung a
Für Gutachten über Grundstückswerte nach Tz. 41.1. bis 41.7. leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind nach Tz. 12.2. zu erheben.
Zu Tz. 41., Anmerkung b
Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.
Zu Tz. 41., Anmerkung c
Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.
Zu Tz. 41., Anmerkung d
Wird ein Wertermittlungsobjekt zu mehreren Wertermittlungsstichtagen bewertet, ist zur Berechnung der Gebühr die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.
Zu Tz. 41., Anmerkung e
Präsentationsausgaben des Liegenschaftskatasters sind als Auslagen abzurechnen.
Zu Tz. 41., Anmerkung f
Mit den Gebühren sind die Entschädigungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter abgegolten.
Zu Tz. 41., Anmerkung g
In den Gebühren sind bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten enthalten.
| Kostenverzeichnis für Leistungen und Produkte des Landesamtes Geoinformation Bremen | Anlage 2 (zu § 2) |
Alt:
1001 Gebühren nach Zeitaufwand Die Stundensätze der Anlage 1 zu § 1 (Tz. 11.1-11.3) sind anzuhalten
Anmerkungen
a) Sofern Gebühren sich nach dem Zeitaufwand bemessen, sind Wegezeiten mit zu berücksichtigen.
b) Werden für die Durchführung von Vermessungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung oder sonstigen Karten und Plänen benötigt, werden diese nach den dafür geltenden Gebührentatbeständen gesondert berechnet.
1002 Analoge Ausgaben von Karten, Plänen, Luftbilderzeugnissen Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.
1002.1 Grundkarten 1002.1.1 Topographische Sonderkarte 1:10.000 (Zusammenfügung der DGK5)
12 Blätter (einfarbig) auf Photopapierje Blatt 12 EUR 1002.2 Stadtpläne und Übersichtskarten 1002.2.1 Stadtplan Bremen 1:10.000 (dreifarbig, 16 Blätter) auf Photopapier je Blatt 6 EUR 1002.2.2 Stadtplan Bremen 1:10.000 (Sonderfarben, 16 Blätter) auf Photopapier je Blatt 8 EUR 1002.2.3 Stadtplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, 2 Blätter) auf Photopapier 75 EUR 1002.2.4 Stadtatlas Bremen 1:15.000 siehe Preisverzeichnis 1002.2.5 Cityplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, gefaltet) als Druck je Blatt 2,90 EUR 1002.2.6 Stadtplan Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, 3 Blätter) auf Photopapier je Blatt 10 EUR 1002.2.7 Stadtplan Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, blattschnittfrei) auf Photopapier 50 EUR 1002.2.8 Taschenstadtplan Bremen 1:20.000 mit Straßenverzeichnis, gefaltet, als Druck 7,50 EUR 1002.2.9 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, 3 Blätter) auf Photopapier je Blatt 10 EUR 1002.2.10 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, blattschnittfrei) auf Photopapier 50 EUR 1002.2.11 Übersichtskarten 1002.2.11.1 Übersichtskarten Bremen 1:50.000 (mehrfarbig) auf Photopapier 5 EUR 1002.2.11.2 Übersichtskarten Bremen 1:100.000 (mehrfarbig) auf Photopapier 5 EUR 1002.2.12 Straßenverzeichnis mit Suchregister auf Datenträger oder zur elektronischen Übermittlung als Excel-Datei 100 EUR 1002.3 Luftbilderzeugnisse 1002.3.1 Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, 2 Blätter je 1,50 m hoch u. 3,60 m breit) auf Photopapier 200 EUR 1002.3.2 Orthophotomosaik Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, 1,45 m hoch u. 1,85 m breit) auf Photopapier 150 EUR 1002.3.3 Orthophotomosaik Bremen 1:50.000 (mehrfarbig, 58 cm hoch u. 74 cm breit) auf Photopapier 40 EUR 1002.3.4 Orthophotomosaik Bremen 1:100.000 (mehrfarbig, 29 cm hoch u. 37cm breit) auf Photopapier 20 EUR 1002.3.5 Orthophotokarte Bremen 1:2.500 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier je Blatt 15 EUR 1002.3.6 Orthophotokarte Bremen 1:5.000 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier je Blatt 10 EUR 1002.3.7 Orthophotoplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, Orthophoto/Stadtplan, 12 Blätter) auf Photopapier je Blatt 20 EUR 1002.3.8 "Bremer Ansichtssachen" 1002.3.8.1 Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Standardausgabe 50 EUR 1002.3.8.2 Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Individuell ausgewählt und gestaltet und Zeitgebühr nach 1001 Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands 1002.3.8.3 Individuelles Orthophoto nach Angabe (Objektbezogen, DIN A3) auf Photopapier 30 EUR 1002.4 Historische Karten siehe Preisverzeichnis 1002.5 Baugrundkarten 1002.5.1 Bremen 1:10.000 / 1:25.000 (mehrfarbiger Druck) 1002.5.1.1 - Vollständiger Kartensatz mit Erläuterungsband 700 EUR 1002.5.1.2 - Teilkartensatz ohne Bremen-Nord 550 EUR 1002.5.1.3 - Teilkartensatz Bremen-Nord 210 EUR 1002.5.1.4 - Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1:10.000 je Blatt 16 EUR 1002.5.1.5 - Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1:25.000 je Blatt 14 EUR 1002.6 Bodenkarten 1002.6.1 Niedersachen 1:25.000
Blätter mit bremischen Gebietsanteilen einschließlich zugehöriger Auswertekarte (mehrfarbiger Druck)je Blatt 20 EUR 1002.7 Höhenkarten 1002.7.1 Höhenkarte Bremen 1:5.000 Kombi Höhe / DGK5 (117 Blätter) auf Photopapier je Blatt 20 EUR 1002.7.2 Höhenkarte Bremen 1:20.000 Kombi Höhe / Stadtplan auf Photopapier (ca.200 x 145 cm) 150 EUR 1002.7.3 Höhenkarte Bremen 1:20.000 Kombi Höhe / Stadtplan (2 Blätter ca.100 x 145 cm) auf Photopapier 150 EUR 1002.7.4 Höhenkarte Bremen 1:30.000 Kombi Höhe / Stadtplan (ca. 135 x 97 cm) auf Photopapier 100 EUR 1002.8 Sonderkarten siehe Preisverzeichnis 1002.9 Sonderregelungen für analoge Ausgaben 1002.9.1 Ermäßigungen für Wiederverkäufer Bei Abgabe von analogen Karten gelten folgende Gebühren (in v.H. der Grundgebühr):
bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren 70 v. H. bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren 60 v. H. bei Abgabe ab 201 Exemplaren 50 v. H. Großhandel 40 v. H. 1002.9.2 Abgabe von Karten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke (analoge Ausgaben) Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001 1002.9.3 Genehmigung zur Umarbeitung und Vervielfältigung durch Druck von Karten oder Teilen davon. Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2
Tabelle 1
Kategorie 1 Kategorie 2 Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten % Wertpunkte % Wertpunkte bis 25 10 bis 25 30 über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20 über 75 30 über 75 10 Tabelle 2
Summer der Wertpunkte Faktor 20 0,05 30 0,10 40 0,15 50 0,20 60 0,25 Anmerkungen zu 1002.9.3:
a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes
an den Karten abgegolten.b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht
genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.Mindestgebühr 50 EUR 1002.9.4 Genehmigung nach 1002.9.3, wenn - die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen; - die Vervielfältigungen der Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen; - die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen gebührenfrei 1002.9.5 Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach das 10fache der Gebühr nach 1002.1 1002.9.6 Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.2 das 20fache der Gebühr nach 1002.2 1002.9.7 Abgabe von Druckschriften der Verwaltung (Verwaltungsanweisungen oder ähnliches) Herstellungskosten 1003 Digitale Ausgabe von Karten, Plänen und Luftbilderzeugnissen Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.
Für die Abgabe von digitalen Produkten für die Verwendung an einem DV-Arbeitsplatz werden folgende Grundgebühren erhoben:
1003.1 Grundkarten 1003.1.1 Topographische Sonderkarte 1:10.000 (Zusammenfügung der DGK5) (grau, TIF-Format, 508 dpi, mit Rahmen), - je angefangenen 1 km2 Naturfläche 5 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 1.590 EUR 1003.1.2 Höhenkarte 1003.1.2.1 Höhendaten Bremen 1:5.000 (Rohdaten) Blattschnitt der DGK5
(ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 127 dpi / TFW1.590 EUR 1003.1.2.2 Höhendaten Bremen 1:20.000 (Rohdaten) (ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 254 dpi / TFW 795 EUR 1003.1.2.3 Höhenkarte Bremen 1:5.000 Kombi Höhe / DGK5 PDF - Datei je Datei 20 EUR 1003.2 Stadtpläne 1003.2.1 Stadtplan Bremen 1:10.000
(dreifarbig, TIF-Format, 254 dpi)
(dreifarbig, TIF-Format, 508 dpi)- je angefangenen 1 km2 Naturfläche 5 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 1.590 EUR 1003.2.2 Stadtplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) - je angefangenen 1 km2 Naturfläche 4 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 1.272 EUR 1003.2.3 Stadtplan Bremen 1:20.000 (ein- oder mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) - je angefangenen 1 km2 Naturfläche 3 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 954 EUR 1003.2.4 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, TIF-Format, 254 dpi) - je angefangenen 1 km2 Naturfläche 3 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 954 EUR 1003.2.5 Stadtplan Bremen 1:20.000 (ein- oder mehrfarbig, Postscript-Format) - je angefangenen 1 km2 Naturfläche 7 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 2.226 EUR 1003.2.6 Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, Postscript-Format) - je angefangenen 1 km2 Naturfläche 7 EUR - Gesamtfläche Bremen (318 km2) 2.226 EUR 1003.2.7 Übersichtskarten 1003.2.7.1 Übersichtskarten Bremen 1:50.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) 25 EUR 1003.2.7.2 Übersichtskarten Bremen 1:100.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) 25 EUR 1003.3 Digitale Luftbilderzeugnisse 1003.3.1 Orientierte Luftbilder Bremen (CIR oder RGB, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung) je angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR 1003.3.2 Luftbildplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, TIF- oder JPG-Format, 45 cm Bodenauflösung, 338,66 dpi) je angefangenen 1 km2 Naturfläche 3 EUR - Kartenblatt mit 54 km2 162 EUR - Gesamtfläche 318 km2 (16 Blätter) 2.592 EUR 1003.3.3 Orthophotokarte Bremen 1:2.500 (Bodenauflösung 40 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien) je Datei 10 EUR 1003.3.4 Orthophotokarte Bremen 1:5.000 (Bodenauflösung 20 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien) je Datei 10 EUR 1003.3.5 Orthophotoplan Bremen 1:10.000 (PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, Orthophoto/Stadtplan, 16 Dateien) je Datei 10 EUR 1003.3.6 Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 mit Rahmen (vierteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi) 2.000 EUR 1003.3.7 Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 mit Rahmen (zweiteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi) 2.000 EUR 1003.3.8 Orthophotomosaik Bremen 1:20.000 mit Rahmen (TIF-Format, 254 dpi) 1.200 EUR 1003.3.9 Orthophotomosaik Bremen 1:50.000 mit Rahmen (TIF-Format, 300 dpi) 400 EUR 1003.3.10 Orthophotomosaik Bremen 1:100.000 mit Rahmen (TIF-Format, 400 dpi) 200 EUR Anmerkung zu 1003.2.1 bis 1003.3.10
Bei Abgabe von Daten, die sich nicht auf ein einzelnes Kartenblatt bzw. die jeweilige Gesamtfläche Bremens beziehen, werden zusätzliche Datenaufbereitungskosten nach 1005 berechnet.mindestens Grundbetrag 130 EUR 1003.3.11 Mehrplatzlizenzen Für die Nutzung der Daten nach 1003.2.1 bis 1003.2.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers oder Weitergabe der Daten ohne Veränderung gelten folgende v.H. - Sätze der jeweiligen Grundgebühr:
1 bis 5 Arbeitsplätze 100 v. H. 6 bis 20 Arbeitsplätze 150 v. H. 21 bis 100 Arbeitsplätze 200 v. H. über 100 Arbeitsplätze 250 v. H. Anmerkung zu 1003.3.11
Für die beim Nutzer im internen Informationssystem zur Nutzung über WMS, WFS und WFS-G bereitgestellten Geobasisdaten findet der Arbeitsplatzfaktor keine Anwendung, sofern von jedem Arbeitsplatz direkt auf die Dienste zugegriffen werden darf.Anmerkung zu 1003.1 bis 1003.3
Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 v. H. der Erstabgabe erhoben.1004 Digitale Karten auf CD-ROM siehe Preisverzeichnis
1005 Datenaufbereitung Ist für die erstmalige oder nachfolgende Abgabe von Daten eine besondere Aufbereitung oder Konvertierung in andere Datenformate notwendig, werden die dafür anfallenden Kosten jeweils in voller Höhe erhoben. Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001 1006 Dienstleistungen 1006.1 Erstellung von Filmdatenkarten über Mikrofilm-Rasterplotter von CAD-Daten 1006.1.1 Grundgebühr je Auftrag 10 EUR 1006.1.2 auf Silberfilm inkl. Beschriftung - 1 bis 50 Plotfiles je File 1,50 EUR - mehr als 51 Plotfiles je File 0,50 EUR zusätzliche Diazoduplikatkarten (inkl. Beschriftung) je Karte 0,60 EUR 1006.2.1 Kalibrierung eines Vermessungsgerätes (einschließlich Prüf-Bescheinigung) je 400 EUR 1006.2.2 Kalibrierung weiterer Vermessungsgeräte (einschließlich Prüf-Bescheinigung) je 320 EUR 1006.2.3 Abgabe einzelner Höhenpunkte auf einer Flurkarte 50 EUR 1006.2.4 Bremen Viewer Lizenz für die Nutzung von Geobasisdaten durch einen Nutzer (named User) Gesamtpaket nur Präsentation der ALK im Maßstab 1:500 1.900 EUR/Jahr nur DTK25, DTK 50, DTK100, DGK5, DOP20, 1.100 EUR/Jahr Stadtplan 400 EUR/Jahr nur Bodenrichtwerte 400 EUR/Jahr 1006.2.5 Nutzerverwaltung (pro named user) für 1006.2.4 50 EUR/Jahr 1007 Sonderregelungen für digitale Ausgaben 1007.1 Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwandes und Zeitgebühr nach 1001 1007.2 Genehmigung zur Umarbeitung und Verbreitung durch Druck von digitalen Produkten oder Teilen davon. Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 3 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 4 Tabelle 3
Folgeprodukt % Wertpunkte % Wertpunkte bis 25 10 bis 25 30 über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20 über 75 30 über 75 10 Tabelle 4
Summe der Wertpunkte Faktor 20 0,05 30 0,10 40 0,15 50 0,20 60 0,25 Anmerkungen zu 1007.2
a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den digitalen Daten abgegolten.
b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.
Mindestgebühr 50 EUR 1008 Wertempfehlungen Ermittlung von Grundstückswerten durch die städtische Bewertungsstelle
1008.1 Standardwertempfehlungen 90 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern
41.1 bis 41.6 der
Anlage 11008.2 überschlägige Wertempfehlungen 70 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern
41.1 . bis 41.6 der Anlage 11008.3 Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) 50 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern 41.1 . bis 41.6 der Anlage 1 1008.4.1 Wertempfehlungen in Sonderfällen Stundensätze nach 1001 1008.4.2 Bei Fällen, die eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Bewertungsmaterie erfordern, kann ein Hebesatz von bis zur 3-fachen Höhe der nach 1008.1 ermittelten Gebühr erhoben werden 1008.5 Wertempfehlungen für übergroße Flächen bis zur 3-fachen Höhe der Stundensätze nach 1001 1009 Rücknahme eines Auftrages Bei Rücknahme eines Auftrages, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.
Zeitgebühr nach 1001 für die erbrachte Dienstleistung,
mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Produkte
Neu:
| 1001. | Allgemeine Regelungen | |
| 1001.1. | Auslagen | nach Tz. 12. der Anlage 1 zu § 1 |
| 1001.2. | Rücknahme eines Auftrages | nach Tz. 13. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
| 1002. | Online-Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen | |
| 1002.1. | Stadtpläne oder Übersichtskarten | gebührenfrei |
| 1002.2. | Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke | |
| 1002.2.1. | Einrichtung und Betrieb einer Geodatenfachanwendung für kundenindividuelle Zwecke | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1 |
| 1002.2.2. | Registrierung und Nutzerverwaltung, je Geodatenfachanwendung und Jahr | |
| 1002.2.2.1. | Geodatenfachanwendung mit Profil ohne Eigentumsangaben | |
| - Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr | 200 EUR | |
| 1002.2.2.2. | Geodatenfachanwendung mit Profil mit Eigentumsangaben
- Grundbetrag, je Geodatenfachanwendung und Jahr - erstmalige Registrierung einer Nutzerin oder eines Nutzers oder Änderung einer Nutzerin oder eines Nutzers unter einem Vereinbarungspartner | 400 EUR 50 EUR |
| 1002.3. | Digitales Partizipationssystem DIPAS | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1 |
| 1003. | Technische Dienstleistungen | |
| 1003.1. | Nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in individuelle Datenformate | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
| 1003.2. | Abgabe von gedruckten 3D-Gebäudemodellen | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
| 1004. | Ermittlung von Grundstückswerten für verwaltungsinterne Zwecke (Wertempfehlungen) | |
| 1004.1. | Standardwertempfehlungen | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 80 v. H. |
| 1004.2. | Überschlägige Wertempfehlungen | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 60 v. H. |
| 1004.3. | Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) | Bruchteil der Gebühr nach Tz. 41.1. bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von 45 v. H. |
| 1004.4. | Wertempfehlungen in Sonderfällen | Zeitaufwand nach Tz. 11. der Anlage 1 zu § 1, je Auftrag mindestens 50 EUR |
Anmerkungen Anlage 2
Zu Tz. 1001., Anmerkung
Werden für Dienstleistungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder den Nachweisen des Raumbezugs, Geobasisdaten oder sonstige Karten und Pläne bereitgestellt, sind dafür zusätzlich Gebühren nach den dafür geltenden Tatbeständen gemäß Anlage 1 zu § 1 anzusetzen.
Zu Tz. 1002., Anmerkung
Aufwendungen für Speicherplatz oder weitere verauslagte Betriebskosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.
Zu Tz. 1003.2., Anmerkung
Materialkosten sind zusätzlich als Auslage zu erheben.
Zu Tz. 1004.2., Anmerkung
Überschlägige Wertempfehlungen werden erstellt, wenn keine konkreten Planungen vorliegen. Die Wissenslücke führt zu einem hohen Erwartungsbereich der Wertempfehlung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 252907
| ENDE |