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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(StAnz. Nr. 52 vom 23.12.2019 S. 1373)


1. Rechtsgrundlagen

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB an städtebaulichen Verfahren nach dem BauGB ist in verschiedenen Vorschriften geregelt. Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren richtet sich nach den §§ 4, 4a, 4c, 13, 13a und 13b BauGB. Diese Vorschriften gelten nicht nur für die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen ( § 1 Abs. 8 BauGB). Weitergehende städtebauliche Verfahren des BauGB, die eine Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB vorsehen, sind Innenbereichssatzungen ( § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BauGB), Außenbereichssatzungen ( § 35 Abs. 6 BauGB), städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( § 136 i.V.m. § 139 Abs. 3 BauGB), städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( § 165 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BauGB) sowie Stadtumbaumaßnahmen ( § 171a i.V.m. § 171b Abs. 3 BauGB). Bei diesen Verfahren ist § 4 BauGB sinngemäß anzuwenden, soweit nicht spezielle Regelungen getroffen sind.

2. Zweck der Beteiligung der TöB

Die Beteiligung der TöB hat den Zweck, frühzeitig Informationen über den Istzustand, andere Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie bestehende oder beabsichtigte Festsetzungen und Ausweisungen nach anderen gesetzlichen Regelungen einzuholen, die das Planungsgebiet betreffen können, und eine möglichst vollständige Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen. Sie dient dazu, dem jeweils vertretenen Belang im Verfahren der Bauleitplanung Geltung zu verschaffen. Ohne diese Stellungnahme besteht die Gefahr, dass die von den TöB wahrgenommenen öffentlichen Belange bei der Bauleitplanung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt bzw. beachtet und hierdurch Gemeinwohlinteressen beeinträchtigt werden.

3. TöB

3.1. Definition

TöB sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Inter esse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können.

Zu den TöB gehören:

  1. Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
  2. natürliche und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind,
  3. Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat,
  4. Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaft, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.
  5. Benachbarte Gemeinden. Dies sind nicht nur die Gemeinden, die direkt an die Planungsgemeinde angrenzen, sondern es ist ausschlaggebend, ob die Planungen auf benachbarte Gemeinden Auswirkungen haben können. Nähere Informationen finden Sie hierzu noch unter Punkt 3.3.

Welche Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es ist immer zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Durchführung des Bauleitplans haben könnte. Es ist in jedem Fall ratsam, sollte man sich bei der Auswahl der TöB unsicher sein, vorab ein Gespräch zu suchen und mögliche Berührungspunkte zu besprechen. Es wird davon abgeraten, generell alle Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen, ohne eine Auswahl getroffen zu haben, da dies das Verfahren unnötig erschweren und verlängern kann.

Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:

Verwaltungseinheiten, die Teil der Gemeinde sind, gehören mangels Selbstständigkeit nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind bzw. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (wie die unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden). Diese Stellen werden gemeindeintern beteiligt.

3.2. Mehrfachzuständigkeiten eines TöB

Träger öffentlicher Belange ist die Behörde oder Stelle, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist, also etwa das Regierungspräsidium oder der Kreisausschuss. Wenn der TöB für mehrere wahrzunehmende öffentliche Belange zuständig ist (wie z.B. die Kreise oder die Regierungspräsidien), wird der TöB nicht mehrfach beteiligt, sondern nur einmal. Hierbei ist es zweckmäßig, die von den einzelnen Organisationseinheiten des TöB wahrzunehmenden Belange innerhalb des TöB zu koordinieren. In der Stellungnahme sollten die verschiedenen, vom TöB zu vertretenen Belange zusammengefasst und den Gemeinden bzw. sonstigen Planungsträgern eine übersichtliche, informative, abgestimmte und abschließende Darstellung der geltend gemachten Anregungen zur Verfügung stellt werden. Es ist aber darauf zu achten, dass eine Vorwegabwägung unterbleibt.

Der Planungsträger sollte mitteilen, für welche Belange eine Stellungnahme erwünscht wird. Dies ist insbesondere bei Übersendung der Planung an eine zentrale Stelle des TöB erforderlich.

3.3. Benachbarte Gebietskörperschaften und Verbände als TöB

Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind nach § 2 Abs. 2 BauGB untereinander abzustimmen. Nachbargemeinden gehören daher auch zu den TöB. Sie haben einen Anspruch auf Beteiligung. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu beteiligen, vielmehr sind alle Gemeinden in die Planung einzubeziehen, auf die sich das städtebauliche Verfahren auswirken könnte. Der Nachbarbegriff umfasst daher den Bereich, der planungsrechtliche Auswirkungen durch das Vorhaben verursacht. Hierzu gehören auch der Regionalverband Frankfurt Rhein Main, der Zweckverband Raum Kassel sowie bei Bedarf angrenzende Kreise. Das bedeutet, dass diese Stellen von den Gemeinden an den städtebaulichen Verfahren, sofern erforderlich, zu beteiligen sind. Die zu beteiligende Stelle hat gegenüber der planenden Gemeinde ihre Betroffenheit darzulegen.

3.4. Verzeichnis der Behörden und sonstigen TöB

In der Anlage 1 ist eine Auflistung der Behörden und sonstigen TöB beigefügt. Das Verzeichnis dient der Orientierung im Beteiligungsverfahren und ist nicht abschließend. Im Einzelfall können auch weitere TöB von dem städtebaulichen Verfahren betroffen sein. TöB, die durch die konkrete Bauleitplanung nicht in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können, sind nicht zu beteiligen. Siehe hierzu auch Punkt 3.1.

Abgesehen davon ist es den Gemeinden nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen, die nicht als TöB anzusehen sind (z.B. Naturschutzvereinigungen, siehe dazu Punkt 3.6). Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar zweckmäßig sein, wenn von diesen Personen oder Stellen sachdienliche Anregungen zu erwarten sind.

3.5. Zuständigkeiten von Behörden verschiedener Verwaltungsstufen

Sofern für einen Bereich Zuständigkeiten von Behörden verschiedener Verwaltungsstufen bestehen, richtet sich die Beteiligung jeweils nach den einschlägigen gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen (z.B. Verordnungen), meist die Zuständigkeit betreffend (z.B. Zuständigkeitsverordnung nach Wasserrecht oder im Falle des Planfeststellungsverfahrens für die ICE-Trasse die "Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten" vom 12. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2018). Beispielsweise obliegen die Aufgaben der Bauaufsicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 Hessische Bauordnung grundsätzlich den unteren Bauaufsichtsbehörden, so dass insoweit eine Beteiligung der Regierungspräsidien als obere Bauaufsichtsbehörde sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen entbehrlich ist.

Gleiches gilt für den Naturschutz, hier ist die untere Naturschutzbehörde grundsätzlich für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist ( § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)). In bestimmten Fällen sind jedoch die Regierungspräsidien als obere Naturschutzbehörde zuständig, so etwa für Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 HAGBNatSchG). Betrifft die Bauleitplanung daher einen Bereich, der von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung umfasst ist, ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde zu beteiligen. In Nationalparks wiederum werden die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nicht, wie sonst, von den Kreisausschüssen oder Magistraten wahrgenommen, sondern diese Aufgabe obliegt dem Nationalparkamt ( § 1 Abs. 3 Satz 2 HAGBNatSchG). Ist in den Fällen des § 1a Abs. 4 BauGB eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes der für Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht ausgeschlossen und hält die untere Naturschutzbehörde sie für möglich, ist die obere Naturschutzbehörde aufgrund des § 16 Abs. 2 HAGBNatSchG zu beteiligen.

3.6. Nach § 63 BNatSchG anerkannte Naturschutzverbände

Die anerkannten Naturschutzverbände leisten mit ihrem Sachverstand einen Beitrag, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Bauleitplanverfahren eingebracht werden. Sie sind aber nur dann TöB nach § 4 BauGB, soweit ihnen diese Aufgabenwahrnehmung normativ zugewiesen ist.

Insoweit ist zu unterscheiden:

4. Beteiligungsverfahren

Das Verfahren der Bauleitplanung durchläuft in der Regel zwei in § 4 BauGB geregelte Phasen der Behördenbeteiligung. In den Verfahren nach § 13, 13a und 13b BauGB kann auf eine frühzeitige Beteiligung verzichtet werden. In diesen Fällen soll den berührten Behörden und sonstigen TöB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gegeben werden oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

4.1. Frühzeitige Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB

Die erste Phase ist die in § 4 Abs. 1 BauGB geregelte frühzeitige Beteiligung der TöB. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden und sonstigen TöB, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

Die Beteiligung dient der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, um eine sachgerechte Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten. Sie ist der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gleichzusetzen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen, da die TöB die Möglichkeit haben sollen, ihre Belange in die Planung zu integrieren. Denn hat eine Planung schon einen gewissen Planungsstand erreicht, wird es oftmals schwer, Belange noch sachgerecht in den Prozess einzubeziehen. Die Gemeinden und sonstigen Planungsträger können dadurch auch frühzeitig Hinweise erhalten, zu welchen Belangen unter Umständen weiteres Abwägungsmaterial zu beschaffen ist, damit eine fachlich fundierte Planung entsteht. Die Beteiligung soll die Gemeinde unterstützen sowie eine unnötige eigene Ermittlung der Gemeinden erübrigen. Dies liegt auch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung.

Gleichzeitig setzt diese Beteiligung jedoch auch keine Fristen fest. Diese zu bestimmen obliegt den Gemeinden und soll sich nach dem Umfang und den möglichen Auswirkungen der Planung bemessen. Der Zeitraum von einem Monat soll hierbei nicht überschritten werden. Es ist nicht möglich, analog zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Behördenbeteiligung durch die Beteiligung an einem anderen Verfahren zu ersetzen. § 4a Abs. 2 BauGB stellt klar, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gleichzeitig mit der frühzeitigen Behördenbeteiligung durchgeführt werden kann. An die frühzeitige Beteiligung schließt sich die "formelle" Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB an.

4.2."Formelle" Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB

In der zweiten Phase holen die Gemeinden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung einschließlich des Umweltberichts ein. Hierbei genügt es, dass der Aufgabenbereich der Behörde oder des sonstigen TöB berührt werden kann. Zur Vermeidung von Abwägungsfehlern muss die Gemeinde den Kreis der Beteiligten so wählen, dass nur solche Behörden und TöB unbeteiligt bleiben, von denen mit ausreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass sie keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgeben. Die Behörden und TöB haben sich in der Stellungnahme ausschließlich auf Ihren Aufgabenbereich zu beschränken.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB haben Behörden und sonstige TöB ihre Stellungnahme zu den städtebaulichen Verfahren innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf. Die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt für alle Beteiligungsverfahren. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes soll die Gemeinde die Frist angemessen verlängern. Das Gesetz sieht daher die Monatsfrist als Regelfall vor, lässt aber in begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Stellungnahmefrist zu. Ein wichtiger Grund kann eine sich aus dem konkreten Planungsfall ergebende Schwierigkeit sein, z.B. ein fehlendes, abschließendes Gutachten oder Pläne, die zur Beurteilung des Verfahrens erforderlich sind. Kein wichtiger Grund liegt z.B. bei personellen Engpässen, hoher Arbeitsbelastung, urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Ferienzeiten vor. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und eine Fristverlängerung gewährt wird, gilt diese in der Regel nur für die Behörde oder den TöB, die/ der den wichtigen Grund vorgetragen hat. Sofern die Gemeinde von Amts wegen erkennt, dass der wichtige Grund allgemein besteht, ordnet sie die Verlängerung der Frist für alle beteiligten Behörden und TöB gleichermaßen an.

4.3. Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

Bauliche Anlagen an Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 23 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) bestimmten Anbauverboten und Anbaubeschränkungen. Die Baubeschränkungen gelten nach § 9 Abs. 7 FStrG und § 23 Abs. 7 HStrG nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bzw. der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. Die lediglich formale Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 4 BauGB stellt noch keine Mitwirkung im Sinne von § 9 Abs. 7 FStrG dar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung des Bebauungsplans dazu dienen, einem möglichen Konflikt zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem straßenrechtlichen Anbauverbot dadurch vorzubeugen, dass das Verhältnis zwischen Straße und Grundstücksnutzung im Bebauungsplan abschließend rechtsverbindlich geregelt wird (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005 - 2 B 8.03 -, Rn. 18, juris. Dies setzt jedoch voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zumindest nicht widerspricht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 4 N 1598/93 -, Rn. 42, juris).

Stellt eine Gemeinde einen Bebauungsplan auf, der Festsetzungen in der Bauverbots- oder Baubeschränkungszone einer Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße enthält, so sollte sie daher bei ihrer an den Träger der Straßenbaulast gerichteten Bitte um Stellungnahme angeben, ob auch eine Stellungnahme zu einer Mitwirkung nach § 9 Abs. 7 FStrG bzw. § 23 Abs. 7 HStrG abgegeben werden soll.

5. Nutzung elektronischer Informationstechnologien

Nach § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB elektronisch eingeholt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass der Bauleitplanentwurf sowie die Begründung im Internet eingestellt wird und der Ort, die Dauer der öffentlichen Auslegung und die Internetadresse mitgeteilt wird. Eine Gemeinde, die ihren Bauleitplan in das Internet eingestellt hat, kann die zu beteiligenden TöB per E-Mail oder in anderer Form unterrichten, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat 1. Es kann das Plan-Dokument versendet werden oder unter Angabe der Adresse auf das Internet verwiesen werden.

Die Nutzung der elektronischen Beteiligung setzt allerdings voraus, dass die Behörden und sonstigen TöB die Planung anhand der Darstellung am Monitor beurteilen können. Andernfalls haben sie die Möglichkeit, den Entwurf des Bauleitplans und die dazugehörige Begründung in Papierform zu verlangen. Diesem Verlangen hat die Gemeinde nachzukommen. Sieht sich eine Behörde oder sonstiger TöB nicht in der Lage, die Unterlagen elektronisch zu beurteilen, hat er die Gemeinde möglichst rasch darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen in Papierform benötigt werden, da die Frist zur Abgabe der Stellungnahme davon unberührt bleibt ( § 4a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB).

6. Stellungnahme und Ergebnismitteilung

Grundsätzlich sind Behörden oder sonstige TöB zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4b BauGB beauftragten Dritten verpflichtet.

6.1. Form

Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen TöB haben grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

6.2. Inhalt

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 BauGB sollen sich die Behörden oder sonstigen TöB in ihrer Stellungnahme auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde in der Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahme ist so zu verfassen, dass sie für die Bauleitplanung verwertbar ist und die hierfür wichtigen fachlichen Informationen enthält. In ihr sind die zustimmenden, ablehnenden oder ergänzenden Vorstellungen zu der beabsichtigten Planung darzulegen, sodass jeweils alle abwägungsrelevanten Belange in die Abwägung eingestellt werden können.

Durch die Beteiligung der TöB wird die Gemeinde jedoch nicht von ihrer Pflicht entbunden, alle abwägungserheblichen Belange zu ermitteln bzw. zu beschaffen. Vielmehr hat die Gemeinde vor allem auch für öffentliche Belange, die von der Bauleitplanung berührt sein können und nicht durch TöB wahrgenommen werden, geeignete Ermittlungen durchzuführen und das Ergebnis entsprechend zu berücksichtigen.

6.3. Erneute Beteiligung

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt oder geändert, ist er nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen. Es sind erneut Stellungnahmen einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung berührten TöB beschränkt werden.

6.4. Gebührenerhebung

TöB dürfen gegenüber der Gemeinde keine Gebühren für die Abgabe einer Stellungnahme erheben, da keine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vorliegt. Die Verursachung des Tätigwerdens bzw. der Stellungnahme des TöB ist nicht als Veranlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG anzusehen. Die Stellungnahme des TöB stellt - anders als etwa ein von der Gemeinde gesondert angefordertes Gutachten - eine Leistung nur im Dienste des vom TöB jeweils zu vertretenen Gemeinwohlbelangs dar und steht nicht in einer Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung.

6.5. Ergebnismitteilung

Das Ergebnis der Abwägung sollte den Behörden und sonstigen TöB innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes bzw. nach in Kraft treten des Satzungsbeschlusses möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Denkbar wäre z.B. die Zusendung eines Auszugs aus dem Abwägungsbeschluss.

7. Wirkung des Beteiligungsverfahrens

7.1. Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahme

Stellungnahmen, die im Verfahren der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist ( § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Ob Stellungnahmen im Verfahren der Behörden- und Trägerbeteiligung rechtzeitig abgegeben worden sind, richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Hierbei sind auch die Regelungen zur Fristverlängerung zu berücksichtigen.

7.2. Folgen der Nichtbeteiligung von Behörden oder sonstigen TöB

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen nach dem BauGB unbeachtlich, wenn einzelne Personen, Behörden oder sonstige TöB nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder bereits in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Außerdem ist es nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2g BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13b BauGB, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung von Seiten der Gemeinde verkannt worden sind. Diese sogenannte Unbeachtlichkeitsklausel greift jedoch nicht, wenn die Nichtbeteiligung eines einzelnen TöB oder einer einzelnen Behörde dazu führt, dass öffentliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dadurch ein Abwägungsfehler vorliegt, der zur Nichtigkeit des Plans führt.

7.3. Bindung der Gemeinde an die Stellungnahme

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB entfalten für sich genommen zunächst keine Bindungswirkung gegenüber den Gemeinden. Das heißt, dass das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB nicht die Herstellung eines Einvernehmens erzwingt. Vielmehr hat die Gemeinde die Stellungnahmen verfahrens- und materiellrechtlich eigenverantwortlich in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen und das Abwägungsergebnis in der Begründung darzulegen. Die Gemeinde kann sich hierbei über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB hinwegsetzen. Die Beteiligungspflicht ändert insofern nichts an der kommunalen Planungshoheit. Dies gilt allerdings nicht oder allenfalls in engen Grenzen im Fall der erwünschten Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast (siehe hierzu Nr. 4.3). Wird in einer Stellungnahme auf zwingende Rechtsvorschriften hingewiesen, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde. Hat die Gemeinde Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme, muss sie selbst Ermittlungen anstellen bzw. veranlassen.

7.4. Bindung der Behörden und sonstigen TöB an einen Flächennutzungsplan

Um eine Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan nach § 7 Satz 1 BauGB zu vermeiden, müssen die TöB dem Entwurf des Flächennutzungsplans widersprechen, wenn dieser mit ihren Planungen unvereinbar ist. Der Widerspruch muss nach § 7 Satz 2 BauGB bis zur abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Flächennutzungsplan bei der Gemeinde eingegangen sein. Der Widerspruch hindert die Gemeinde jedoch nicht, den Flächennutzungsplan unverändert zu beschließen. Sie muss sich aber mit dem Widerspruch und den geltend gemachten Belangen ernsthaft und sorgfältig auseinandersetzen und dies im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans dokumentieren. Hiervon unberührt gilt für die Gemeinde das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung in aktuellen Raumordnungsplänen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.

8. Informationspflicht der Behörden nach Abschluss des Verfahrens

Nach § 4 Abs. 3 BauGB sind Behörden, nicht aber die TöB, dazu verpflichtet, nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens die Gemeinde zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Überwachung der in Kraft getretenen Pläne nach § 4c BauGB nachkommt.

Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Monitoring). Gegenstand der Überwachung ist nach § 4c Satz 1 BauGB auch die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen nach dem BNatSchG. Dies erfolgt durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan ( § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB), durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ( § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Um ihrer Überwachungspflicht nachzukommen, nutzen die Gemeinden auch die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB ( § 4c Satz 2 BauGB).

Welche Auswirkungen im Sinne von § 4 Abs. 3 und § 4c BauGB erheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal und nicht für jeden Bauleitplan festlegen. Darüber hinaus bezieht sich die Unterrichtungspflicht auf unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Auswirkungen, die bereits in der Abwägung Bestandteil waren, müssen daher nicht erneut mitgeteilt werden. Diese sogenannte Bringschuld der Fachbehörden soll den Gemeinden eine aufwendige Ermittlung ersparen.

9. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

1) In den Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB ist eine Einstellung der Unterlagen in das Internet ohnehin verpflichtend.

Anlage zum Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

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Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange Anlage


Öffentlicher Belang Behörden und sonstige Stellen öffentlicher Belange
Abfallentsorgung Landkreise/kreisfreie Städte als Entsorgungspflichtige
Regierungspräsidien
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Agrarstruktur
  • Flurneuordnung
  • Agrarstrukturelle Planung
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Amt für Bodenmanagement)

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Regierungspräsidien als obere Landwirtschaftsbehörden in Verfahren oberer Verwaltungsbehörden

Kreisausschüsse der 16 Landkreise mit Landwirtschaftsbehörden

Arbeitsmarkt Agentur für Arbeit
Bauaufsicht Landkreise/kreisfreie Städte als untere Bauaufsichtsbehörde Regierungspräsidien als obere Bauaufsichtsbehörde

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als oberste Bauaufsichtsbehörde

Bergbau, Geologie und Bodenschätze
  • Bergbau
  • Bodenschätze und Geologie
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Regierungspräsidien als Bergbehörde

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie als geologischer Landesdienst

Regierungspräsidien als Bergbehörde

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie als geologischer Landesdienst

Bodenschutz und Altlasten
  • Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
  • Vorsorgender Bodenschutz
Landkreise/kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Bodenschutzbehörde

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Bodenschutzbehörde

Brandschutz Landkreise/kreisfreie Städte/Städte mit eigenem Bauaufsichtsamt

Regierungspräsidien

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Bau- und Kulturdenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • Erdgeschichtliche Denkmäler
Landkreise/kreisfreie Städte als untere Denkmalschutzbehörde Landesamt für Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst als oberste Denkmalschutzbehörde

Fischerei Landkreise/kreisfreie Städte als untere Fischereibehörde Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Fischereibehörde Regierungspräsidien als obere Fischereibehörde

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Fischereibehörde

Flugsicherung DFS - Deutsche Flugsicherung

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Deutscher Wetterdienst

Flurbereinigung Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Amt für Bodenmanagement)
Forst- und Waldwesen Landkreise/kreisfreie Städte als zuständige Stelle nach § 24 Abs. 2 HWaldG Forstämter als untere Forstbehörden ( § 24 Abs. 1 HWaldG)

Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Forstbehörde ( § 23 Abs. 4 HWaldG)

Landesbetrieb Hessen Forst

Regierungspräsidien als obere Forstbehörden ( § 24 Abs. 3 und 4 HwaldG)

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Forstbehörde

Gesundheitspflege und Sozialwesen Landkreise/kreisfreie Städte als Gesundheitsamt

Regierungspräsidien

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Gewerbe, Handel, Handwerk und Industrie Industrie- und Handelskammer

Handwerkskammer

Handelsverband Hessen e.V.

Gottesdienst und Seelsorge Öffentliche Kirchengemeinden 1
Grundbesitz der öffentlichen Hand
  • Bund
  • Land
  • Hochschulen, Fachhochschulen
  • Burgen, Schlösser, Gärten
  • Wasserbau fiskalische Grundstücke
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Oberfinanzdirektion

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

Landesbetrieb Hessen-Forst

Hessische Landgesellschaft mbH

Siehe unter Hochschulen

Hessische Schlösserverwaltung

Regierungspräsidium Darmstadt

Hochschulen Hoch- und Fachhochschulen

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Immissionsschutz Landkreise/kreisfreie Städte als untere Immissionsschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Immissionsschutzbehörde

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Immissionsschutzbehörde

Jagdwesen Landkreise und kreisfreie Städte als untere Jagdbehörde Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Jagdbehörde Regierungspräsidium Kassel als obere Jagdbehörde

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde

Kataster- und Vermessungswesen Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Amt für Bodenmanagement)
Katastrophenschutz Landkreise/kreisfreie Städte als untere Katastrophenschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Katastrophenschutzbehörde

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde

Kinder- und Jugendhilfen Landkreise/kreisfreie Städte als Jugendamt

Regierungspräsidien

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Klimaanpassung Deutscher Wetterdienst

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie-Fachzentrum Klimawandel und Anpassung

Landkreise/kreisfreie Städte als untere Naturschutzbehörde

Klimaschutz Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landwirtschaft Kreisausschüsse der 16 Landkreise mit Landwirtschaftsbehörden Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Regierungspräsidien als obere Landwirtschaftsbehörde in Verfahren oberer Verwaltungsbehörden

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Naturschutz und Landschaftspflege
  • Natur-, Arten-, Biotopschutz sowie Landschafts- pflege
  • Nationalpark Kellerwald-Edersee
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

Landkreise/kreisfreie Städte und Städte > 50.000 Einwohner als untere Naturschutzbehörde

Regierungspräsidien als obere Naturschutzbehörde

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde

Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Naturschutzbehörde

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Kriminalprävention
Landkreise/kreisfreie Städte
Polizeipräsidien

Hessisches Landeskriminalamt
Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium

Postwesen Deutsche Post AG
Raumordnung Regierungspräsidien

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Regionalverband Frankfurt Rhein-Main

Zweckverband Kassel

Landkreise

Schulwesen Landkreise/kreisfreie Städte

Staatliches Stadtschulamt

Sport Landkreise/kreisfreie Städte

Regierungspräsidien

Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport

Strahlenschutz Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Landkreise/kreisfreie Städte

Regierungspräsidien

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit als Kontroll- und Aufsichtsbehörde für die Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz)

Telekommunikation Betreiber öffentlicher Telekommunikationseinrichtungen

Deutsche Telekom AG

Tourismus Landkreise/kreisfreie Städte

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Umwelt und Naturschutzverbände (anerkannt in Hessen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz) Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.

Naturschutzbund Deutschland (NABU)

Landesjagdverband Hessen e.V.

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Deutsche Gebirgs- und Wandervereine

Verband Hessischer Fischer e.V.

Botanische Vereinigung Naturschutz Hessen (BVNH) e.V.

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (anerkannt nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) Vogelschutzverein Holzhausen/Hünstein e.V.

Naturkundliche Gesellschaft Mittleres Fuldatal (NGMF) e.V.

Verband Hessischer Fischer e.V.

Aktionsgemeinschaft Rettet den Burgenwald e.V.

Schutzgemeinschaft Vogelsberg (SGV) e.V.

Verein "Naturerbe Taunus" e.V.

Feldberginitiative e.V.

VCD-Landesverband Hessen e.V.

Mensch vor Verkehr e.V.

Rettet den Taunuskamm e.V.

Ver- und Entsorgung
  • Trinkwasser
  • Elektrizität und Gas
  • Versorgung
Landkreise/kreisfreie Städte

Betreiber der örtlichen Versorgungsnetze

Bundesnetzagentur

Betreiber der örtlichen Versorgungsnetze

Regierungspräsidien

Verkehr
  • Bundesautobahnen
  • Bundes- und Landesstraßen
  • Kreisstraßen
  • Straßenverkehr
  • Schienenverkehr
  • Eisenbahnen des Bundes
  • Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
  • Öffentlicher Nahverkehr
  • Seilbahnen
  • Luftverkehr
  • Schifffahrt, Wasserstraßen und Häfen
Hessen Mobil (ab 1. Januar 2021: Die Autobahn GmbH des Bundes)

Hessen Mobil

Landkreise/kreisfreie Städte

Landkreise/kreisfreie Städte

Polizeipräsidien

Regierungspräsidien als Anhörungsbehörde

Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde

Deutsche Bahn AG

Regierungspräsidium Darmstadt als eisenbahntechnische Aufsicht

Eisenbahnverkehrsunternehmen

Landkreise/kreisfreie Städte als Träger des ÖPNV

Lokale Nahverkehrsbetriebe

Regierungspräsidien als zuständige Aufsichtsbehörde

Fraport AG/Flughafen GmbH Kassel

Deutscher Wetterdienst

Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS)

Wasser- und Schifffahrtsamt

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium

Verteidigung
  • Militär
  • Zivil
Bundesministerium der Verteidigung

Landkreise/kreisfreie Städte als untere Polizeibehörde

Regierungspräsidien als obere Ordnungsbehörde

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport als oberste Ordnungsbehörde

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Veterinärwesen (Gesundheit von Tier und Mensch) Landkreise/kreisfreie Städte

Regierungspräsidien

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Wasserwirtschaft Landkreise/kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden Regierungspräsidien als obere Wasserbehörde

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde

Welterbe
  • Oberes Mittelrheintal
  • Kloster Lorsch
  • Obergermanisch-Raetischer Limes
  • Bergpark Wilhelmshöhe
  • Grube Messel
  • Alte Buchenwälder Deutschlands
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

1) Eine Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die auf Landesebene in Hessen den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" besitzen, finden Sie unter https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/informationen/religionsgemeinschaften/_documents/kirche_hessen.html


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