|
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2019
(StAnz. Nr. 52 vom 23.12.2019 S. 1373)
1. Rechtsgrundlagen
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB an städtebaulichen Verfahren nach dem BauGB ist in verschiedenen Vorschriften geregelt. Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren richtet sich nach den §§ 4, 4a, 4c, 13, 13a und 13b BauGB. Diese Vorschriften gelten nicht nur für die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen ( § 1 Abs. 8 BauGB). Weitergehende städtebauliche Verfahren des BauGB, die eine Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB vorsehen, sind Innenbereichssatzungen ( § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BauGB), Außenbereichssatzungen ( § 35 Abs. 6 BauGB), städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( § 136 i.V.m. § 139 Abs. 3 BauGB), städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( § 165 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BauGB) sowie Stadtumbaumaßnahmen ( § 171a i.V.m. § 171b Abs. 3 BauGB). Bei diesen Verfahren ist § 4 BauGB sinngemäß anzuwenden, soweit nicht spezielle Regelungen getroffen sind.
2. Zweck der Beteiligung der TöB
Die Beteiligung der TöB hat den Zweck, frühzeitig Informationen über den Istzustand, andere Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie bestehende oder beabsichtigte Festsetzungen und Ausweisungen nach anderen gesetzlichen Regelungen einzuholen, die das Planungsgebiet betreffen können, und eine möglichst vollständige Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen. Sie dient dazu, dem jeweils vertretenen Belang im Verfahren der Bauleitplanung Geltung zu verschaffen. Ohne diese Stellungnahme besteht die Gefahr, dass die von den TöB wahrgenommenen öffentlichen Belange bei der Bauleitplanung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt bzw. beachtet und hierdurch Gemeinwohlinteressen beeinträchtigt werden.
3. TöB
3.1. Definition
TöB sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Inter esse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können.
Zu den TöB gehören:
Welche Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es ist immer zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Durchführung des Bauleitplans haben könnte. Es ist in jedem Fall ratsam, sollte man sich bei der Auswahl der TöB unsicher sein, vorab ein Gespräch zu suchen und mögliche Berührungspunkte zu besprechen. Es wird davon abgeraten, generell alle Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen, ohne eine Auswahl getroffen zu haben, da dies das Verfahren unnötig erschweren und verlängern kann.
Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:
Verwaltungseinheiten, die Teil der Gemeinde sind, gehören mangels Selbstständigkeit nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind bzw. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (wie die unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden). Diese Stellen werden gemeindeintern beteiligt.
3.2. Mehrfachzuständigkeiten eines TöB
Träger öffentlicher Belange ist die Behörde oder Stelle, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist, also etwa das Regierungspräsidium oder der Kreisausschuss. Wenn der TöB für mehrere wahrzunehmende öffentliche Belange zuständig ist (wie z.B. die Kreise oder die Regierungspräsidien), wird der TöB nicht mehrfach beteiligt, sondern nur einmal. Hierbei ist es zweckmäßig, die von den einzelnen Organisationseinheiten des TöB wahrzunehmenden Belange innerhalb des TöB zu koordinieren. In der Stellungnahme sollten die verschiedenen, vom TöB zu vertretenen Belange zusammengefasst und den Gemeinden bzw. sonstigen Planungsträgern eine übersichtliche, informative, abgestimmte und abschließende Darstellung der geltend gemachten Anregungen zur Verfügung stellt werden. Es ist aber darauf zu achten, dass eine Vorwegabwägung unterbleibt.
Der Planungsträger sollte mitteilen, für welche Belange eine Stellungnahme erwünscht wird. Dies ist insbesondere bei Übersendung der Planung an eine zentrale Stelle des TöB erforderlich.
3.3. Benachbarte Gebietskörperschaften und Verbände als TöB
Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind nach § 2 Abs. 2 BauGB untereinander abzustimmen. Nachbargemeinden gehören daher auch zu den TöB. Sie haben einen Anspruch auf Beteiligung. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu beteiligen, vielmehr sind alle Gemeinden in die Planung einzubeziehen, auf die sich das städtebauliche Verfahren auswirken könnte. Der Nachbarbegriff umfasst daher den Bereich, der planungsrechtliche Auswirkungen durch das Vorhaben verursacht. Hierzu gehören auch der Regionalverband Frankfurt Rhein Main, der Zweckverband Raum Kassel sowie bei Bedarf angrenzende Kreise. Das bedeutet, dass diese Stellen von den Gemeinden an den städtebaulichen Verfahren, sofern erforderlich, zu beteiligen sind. Die zu beteiligende Stelle hat gegenüber der planenden Gemeinde ihre Betroffenheit darzulegen.
3.4. Verzeichnis der Behörden und sonstigen TöB
In der Anlage 1 ist eine Auflistung der Behörden und sonstigen TöB beigefügt. Das Verzeichnis dient der Orientierung im Beteiligungsverfahren und ist nicht abschließend. Im Einzelfall können auch weitere TöB von dem städtebaulichen Verfahren betroffen sein. TöB, die durch die konkrete Bauleitplanung nicht in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können, sind nicht zu beteiligen. Siehe hierzu auch Punkt 3.1.
Abgesehen davon ist es den Gemeinden nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen, die nicht als TöB anzusehen sind (z.B. Naturschutzvereinigungen, siehe dazu Punkt 3.6). Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar zweckmäßig sein, wenn von diesen Personen oder Stellen sachdienliche Anregungen zu erwarten sind.
3.5. Zuständigkeiten von Behörden verschiedener Verwaltungsstufen
Sofern für einen Bereich Zuständigkeiten von Behörden verschiedener Verwaltungsstufen bestehen, richtet sich die Beteiligung jeweils nach den einschlägigen gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen (z.B. Verordnungen), meist die Zuständigkeit betreffend (z.B. Zuständigkeitsverordnung nach Wasserrecht oder im Falle des Planfeststellungsverfahrens für die ICE-Trasse die "Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten" vom 12. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2018). Beispielsweise obliegen die Aufgaben der Bauaufsicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 Hessische Bauordnung grundsätzlich den unteren Bauaufsichtsbehörden, so dass insoweit eine Beteiligung der Regierungspräsidien als obere Bauaufsichtsbehörde sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen entbehrlich ist.
Gleiches gilt für den Naturschutz, hier ist die untere Naturschutzbehörde grundsätzlich für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist ( § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)). In bestimmten Fällen sind jedoch die Regierungspräsidien als obere Naturschutzbehörde zuständig, so etwa für Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 HAGBNatSchG). Betrifft die Bauleitplanung daher einen Bereich, der von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung umfasst ist, ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde zu beteiligen. In Nationalparks wiederum werden die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nicht, wie sonst, von den Kreisausschüssen oder Magistraten wahrgenommen, sondern diese Aufgabe obliegt dem Nationalparkamt ( § 1 Abs. 3 Satz 2 HAGBNatSchG). Ist in den Fällen des § 1a Abs. 4 BauGB eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes der für Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht ausgeschlossen und hält die untere Naturschutzbehörde sie für möglich, ist die obere Naturschutzbehörde aufgrund des § 16 Abs. 2 HAGBNatSchG zu beteiligen.
3.6. Nach § 63 BNatSchG anerkannte Naturschutzverbände
Die anerkannten Naturschutzverbände leisten mit ihrem Sachverstand einen Beitrag, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Bauleitplanverfahren eingebracht werden. Sie sind aber nur dann TöB nach § 4 BauGB, soweit ihnen diese Aufgabenwahrnehmung normativ zugewiesen ist.
Insoweit ist zu unterscheiden:
4. Beteiligungsverfahren
Das Verfahren der Bauleitplanung durchläuft in der Regel zwei in § 4 BauGB geregelte Phasen der Behördenbeteiligung. In den Verfahren nach § 13, 13a und 13b BauGB kann auf eine frühzeitige Beteiligung verzichtet werden. In diesen Fällen soll den berührten Behörden und sonstigen TöB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gegeben werden oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
4.1. Frühzeitige Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB
Die erste Phase ist die in § 4 Abs. 1 BauGB geregelte frühzeitige Beteiligung der TöB. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden und sonstigen TöB, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Die Beteiligung dient der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, um eine sachgerechte Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten. Sie ist der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gleichzusetzen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen, da die TöB die Möglichkeit haben sollen, ihre Belange in die Planung zu integrieren. Denn hat eine Planung schon einen gewissen Planungsstand erreicht, wird es oftmals schwer, Belange noch sachgerecht in den Prozess einzubeziehen. Die Gemeinden und sonstigen Planungsträger können dadurch auch frühzeitig Hinweise erhalten, zu welchen Belangen unter Umständen weiteres Abwägungsmaterial zu beschaffen ist, damit eine fachlich fundierte Planung entsteht. Die Beteiligung soll die Gemeinde unterstützen sowie eine unnötige eigene Ermittlung der Gemeinden erübrigen. Dies liegt auch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung.
Gleichzeitig setzt diese Beteiligung jedoch auch keine Fristen fest. Diese zu bestimmen obliegt den Gemeinden und soll sich nach dem Umfang und den möglichen Auswirkungen der Planung bemessen. Der Zeitraum von einem Monat soll hierbei nicht überschritten werden. Es ist nicht möglich, analog zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Behördenbeteiligung durch die Beteiligung an einem anderen Verfahren zu ersetzen. § 4a Abs. 2 BauGB stellt klar, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gleichzeitig mit der frühzeitigen Behördenbeteiligung durchgeführt werden kann. An die frühzeitige Beteiligung schließt sich die "formelle" Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB an.
4.2."Formelle" Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB
In der zweiten Phase holen die Gemeinden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung einschließlich des Umweltberichts ein. Hierbei genügt es, dass der Aufgabenbereich der Behörde oder des sonstigen TöB berührt werden kann. Zur Vermeidung von Abwägungsfehlern muss die Gemeinde den Kreis der Beteiligten so wählen, dass nur solche Behörden und TöB unbeteiligt bleiben, von denen mit ausreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass sie keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgeben. Die Behörden und TöB haben sich in der Stellungnahme ausschließlich auf Ihren Aufgabenbereich zu beschränken.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB haben Behörden und sonstige TöB ihre Stellungnahme zu den städtebaulichen Verfahren innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf. Die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt für alle Beteiligungsverfahren. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes soll die Gemeinde die Frist angemessen verlängern. Das Gesetz sieht daher die Monatsfrist als Regelfall vor, lässt aber in begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Stellungnahmefrist zu. Ein wichtiger Grund kann eine sich aus dem konkreten Planungsfall ergebende Schwierigkeit sein, z.B. ein fehlendes, abschließendes Gutachten oder Pläne, die zur Beurteilung des Verfahrens erforderlich sind. Kein wichtiger Grund liegt z.B. bei personellen Engpässen, hoher Arbeitsbelastung, urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Ferienzeiten vor. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und eine Fristverlängerung gewährt wird, gilt diese in der Regel nur für die Behörde oder den TöB, die/ der den wichtigen Grund vorgetragen hat. Sofern die Gemeinde von Amts wegen erkennt, dass der wichtige Grund allgemein besteht, ordnet sie die Verlängerung der Frist für alle beteiligten Behörden und TöB gleichermaßen an.
4.3. Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
Bauliche Anlagen an Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 23 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) bestimmten Anbauverboten und Anbaubeschränkungen. Die Baubeschränkungen gelten nach § 9 Abs. 7 FStrG und § 23 Abs. 7 HStrG nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bzw. der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. Die lediglich formale Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 4 BauGB stellt noch keine Mitwirkung im Sinne von § 9 Abs. 7 FStrG dar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung des Bebauungsplans dazu dienen, einem möglichen Konflikt zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem straßenrechtlichen Anbauverbot dadurch vorzubeugen, dass das Verhältnis zwischen Straße und Grundstücksnutzung im Bebauungsplan abschließend rechtsverbindlich geregelt wird (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005 - 2 B 8.03 -, Rn. 18, juris. Dies setzt jedoch voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zumindest nicht widerspricht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 4 N 1598/93 -, Rn. 42, juris).
Stellt eine Gemeinde einen Bebauungsplan auf, der Festsetzungen in der Bauverbots- oder Baubeschränkungszone einer Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße enthält, so sollte sie daher bei ihrer an den Träger der Straßenbaulast gerichteten Bitte um Stellungnahme angeben, ob auch eine Stellungnahme zu einer Mitwirkung nach § 9 Abs. 7 FStrG bzw. § 23 Abs. 7 HStrG abgegeben werden soll.
5. Nutzung elektronischer Informationstechnologien
Nach § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB elektronisch eingeholt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass der Bauleitplanentwurf sowie die Begründung im Internet eingestellt wird und der Ort, die Dauer der öffentlichen Auslegung und die Internetadresse mitgeteilt wird. Eine Gemeinde, die ihren Bauleitplan in das Internet eingestellt hat, kann die zu beteiligenden TöB per E-Mail oder in anderer Form unterrichten, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat 1. Es kann das Plan-Dokument versendet werden oder unter Angabe der Adresse auf das Internet verwiesen werden.
Die Nutzung der elektronischen Beteiligung setzt allerdings voraus, dass die Behörden und sonstigen TöB die Planung anhand der Darstellung am Monitor beurteilen können. Andernfalls haben sie die Möglichkeit, den Entwurf des Bauleitplans und die dazugehörige Begründung in Papierform zu verlangen. Diesem Verlangen hat die Gemeinde nachzukommen. Sieht sich eine Behörde oder sonstiger TöB nicht in der Lage, die Unterlagen elektronisch zu beurteilen, hat er die Gemeinde möglichst rasch darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen in Papierform benötigt werden, da die Frist zur Abgabe der Stellungnahme davon unberührt bleibt ( § 4a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB).
6. Stellungnahme und Ergebnismitteilung
Grundsätzlich sind Behörden oder sonstige TöB zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4b BauGB beauftragten Dritten verpflichtet.
6.1. Form
Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen TöB haben grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
6.2. Inhalt
Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 BauGB sollen sich die Behörden oder sonstigen TöB in ihrer Stellungnahme auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde in der Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahme ist so zu verfassen, dass sie für die Bauleitplanung verwertbar ist und die hierfür wichtigen fachlichen Informationen enthält. In ihr sind die zustimmenden, ablehnenden oder ergänzenden Vorstellungen zu der beabsichtigten Planung darzulegen, sodass jeweils alle abwägungsrelevanten Belange in die Abwägung eingestellt werden können.
Durch die Beteiligung der TöB wird die Gemeinde jedoch nicht von ihrer Pflicht entbunden, alle abwägungserheblichen Belange zu ermitteln bzw. zu beschaffen. Vielmehr hat die Gemeinde vor allem auch für öffentliche Belange, die von der Bauleitplanung berührt sein können und nicht durch TöB wahrgenommen werden, geeignete Ermittlungen durchzuführen und das Ergebnis entsprechend zu berücksichtigen.
6.3. Erneute Beteiligung
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt oder geändert, ist er nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen. Es sind erneut Stellungnahmen einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung berührten TöB beschränkt werden.
6.4. Gebührenerhebung
TöB dürfen gegenüber der Gemeinde keine Gebühren für die Abgabe einer Stellungnahme erheben, da keine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vorliegt. Die Verursachung des Tätigwerdens bzw. der Stellungnahme des TöB ist nicht als Veranlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG anzusehen. Die Stellungnahme des TöB stellt - anders als etwa ein von der Gemeinde gesondert angefordertes Gutachten - eine Leistung nur im Dienste des vom TöB jeweils zu vertretenen Gemeinwohlbelangs dar und steht nicht in einer Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung.
6.5. Ergebnismitteilung
Das Ergebnis der Abwägung sollte den Behörden und sonstigen TöB innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes bzw. nach in Kraft treten des Satzungsbeschlusses möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Denkbar wäre z.B. die Zusendung eines Auszugs aus dem Abwägungsbeschluss.
7. Wirkung des Beteiligungsverfahrens
7.1. Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahme
Stellungnahmen, die im Verfahren der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist ( § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Ob Stellungnahmen im Verfahren der Behörden- und Trägerbeteiligung rechtzeitig abgegeben worden sind, richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Hierbei sind auch die Regelungen zur Fristverlängerung zu berücksichtigen.
7.2. Folgen der Nichtbeteiligung von Behörden oder sonstigen TöB
Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen nach dem BauGB unbeachtlich, wenn einzelne Personen, Behörden oder sonstige TöB nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder bereits in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Außerdem ist es nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2g BauGB unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13b BauGB, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung von Seiten der Gemeinde verkannt worden sind. Diese sogenannte Unbeachtlichkeitsklausel greift jedoch nicht, wenn die Nichtbeteiligung eines einzelnen TöB oder einer einzelnen Behörde dazu führt, dass öffentliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dadurch ein Abwägungsfehler vorliegt, der zur Nichtigkeit des Plans führt.
7.3. Bindung der Gemeinde an die Stellungnahme
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB entfalten für sich genommen zunächst keine Bindungswirkung gegenüber den Gemeinden. Das heißt, dass das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB nicht die Herstellung eines Einvernehmens erzwingt. Vielmehr hat die Gemeinde die Stellungnahmen verfahrens- und materiellrechtlich eigenverantwortlich in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen und das Abwägungsergebnis in der Begründung darzulegen. Die Gemeinde kann sich hierbei über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TöB hinwegsetzen. Die Beteiligungspflicht ändert insofern nichts an der kommunalen Planungshoheit. Dies gilt allerdings nicht oder allenfalls in engen Grenzen im Fall der erwünschten Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast (siehe hierzu Nr. 4.3). Wird in einer Stellungnahme auf zwingende Rechtsvorschriften hingewiesen, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde. Hat die Gemeinde Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme, muss sie selbst Ermittlungen anstellen bzw. veranlassen.
7.4. Bindung der Behörden und sonstigen TöB an einen Flächennutzungsplan
Um eine Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan nach § 7 Satz 1 BauGB zu vermeiden, müssen die TöB dem Entwurf des Flächennutzungsplans widersprechen, wenn dieser mit ihren Planungen unvereinbar ist. Der Widerspruch muss nach § 7 Satz 2 BauGB bis zur abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Flächennutzungsplan bei der Gemeinde eingegangen sein. Der Widerspruch hindert die Gemeinde jedoch nicht, den Flächennutzungsplan unverändert zu beschließen. Sie muss sich aber mit dem Widerspruch und den geltend gemachten Belangen ernsthaft und sorgfältig auseinandersetzen und dies im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans dokumentieren. Hiervon unberührt gilt für die Gemeinde das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung in aktuellen Raumordnungsplänen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.
8. Informationspflicht der Behörden nach Abschluss des Verfahrens
Nach § 4 Abs. 3 BauGB sind Behörden, nicht aber die TöB, dazu verpflichtet, nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens die Gemeinde zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Überwachung der in Kraft getretenen Pläne nach § 4c BauGB nachkommt.
Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Monitoring). Gegenstand der Überwachung ist nach § 4c Satz 1 BauGB auch die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen nach dem BNatSchG. Dies erfolgt durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan ( § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB), durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ( § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Um ihrer Überwachungspflicht nachzukommen, nutzen die Gemeinden auch die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB ( § 4c Satz 2 BauGB).
Welche Auswirkungen im Sinne von § 4 Abs. 3 und § 4c BauGB erheblich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal und nicht für jeden Bauleitplan festlegen. Darüber hinaus bezieht sich die Unterrichtungspflicht auf unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Auswirkungen, die bereits in der Abwägung Bestandteil waren, müssen daher nicht erneut mitgeteilt werden. Diese sogenannte Bringschuld der Fachbehörden soll den Gemeinden eine aufwendige Ermittlung ersparen.
9. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
1) In den Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB ist eine Einstellung der Unterlagen in das Internet ohnehin verpflichtend.
Anlage zum Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
| Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange | Anlage |
| Öffentlicher Belang | Behörden und sonstige Stellen öffentlicher Belange |
| Abfallentsorgung | Landkreise/kreisfreie Städte als Entsorgungspflichtige Regierungspräsidien Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Agrarstruktur
| Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Amt für Bodenmanagement)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Regierungspräsidien als obere Landwirtschaftsbehörden in Verfahren oberer Verwaltungsbehörden Kreisausschüsse der 16 Landkreise mit Landwirtschaftsbehörden |
| Arbeitsmarkt | Agentur für Arbeit |
| Bauaufsicht | Landkreise/kreisfreie Städte als untere Bauaufsichtsbehörde Regierungspräsidien als obere Bauaufsichtsbehörde
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als oberste Bauaufsichtsbehörde |
Bergbau, Geologie und Bodenschätze
| Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Regierungspräsidien als Bergbehörde Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie als geologischer Landesdienst Regierungspräsidien als Bergbehörde Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie als geologischer Landesdienst |
Bodenschutz und Altlasten
| Landkreise/kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Bodenschutzbehörde
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Bodenschutzbehörde |
| Brandschutz | Landkreise/kreisfreie Städte/Städte mit eigenem Bauaufsichtsamt
Regierungspräsidien Hessisches Ministerium des Innern und für Sport |
Denkmalschutz und Denkmalpflege
| Landkreise/kreisfreie Städte als untere Denkmalschutzbehörde Landesamt für Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst als oberste Denkmalschutzbehörde |
| Fischerei | Landkreise/kreisfreie Städte als untere Fischereibehörde Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Fischereibehörde Regierungspräsidien als obere Fischereibehörde
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Fischereibehörde |
| Flugsicherung | DFS - Deutsche Flugsicherung
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Deutscher Wetterdienst |
| Flurbereinigung | Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Amt für Bodenmanagement) |
| Forst- und Waldwesen | Landkreise/kreisfreie Städte als zuständige Stelle nach § 24 Abs. 2 HWaldG Forstämter als untere Forstbehörden ( § 24 Abs. 1 HWaldG)
Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Forstbehörde ( § 23 Abs. 4 HWaldG) Landesbetrieb Hessen Forst Regierungspräsidien als obere Forstbehörden ( § 24 Abs. 3 und 4 HwaldG) Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Forstbehörde |
| Gesundheitspflege und Sozialwesen | Landkreise/kreisfreie Städte als Gesundheitsamt
Regierungspräsidien Hessisches Ministerium für Soziales und Integration |
| Gewerbe, Handel, Handwerk und Industrie | Industrie- und Handelskammer
Handwerkskammer Handelsverband Hessen e.V. |
| Gottesdienst und Seelsorge | Öffentliche Kirchengemeinden 1 |
Grundbesitz der öffentlichen Hand
| Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Oberfinanzdirektion Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Landesbetrieb Hessen-Forst Hessische Landgesellschaft mbH Siehe unter Hochschulen Hessische Schlösserverwaltung Regierungspräsidium Darmstadt |
| Hochschulen | Hoch- und Fachhochschulen
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst |
| Immissionsschutz | Landkreise/kreisfreie Städte als untere Immissionsschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Immissionsschutzbehörde
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Immissionsschutzbehörde |
| Jagdwesen | Landkreise und kreisfreie Städte als untere Jagdbehörde Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Jagdbehörde Regierungspräsidium Kassel als obere Jagdbehörde
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde |
| Kataster- und Vermessungswesen | Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Amt für Bodenmanagement) |
| Katastrophenschutz | Landkreise/kreisfreie Städte als untere Katastrophenschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Katastrophenschutzbehörde
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde |
| Kinder- und Jugendhilfen | Landkreise/kreisfreie Städte als Jugendamt
Regierungspräsidien Hessisches Ministerium für Soziales und Integration |
| Klimaanpassung | Deutscher Wetterdienst
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie-Fachzentrum Klimawandel und Anpassung Landkreise/kreisfreie Städte als untere Naturschutzbehörde |
| Klimaschutz | Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
| Landwirtschaft | Kreisausschüsse der 16 Landkreise mit Landwirtschaftsbehörden Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Regierungspräsidien als obere Landwirtschaftsbehörde in Verfahren oberer Verwaltungsbehörden Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Naturschutz und Landschaftspflege
| Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Landkreise/kreisfreie Städte und Städte > 50.000 Einwohner als untere Naturschutzbehörde Regierungspräsidien als obere Naturschutzbehörde Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde Nationalparkamt Kellerwald-Edersee als untere Naturschutzbehörde |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
| Landkreise/kreisfreie Städte Polizeipräsidien Hessisches Landeskriminalamt |
| Postwesen | Deutsche Post AG |
| Raumordnung | Regierungspräsidien
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Regionalverband Frankfurt Rhein-Main Zweckverband Kassel Landkreise |
| Schulwesen | Landkreise/kreisfreie Städte
Staatliches Stadtschulamt |
| Sport | Landkreise/kreisfreie Städte
Regierungspräsidien Hessisches Ministerium des Inneren und für Sport |
| Strahlenschutz | Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landkreise/kreisfreie Städte Regierungspräsidien Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit als Kontroll- und Aufsichtsbehörde für die Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz) |
| Telekommunikation | Betreiber öffentlicher Telekommunikationseinrichtungen
Deutsche Telekom AG |
| Tourismus | Landkreise/kreisfreie Städte
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen |
| Umwelt und Naturschutzverbände (anerkannt in Hessen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz) | Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesjagdverband Hessen e.V. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Deutsche Gebirgs- und Wandervereine Verband Hessischer Fischer e.V. Botanische Vereinigung Naturschutz Hessen (BVNH) e.V. |
| Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (anerkannt nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) | Vogelschutzverein Holzhausen/Hünstein e.V.
Naturkundliche Gesellschaft Mittleres Fuldatal (NGMF) e.V. Verband Hessischer Fischer e.V. Aktionsgemeinschaft Rettet den Burgenwald e.V. Schutzgemeinschaft Vogelsberg (SGV) e.V. Verein "Naturerbe Taunus" e.V. Feldberginitiative e.V. VCD-Landesverband Hessen e.V. Mensch vor Verkehr e.V. Rettet den Taunuskamm e.V. |
Ver- und Entsorgung
| Landkreise/kreisfreie Städte
Betreiber der örtlichen Versorgungsnetze Bundesnetzagentur Betreiber der örtlichen Versorgungsnetze Regierungspräsidien |
Verkehr
| Hessen Mobil (ab 1. Januar 2021: Die Autobahn GmbH des Bundes)
Hessen Mobil Landkreise/kreisfreie Städte Landkreise/kreisfreie Städte Polizeipräsidien Regierungspräsidien als Anhörungsbehörde Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde Deutsche Bahn AG Regierungspräsidium Darmstadt als eisenbahntechnische Aufsicht Eisenbahnverkehrsunternehmen Landkreise/kreisfreie Städte als Träger des ÖPNV Lokale Nahverkehrsbetriebe Regierungspräsidien als zuständige Aufsichtsbehörde Fraport AG/Flughafen GmbH Kassel Deutscher Wetterdienst Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) Wasser- und Schifffahrtsamt Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium |
Verteidigung
| Bundesministerium der Verteidigung
Landkreise/kreisfreie Städte als untere Polizeibehörde Regierungspräsidien als obere Ordnungsbehörde Hessisches Ministerium des Innern und für Sport als oberste Ordnungsbehörde Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr |
| Veterinärwesen (Gesundheit von Tier und Mensch) | Landkreise/kreisfreie Städte
Regierungspräsidien Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
| Wasserwirtschaft | Landkreise/kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden Regierungspräsidien als obere Wasserbehörde
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde |
Welterbe
| Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
| 1) Eine Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die auf Landesebene in Hessen den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" besitzen, finden Sie unter https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/informationen/religionsgemeinschaften/_documents/kirche_hessen.html | |
| ENDE | |