umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (1)
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HE-HBO - Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO
- Hessen -
Vom 22. Januar 2004
(StAnz. Nr. 6 vom 09.02.2004 S. 746)
aktualisierter Stand: 1. Oktober 2014
Die Handlungsempfehlungen (HE-HBO) definieren unbestimmte Rechtsbegriffe, geben Antwort auf Fragen, die sich im bisherigen Vollzug ergeben haben, und weisen auf gerichtliche Entscheidungen hin. Sie sollen die Bauaufsichtsbehörden, Gemeinden und am Bau Beteiligten bei Rechtsvollzug und Planung unterstützen und entlasten und zu einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie beitragen. Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die HBO. Die Nummerierung der Hinweise entspricht dem jeweiligen Paragrafen (erste Ziffer), dem Absatz (zweite Ziffer), dem Satz (dritte Ziffer) und der Nummerierung innerhalb eines Satzes (vierte Ziffer) des Gesetzestextes. Die Nummerierung der Handlungsempfehlungen zu Anlage 1 und 2 der HBO entspricht deren Nummerierung. Bei ausgelassenen Hauptnummern sind zu den betreffenden Paragrafen keine Vollzugshinweise aufgenommen.
Die Fundstellen der zitierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nicht aufgeführt. Die aktuellen Rechtsvorschriften können unter http://www.rv.hessenrecht.hessen.de oder unter der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (www.wirtschaft.hessen.de) unter der Rubrik Bauen, Wohnen eingesehen werden
1.2.1.4 / 1.2.1.5 Der Begriff "öffentliche Versorgung (Entsorgung)" in Nr. 4 und Nr. 5 stellt klar, dass der Betrieb der Anlage nicht in öffentlich-rechtlicher Form durch die öffentliche Hand erfolgen muss. Entscheidend ist, dass die Versorgung / Entsorgung der Allgemeinheit dient.
1.2.1.8 Als Dauer eines Wahlkampfes im Sinne des Abs. 2 Nr. 8d können im Allgemeinen zwei Monate vor der Wahl angenommen werden.
2.2 Gebäude müssen selbstständig nutzbar sein.
Das bedeutet, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen müssen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Nicht selbstständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Innern eines angrenzenden Gebäudes aus betretbar sind. Umgekehrt beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinander gebauten Gebäuden nicht deren Selbstständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäudegruppen, wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbstständigen Gebäuden, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.
2.3.1.1 "Freistehend" sind Gebäude, die nicht aneinander gebaut sind und die untereinander und zu den Nachbargrenzen Abstände einhalten. Aneinander gebaute Gebäude wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser sind keine freistehenden Gebäude, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet werden. Dies folgt aus dem in Abs. 2 bestimmten Gebäudebegriff (siehe Nr. 2.2).
Der bauordnungsrechtliche Begriff "freistehend" ist nicht mit dem planungsrechtlichen Begriff "offene Bauweise" (§ 22 Abs. 2 BauNVO) identisch.
Bei Anbau von Garagen oder anderen selbstständigen Gebäuden, auch wenn sie nach § 6 Abs. 10 an der Nachbargrenze zulässig sind, entfällt die Eigenschaft freistehend. Dies gilt jedoch nicht für in das Gebäude integrierte Garagen, die keine Grenzgaragen sind.
Durch den nachträglichen Anbau einer Garage erhält ein bisher der Gebäudeklasse 1 zugeordnetes Gebäude die Eigenschaft der Gebäudeklasse 2.
Wird an ein freistehendes landwirtschaftlich genutztes Gebäude ein Wohngebäude angebaut, entfällt die Eigenschaft freistehend. Ist der Wohnteil integriert, ist die Eigenschaft "landwirtschaftlich genutzt" nicht erfüllt. Um den späteren Anbau von Gebäuden nicht zu erschweren, wird aus brandschutztechnischen Gründen dringend empfohlen, dies bei der Planung von Gebäuden zu berücksichtigen und die höhere Feuerwiderstandsklasse nach Gebäudeklasse 2 von vornherein zu wählen. Beim Anbau von Kleingaragen mit Wänden und Decken in F30-A kann zum Beispiel im Wege der Abweichung (§ 63) von der Erhöhung der brandschutztechnischen Anforderungen gegenüber dem Hauptgebäude abgesehen werden.
Als "Nutzungseinheit": gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (zum Beispiel abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen, Gewerbeeinheiten). Innerhalb der Nutzungseinheit muss der direkte Zugang zu den Rettungswegen jederzeit gewährleistet sein.
Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen wird die Nutzungseinheit durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind nur brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zudem jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (siehe § 13 Abs. 3).
Soweit Garagen keine Aufenthaltsräume enthalten, sind sie keine Nutzungseinheiten, unabhängig davon, ob sie in Gebäude integriert, angebaut oder freistehend sind. In Gebäude integrierte Garagen sind aber anders genutzte Räume im Sinne des § 26 Abs. 1. Die Anforderungen an Trennwände sind einzuhalten.
Ein separat zugängliches Büro in einem Wohngebäude ist eine eigene Nutzungseinheit. Findet die Büronutzung innerhalb einer Wohnung statt, handelt es sich nicht um eine selbstständige Nutzungseinheit.
Auch Flächen von brandschutztechnisch abgetrennten Bereichen einer Nutzungseinheit (zum Beispiel Lagerräume, Technikräume, Archive) sind bei der Berechnung der Fläche der Nutzungseinheit einzubeziehen.
2.3.1.4 Bei der Gebäudeklasse 4 ist die Zahl der Nutzungseinheiten in einem Geschoss nicht eingeschränkt, sondern lediglich die maximal zulässige Fläche der Nutzungseinheiten. Ist nur eine Nutzungseinheit größer als 400 m2, fällt das Vorhaben nicht mehr in die Gebäudeklasse 4.
Die Flächen von Geschossen einer Maisonette sind nicht zu addieren, da sich die Flächenbegrenzung auf die Flächen in einem Geschoss bezieht und nicht, wie bei den Gebäudeklassen 1 und 2, auf die Fläche der Nutzungseinheit insgesamt.
Maisonetten, bei denen der erste Rettungsweg innerhalb der Nutzungseinheit durch eine notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum hergestellt wird, sind nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 auf eine Brutto-Grundfläche von 200 m2 begrenzt. Wird diese Fläche überschritten, müssen beide Geschosse an den notwendigen Treppenraum angeschlossen sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 können offene innere Verbindungen nach § 28 Abs. 2 unzulässig sein. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Einteilung in die Gebäudeklasse.
2.3.2 Die Einteilung in Gebäudeklassen gilt grundsätzlich auch für Sonderbauten (§ 2 Abs. 8). Sonderbauverordnungen können abweichende Regelungen enthalten. Diese haben unmittelbare Außenwirkung. Aufgrund des § 45 können von den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren abweichende Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden.
Werden bei Sonderbauten Erleichterungen durch eine Verordnung zugelassen, ist ein Abweichungsantrag nicht erforderlich.
Sehen Sonderbaurichtlinien Erleichterungen vor, ist hierüber auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 58) zu entscheiden. § 63 ist daneben nicht anzuwenden. Dies gilt im durch § 2 Abs. 8 definierten Sonderbaubereich auch für in Technischen Baubestimmungen vorgesehene Erleichterungen (zum Beispiel für Industriebauten mit mehr als 1600 m2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung - § 2 Abs. 8 Nr. 3).
Sehen Technische Baubestimmungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderbauten Erleichterungen gegenüber der Bauordnung oder Verordnungen vor, ist hierüber durch Abweichung nach § 63 zu entscheiden (zum Beispiel Industriebauten bis zu 1600 m2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung).
Zu Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen siehe Nr. 3.3.3.
2.3.3 In einem Geschoss sind Aufenthaltsräume möglich, wenn es für Aufenthaltsräume bestimmt ist oder wenn es, ohne hierfür schon bestimmt zu sein, in seiner gegebenen Gestalt zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen, gegebenenfalls auch durch Ausbaumaßnahmen, geeignet ist.
Geschosse sind auf einer Ebene liegende horizontale Gebäudeabschnitte, die in der Regel gegeneinander durch Decken getrennt sind. Die Decke kann auch zugleich Dachfläche sein. Außenwände sind nicht erforderlich. Nicht überdeckte Teile des Gebäudes sind nicht als Geschoss oder Teil davon anzusehen. Eine Überdachung muss dauerhaft sein; hierzu reicht es aus, dass sie regelmäßig wiederkehrend den darunter liegenden Raum vor ungünstigen Witterungseinflüssen abschirmt und von ihrer Konstruktion her auf Dauer angelegt ist. Bei Markisen fehlt es in der Regel an der Dauerhaftigkeit. Dagegen sind dauerhaft oder längerfristig angebrachte Folien oder Stoffe sowie Lamellen, die konstruktiv geeignet sind, Dachfunktion zu übernehmen, Dach in diesem Sinne.
Die Eignung zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen bestimmt sich nach objektiven Kriterien, insbesondere
sind vorhanden.
Zum Begriff Aufenthaltsräume siehe Nr. 2.9, zur lichten Raumhöhe siehe Nr. 42.1.1.
"Rohfußboden" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 ist die Oberkante der statisch-tragenden Konstruktion. Die Oberkante von zum Beispiel Trittschalldämmung und Estrich oder Fußbodenheizung gehört nicht zum Rohfußboden.
Zum Begriff der Geländeoberfläche siehe Nr. 2.5.
Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe aller freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante - Rohbaumaß - des höchstgelegenen Fußbodens) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.
Bei der Ermittlung der Höhe ist zu unterscheiden zwischen
Eine unterschiedliche Fußbodenhöhe liegt vor, wenn sich der Versatz innerhalb einer Nutzungseinheit befindet. Der Versatz der Höhe des Fußbodens innerhalb eines Geschosses führt nicht zu einer getrennten Betrachtung von Gebäudeteilen.
Ein Versatz von Geschossen ist anzunehmen, wenn sich auf den verschiedenen Ebenen voneinander getrennte Nutzungseinheiten befinden, also eine vertikale Trennung der Gebäudeteile durch Trennwände zwischen den Nutzungseinheiten oder durch Brandwände erfolgt.
Die Höhenlage unterirdischer Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, zum Beispiel von Tiefgaragen oder Kellern, ist ohne Einfluss auf die Einteilung in die Gebäudeklassen. Die Gebäudeklasse und die hieran geknüpften Bauteil- und Baustoffanforderungen bestimmen sich nach den oberirdischen Gebäudeteilen. Sind die unterirdischen Gebäudeteile den Nutzungseinheiten des Gebäudes zugeordnet, zum Beispiel als Kellerraum oder als Stellplätze für Kraftfahrzeuge, sind diese Gebäudeteile weder eigenständige Nutzungseinheiten noch werden die Flächen der Geschosse, soweit sie Kellergeschosse sind, auf die Flächen der Nutzungseinheiten angerechnet.
Unterirdische selbstständige Gebäude, zum Beispiel Tiefgaragen, sind sonstige Gebäude. Sie sind der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen. Sind sie Sonderbauten, können aufgrund des § 45 besondere Anforderungen gestellt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2). Für Garagenbauten, auch soweit sie keine Sonderbauten sind, gilt die Garagenverordnung. Bei sonstigen Gebäuden mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen ist die Zuordnung zu den Sonderbauten aufgrund des § 2 Abs. 8 Nr. 18 zu prüfen.
2.3.4 Der Begriff "Brutto-Grundfläche" verweist auf die in der DIN 277 Teil 1 geregelte Berechnungsmethode. Nach Nr. 4.2.1 dieser Norm sind für die Berechnung der Brutto-Grundfläche die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Berechnungsmethode ist auch für die Bemessung einzelner Nutzungseinheiten maßgeblich. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten können, um Abweichungen von der Brutto-Grundfläche des Gesamtgebäudes und Doppelberechnungen zu vermeiden, jeweils hälftig den jeweiligen Nutzungseinheiten zugerechnet werden.
Flächen in Kellergeschossen werden nicht eingerechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 4, zweiter Satzteil). Wie Kellergeschosse genutzt werden (Kellerraum, Wohnnutzung, Garage), ist ohne Bedeutung. Zum Begriff des Kellergeschosses siehe Nr. 2.4.1. Nebengebäude und Nebenanlagen werden ebenfalls nicht eingerechnet; Nebengebäude sind selbst den entsprechenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
Bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche für die Feststellung der Sonderbaueigenschaft ist § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht anzuwenden (s. Nr. 2.8.1.5).
Zu der Anforderung "Aufenthaltsräume nicht möglich" siehe Nr. 2.3.3.
2.4.4 Die Vollgeschosseigenschaft kann auch bei nicht obersten Geschossen mit geneigter Dachfläche entfallen. Dagegen greift die Privilegierung bei Staffelgeschossen nur für das oberste Geschosseines Gebäudes.
Verliert durch eine Aufstockung das bisher oberste Geschoss diese Eigenschaft, greift die Privilegierung der Staffelgeschossregelung nicht mehr. Die planungsrechtlich zulässige Zahl der Vollgeschosse kann hierdurch überschritten werden.
2.4.5 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde der obere Bezug für die Berechnung der Vollgeschossigkeit bei Geschossen mit Dachflächen geändert: maßgeblich ist jetzt die Oberkante der Tragkonstruktion. Durch die Änderung werden die Dacheindeckung sowie eine auf die tragende Konstruktion aufgebrachte Wärmedämmung nicht angerechnet.
2.4.6 Untergeordnet sind Aufbauten über Dach, wenn sie nicht prägend in Erscheinung treten. Als Obergrenze kann ein Drittel der Dachfläche angenommen werden. Der Aufbau darf keine Aufenthaltsräume enthalten, sondern nur der Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen dienen. Dies können zum Beispiel Funkcontainer für Antennenanlagen oder Räume für Aufzüge und Aufzugsmaschinenräume sein.
2.5 Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§§ 55, 56), bei denen eine bauaufsichtliche Prüfung nicht stattfindet, fehlt es an der Möglichkeit, die Geländeoberfläche in der Baugenehmigung festzulegen. Fehlt es zugleich an einer bauleitplanerischen Festsetzung der Geländeoberfläche, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgebend. Es steht nicht im Belieben der Bauherrschaft, eine von der natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländeoberfläche dem Bauvorhaben zugrunde zu legen. Plant die Bauherrschaft eine Veränderung der Geländeoberfläche, kann diese nur mit der Baugenehmigung festgelegt werden. Die Bauherrschaft hat ein Baugenehmigungsverfahren zu beantragen (§ 54 Abs. 3)
Bei Vorhaben nach § 55 kann die neue Geländeoberfläche im isolierten Abweichungsverfahren (vgl. Nr. 63.3) festgelegt werden.
Zu den Auswirkungen von Aufschüttungen/Abgrabungen auf die Geländeoberfläche gilt Folgendes:
Handelt es sich um eine Aufschüttung/Abgrabung als Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht verpflichtet, die Geländeoberfläche eines Grundstücks antragsgemäß in der Weise festzulegen, dass durch die Aufschüttung/Abgrabung die Vollgeschosseigenschaft eines Geschosses verloren geht oder entsteht.
Aufschüttungen/Abgrabungen, die sowohl freistehend als auch in Verbindung mit anderen baulichen Anlagen oder Gebäuden möglich und die nicht Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens sind, dürfen - gleichgültig ob genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei - nicht zu unzulässigen Veränderungen der Zahl der Vollgeschosse oder der Abstandsflächen führen. Wird die Aufschüttung/Abgrabung vor Errichtung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens vorgenommen, muss sie nicht Anlass sein, die dadurch entstandene Geländeoberfläche festzulegen. Hinsichtlich der unzulässigen Umgehung der bauplanungsrechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse ist es ohne Bedeutung, ob eine Aufschüttung Teil eines Genehmigungsverfahrens für ein Gebäude ist oder nicht.
Wird die Aufschüttung/Abgrabung auf bereits bebautem Grundstück vorgenommen, ist die Festlegung einer neuen Geländeoberfläche unzulässig, wenn dadurch eine vorhandene bauliche Anlage oder ein vorhandenes Gebäude baurechtswidrig wird.
Im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabungen vor Außenwänden, zum Beispiel vor Kellerfenstern, verändern die Geländeoberfläche nicht.
Hinweis: Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden (§ 12 BBodSchV).
2.8 Soweit für die in § 2 Abs. 8 aufgeführten Sonderbauten Verordnungen erlassen sind, gelten diese unmittelbar. Bestehen Richtlinien, sind diese auf der Grundlage des § 45 im Einzelfall umzusetzen, indem die Pflicht zur Beachtung in der Baugenehmigung angeordnet wird. Soweit keine Sonderbauverordnungen bestehen, können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden (§ 45). Vgl. auch Nr. 2.3.2.
2.8.1 Die Sonderbaueigenschaft liegt vor, wenn eine bauliche Anlage auch nur eine der unter Nr. 1 bis Nr. 16 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder von der Bauaufsichtsbehörde entsprechend Nr. 17 oder Nr. 18 zum Sonderbau erklärt wird.
Befinden sich in einem Gebäude unterschiedliche Nutzungen, ist die Sonderbaueigenschaft für das Gebäude insgesamt anzunehmen, wenn auch nur für eine Nutzung die Sonderbaueigenschaft erfüllt ist.
Dies gilt auch dann, wenn mehrere statisch unabhängige Gebäude funktional miteinander z.B. über gemeinsame Rettungswege odereine gemeinsame Lüftungsanlage in Verbindung stehen.
Die Sonderbaueigenschaft bleibt nur dann auf ein Gebäudeteil beschränkt, wenn dieser in jeder Hinsicht unabhängig ist, es sich also faktisch um ein eigenständiges Gebäude handelt.
2.8.1.1 Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Muster-Hochhaus-Richtlinien wird hingewiesen.
2.8.1.2 In Nr. 2 sind bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel als Sonderbauten definiert. Beispiele sind freistehende Schornsteine, Silos, Masten und Windkraftanlagen. Zu letzteren siehe "Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung", die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt ist.
2.8.1.3 Nr. 3 erfasst alle Gebäude, die den Gebäudebegriff nach § 2 Abs. 2 erfüllen, unabhängig von ihrer Nutzung, ausgenommen Wohngebäude.
Die Sonderbaueigenschaft besteht auch, wenn das Geschoss mit der größten Ausdehnung ein Kellergeschoss ist.
Zu beachtende bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen, zum Beispiel der Industriebau-Richtlinie, führen nicht notwendigerweise zur Einordnung des Gebäudes als Sonderbau im Sinne des § 2 Abs. 8. Der Anwendungsbereich der Technischen Baubestimmungen und der Sonderbaudefinitionen ist nicht deckungsgleich.
2.8.1.4 Nr. 4 erklärt Verkaufsstätten zu Sonderbauten, schränkt den Anwendungsbereich jedoch insoweit ein, als eine Flächenbegrenzung von mehr als 2000 m2 Brutto-Grundfläche bestimmt ist. Verkaufsstätten bis 2000 m2 Brutto-Grundfläche zählen somit nicht zu den Sonderbauten. Sie können aber bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 3 die Sonderbaueigenschaft erfüllen.
In die Flächenberechnung sind auch Ladenstraßen mit einzubeziehen.
Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Verkaufsstättenverordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU wird hingewiesen.
2.8.1.5 Entsprechend der DIN 277 Teil 1 sind bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche die Grundflächen aller Grundrissebenen des Büro- und Verwaltungsgebäudes, einschließlich der Kellergeschosse, zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, da § 2 Abs. 8 Nr. 5 auf die Brutto-Grundfläche des Gebäudes und nicht auf die Flächen bestimmter Geschosse oder bestimmter Nutzung abstellt.
2.8.1.6 Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Versammlungsstätten-Verordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU wird hingewiesen.
2.8.1.7 Die Sonderbaudefinition wurde durch Gesetz vom 25.11.2010 insoweit geändert, als Unterbringung und Pflege als Tatbestandsmerkmale nicht mehr zusammen erfüllt sein müssen. Um praxisnah und angemessen auf die vielfältigen Betreuungsmodelle und Wohnformen für diese Personengruppen reagieren zu können, ist entsprechend der MBO die Formulierung "Unterbringung oder Pflege" verwendet.
Altenpflegeheime oder andere ähnliche Einrichtungenfür ältere Menschen im Sinne des Heimgesetzes sowie des hessischen Nachfolgegesetzes zum Heimgesetz sind Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 7.
Für die Abgrenzung, ob Einrichtung oder selbstbestimmtes Wohnen in einer Gemeinschaft vorliegt, kann auf die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen abgestellt werden. Wenn mehr als 6 Personen innerhalb einer Nutzungseinheit gepflegt werden, kann in der Regel von einem Sonderbau ausgegangen werden. Unter dieser Voraussetzung können auch Tagespflegeeinrichtungen Sonderbaueigenschaft erlangen.
Unterbringung oder Pflege liegt nicht vor, wenn sich Betreuungsleistungen auf hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen wie Notruf- oder Hausmeisterdienste beschränken, wie sie in Wohnanlagen des "Betreuten Wohnens" angeboten werden.
Behindertenwerkstätten sind keine Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 7, wenn keine Pflege vorliegt.
2.8.1.8 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde der bisher verwendete Begriff "Kindergärten und -horte" an die Bezeichnung "Tageseinrichtungen für Kinder" nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) angepasst. Abzugrenzen von Kindertageseinrichtungen ist die Kindertagespflege nach § 29 HKJGB. Letztere sind keine Sonderbauten. "Erdgeschoss" ist ein zu ebener Erde liegendes Geschoss eines Gebäudes. Der Rohfußboden des Erdgeschosses liegt maximal 2 Stufen (ca. 35 cm) über oder unter der natürlichen oder genehmigten Geländeoberfläche.
2.8.1.9 Bei der Bestimmung der Sonderbaueigenschaft vonSchank- und Speisegaststätten (Buchstabe a) ist seit der Änderung vom 25.11.2010 auf die Brutto-Grundfläche des Gastraumes abzustellen. Die Sonderbaueigenschaft wird erst bei Brutto-Grundflächen von insgesamt mehr als 120 m2 erreicht. Liegen die Gasträume in anderen Geschossen als Erdgeschossen, liegt ein Sonderbau vor, wenn diese Räume insgesamt größer als 70 m2 sind. Hierbei handelt es sich um die Brutto-Grundfläche nach DIN 277, die nach den Außenmaßen der Gebäude zu berechnen ist (siehe auch Hinweise unter 2.3.4).
Beherbergungsbetriebe (Buchstabe b) mit mehr als 30 Gastbetten sind Sonderbauten. Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Beherbergungsstättenverordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU wird hingewiesen.
Ob ein Boarding-Haus als Wohngebäude oder Beherbergungsbetrieb und damit Sonderbau ist, ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Für eine Wohnnutzung spricht eine Ausstattung, die eine eigenständige Wohnnutzung ermöglicht (zum Beispiel Größe der Wohnung, Küche).
Dagegen ist ein Beherbergungsbetrieb anzunehmen, wenn die Nutzung maßgeblich von der Inanspruchnahme von hoteltypischen Serviceleistungen geprägt ist.
Bei den Spielhallen (Buchstabe c) wurde mit der Änderung vom 25.11.2010 entsprechend der MBO das Flächenmaß von 120 m2 Nutzfläche auf 150 m2 Brutto-Grundfläche angehoben. Die Spielhalle umfasst die Nutzungseinheit einschließlich zugehöriger Nebenräume.
Für Spielhallen gibt es keine Sonderbauvorschrift. Haben sie mehr als 200 Besucherplätze, sind sie Versammlungsstätten, die in den Anwendungsbereich der Muster-Versammlungsstättenverordnung fallen.
2.8.1.10 Nr. 10 bestimmt außer Schulen auch Hochschulen und ähnliche Einrichtungen zu Sonderbauten.
Zu Hochschulen gehörende reine Bürogebäude sind nur dann Sonderbauten, wenn sie mehr als 3000 m2 Brutto-Grundfläche haben (§ 2 Abs. 8 Nr. 5).
Für Schulen wird auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster-Schulbau-Richtlinieder Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU hingewiesen. Diese Richtlinie erfasst nicht Hochschulen und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.
2.8.1.11 Bauliche Anlagen des Maßregelvollzugs sind "Psychiatrische Krankenhäuser" (§ 63 des Strafgesetzbuches - StGB) oder "Entziehungsanstalten" (§ 69 StGB). Unbeschadet der besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen sind sie bauaufsichtlich als Krankenhäuser im Sinne des Abs. 8 Nr. 7 einzustufen.
2.8.1.12 Nr. 12 ordnet Garagen erst ab einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 den Sonderbauten zu. Dabei ist klargestellt, dass für das die Sonderbaueigenschaft bestimmende Flächenmaß nicht nur die Flächen der Einstellplätze, sondern auch die Verkehrsflächen in Garagen maßgeblich sind. Die Garagenverordnung enthält Anforderungen auch für Klein- und Mittelgaragen, die keine Sonderbauten sind (siehe § 1 Abs. 8 GaVO).
2.8.1.13 Auf die durch Erlass bauaufsichtlich bekannt gemachten Muster-Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen und die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten wird hingewiesen.
2.8.1.16 Hochregalanlagensind Regalanlagen, deren Oberkante der Lagerguthöhe 7,50 m überschreitet. Hochregalanlagen sind Sonderbauten im Sinne der Nr. 16, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden.
Selbsttragende Regale, die in Gebäude gestellt werden, ohne dass sie wesentliche Funktionen des Gebäudes übernehmen (zum Beispiel in statisch konstruktiver Sicht, zur Erschließung unterschiedlicher Geschosse des Gebäudes oder neue Ebenen herstellen, auf denen sich Personen aufhalten), sind als Einrichtung zu betrachten, jedoch nicht als solche im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,da an Regale keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen gestellt werden. Nur weilsie mit dem Boden verschraubt oder wegen der Ausmaße oder Gewicht nicht wie ein Möbelstück bewegt werden können, werden sie nicht automatisch Bestandteil des Gebäudes. Allenfalls dann, wenn die Ausführung der Regalanlage im Einzelfall gebäudeähnliche Funktionen beinhaltet, z.B. die Funktion des Rettungsweges, ist von einem Gebäudebestandteil auszugehen.
2.8.1.17 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde der Sonderbautatbestand "bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist" neu aufgenommen. Anlass war vor allem, Biogasanlagen unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwelle zu erfassen.
Inhaltlich ist die neue Nr. 17 neben der jetzigen Nr. 18 ein weiterer Auffangtatbestand, dessen unbestimmte Rechtsbegriffe entsprechend dem Zweck der Sonderbaueigenschaft (siehe Nr. 2.8.1) auszulegen ist.
Soweit der Umgang mit den genannten Gefahren bereits fachgesetzlich abschließend geregelt ist, ist eine baurechtliche Behandlung als Sonderbau nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für Anlagen, die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder Sprengstoffgesetz genehmigungsbedürftig sind.
Weiterhin bedarf es der Annahme der Sonderbaueigenschaft nicht, wenn sich die Brandgefahr oder Explosionsgefahr in dem Rahmen bewegt, der mit der Nutzung von Normalbauten üblicherweise verbunden ist. Durch das Lagern von Brennstoffen, wie Heizöl, Flüssiggas, Pellets, und von Kraftstoffen in den zum örtlichen Verbrauch erforderlichen Mengen wird ein Gebäude, das nach den voranstehenden Regelungen kein Sonderbau ist, nicht zum Sonderbau.
Auf den Erlass des HMUELV vom 5. Juli 2010 (II 8a -53a 12.09.06 (Biogas) - 2010 - 9645) wird hingewiesen.
2.8.1.18 Nr. 18 enthält einen Auffangtatbestand. Hiernach ist die Sonderbaueigenschaft auch gegeben, wenn bei sonstigenbaulichen Anlagen oder Räumen durch deren besondere Art oder Nutzung, die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.
Sind die Schwellenwerte bei baulichen Anlagen nach Nr. 1 bis Nr. 17 unterschritten, können solche baulichen Anlagen nicht auf Grund der Nr. 18 als Sonderbauten behandelt werden.
Räume im Geltungsbereich der als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauVO) führen in anderen baulichen Anlagen als nach Nr. 1 bis 17 nicht zur Einstufung der baulichen Anlage als Sonderbau.
2.9 Aufenthaltsräume sind insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Arbeitsräume, Gasträume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Werkstätten.
Keine Aufenthaltsräumesind insbesondere Flure, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Nebenräume, wie Speisekammern und andere Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen; ferner Garagen, Heizräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
2.10.2 Offene Kleingaragen (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Nr. 1 GaVO) - Carports - zählen zu den Garagen. Durch die Schutzfunktion des Daches erfüllen sie auch die Eigenschaft "Gebäude" im Sinne des § 2 Abs. 2.
Offene Kleingaragen bis 100 m2 Nutzfläche sind von der Anforderung an die Herstellung von Brandwänden durch § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ausgenommen. Im Übrigen wird auf die Erleichterungen des § 10 GaVO hingewiesen.
Zur Änderung der Gebäudeklasse eines Gebäudes durch Anbau einer Garage vgl. Nr. 2.3.1.1.
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