umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (2)
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3 Zu § 3 - Allgemeine Anforderungen
3.3.1 " Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen" sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 auch die vom Deutschen Institut für Bautechnik in der Bauregelliste A bekannt gemachten technischen Regeln (siehe Nr. 16.1).
3.3.3 Die Innovationsklausel für das Regelwerk in Satz 3 erster Teilsatz lässt Abweichungen von den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen zu, wenn in gleichwertiger Weise die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt werden können, zum Beispiel aufgrund von als gleichwertig anerkannten Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die schlichte Nichterfüllung einer Technischen Baubestimmung ohne Nachweisführung der Ersatzlösung ermöglicht die Regelung jedoch nicht.
Die Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung ist in den Bauvorlagen nachzuweisen. Wird der Nachweis erbracht, bedarf die Abweichung keiner Entscheidung nach § 63, falls nicht zugleich von materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen wird. Schließt der Nachweis die Verwendung neuer Bauprodukte und Bauarten ein, bleiben die besonderen Verfahren bei Abweichungen im Bereich der Bauprodukte und Bauarten (§ 16 Abs. 3 und § 20) unberührt (Satz 3 zweiter Teilsatz).
Solcher besonderer Verfahren bedarf es aber nicht für Bauprodukte,
4 Zu § 4 - Bebauung der Grundstücke
4.1.1 Bei der Bemessung der Länge von Wohnwegenist auf den Abstand des Hauseingangs von der öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen.
4.2.1 Das Grundstück im Sinne des Bauordnungsrechts ist das Buchgrundstück im Sinne des Zivilrechts, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise es genutzt wird und ob es eine wirtschaftliche Einheit mit einem anderen Grundstück bildet. Es kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, deren Bezeichnung, Lage und Größe von einem amtlichen Verzeichnis (Kataster) übernommen wird.
Als öffentlich-rechtliche Sicherung (§ 2 Abs. 14) kommt die Eintragung einer Vereinigungsbaulast in Frage. Sie bewirkt, dass das Gebäude nur noch zu dem
durch die Vereinigungsbaulast geschaffenen Grundstück in öffentlich-rechtliche Beziehung tritt, nicht aber zu den einzelnen Buchgrundstücken (vgl. § 75 Abs. 1).
Zur Vermeidung rechtswidriger Verhältnisse sind alle grundstücksbezogenen Anforderungen zu beachten. Das sind neben den Anforderungen des § 4 insbesondere die in § 5 (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken), § 6 (Abstandsflächen und Abstände), § 8 (Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze), § 27 (Brandwände) und § 44 (Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder - in Verbindung mit den kommunalen Stellplatzsatzungen) enthaltenen Anforderungen.
Soweit mit der Eintragung einer Vereinigungsbaulast das Entstehen rechtswidriger Verhältnisse vermieden wird, bedarf es daneben keiner bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde.
Vereinigungsbaulasten sind bei Neubauten nicht geeignet, die Brandschutzvorschriften zu umgehen. Bei Bestandsgebäuden ist regelmäßig eine Einzelfallprüfung erforderlich.
4.2.2 § 4 Abs. 2 Satz 2 lässt die Überbauung der Grenze durch eine nachträgliche Wärmedämmung zu. Diese Regelung ergänzt § 10a des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes, der unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Duldungspflicht des Nachbarn hinsichtlich des Überbaus bei einseitigen Grenzwänden begründen kann. Die bauordnungsrechtlich zulässige Überbauung setzt die zivilrechtliche Zulässigkeit jedoch nicht voraus.
5 Zu § 5 - Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
5.1.4 Satz 4 bezieht sich nur auf Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen maximal 8,00 m über der Geländeoberfläche liegt. Bei höheren Gebäuden ist schon nach Satz 2 eine Zu- oder Durchfahrt erforderlich. Aus Gründen des Feuerwehreinsatzes sind an Stelle eines Zu- oder Durchgangs Zu- oder Durchfahrten erforderlich, wenn die Personenrettung oder wirksame Löscharbeiten anders nicht mehr gewährleistet werden können. Maßgeblich sind hierfür insbesondere die Anzahl der durch den Weg erschlossenen Gebäude, die Nutzungsintensität der Gebäude und die hieraus folgende Zahl der im Brandfall zu rettenden Personen.
5.2.1 Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführte DIN 1055, Teil 3 (Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten) und die Richtlinien über "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" wird hingewiesen.
6 Zu § 6 - Abstandsflächen und Abstände
Das System der Abstandsflächenregeln ist wie bisher auf den "Normalfall" von Gebäuden mit viereckigem oder weitgehend rechtwinkligem Grundriss abgestellt. Bauvorhaben mit polygonalen Grundrissen (zum Beispiel Oktogon oder Vieleck) oder mit komplizierten Formen sind nicht ausdrücklich geregelt. Von dem "Normalfall" abweichende Fälle sind daher nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu beurteilen. Zulässig ist in diesen Fällen, die Abstände nach einem fiktiven Baukörper zu berechnen, in dem der tatsächliche Baukörper aufgeht. Dies gilt insbesondere in den Fällen von Rundbauten, gestaffelten Wänden und unterschiedlich geneigten Dachflächen (vgl. § 6 Abs. 4).
6.1.2.2 Eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Anbaus durch Baulast ist nicht erforderlich, wenn an ein auf dem Nachbargrundstück bestehendes Grenzgebäude angebaut wird.
6.6.1 Der Begriff "untergeordnete Bauteile" wurde mit der Änderung vom 25.11.2010 wieder eingeführt.
Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen vorspringender Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke, bezogen auf die Belichtung, Belüftung, den Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes, nicht deutlich höher sind, als diejenigen, die das Gebäude für sich genommen bereits mit sich bringt.
6.6.2 Die beispielhafte Aufzählung der untergeordneten Bauteile in Satz 2 schließt nicht aus, auch andere vergleichbare untergeordnete Bauteile ebenso zu behandeln. Als Ausnahmeregelung ist die Vorschrift aber eng auszulegen.
Nicht nur die Maßangaben des Satz 1, sondern auch die verwendeten Begriffe schränken die Zulässigkeit der vortretenden Bauteile und Vorbauten ein.
6.6.2.1 Die Maßangaben beziehen sich daher jeweils auf die äußere Kante der Bauteile. So zählen beispielsweise bei Dachüberständen auch die Dachrinnen mit.
6.6.2.2 Hauseingangstreppen sind vor der Außenwand angeordnete Treppen; der Begriff erfasst nicht Treppenräume.
6.6.2.3 Erker sind Vorsprünge vor der Außenwand, wobei der Vorsprung nicht schon am Boden oder unmittelbar über dem Boden beginnen darf. In funktioneller Hinsicht kann der Erker dem Ausblick, der Verbesserung der Belichtung oder der Gliederung der Fassade dienen. Vorbauten, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu vergrößern, sind keine Erker. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Raum, dem der Erker zuzuordnen ist, erst mit der Fläche des Erkers seine ihm zugedachte Funktion erfüllen kann (z.B. als Teil einer Küche) oder der Erker selbst funktionelle Räume aufnimmt, z.B. Bad oder WC. Eine NennenswerteVergrößerung der Wohnfläche liegt aber auch schon bei einer Flächenzunahme des jeweiligen Geschosses von mehr als 5 % vor.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 regelt nicht den seitlichen Grenzabstand von Balkonen bei Gebäuden, die auf der Grenze stehen. Bei deckungsgleichem Anbau ist ein Abstand nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 6). Beinicht deckungsgleichem Anbau ist keine seitliche Abstandsfläche erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 6 erfüllt sind, also der nicht deckungsgleiche Anbau städtebaulich vertretbar ist. Auf § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird hingewiesen.
6.6.3/ 6.6.4 Abs. 6 Satz 3 und 4 regeln nur die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nachträglich angebrachter Außenwandverkleidungen. Erfasst ist auch nur der Fall des Hineinragens in die erforderliche Abstandsfläche, also die Verringerung einer an sich einzuhaltenden Abstandsfläche. Die nachträgliche Dämmung von Grenzwänden ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 zulässig. Nach § 27 Abs. 11 dürfen Brandwände an oder auf Nachbargrenzen nur mit nichtbrennbaren Baustoffen verkleidet werden.
6.8.1 Bei der Voraussetzung "Wirkungen wie von Gebäuden" sind die Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinne maßgebend, vor denen die Regelungen der Abs. 1 bis Abs. 7 schützen sollen, nämlich die Gefahr der Brandübertragung, die Gefahr einer unzumutbaren Verschattung oder unzureichenden Lüftung sowie die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn auch nur eine der genannten Gefahren vorliegt.
Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der baulichen Anlage und der Grundstückssituation.
Windenergieanlagen (WEA) sind keine Gebäude. WEA müssen aber nach § 6 Abs. 8 Abstandsflächen einhalten. Die Abstandsfläche ist nach den Bemessungsregeln des § 6 Abs. 5 HBO zu ermitteln mit 0,4 x Gesamthöhe. Die Gesamthöhe einer Windenergieanlage ergibt sich aus Nabenhöhe plus Rotorradius (d. h. die Höhe bei senkrecht nach oben stehendem Rotor). Der Kreis, auf dem sich die nach oben stehende Rotorblattspitze um die Windkraftanlage dreht, senkrecht projiziert auf die Geländeoberfläche, stellt die fiktive Außenwand der Windenergieanlage dar und bildet den Ausgangspunkt für die Abstandsflächenberechnung.
6.8.2 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde Abs. 8 Satz 2 aufgenommen. Für die unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Anlagen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass von ihnen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
6.8.2.1 Abfalleinrichtungen nach Abs. 8 Nr. 1 sind die Flächen oder bauliche Anlagen, auf denen oder in denen die Abfallbehältnisse abgestellt werden, die in der kommunalen Abfallsatzung vorgeschrieben sind.
6.8.2.2 Die in Abs. 8 Nr. 2 aufgeführten Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche, einschließlich Stützmauern, erfasst sowohl selbständige als auch unselbständigen Aufschüttungen. Terrassen sindin Abs. 8 Nr. 4 gesondert geregelt.
Umwehrungen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht erforderlich. Die Zulässigkeit von Einfriedungen an der Nachbargrenze ergibt sich aus Abs. 10 Satz 1 Nr. 6. Die dort in Bezug genommene Höhe ist die ursprüngliche Geländeoberfläche, nicht die Oberkante der Aufschüttung.
6.8.2.3 Freisitz ist eine außerhalb geschlossener Räume liegende ebenerdige Sitzfläche, die ein "freies Sitzen" ermöglicht. In der Regel wird er angrenzend an Hauswände bzw. an Garagen angeordnet.
6.8.2.4 Nr. 4 schließt die Aufschüttung mit ein, auf der die Terrasse angeordnet werden soll. Die Höhe von 1 m umfasst den gesamten Konstruktionsaufbau. Die Höhe von 1 m darf an keiner Stelle im Bereich der Mindesttiefe der Abstandsfläche überschritten werden.
6.9.1.1/ 6.9.1.2 "Erdgeschossig" im Sinne des Abs. 9 Nr. 1 und Nr. 2 bedeutet, dass die Gebäude nur ein oberirdisches Geschoss haben dürfen. Da die unterirdischen Gebäudeteile ohnehin nicht abstandsflächenrelevant sind, sind Unterkellerungen nicht ausgeschlossen.
6.9.1.3 "Gebäudeunabhängig" sind Solaranlagen, die nicht an oder auf Gebäuden angebracht sind.
Die Länge von Solaranlagen auf Garagen nach Abs. 9 Nr. 1 ist nur durch die Länge dieser Gebäude begrenzt. Zu Solaranlagen auf Grenzgaragen siehe Nr. 6.10.1.9.
6.10 Durch das Gesetz vom 25.11.2010 wurde die Zulässigkeit der an den Nachbargrenzen zulässigen baulichen Anlagen neu geregelt.
Holzlagerplätze (Satz 1 Nr. 8) wurden in den Katalog aufgenommen. Die insgesamt zulässige Länge der Grenzbebauung und die zulässigeWandhöhe wurden in Satz 2 und 3 zusammengefasst.
Zu den nach § 23 BauNVO zulässigen Vorhaben in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vergleiche Nr. 56.2.1.2. Abweichungen von § 6 HBO, die nach § 63 HBO zugelassen werden können, werden von § 23 Abs. 5 BauNVO nicht erfasst.
6.10.1 Die genannten baulichen Anlagen sind nur unmittelbar an den Nachbargrenzen zulässig. Erforderlich ist, dass die Außenwand an den Grenzen anschließt. Nicht abzustellen ist auf die senkrechte Projektion eines Dachüberstandes.
Die allgemeine Abweichungsbestimmung (§ 63) ermöglicht, auch hiervon abzuweichen, zum Beispiel um eine Begrünung von baulichen Anlagen an der Nachbargrenze zu ermöglichen. Hierzu bedarf es jedoch einer bauaufsichtlichen Entscheidung.
Die in Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 9 aufgeführten baulichen Anlagen sind nicht nur alternativ zulässig, sondern auch kumulativ. Die Begrenzung der insgesamt zulässigen Grenzbebauung ergibt sich aus Satz 2 und 3.
Was als "Nachbargrenze" (siehe § 6 Abs. 1 Satz 5) zu betrachten ist, bestimmt sich vom Baugrundstück her. Stoßen an eine Grenze des Baugrundstücks mehrere Nachbargrenzen, ist dies unbeachtlich. Abknickende Grenzen, mit einem Winkeln über 150° können als eine Nachbargrenze betrachtet werden.
6.10.1.1 Zulässig sind entweder eine Garage je Baugrundstück oder Garagen, die aneinander gebaut sind. Die Länge der zulässigen Grenzbebauung ist durch Absatz 10 Satz 2 auf 15 m begrenzt. Die Zahl der Stellplätze in einem Garagengebäude ist durch die erforderliche Stellplatzbreite nach der Garagenverordnung bestimmt.
In der offenen Bauweise zwischen den Hauptgebäuden und der Nachbargrenze angeordnete Grenzgaragen sind nach § 6 Abs. 10 zu beurteilen. Sie erfüllen nicht den Tatbestand der geschlossenen Bauweise. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 ist deshalb für Grenzgaragen nicht möglich. Die Verlängerung der Grenzgarage über das zulässige Maß hinaus kann nur durch eine Abweichungzugelassen werden, führt aber nicht dazu, dass die Garage zu einem nach § 6 Abs. 1 zu beurteilenden Gebäude wird.
Das Privileg des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich darauf, dass ein Garagengebäude in den zulässigen Abmessungen errichtet werden darf. Das Privileg ist deshalb ausgeschöpft, wenn ein Garagengebäude an einer Nachbargrenze errichtet ist, selbst wenn dies nach früherem Recht im Wege der Ausnahme oder Befreiung oder die Garage nach neuem Recht im Wege der Abweichung zugelassen wurde (z.B. weil sie die zulässigen Maße überschreitet). Ein Wechsel des Privilegs auf eine andere Grundstücksgrenze (weil die Nachbarschaft dort nicht bereit ist, eine Nachbarzustimmung zu unterschreiben) ist bei Fortbestand des bestehenden Garagengebäudes nicht möglich.
Bei der gleichzeitigen Errichtung mehrerer Grenzgaragen oder Stellplätzen an den Nachbargrenzen muss die Bauherrschaft eindeutig bestimmen, für welche Garage oder welche Stellplätze sie die Zulässigkeit nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 in Anspruch nimmt. Fehlt es hieran, können alle betroffenen Nachbarn die Einhaltung der Abstandsfläche fordern.
Die Privilegierung der Grenzgaragen erfasst nicht nur konstruktiv selbstständige Gebäude, sondern auch mit dem Hauptgebäude verbundene unselbstständige Garagen, die als Raum Bestandteil eines Hauses sind.
Überdachte Stellplätze (Carports) sind offene Kleingaragen im Sinne des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Nr. 1 GaVO.
Der in der Garage zulässige Abstellraum kann grundsätzlich auch in einer Unterkellerung oder im Dachraum des Garagengebäudes angeordnet werden. Der Abstellraum muss funktional der Garagennutzung zugeordnet sein.
Gegen eine vollständig unter der Erdoberfläche liegende Unterkellerung bestehen allerdings keine Bedenken, auch wenn es an einer funktionalen Zuordnung zur Garage fehlt (z.B. Kellerraum ist dem angrenzenden Wohngebäude zugeordnet), denn unterirdische Gebäudeteile lösen keine Abstandsflächen aus. Dagegen ist die Nutzung des Dachraums einer Grenzgarage nur durch eine funktional der Garage zugehörige Nutzung zulässig (Abstellraum für Dachbox, Reifen etc.).
In der Abstandsfläche zulässige Garagen (§ 6 Abs. 9 Nr. 1) sind auch auf durch Baulast gesicherten Abstandsflächen zulässig. Diese Garagen können auch Grenzgaragen sein.
6.10.1.2 Nach Nr. 2 sind überdachte Tiefgaragenzufahrten zulässig.
Nicht überdachte Garagenzufahrten sind nicht abstandsflächenrelevant. Dasselbe gilt für Zu- und Abfahrtsrampen zu Tiefgaragen.
6.10.1.3 Die Regelung bezieht sich auf Gebäude, nicht auf unselbständige Abstellräume eines Hauptgebäudes. Die Erweiterung der Nutzung ermöglicht auch das Abstellen von Geräten, die von in der Mobilität eingeschränkten Personen benutzt werden.
6.10.1.4 Nr. 4 - ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser - erfasst keine Gebäude zur ausschließlich häuslichen Versorgung.
6.10.1.5 Anders als nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 HBO 2002 sind die drei zulässigen Stellplätze nunmehr an mehreren Nachbargrenzen zulässig.Die Stellplätze müssen nicht zusammenhängend ausgeführt werden.
6.10.1.6 Nr. 6 wurde inhaltlich neu gefasst.
Bauleitplanerische Festsetzungen, kommunale Gestaltungssatzungen und das Hessische Nachbarrechtsgesetz können die bauordnungsrechtlich zulässige Höhe von Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden an Nachbargrenzen einschränken.
Zur Baugenehmigungsfreiheit von Einfriedungen vergleiche Anlage 2 zur HBO, Abschnitt I Nr. 7.
6.10.1.7 Stützmauern zur Sicherung von Aufschüttungen in den Abstandsflächen an Nachbargrenzen sind von der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 7 nicht erfasst; für sie ist im Einzelfall zu prüfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des Abs. 8 ausgehen.
Zur Baugenehmigungsfreiheit von Stützmauern vergleiche Anlage 2 zur HBO, Abschnitt I Nr. 7.
6.10.1.8 Nr. 8 ist neu aufgenommen. Die Regelung schließt eine Überdachung der Holzlagerplätze nicht aus. Da die Überdachung nicht höher als ein Meter über der Geländeoberfläche liegen darf, wird der Holzlagerplatz durch die Überdachung nicht zu einem Gebäude.
Nr. 8 gilt auch für Holzlagerplätze hinter einer nach § 6 Abs. 10 Nr. 6 zulässigen Einfriedung.
6.10.1.9 Nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 9 sind die nach Abs. 9 Nr. 3 auf Garagen zulässigen Solaranlagen auch auf erdgeschossigen Grenzgaragen nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 zulässig. Die mittlere Höhe von 3,00 m gilt dann allerdings für die Gesamthöhe von Garage einschließlich Solaranlage. Die Einschränkung des Abs. 9 Nr. 1 hinsichtlich der zulässigen Nutzfläche sind zu beachten.
6.10.2 Die nach Abs. 10 Satz 2 zulässige Länge der Grenzbebauung ergibt sich aus der Addition der Länge der Grenzbebauung aller an den Nachbargrenzen des Grundstückes errichteten baulichen Anlagen im Sinne des Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5. Die Grenzbebauung durch andere bauliche Anlagen oder eine nach Abs. 1 zulässige Grenzbebauung bleibt unberücksichtigt.
6.10.3 Die zulässige Wandflächevon 25 m² bezieht sich auf jede Nachbargrenze.
Bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe sowie der Wandfläche bleiben die Dachüberstände unberücksichtigt, maßgeblich ist die tatsächliche Wandfläche. Beträgt ein Dachüberstand mehr als 1,50 m, ist in analoger Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 auf die Außenkante des Daches selbst abzustellen. Dies gilt entsprechend auch für Carports. Es ist auf die fiktive Wandfläche zwischen den Stützen abzustellen, wenn der Dachüberstand vor den Stützen nicht mehr als 1,50 m beträgt.
Die grenzseitige mittlere Wandhöhe der zulässigen Grenzgaragen ist nach § 6 Abs. 4 zu ermitteln. Untere Bezugsebene ist die Grundstücksoberfläche des Baugrundstücks.
Ist eine Grenzgarage auf eine Stützmauer aufgesetzt, die nicht der Sicherung des natürlichen, sondern des auf dem Baugrundstück aufgeschütteten Geländes dient, ist die Höhe der Stützmauer der Höhe der Garage hinzuzurechnen und entsprechend bei der zulässigen Wandfläche zu berücksichtigen.
6.11 Nur die Festsetzung von Baulinien gehen den Abstandsflächen vor, nicht jedoch Baugrenzen.
7 Zu § 7 - Übernahme der Abstandsflächen und Abstände auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilung
7.1 § 7 Abs. 1 enthält einen Zulässigkeitstatbestand. Werden die Voraussetzungen erfüllt, ist daneben eine bauaufsichtliche Ausnahmeentscheidung nicht erforderlich. Deshalb kann vor allem auch im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§ 56) von der Möglichkeit des § 7 Abs. 1 Gebrauch gemacht werden, ohne dass die Baugenehmigungsfreiheit wegen einer erforderlichen Abweichungsentscheidung entfällt.
Es bedarf lediglich der Eintragung einer Baulast, wenn die geforderte öffentlichrechtliche Sicherung (vgl. § 2 Abs. 14) auf diese Art und Weise erfolgt.
Es ist Aufgabe der Bauherrschaft und der von ihr beauftragten entwurfsverfassenden Person, die materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 einzuhalten.
7.2.1 Abs. 2, der durch das Gesetz vom 25.11.2010 neu gefasst wurde, weist in Satz 1 darauf hin, dass durch die Teilung von Grundstückenkeine Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die den Vorschriften der HBO oder solchen, die aufgrund der HBO erlassen wurden, widersprechen.
Bauordnungsrechtlich sind bei Grundstücksteilungen insbesondere folgende Anforderungen von Bedeutung:
- Abstandsflächen (§ 6),
- Brandschutz (§ 13), Brandwand (§ 27),
- Anordnung der notwendigen Stellplätze (§ 44 in Verbindung mit kommunaler Stellplatzsatzung).
Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Bereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Für die Beachtung des § 7 Abs. 2 HBO und des § 19 Abs. 2 BauGB sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Sie können von den Kataster- und Vermessungsbehörden und von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren hierbei unterstützt werden. Im Zweifelsfall kann es geboten sein, dass die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sachkundige Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser herbeiziehen.
Entstehen durch die Teilung bereits bebauter Grundstücke formell und materiell baurechtswidrige Verhältnisse, kann die Bauaufsichtsbehörde mit den bauordnungsrechtlich zur Verfügung stehenden Eingriffsmaßnahmen - bis hin zur Beseitigungsanordnung - für die Herstellung rechtmäßiger Zustände sorgen. Sie kann auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen, um den durch die Grenzänderung eingetretenen Missstand zu beheben. Bei rechtzeitiger Kenntnis des Rechtsverstoßes hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit eines grundbuchrechtlichen Widerspruchs.
Im Rahmen der bei Eingriffsmaßnahmen zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit durch eine Abweichung (§ 63) oder eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB hergestellt werden kann.
Das Grundbuchamt stellt keine Ermittlungen zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Teilungserklärung an, insbesondere holt es keine Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Eintragung in das Grundbuch ein.
Die Teilung von Grundstücken kann nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage sein.
7.2.2 Satz 2 bestimmt die Anwendung des "isolierten Abweichungsverfahrens" nach § 63 Abs. 3, wenn bei einer Teilung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden soll. Ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren ist somit nicht erforderlich.
Bei Abweichungen von planungsrechtlichen Anforderungen bleibt es bei der Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens.
8 Zu § 8 - Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze
8.2.1 Hinweise auf Lage, Ausstattung und Reinhaltung des Spielsandes der Kinderspielplätze gibt DIN 18034 - Spielplätze und Freiflächen zum Spielen; Grundlagen und Hinweise für die Objektplanung.
Zur Zustandsverantwortung für Kinderspielplätze im Eigentum öffentlicher Trägerschaft (siehe Nr. 69.6).
Die Gemeinden können auf Grund des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 örtliche Bauvorschriften über Kinderspielplätze erlassen.
8.2.2 Der Verzicht auf die Herstellung nach Satz 2 setzt keine Abweichungsentscheidung voraus. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet, soweit keine bauaufsichtliche Prüfung stattfindet, die Bauherrschaft eigenverantwortlich.
In "unmittelbarer Nähe" (Satz 2 Nr. 1) bedeutet, dass die Spielplätze von den Eingängen der Gebäude, in denen sich die zugehörigen Wohnungen befinden, nicht mehr als 100 m entfernt sind und von den Wohnungen aus dauerhaft eingesehen werden können.
Im Sinne des Satz 2 Nr. 2 ist ein Kinderspielplatz nach der Art der Wohnung nicht erforderlich, wenn nach Größe oder Zweckbestimmung der Wohnungen im Allgemeinen nicht zu erwarten ist, dass sie mit Kindern bewohnt werden. In Betracht kommen insbesondere Altenwohnungen und Kleinappartements. "Art der Wohnung" bezieht sich nicht nur auf die Gegebenheiten innerhalb der Umfassungswände, sondern erstreckt sich auch auf die Zuordnung von Terrassen- und Gartenflächen zu den einzelnen Wohnungen. Sind den Wohnungen Flächen dieser Art in einem Umfang zugeordnet, wie sie normalerweise einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück zugehören, kann davon ausgegangen werden, dass diese Flächen den Kindern Aufenthalt und Spielen im Freien hinreichend bieten. Es bedarf in diesem Fall, wie bei einem Einfamilienhaus, keines besonderen Spielplatzes (OVG Bremen, Urteil vom 14. Dezember 1980, ZfBR 1980, 156).
9.1 "Verunstaltung" bedeutet "ein hässlicher Zustand, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1955, BVerwGE 2, 172). Danach ist nicht schon jede Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens oder jede Störung der architektonischen Harmonie als Verunstaltung zu verstehen. Maßgebend ist nicht das Empfinden des ästhetisch besonders empfindsamen oder geschulten Betrachters, sondern das des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen."
10.1 Vermeidbarer Baulärm ist nach § 10 Abs. 1 unzulässig. Insbesondere bei Großvorhaben einschließlich lang andauernder Abbrucharbeiten in der Nachbarschaft sensibler Bereiche kann es geboten sein, dass die Bauherrschaft die Entstehung und Vermeidung von Baulärm spezifisch plant und der Bauaufsichtsbehörde mit den Bauvorlagen ein gesondertes Baustellenlärmkonzept vorlegt, in dem alle Lärmminderungsmaßnahmen dargestellt sind. Insbesondere ist der Nachweis darüber zu führen, dass der Einsatz von Geräten nach dem Stand der Technik erfolgt.
Welche Immissionsrichtwerte in den einzelnen Gebietstypen zu beachten sind, ergibt sich aus der die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz vor Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm).
Das Baustellenlärmkonzept enthält im Regelfall:
Es wird empfohlen, das Baustellenlärmkonzept durch einen sachkundigen Gutachter erstellen zu lassen.
10.2.1 Die Pflicht des Abs. 2 Satz 1, an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, besteht auch bei Vorhaben im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 56 sowie für Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft nach § 69.
10.2.2 Mit dem Bauvorlagenerlass vom 20.09.2007 (StAnz. S. 2044) wird empfohlen, den Vordruck BAB 24/2007 (Bauschild) zu verwenden.
Zum Betretensrecht vgl. § 53 Abs. 6.
10.3.1 Bei Abs. 3 Satz 1 handelt es sich um eine Zulässigkeitsregelung. Einer Abweichungsentscheidung nach § 63 bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1 deshalb nicht.
12 Zu § 12 - Schutz gegen schädliche Einflüsse
12. § 12 bietet neben der allgemeinen Anforderung des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Rechtsgrundlage für bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die zum Beispiel
auf bauliche Anlagen wirken.
Hinweise zum Bodenschutz und zum Hochwasserschutz finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.hmulv.hessen.de).
13.3.1 Zum Begriff Nutzungseinheit siehe Nr. 2.3.1.1.
13.3.3 Ist der Einsatz der Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich, sind bauliche Vorkehrungen zu treffen. Nachträgliche bauliche Vorkehrungen an bestehenden Gebäuden (z.B. Notleitern mit Rückenschutz gem. DIN 14094) können verlangt oder als Abweichung nach § 63 zugelassen werden, wenn der zweite Rettungsweg über die von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte nicht für jede Nutzungseinheit gegeben ist und die Vorkehrungen zum Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit geboten sind. Bei Neubauten sind Notrutschen, einklappbare Leitertreppen oder feste Leitern als zweite Rettungswege nicht zulässig.
Für Sonderbauten mit hoher Personenanzahl können gemäß § 45 unabhängig von der Einstufung in die Gebäudeklasse besondere Anforderungen gestellt werden.
13.3.5 Satz 5 trägt der unterschiedlichen Ausstattung der örtlichen Feuerwehren in Bezug auf höhere Gebäude Rechnung. Geschosse, bei denen die Oberkante der Brüstungen von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, können nur mit Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden. Eine Personenrettung über tragbare Leitern ist in diesen Fällen baurechtlich nicht vorgesehen. Gebäude mit Geschossen dieser Art dürfen deshalb nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt, mit denen die Nutzungseinheiten in diesen Geschossen erreicht werden können. Alternativ ist es möglich, einen zweiten baulichen Rettungsweg herzustellen.
13.5 Die geforderten Rauchwarnmelder dienen ausschließlich dazu Menschen, insbesondere während des Schlafs zu warnen, die sich in einer von einem Brand betroffenen Wohnung aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen.
13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten können Anforderungen in Sonderbauvorschriften enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des § 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt werden.
13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676 (Ausgabe August 2006) als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Februar 2009) geregelt.
13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird eine vorherige Nachrüstung empfohlen.
13.5.4 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung- und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. So sind in der Regel die Mieterinnen und Mieter und nur im Falle von selbstgenutztem Eigentum oder wenn Eigentümer ausdrücklich die Pflichten der Mieter übernehmen, die Eigentümer für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.
14 Zu § 14 - Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz
14.1 Konkrete Anforderungen an eine ausreichende Wärmedämmung in Bezug auf Nutzung, Gesundheitsschutz, Vermeidung von Gebäudeschäden sowie klimatische Verhältnisse nach § 14 Abs. 1 enthalten die bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (s. Nr. 4.1 - Wärmeschutz -der Liste). Die weiteren materiellen Anforderungen an den Wärmeschutz aus Gründen der Energieeinsparung ergeben sich aus der Energieeinsparverordnung des Bundes (EnEV) und den zugehörigen Bekanntmachungen. Auf die beim Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Auslegungsfragen zur EnEV wird hingewiesen (www.dibt.de). Zum Nachweis s. Nr. 59.5.
14.2 Konkrete technische Anforderungen zum Schallschutz nach Abs. 2 Satz 1 ergeben sich insbesondere aus der bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 4109.
14.2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehenden Geräusche so gedämmt sind, dass Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen werden.
16.1 Die Bauregellisten werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach dem DIBt-Abkommen (Staatsvertrag der Länder) in Abstimmung mit der ARGEBAU erstellt und in den DIBt-Mitteilungen jährlich veröffentlicht .
Das System der Nachweise der Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten ist ausführlich in den Vorbemerkungen der vom DIBt veröffentlichten Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C dargestellt.
16.1.1.1 Auf die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten ( BauPAVO) wird hingewiesen.
16.4 Auf die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung ( WasBauPVO) wird hingewiesen.
16.5 Auf die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten ( BauPAVO) wird hingewiesen.
16.6 Das Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen wird vom DIBt herausgegeben. Weitere Informationen sind über die Homepage des DIBt zu erhalten (http://www.dibt.de/de/puez_stellen.html).
19 Zu § 19 - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
19.1 Mit der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für die Verwendung von Bauprodukten zur Erfüllung von Brandschutzanforderungen für das Land Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen worden.
20.1 Mit der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für die Anwendung von Bauarten zur Erfüllung von Brandschutzanforderungen für das Land Hessen auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen worden.
24 Zu § 24 - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
24.1 Auf die
wird hingewiesen.
Die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, die die Konformität von Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen bestätigen sollen, müssen nach der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung) anerkannt sein.
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