umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (3)

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25 Zu § 25 - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen

25.1 "Ausreichend lang" standsicher sind die genannten Bauteile, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen.

25.2 "Ausreichend lang" begrenzen die genannten Bauteile eine Brandausbreitung, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen.

Die Baustoffanforderungen der Nr. 2.2 der Anlage 1 zur HBO beziehen sich auf Außendämmungen. Als Innendämmstoffe außerhalb notwendiger Treppenräume und notwendiger Flure genügen normalentflammbare Baustoffe (vergleiche § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO).

Aufgrund bauaufsichtlich eingeführter Sonderbauvorschriften können an Innendämmstoffe in Sonderbauten höhere Anforderungen bestehen (zum Beispiel MVStättV).

26 Zu § 26 - Trennwände

26.1 Bei aneinander gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück sind die Gebäudetrennwände gleichzeitig Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und entsprechend auszubilden. Zum Begriff "Nutzungseinheit" vergleiche Nr. 2.3.1.1.

"Anders genutzte Räume" sind zum Beispiel Lagerräume, Technikräume oder Archive. Innerhalb einer üblichen Büronutzung bestehende Kopier- und Druckerräume, Vorratsräume, Ablagen etc. sind keine anders genutzten Räume.

26.3 Ergibt sich aus den betrieblichen Anforderungen keine zwingende Notwendigkeit von Öffnungen, sind diese in Trennwänden nicht zulässig. Sind sie erforderlich, sind sie in Zahl und Größe auf das betriebsbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wirtschaftlichkeit und Gestaltung sind keine maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit. Die Öffnungen dürfen die Funktion der Trennwand nicht in Frage stellen.

§ 26 Abs. 3 ist eine Zulässigkeitsbestimmung, einer Abweichungsentscheidung nach § 63 bedarf es nicht.

Leitungsdurchführungen gelten nicht als Öffnungen im Sinne dieser Regelung; sie unterliegen § 36 Abs. 1 und Abs. 3 und der als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten Muster-Leitungsanlagenrichtlinie sowie der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie.

27 Zu § 27 - Brandwände

27.1 "Ausreichend lang standsicher” bedeutet bei der Brandwand, dass zusätzlich zu der geforderten Feuerwiderstandsdauer und Baustoffanforderung die Standsicherheit auch gegenüber zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (M-Anforderung - siehe Erläuterungen zu Anlage 1 der HBO) gewährleistet sein muss. Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4.1.

27.2.1.1 "Gebäudeabschlusswand" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die äußere Umfassungswand eines Gebäudes, also die Außenwand. Die Brandwandanforderung gilt nur für Wände, die einer Nachbargrenze gegenüber oder unmittelbar an der Nachbargrenze liegen. Rechtwinklig zur Nachbargrenze angeordnete Außenwände sind somit von der Regelung nicht betroffen. Bei schräg zur Nachbargrenze verlaufenden Außenwänden ist der Abstand rechtwinklig von der Nachbargrenze aus zu messen. Nur solche Wandteile einer Außenwand, die den Mindestabstand unterschreiten, sind entsprechend auszubilden.

Zum Begriff "Nachbargrenzen" siehe § 6 Abs. 1 Satz 5. Eine Außenwand, die näher als 2,50 m gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wird, muss deshalb nicht als Brandwand ausgebildet werden.

Die Forderung der Nr. 1, Gebäudeabschlusswände in Brandwandqualität herzustellen, bezieht sich auf das jeweilige Gebäude. Auch bei einer Grenzbebauung von beiden Seiten muss jedes Gebäude für sich mit einer Brandwand ausgestattet werden.

Die Anforderung gilt nur für Vorbauten, die seitliche Wände haben; sie gilt nicht für Balkone.

27.2.1.2 Innere Brandwände sind nur erforderlich bei ausgedehnten Gebäuden. Auf einem Grundstück errichtete Reihenhäuser unterfallen nicht dieser Anforderung, da es sich um selbständige Gebäude handelt.

Der 40-m-Abstand für die Anforderung einer inneren Brandwand ist nach der Längsachse oder der Querachse eines Gebäudes zu bemessen. Bei Winkelgebäuden wird weder die Diagonale noch um die Ecke gemessen.

Sind größere Abstände nutzungsbedingt unentbehrlich, dies kann sich zum Beispiel aus bestimmten Produktionsabläufen (zum Beispiel Bandstraßen) oder aus der Art der Nutzung (Theaterbauten, Großsporthallen) ergeben, können diese auf der Grundlage des § 63 zugelassen werden. Eine Abweichung kommt in Betracht, wenn die zu erwartenden Gefahren von sich aus geringer sind als im Normalfall oder wenn mit der Vergrößerung der Brandabschnitte größere Gefahren durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden. In Frage kommen zum Beispiel Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Vorhalten einer Werksfeuerwehr.

27.5.2 Bei der Ausführung entsprechend § 27 Abs. 5 Satz 2 darf zwischen der Oberkante der Dachhaut und der Brandwand kein Zwischenraum vorhanden sein. Hölzerne Dachlatten dürfen über die Brandwand nicht hinweggeführt werden, sie sind zum Beispiel durch Blechprofile zu ersetzen.

27.6 Das Anordnen von Gebäudeteilen über Eck führt nicht dazu, dass Brandwände hergestellt werden müssen, die Regelung greift vielmehr erst, wenn Brandwände nach § 27 Abs. 2 überhaupt erforderlich sind.

27.8.2.2 Nr. 26.3 gilt entsprechend.

27.9 Der Zulässigkeitstatbestand des § 27 Abs. 9 bezieht sich nur auf innere Brandwände. Für Verglasungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswände sind Abweichungen aufgrund des § 63 möglich. Die Regelung erfasst nur feststehende Verglasungen. Für Öffnungen gilt Abs. 8.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es keiner bauaufsichtlichen Abweichungsentscheidung

28 Zu § 28 - Decken

28.1 Zu "ausreichend lang" siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 5.

28.2.1 Nr. 26.3 gilt entsprechend.

29 Zu § 29 - Dächer

29.3.1.1 "Teilflächen" im Sinne der Nr. 1 können Teile der Dacheindeckung selbst sein (Lichtkuppeln, Oberlichte oder Dachflächenfenster). Lichtkuppeln und Oberlichte bei Wohngebäuden sind allerdings schon nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 ohne Vorbehalte zulässig.

29.5.2.2 Werden Dachaufbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen erstellt oder selbst mit Trennwänden, Brandwänden oder Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, versehen, bedarf es eines Abstandes nicht (Nr. 2). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Brandwand oder Gebäudetrennwand in entsprechender Qualität zugleich Außenwand des Dachaufbaus ist, oder die im Abstand unter 1,25 m liegende Brandwand oder Trennwand über die Höhe des Dachaufbaus gezogen ist, wobei das in der Nr. 1 enthaltene Maß von 30 cm Orientierungsmaßstab sein kann. Das Maß 1,25 m wird gemessen von der Außenseite der Gaubenwange bis zur Innenseite der Brand- oder Trennwand.

29.7 Schutzmaßnahmen sind nicht generell verlangt, sondern nur soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Maßgeblich hierfür können eine steile Dachneigung, eine große Dachfläche und die Lage zu den Verkehrsflächen sein. Weiterhin ist hinsichtlich der Berücksichtigung der zu erwartenden Schneemassen auf die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte DIN 1055 Teil 5 hinzuweisen. Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. Schneefanggitter oder Vordächer in Frage.

Die Verpflichtung gilt unmittelbar, eine gesonderte Anordnung durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht vorausgesetzt.

30 Zu § 30 - Treppen

Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 wird hingewiesen.

Hinweis: Das Arbeitsstättenrecht fordert für notwendige Treppen gerade Läufe. Wendel- und Spindeltreppen sind in der Regel nicht zulässig.

30.1.1 Nicht "ebenerdig" sind Geschosse, wenn sie nicht unmittelbar vom Außengelände betreten werden können. Ein Höhenausgleich bis zu zwei Stufen erfüllt noch nicht den Begriff der Treppe; das Geschoss ist noch als ebenerdig zu betrachten. Auf  Nr. 3.1 und Nr. 3.5 der DIN 18065 wird hingewiesen. Nicht ebenerdige, über Treppen zu erschließende Geschosse, können sowohl unter als auch über der Geländeoberfläche liegen.

"Benutzbar" ist ein Dachraum, wenn in ihm Aufenthaltsräume angeordnet sind oder andere Nutzungen vorliegen oder möglich sind, die das Betreten durch Menschen erfordern, z.B. als Abstell- oder Trockenraum.

Die Forderung einer zweiten notwendigen Treppe kann dann notwendig sein, wenn anleiterbare Stellen nicht oder in nicht ausreichender Zahl vorhanden sind.

30.1.2 Nach DIN 18024/18025 darf die Steigung einer Rampe nicht mehr als 6 Prozent (flache Neigung) betragen.

30.4 Die Anforderung wird durch DIN 18065 (Tabelle 1: Grenzmaße) konkretisiert oder ergibt sich aus Sonderbauvorschriften.

30.5.2 Ab welcher nutzbaren Breite für Treppen Handläufe auf beiden Seiten nach Abs. 5 Satz 2 erforderlich sind, bestimmt sich nach der Gefahrenlage im konkreten Einzelfall. Maßgeblich sind die Frequentierung der Treppe, die Personenzahl und der Personenkreis (z.B. alte Menschen, Personen mit Kleinkindern, Kinder, Behinderte), die im Gefahrenfall auf die Treppen angewiesen sind, sowie das Steigungsverhältnis der Treppe. Hiernach kann schon bei einer nutzbaren Breite von 1,00 m ein zweiter Handlauf erforderlich sein. Die Notwendigkeit von Zwischenhandläufen ist entsprechend zu beurteilen. Treppen von mehr als 4,00 m nutzbarer Breite sollten durch Zwischenhandläufe unterteilt werden.

30.6 Welche Maße für einen Treppenabsatz ausreichend sind, ergibt sich aus der DIN 18065.

31 Zu § 31 - Notwendige Treppenräume und Ausgänge

31.1.2 Zu "ausreichend lang" siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 7.

31.1.3.1/ 31.1.3.2 Die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung durch innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2) setzt einen zweiten Rettungsweg (§ 13 Abs. 3) in jedem der durch die Treppe verbundenen Geschosse voraus.

Als zweiter Rettungsweg kommen zum Beispiel in Betracht:

Bei erforderlichen Maßnahmen im Bestand kommen auch Notleitern nach DIN 14094 mit Rückenschutz in Betracht (siehe Nr. 13.3.3).

31.1.3.3 Außen liegende Gebäudetreppen (Außentreppen) erfüllen die Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, wenn

Diese Anforderungen gelten nur, wenn die Außentreppe eine notwendige Treppe ist.

31.3.1 "Anordnung an der Außenwand" liegt vor, wenn zumindest eine Wand des Treppenraumes identisch mit der Außenwand des Gebäudes ist.

31.6.1 Für die ins Freie führenden Fenster in notwendigen Treppenräumen ist lediglich die Größe von 0,50 m² festgelegt, nicht hingegen eine besondere Geometrie. Die Fenster unterstützen die Belichtung des Treppenraumes (innenliegende Treppenräume in Gebäuden der GK 5 benötigen eine Sicherheitsbeleuchtung) und schaffen die notwendige Transparenz, den Treppenraum von außen her - insbesondere im Gefahrenfall - einzusehen.

32 Zu § 32 - Notwendige Flure und Gänge

32.1.2.2  Die Flächenbegrenzung "200 m²" bezieht sich nur auf die zweite Alternative (Nutzungseinheiten), nicht auf die Wohnungsgröße.

32.2 Das für die nutzbare Breite notwendiger Treppen geltende Maß (vergleiche Nr. 30.4) sollte auch für notwendige Flure nicht unterschritten werden. Sonderbauvorschriften sind zu beachten.

32.3.1 "Nichtabschließbar" bedeutet: von den sie nutzenden Personen jederzeit ohne Hilfsmittel von innen zu öffnen.

32.4.3 Die Forderung dicht schließender Türen des § 32 Abs. 4 Satz 3 führt nicht zur Notwendigkeit der Verwendung von Rauchschutztüren, die der Prüfnorm DIN 18095 Teil 1 entsprechen. Das Erfordernis einer Selbstschließung kann ebenfalls nicht aus der Vorschrift abgeleitet werden.

Der Anforderung werden im Allgemeinen sowohl stumpf einschlagende als auch gefälzte Türen gerecht, die ein dreiseitig umlaufendes Dämpfungsprofil aufweisen. Füllungen dieser Türen, z.B. Glas, sind zulässig. Eines Nachweises bestimmter Brandschutzeigenschaften dieser Türen bedarf es nicht.

33 Zu § 33 Aufzüge

33.1.1 Zu "ausreichend lang" siehe Nr. 25.1 und Nr. 25.2 und Anlage 1 Nr. 9.

33.1.3 Die Forderung einer sicheren Umkleidung von Aufzügen greift nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht für Treppenaufzüge, bei denen nutzungsbedingt eine  Verkleidung nicht möglich ist (Treppenschrägaufzüge). Einer Abweichung nach § 63 bedarf es hierfür nicht. Nach Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 13.11 sind Treppenaufzüge in Wohngebäuden baugenehmigungsfrei.

33.4.1 Aufzüge sind in "ausreichender" Zahl vorhanden, wenn für je 20 auf den Aufzug angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht.

Im konkreten Einzelfall sind dabei insbesondere

zu berücksichtigen.

33.4.3 Zum Begriff "barrierefrei" erreichbar vergleiche die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführten DIN 18024 Teil 1 und 18040 Teil 1 und 2 einschließlich der Anlagen 7.2/1, 7.3/1 und 7.3/2.

"Barrierefrei erreichbar" bezieht sich auf die Verkehrswege und damit auf die äußere und innere Erschließung. Es sind die Anforderungen zur barrierefreien Erreichbarkeit nach den vorgenannten Normen zu erfüllen. Maßgebend ist insbesondere Abschnitt 4 - Infrastruktur der DIN 18040 Teil 1 und 2. Darüber hinausgehende Anforderungen, zum Beispiel zur barrierefreien Nutzung, wie sie in Abschnitt 4.4 und 4.5 DIN 18040 Teil 1 und 2 festgelegt sind, sind nicht Gegenstand des gesetzlich geforderten Standards. Außer es handelt sich um öffentlich zugängliche Bereiche eines Gebäudes nach § 46 Abs. 1 HBO, siehe auch 46.2.

Die Wohnungseingangstür ist nicht Teil der Infrastrukturanforderungen. Sie gehört zu den Regelungen, die die Wohnung selbst betreffen, siehe § 34 Abs. 4 HBO. Die Bewegungsfläche vor der Wohnungseingangstür gehört jedoch noch zu den Anforderungen an die Infrastruktur.

33.4.4 Der Verzicht auf Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen bedarf keiner Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde. "Besondere Schwierigkeiten" stehen der Herstellung der Haltestellen im obersten Geschoss zum Beispiel entgegen, wenn der Triebwerksraum aus baurechtlichen Gründen nicht als Dachaufbau angeordnet werden kann. Im Kellergeschoss kann das Herstellen einer Haltestelle besonders schwierig sein, wenn der Aufzug als hydraulischer Aufzug ausgeführt wird. Als Gründe für die Nichterschließung sind Kostengesichtspunkte nur relevant, wenn sie auf technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten beruhen.

33.5.1 Die Breite der Aufzugstür und die Größe der Grundfläche des Aufzuges von mindestens 1,10 m x 1,40 m zur Aufnahme eines Rollstuhls sind in § 33 Abs. 5 Satz 1 festgelegt. Weiterer technischer Ausführungshinweise durch Heranziehung der DIN 18040 bedarf es deshalb nicht.

33.5.3 "Ausreichend" ist eine Bewegungsfläche vor den Aufzügen, die zur Aufnahme von Krankentragen geeignet sein müssen (§ 33 Abs. 4 Satz 2), wenn eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,60 m und einer Transportlänge von 2,26 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann.

Für die Ausführung der Bewegungs-, Warte- und Abstandsflächen im Zuge der barrierefreien Erreichbarkeit des Aufzuges sind die Vorgaben des Abschnitts 4.3.5 der DIN 18040 Teil 1 und 2 maßgebend.

34 Zu § 34 - Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

34.1.1 "Gefahrlos" gereinigt werden können Fenster in der Regel, wenn diese sich nach innen öffnen und somit auch an ihrer (meist der Witterung ausgesetzten) Außenseite von innen reinigen lassen, aber auch Fenster und Fenstertüren, die von außen vom Erdboden oder von betretbaren und gesicherten Vorbauten, wie Balkonen, Veranden oder Loggien ausreichender Tiefe, aus gereinigt werden können. Fenstertüren, die nicht auf das Außengelände oder gesicherte Vorbauten führen, sind durch Anordnung von Umwehrungen (§ 35 ) zu sichern. Absturzsichernde Vorrichtungen, wie Geländer, sind außerdem bei Fenstern erforderlich, die nicht ausreichend hohe Brüstungen aufweisen oder selbst nicht absturzsichernd ausgeführt sind.

Auf die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen ( TRAV) wird hingewiesen.

34.1.2 Als "Vorrichtungen", die das gefahrlose Reinigen ermöglichen, sind Halterungen und Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre, Fassadenaufzüge oder am Gebäude installierte bewegliche Leitern möglich.

34.2.1 Als "Kennzeichnung" kommen zum Beispiel farbliche Gestaltung oder das Anbringen von Gravuren oder Aufklebern in Frage.

34.2.2 "Größere" Glasflächen liegen dann vor, wenn sie das übliche Maß von äußeren oder inneren Fenstern überschreiten, zum Beispiel Schaufenster, Außenverkleidungen, Außenwandbauteile, bis zum Fußboden reichende Innenwandelemente. Hinweise für eine für Menschen mit Behinderung geeignete Kennzeichnung enthält Kapitel 4.4 der DIN 18040.

34.5.1 Die Ausrichtung der Öffnungen, die als Rettungswege dienen, ist nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist allein, dass das lichte Maß von 0,90 x 1,20 m eingehalten wird.

35 Zu § 35 - Umwehrungen, Brüstungen, Geländer

35.1.1.1 "Im Allgemeinen zum Begehen bestimmt" sind zum Beispiel Dachterrassen, Balkone, Emporen und Galerien. Nicht hierunter fallen Flachdächer, die nur gelegentlich für die Durchführung von Inspektions- oder Reparaturarbeiten betreten werden. Es kommt nicht auf die objektive Eignung, sondern auf die subjektive Bestimmung der Flächen an.

35.1.1.2 "Begehbar" sind Flächen, wenn sie durchtrittsicher ausgebildet sind. Zu den Anforderungen an begehbare Glasbauteile siehe "Anforderungen an begehbare Verglasungen; Empfehlungen für das Zustimmungsverfahren (Fassung November 2009)", DIBt Mitteilungen, Heft Nr. 1/2010.

35.1.1.3 "Zeitweilig" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 grenzt von dem längeren Aufenthalt ab, wie er zum Beispiel auf einem Dachgarten erfolgt. Erfasst sind hiervon Flächen, auf denen sich Personen kurzfristig aufhalten, zum Beispiel um einen Dachgarten zu erreichen. Nicht erfasst ist der Aufenthalt von Personen zur Durchführung von Wartungs-, Reparatur- oder Inspektionsarbeiten; insofern sind nach § 29 Abs. 8 andere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich.

35.3.1 Die Höhe der Brüstung ist in der Regel von der Oberkante Fertigfußboden bis zur Oberkante Fensterbank oder eines anderen feststehenden brüstungsähnlichen Bauteiles ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens zu messen. Befinden sich vor der Fensterbrüstung Bauteile, wie Leitungsschächte oder Lüftungskanäle, die zum Daraufsteigen geeignet sind, ist von der Oberkante dieser Bauteile zu messen.

Das Erdgeschoss, für das nach § 38 Abs. 4 Satz 3 HBO 1993 nur im Wege der Ausnahme geringere Brüstungshöhen zugelassen werden konnten, ist nunmehr allgemein von der Anforderung des Satz 1 ausgenommen. Die Erleichterung des § 35 Abs. 3 Satz 1 betrifft nach dem Sinn der Regelung aber nur Brüstungen von Fenstern, bei denen der Fußboden des Aufenthaltsraumes nicht mehr als 1,00 m über der Geländeoberfläche liegt (vergleiche § 35 Abs. 1 Nr. 1).

35.5.1 Gebäude, bei denen "in der Regel nicht mit der Anwesenheit von Kindern" zu rechnen ist, sind insbesondere industrielle und gewerbliche Anlagen, Betriebsstätten, Lagerhäuser, Handwerksbetriebe, Bühnenbereiche von Versammlungsstätten und ähnliche Gebäude, die entsprechend abgeschlossen sind.

Bei allen übrigen Gebäuden muss in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden.

Interne Bereiche von Gebäuden, die vornehmlich zur Wartung und Unterhaltung betreten werden und die nicht allgemein zugänglich sind, wie Heiz- und Lüftungszentralen, Aufzugsmaschinenräume, Stellwarten, Leit- und Steuerstände, elektrische Betriebsräume müssen nicht den Anforderungen des Satz 1 entsprechen.

35.5.2 Der seitliche Zwischenraum von 4 cm zwischen der zu sichernden Fläche und dem Geländer oder der Brüstung ist, wenn Geländer oder Brüstung nicht unmittelbar vor die zu sichernde Fläche geführt ist, nach der senkrechten Projektion zu bestimmen. Der Abstand zwischen der Oberkante der zu sichernden Fläche und der Unterkante des Geländers oder der Brüstung darf das Maß von 12 cm nicht überschreiten.

35.5.3 Um das Überklettern von Umwehrungen, Geländern und Brüstungen für Kinder nicht zu erleichtern, ist ein Leitereffekt zu vermeiden. Ein Leitereffekt ist z.B. anzunehmen bei Öffnungen mit mehr als 1,5 cm Höhe und mehr als 2,5 cm Breite, die als Trittstellen für den Auftritt eines Kleinkinderfußes benutzt werden können. Soweit aus gestalterischen Gründen Geländer mit Querstreben versehen werden, kann durch andere Maßnahmen dem Leitereffekt entgegen gewirkt werden. Dies kann z.B. durch zusätzlich vor die Querstreben angebrachte Platten erfolgen. Denkbar ist aber auch, das Überklettern durch nach innen gezogene Geländerholme zu erschweren.

36 Zu § 36 - Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle

Auf folgende bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen wird hingewiesen:

36.1.1 Trennende Wände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind Trennwände (§ 26), Brandwände (§ 27), Decken (§ 28), ferner Wände und oberer Abschluss von notwendigen Treppenräumen (§ 31), Räumen nach § 31 Abs. 3 Satz 3, notwendigen Fluren (§ 32) sowie Decken, Fahrschachtwände und Wände von Triebwerksräumen (§ 33).

Die Übertragung von Feuer und Rauch durch das Hindurchführen von Leitungen ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die in der Anlage 1 jeweils an die Wände und Decken gestellten Bauteilanforderungen durch die Leitungen nicht gemindert werden.

Die Anforderungen des Abs. 1, auch hinsichtlich der Vorkehrungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (z.B. durch Abschottungen der Klassifikation "R” und "S” und Installationsschächte der Klassifikation "I” nach DIN 4102), werden durch die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ausgefüllt. Die darin getroffenen Regelungen unterscheiden auch hinreichend zwischen Rohrleitungen und sonstigen Leitungen; auf eine entsprechende Differenzierung im Gesetz ist deshalb verzichtet.

36.3.2 Die Übertragung von Feuer und Rauch durch das Hindurchführen von Lüftungsleitungen ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die in der Anlage 1 jeweils an die Wände und Decken gestellten Bauteilanforderungen durch die Lüftungsleitungen nicht gemindert werden. Das Nähere wird durch die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ausgefüllt. Die Regelungen erfassen gleichwertige Brandschutzlösungen sowohl im Schacht- als auch im Schottprinzip.

36.9.1.2 Zum Begriff "Nutzungseinheit" siehe Nr. 2.3.1.1.

37 Zu § 37 - Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, ortsfeste Verbrennungsmotoren

Die Anforderungen des § 37 werden durch die Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung- FeuVO) konkretisiert. Wegen der zu beachtenden Technischen Baubestimmungen wird auf Abschnitt 14 der Bauregelliste A Teil 1 hingewiesen.

Zur Freistellung von der Baugenehmigungspflicht vergleiche Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 3.

37.1.2 Welcher Schallschutz ausreichend ist, ergibt sich aus der bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109.

37.5.1.1 Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist bei Neubauten nicht anzunehmen. Er kann bei nachträglichem Einbau von Gasfeuerstätten in bestehenden Gebäuden entstehen.

38 Zu § 38 - Wasserversorgungsanlagen

38.2 Die nach Abs. 2 notwendige Löschwasserversorgung kann durch eine zentrale Wasserversorgung oder durch eine unabhängige Löschwasserversorgung wie Löschwasserteich, Löschwasserbehälter, Löschwasserbrunnen oder Löschwasserentnahmestellen aus Gewässern gesichert werden. Hinweise für die ausreichende Wassermenge gibt das Arbeitsblatt W 405 des DVGW. Bei besonders hoher oder niedriger Brandbelastung vergleiche § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 11.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) ist es Aufgabe der Gemeinde, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.

38.4.1 Die Ausstattungspflicht mit Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs nach Abs. 4 Satz 1 gilt auch, wenn in bisher anders genutzten Gebäuden oder Räumen Wohnungen neu eingerichtet werden oder wenn größere Wohnungen in kleinere geteilt werden.

Die Einrichtungen können aus einem oder mehreren Wasserzählern je Wohnung bestehen. Die Wasserzähler müssen nicht in der Wohnung installiert sein.

38.4.2 Die neu in Satz 2 aufgenommene Einschränkung hinsichtlich Nutzungsänderungen trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Diese Regelung ist analog auch auf den Fall der Wohnungsteilung anzuwenden.

Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 2 ist zum Beispiel anzunehmen, wenn die Nutzungsänderung nicht mit baulichen Änderungen der Wasserversorgungsanlagen verbunden ist und nur wegen der getrennten Erfassung des Wasserverbrauchs die Leitungsanlagen geändert werden müssten.

Eine Verpflichtung zur Abrechnung des Wasserverbrauchs nach dem tatsächlichen Verbrauch folgt aus der Bestimmung nicht.

39 Zu § 39 - Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser

39.1.1 "Dauernde Sicherung" bedeutet in technischer Hinsicht, dass die Anlagen dauerhaft und betriebssicher sind. Weiterhin setzt die dauernde Sicherung der einwandfreien Beseitigung von Abwasser im Regelfall den Anschluss an eine zentrale kommunale Abwasserbehandlungsanlage voraus. Ist ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen) nicht realisierbar, kann die dauernde Sicherung auch durch Alternativen wie Kleinkläranlagen sowie durch die Abfuhr des Abwassers zur kommunalen Kläranlage erfolgen (§ 40).

Für die Einleitung des nicht häuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage ist eine Zustimmung des Betreibers dieser Anlage nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts erforderlich. Soweit in dem für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, ist auch für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich. Vor der Einleitung von nicht häuslichem Abwasser kann in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Abwassers eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich sein. Für das Einleiten von Abwasser aus bestimmten Betrieben ist statt der Genehmigung eine Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde ausreichend. Die infrage kommenden Betriebe/Abwassereinleitungen ergeben sich aus § 1 der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS).

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