umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (5)

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49 Zu § 49 - Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung

49.1.1 "Geeignet" im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 sind Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser für die in   § 49 Abs. 3 genannten Vorhaben grundsätzlich dann, wenn sie die in Abs. 4 bis Abs. 6 des § 49 gestellten Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung erfüllen. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung auch höhere oder andere Anforderungen gestellt werden, als allgemein aus der Bauvorlageberechtigung folgt.

"Sachkunde" ist das fachliche Wissen, das durch Ausbildung und Fortbildung erworben wurde. "Erfahrung" beinhaltet die durch praktische Tätigkeit auf dem erlernten Fachgebiet gewonnenen Erkenntnisse.

49.3.1 Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist wie folgt zuführen:

  1. in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 bis 3 durch eine von der zuständigen Stelle eines Landes erteilte Bescheinigung; dies ist in Hessen für Architektinnen und Architekten nach Abs. 4 Nr. 1 sowie für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten nach Abs. 4 Nr. 3 die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, für Ingenieurinnen und Ingenieure nach Abs. 4 Nr. 2 die Ingenieurkammer Hessen,
  2. im Falle des Abs. 4 Nr. 4 durch eine Bestätigung der Dienststelle,
  3. im Falle des Abs. 5 Satz 1 durch eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung,
  4. im Falle des Abs. 5 Satz 2 durch einen Nachweis entweder der Berufsausbildung nach § 1 des Ingenieurgesetzes oder der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Ingenieurgesetzes oder der Berechtigung, einen an einer Hochschule erworbenen entsprechenden akademischen Grad zu führen,
  5. in sonstigen Fällen, insbesondere bei Bauvorlageberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, für Architektinnen und Architekten durch Bescheinigung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, für Ingenieurinnen und Ingenieure durch Bescheinigung der Ingenieurkammer des Landes Hessen und in Fällen außerhalb beider Kammern liegender Zuständigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes.

Die materielle Anforderung der Bauvorlageberechtigung gilt auch, wenn die Baugenehmigung in anderen Genehmigungen eingeschlossen ist.

49.3.2 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 4 bis 6 verfasst werden, sind zum Beispiel Bauvorlagen für maschinentechnische Anlagen, wie für wasser- oder abwasserwirtschaftliche Anlagen, ebenso Bauvorlagen für Heizungs- und Lüftungstechnik oder sonstige haustechnische Anlagen oder Bauvorlagen für den Einbau von Treppenliften oder für kleinere Gebäude, die üblicherweise im Rahmen der Landschaftsplanung von Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten geplant werden.

49.8 Die Verpflichtung zur Weiterbildung tritt bei Berechtigten nach § 49 Abs. 5 nicht ein, wenn von der Bauvorlageberechtigung kein Gebrauch gemacht wird.

Die Verpflichtung zur Fortbildung und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Abs. 8 richtet sich unmittelbar an die bauvorlageberechtigte Person und unterliegt nicht der Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde. Es steht der Bauherrschaft frei, sich hierüber die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen.

50 Zu § 50 - Unternehmen

50.1 Die Verantwortlichkeit des Unternehmens für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle - sie schließen auch die Einhaltung der entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen ein - ist insoweit begründet, als hierfür nach § 3 Abs. 3 eingeführte Technische Baubestimmungen bestehen. Soweit dagegen hierfür, insbesondere für die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und sonstigen Baustelleneinrichtungen, andere technische Regeln zu beachten sind, beruht ihre Verbindlichkeit auf anderem Recht (z.B. der EG-Baustellensicherheitsrichtlinie, der Baustellenverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung und der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten).

50.1.2.2 Zu den eingereichten Bauvorlagen gehören auch die von Prüfsachverständigen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geprüftenbautechnischen Nachweise.

50.3 Zu den besonderen Eignungsnachweisen gehören z.B. die Eignungsnachweise zum Schweißen von Metallbauteilen, zum Leimen von Holzbauteilen und zum Herstellen von Beton mit besonderen Eigenschaften und besonderer Festigkeit. Auf Nr. 16.5 und Nr. 16.6 wird Bezug genommen.

51 Zu § 51 - Bauleitung

51.1 Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 genannten bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen erfassen teilweise auch Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und zum Gesundheitsschutz und sind insoweit auch zu beachten.

Wird den zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen der Bauleitung auf der Baustelle nicht gefolgt, hat sie davon unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Nimmt die Bauleitung ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 8.

Die mit der Bauleitung beauftragte Person muss auf der Baustelle anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein, soweit dies die Überwachungspflicht erfordert.

51.2.1 Gegenüber der Bauaufsicht muss mit der Baubeginnsanzeige ein Nachweis der Qualifikation nicht vorgelegt werden. Es ist Sache der Bauherrschaft, sich von der Eignung der vorgesehenen bauleitenden Person zu überzeugen.

51.2.2 Bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 sollen Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter für den Brandschutz von der Bauherrschaft beauftragt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 19). Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus umgesetzt sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes genehmigt sind, bevor sie ausgeführt werden.

52 Zu § 52 - Zuständigkeiten, personelle Besetzung

52.2 "Angemessen" im Sinne des § 52 Abs. 2 ist eine Personalausstattung, wenn in der Regel die üblicherweise anfallenden Bauaufsichtsgeschäfte ordnungsgemäß erfüllt werden können. Hierzu gehört auch, dass insbesondere Baugenehmigungsverfahren innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten (§ 57 Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 3) abgeschlossen werden und Stellungnahmen in anderen Verfahren fristgemäß erfolgen. Außerdem muss gewährleistet sein, dass neben der präventiven Tätigkeit auch die repressiven Aufgaben wahrgenommen werden können.

53 Zu § 53 - Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

53.2.2 Die Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 gilt unabhängig davon, ob es sich um verfahrensfreie oder genehmigungspflichtige Anlagen handelt oder nicht. Auch gegen verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige Baumaßnahmen ist in der Regel einzuschreiten.

Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt voraus, dass der Bauaufsichtsbehörde alle relevanten Genehmigungen und Bauvorlagen der jeweiligen baulichen Anlage jederzeit verfügbar sind. Die Bauakten sind daher mindestens so lange aufzubewahren, wie die bauliche Anlage Bestand hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass fünf Jahre nach Beseitigung der baulichen Anlage ein Interesse an der weiteren Vorhaltung der Bauakten nicht mehr besteht.

Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten gehören zu den erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2. Sie sind mit besonderer Sorgfalt durchzuführen, um frühzeitig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu können.

Soweit in den Sonderbauvorschriften keine allgemeinen Anforderungen zu erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen getroffen sind, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Satz 2 sowohl über das Ob als auch hinsichtlich der Wiederholungsfristen nach pflichtgemäßem Ermessen im konkreten Einzelfall. In der Regel werden wiederkehrende Sicherheitsprüfungen alle fünf Jahre durchgeführt, um Sicherheitsdefizite rechtzeitig zu erkennen und Schaden abzuwenden.

Daneben können Prüfungen und Nachprüfungen, die die Eigentumsberechtigten zu veranlassen haben, auf Grund von Rechtsvorschriften ( TPrüfVO) erforderlich sein oder bauaufsichtlich angeordnet werden (siehe Nr. 45.2.1.17). Die Bauaufsichtsbehörde kann hinsichtlich Prüfintensität und Häufigkeit der bauaufsichtlichen Prüfungen die von den Eigentumsberechtigten veranlassten Prüfungen berücksichtigen.

Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, sich bei der Durchführung der Prüfung an der "Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung baulicher Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)" - siehe Anhang 3 - zu orientieren.

Auf die bauaufsichtliche Verpflichtung zur Durchführung von wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen muss nicht ausdrücklich in Sonderbauvorschriften und Bekanntmachungen von Sonderbauvorschriften (Mustervorschriften der ARGEBAU) hingewiesen werden. Die Organisation und Durchführung sowie die Mitwirkung anderer Sicherheitsbehörden ist Sache der Bauaufsichtsbehörde. Anderen Sicherheitsbehörden, z.B. Brandschutzdienststellen, sollte ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme an den Überprüfungen geben werden. Über die Teilnahme entscheidet die jeweilige Sicherheitsbehörde in alleiniger Verantwortung. Eine Bündelung verschiedener Überprüfungen ist sinnvoll.

Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen (§ 53 Abs. 4 HBO). Dabei ist darauf zu achten, dass die Bauaufsichtsbehörde Überprüfungsaufträge an Sachverständige nur nach Bedarf und objektbezogen erteilt. Eine vollständige und flächendeckende Übertragung solcher wiederkehrender bauaufsichtlicher Sicherheitsüberprüfungen, die eine originäre Pflichtaufgabe der Bauaufsichtsbehörde ist, ist aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden.

Die wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur bei neu errichteten, sondern insbesondere auch bei bestehenden Sonderbauten durchzuführen. Je nach Gefahrenlage hat die untere Bauaufsichtsbehörde im eigenen Ermessen selbst zu entscheiden, ob auch andere als die durch Sonderbauvorschriften oder Bekanntmachungen von Sonderbauvorschriften bauaufsichtlich näher behandelten Sonderbauten einer wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind.

Zu wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen bei baulichen Anlagen in öffentlicher Trägerschaft siehe Nr. 69.6.

53.2.3 Die Bauaufsichtsbehörde kann Maßnahmen auch ergreifen, wenn ein Vorhaben anderem öffentlichen Recht als dem Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht widerspricht. Bestehen konkurrierende Eingriffstatbestände, entspricht es der angestrebten Entlastung der Bauaufsichtsbehörden, wenn die zuständige Fachbehörde informiert wird und diese die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergreift.

Die Verfristung einer Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG ist zu beachten.

53.3 § 53 Abs. 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in den Bestandschutz einer baulichen Anlage eingegriffen werden kann. Es bedarf in jedem Einzelfall der auf Tatsachen basierenden Feststellung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit oder schwerer Nachteile für die Allgemeinheit. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die bauliche Anlage materiellen Bestandschutz. Die Änderung des materiellen Rechts allein rechtfertigt eine Maßnahme nach Abs. 3 nicht.

Bauaufsichtliche Maßnahmen nach Abs. 3 erfordern nicht, dass zuvor eine Baugenehmigung geändert oder zurückgenommen wird.

53.4 § 53 Abs. 4 ermöglicht, dass die Bauaufsichtsbehörden allgemein zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen. Ihre Entscheidungskompetenz wird durch deren Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen weder ersetzt noch eingeschränkt. Ob und inwieweit die Bauaufsichtsbehörde den Auffassungen und Empfehlungen von Sachverständigen und sachverständigen Stellen folgt, hat sie allein selbst, gegebenenfalls auch im Verwaltungs- und Rechtsstreitverfahren, zu verantworten.

Zum Umfang der Heranziehung vergl die Ausführungen zu 53.2.2.

54 Zu § 54 - Grundsatz

54.2 Der Begriff "öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne des Abs. 2 erfasst über das Bauordnungsrecht hinaus das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses baulichen Bezug hat. Insbesondere können baugenehmigungsfreie Vorhaben nach anderem öffentlichen Recht genehmigungspflichtig sein.

Auf die Anlage 3 des Bauvorlagenerlasses und auf den Anhang 1 Nr. 1 dieser Handlungsempfehlungen wird hingewiesen.

55 Zu § 55 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Soweit die Freistellungstatbestände selbst keine Einschränkung enthalten, sind die Vorhaben nach Anlage 2 zu § 55 in allen Baugebieten sowie im Außenbereich baugenehmigungsfrei.

Die Baugenehmigungsfreiheit entfällt nicht, wenn genehmigungsfreie Maßnahmen an oder auf Sonderbauten ausgeführt werden sollen, außer bei den in Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2.1 und Nr. 4.1 aufgeführten Vorhaben. Anders als bei § 56 sind Sonderbauten in § 55 nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen.

1. Freistellungsvorbehalte

Werden Vorhaben ausgeführt, ohne dass einer der geforderten Vorbehalte im Sinne der Anlage 2, Abschnitt V erfüllt ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 13 vor. Die Bauaufsichtsbehörde kann von der Bauherrschaft die nachträgliche Erfüllung des Vorbehalts fordern, oder, wenn dies nicht möglich ist, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen (§ 72 Abs. 2). Der Gemeinde steht, soweit sie nicht zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, insoweit keine Eingriffsbefugnis zu.

2. Örtliche Bauvorschriften

Soweit von örtlichen Bauvorschriften (§ 81) abgewichen werden soll, bedarf es hierzu einer "isolierten" Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 3), da es sich hierbei - auch wenn sie als Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgenommen sind - nicht um Bauplanungs-, sondern um Bauordnungsrecht handelt.

3. Baugenehmigungsfreie Maßnahmen als Teil einer baugenehmigungspflichtigen Gesamtmaßnahme

Sind baugenehmigungsfreie Vorhaben Teil eines baugenehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens, ist auch dieser Teil im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, es sei denn, der im anzuwendenden Verfahren vorgeschriebene bauaufsichtliche Prüfbereich schließt die Prüfung aus.

Die nach Landesrecht bestimmte Frist, innerhalb der die Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde die vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann, beträgt nach Abschnitt V Nr. 1 Satz 2 der Anlage 2 vierzehn Tage. Siehe hierzu auch Nr. 56.2.1.5.

56 § 56 - Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung)

Dem Anwendungsbereich des § 56 unterliegen alle baulichen Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten (vgl. hierzu 2.8). § 56 kann auch auf bestehende, formell illegal ausgeführte Gebäude angewandt werden, um diese zu legalisieren.

Abbruch und Beseitigung unterfallen nicht der Genehmigungsfreistellung.

56.2 Wurde ein Vorhaben ausgeführt, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, hat die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Gemeinde hat insoweit keine Kompetenzen, wenn sie nicht zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde kann aber die Bauaufsichtsbehörde unterrichten.

Der Bauherrschaft ist dringend zu empfehlen, die Nachbarschaft rechtzeitig und ausreichend vor Durchführung des Bauvorhabens zu informieren. Hierdurch wird das Risiko von Bauverzögerungen aufgrund von Nachbarwidersprüchen oder -klagen erheblich reduziert.

56.2.1.1 Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ist der qualifizierte Bebauungsplan. Dieser muss mindestens Festsetzungen enthalten über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen. Er muss aber nicht alle nach § 9 BauGB und der BauNVO möglichen Festsetzungen in Bezug auf diese Mindestfestsetzungen treffen. Für die Qualifizierung des Bebauungsplans reichen Festsetzungen über die (nicht "der") genannten Kriterien aus, das heißt es muss keine detailliert-abschließende Regelung getroffen sein. Es genügt, wenn im qualifizierten Bebauungsplan diese Maßstäbe "angesprochen" sind, die Gemeinde aber im Übrigen planerische Zurückhaltung geübt hat (BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989, BauR 1989, 703 = BRS 49 Nr. 79). Der Bebauungsplan kann über die erforderlichen Mindestfestsetzungen hinaus weitere Festsetzungen enthalten, muss es aber nicht.

Mit den Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB sind uneingeschränkt auch solche erfasst, die vor In-Kraft-Treten der HBO-Novelle entstanden sind. Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) sowie die während der Planaufstellung nach § 33 BauGB zulässigen Vorhaben können nicht Gegenstand der Genehmigungsfreistellung sein. Letzteres gilt auch, wenn die Bauherrschaft die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans für sich als verbindlich anerkennt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist dem qualifizierten Bebauungsplan gleichgestellt, weil er diesem nach Inhalt und Wirkung entspricht (§ 30 Abs. 2 BauGB).

Bebauungspläne müssen rechtsverbindlich (wirksam) sein. Dies sind sie grundsätzlich, solange sie nicht durch Aufhebung oder Änderung (im Umfang der Änderung) außer Kraft gesetzt worden sind.

Ein auf Grund eines nichtigen Bebauungsplans im Rahmen der Genehmigungsfreistellung entstandenes Vorhaben ist formell illegal, weil die Voraussetzung der Nr. 1 (Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans) nicht vorlag und damit für das Vorhaben Baugenehmigungspflicht bestand.

Die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens kann entweder durch Nachholung eines Baugenehmigungsverfahrens oder durch Heilung des Mangels des Bebauungsplans beseitigt werden.

56.2.1.2 Für die nach Nr. 2 erforderliche Plankonformität ist maßgeblich, ob hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens noch eine Entscheidung im Einzelfall, auch als besondere Entscheidung über nach der BauNVO vorgesehene Ausnahmen (zum Beispiel: §§ 2 bis 9, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO), getroffen werden muss.

In den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist eine solche Entscheidung nicht erforderlich; es handelt sich bei dieser Zulassung nicht um eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB. Die Bauherrschaft hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob öffentliche oder nachbarliche Belange dem Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen bei Baulinien und Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO) bzw. der Anordnung von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 5) entgegen stehen, insbesondere ob das Vorhaben mit dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist.

Stellt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit einer Ausnahme oder Befreiung heraus, entfällt die Voraussetzung der Genehmigungsfreistellung. Zur weiteren Ausführung des Bauvorhabens bedarf es einer Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist ebenfalls nachträglich einzuholen, wenn sich die Notwendigkeit einer Ausnahme oder Befreiung nach Fertigstellung herausstellt.

Eine "isolierte" Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 63 Abs. 3 ist nicht möglich. Das Erfordernis einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 31 BauGB schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach § 56 aus. Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahme oder die Befreiung vor Inanspruchnahme der Freistellungsregelung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt wurde.

Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind dagegen als selbstständige Verfahren durchzuführen. Die Genehmigungsfreistellung bleibt hiervon unberührt.

56.2.1.4 Nr. 4 setzt die bauordnungsrechtliche Konformität des Vorhabens voraus. Die Möglichkeit einer "isolierten" Abweichung nach § 63 Abs. 3 ist nicht eröffnet. Erforderliche Abweichungen führen zur Notwendigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens.

Das materielle Bauordnungsrecht, von dem im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nicht abgewichen werden darf, schließt auch die örtlichen Bauvorschriften ein, die auf seiner Grundlage (vgl. § 81 Abs. 1 und Abs. 2) ergangen sind.

Die weiteren Ausführungen zur Unzulässigkeit der "isolierten" Ausnahmen und Befreiungen unter Nr. 56.2.1.2 gelten für Abweichungen vom Bauordnungsrecht entsprechend.

56.2.1.5 Die Erklärung nach Nr. 5 ist gegenüber der Bauherrschaft abzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde sollte eine Mehrausfertigung der Erklärung erhalten. Auf den Vordruck für die Erklärung der Gemeinde (Anlage 2 zum Bauvorlagenerlass - BAB Nr. 37 / 2007) wird hingewiesen.

Bei der Erklärung (Schweigen) der Gemeinde handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Realhandlung.

Die Gemeinde erhält durch die Unterrichtung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht die Stellung einer Bauaufsichtsbehörde. Somit hat sie gegenüber der Bauherrschaft keine Schutzfunktion wahrzunehmen, um diese vor Baurechtsverstößen zu bewahren. Sie wird von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt, um die Möglichkeit zu erhalten, eigene Rechte, die sich aus der kommunalen Planungshoheit ergeben, wahrzunehmen. Der Gemeinde kommen keinerlei Prüfpflichten zu, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gemeinde gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde ist.

Vorläufige Untersagung:

Die nach Landesrecht bestimmte Frist, innerhalb derdie Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde die vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen kann, ist die Monatsfrist nach § 56 Abs. 3 Satz 3.

Der Antrag an die Bauaufsichtsbehörde muss von der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen gestellt sein.

Die Gemeinde sollte die Bauherrschaft innerhalb der Monatsfrist davon unterrichten, dass sie von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung Gebrauch gemacht hat. Dies ist in dem zur Verwendung empfohlenen Erklärungsblatt der Gemeinde (Bauvorlagenerlass, Anlage 2, Vordruck BAB-Nr. 37 /2007) entsprechend vorgesehen.

56.3.1 Erforderlich sind die Bauvorlagen, die die planerische Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. Sie müssen die Identifikation des Vorhabens nach Lage, Art und Ausführung ermöglichen. Für die Mitteilung des Vorhabens an die Gemeinde ist der Vordruck BAB-Nr. 33 / 2007 (Anlage 1 Nr. 10 zum Bauvorlagenerlass) zu verwenden.

Da die Flächen der Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in den Bauvorlagen darzustellen.

Für die im Einzelfall erforderlichen Bauvorlagen und ihre notwendige Anzahl (siehe die Hinweise auf Seite 2 dieses Vordrucks) empfiehlt es sich, in Absprache mit der Gemeinde zu klären, welche Bauvorlagen sie konkret für erforderlich hält.

Zur Nachforderung von Bauvorlagen und etwa von der Gemeinde für erforderlich gehaltenen weiteren Unterlagen siehe Nr. 56.3.3.

Die der Bauaufsichtsbehörde zuzuleitende Zweitausfertigung muss mit den der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen identisch sein.

Eine von den nach § 56 Abs. 3 Satz 1 eingereichten Bauvorlagen abweichende Bauausführung erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 11.

Grundsätzlich können zwar innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 3 Satz 3 Unterlagen sowohl von der Gemeinde nachgefordert als auch von der Bauherrschaft nachgereicht werden; der Ablauf der Monatsfrist wird dadurch nicht gehemmt (vergleiche Nr. 56.3.3). Hat die Gemeinde aber bereits erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kommt ein Austausch von Unterlagen nicht mehr in Betracht. Die eingereichten neuen Unterlagen sind - mit den unveränderten schon vorliegenden Unterlagen - insgesamt als neu eingereichte Unterlagen zu behandeln.

Die Gemeinde kann, da die Genehmigungsfreistellung nach § 56 kein "Anzeige- oder Kenntnisgabeverfahren" im verfahrensrechtlichen Sinne ist, die Einreichung der Unterlagen vielmehr nur dazu dient, eigene Rechte zur Wahrung der Planungshoheit wahrnehmen zu können, die Unterlagen nicht zurückweisen, es sei denn, sie verlangt zugleich die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Die Bauherrschaft ist nicht verpflichtet, auf Grund der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, einen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen und damit ein Baugenehmigungsverfahren einzuleiten. Sie kann auch erneut die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde einreichen. Die Gemeinde ist dabei an ihre Erstentscheidung nicht gebunden. Vielmehr kann sie - selbst wenn das Vorhaben laut den eingereichten Unterlagen völlig unverändert ist - bei der nochmaligen Vorlage von dem Verlangen auf Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens absehen, z.B. weil sie das Vorhaben inzwischen anders beurteilt oder ein Erfordernis für plansichernde Maßnahmen nicht mehr besteht.

56.3.2 Die Gemeinde hat lediglich ein Prüfungsrecht, das sie ausnutzen kann, aber nicht muss. Ob und gegebenenfalls welche Prüfungen die Gemeinde vornimmt, liegt ausschließlich in ihrem eigenen Ermessen. Sie kann frei darüber entscheiden, in welchem Umfang sie ihre Möglichkeiten zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit wahrnehmen will.

Erkennt eine Gemeinde, der nicht die Bauaufsicht übertragen ist, die Rechtswidrigkeit des Vorhabens, kann sie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen. Sie kann aber auch die Bauaufsichtsbehörde hiervon unterrichten; eine Verpflichtung der Gemeinde hierzu besteht aber nicht.

56.3.3 Die Monatsfrist des Satz 3 ist nicht verlängerbar. Auch das Aussetzen der Frist sieht das Gesetz nicht vor.

Da der Gemeinde keine Prüfpflicht obliegt, ist der Fristlauf unabhängig davon, ob das Vorhaben die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt. Auch die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der notwendigen Bauvorlagen liegt ausschließlich bei der Bauherrschaft bzw. ihrer Entwurfsverfasserin bzw. ihrem Entwurfsverfasser.

Reichen der Gemeinde die eingereichten Bauvorlagen nicht für die planungsrechtliche Beurteilung aus, kann sie unter Rückgabe der unzureichenden Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen. Fordert sie selbst Bauvorlagen nach, wird der Ablauf der Monatsfrist hierdurch nicht gehindert. Zur Vermeidung des Fristablaufs und damit der zulässigen Bauausführung kann die Gemeinde aber - innerhalb der Monatsfrist - die Nachforderung mit der Erklärung verbinden, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, falls die Bauherrschaft die gewünschten weiteren Unterlagen nicht einreicht.

Für die Baufreigabe genügt das "Schweigen” der Gemeinde, einer ausdrücklichen "Positiverklärung” bedarf es nicht. Ob die Bauherrschaft das Recht zur Bauausführung unmittelbar danach nutzt, steht ihr frei; die Ausführungsfrist des § 56 Abs. 3 Satz 5 ist jedoch zu beachten.

Das Schweigen der Gemeinde entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich einer möglichen späteren Veränderungssperre.

Vorhaben, die nach § 56 Abs. 3 ausgeführt werden dürfen, werden von einer nachfolgenden Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).

Die Bauherrschaft hat darauf zu achten, dass sich die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung ihres Bauvorhabens nicht ändern. Entspricht das Vorhaben nicht mehr den Festsetzungen des Bebauungsplans, ist es sowohl materiell, als auch wegen der durch die mangelnde Plankonformität eintretenden Baugenehmigungspflicht formell rechtswidrig.

Die Bauausführung vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 11.

56.3.4 Die Gemeinde kann vor Ablauf der Monatsfrist der Bauherrschaft schriftlich bestätigen, dass sie die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht verlangen und eine vorläufige Untersagung des Vorhabens nicht beantragen wird. Dies gilt entsprechend auch nach Ablauf der Monatsfrist auf Antrag der Bauherrschaft. Für die Mitteilung ist empfohlen, den Vordruck nach Anlage 2 Nr. 19.4 des Bauvorlagenerlasses (BAB-Nr. 37 / 2007) zu verwenden.

Mit der Mitteilung übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Sie dokumentiert nicht, dass die Gemeinde das Vorhaben auf sein Rechtmäßigkeit geprüft hat (s. Nr. 56.3.2). Soweit sie aber über den Inhalt des Vordrucks hinaus inhaltliche Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Vorhabens trifft, müssen diese allerdings richtig sein.

Eine Rücknahme der abgegebenen Erklärung ist nicht möglich. Hierzu besteht auch kein Bedarf, da sich die Gemeinde bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens jederzeit an die Bauaufsichtsbehörde wenden kann (vgl. Nr. 56.2).

Die Rückgabe der eingereichten Bauvorlagen ist nicht gefordert.

Ein Antrag der Bauherrschaft auf eine Mitteilung nach Satz 4 erster Teilsatz ist nicht erforderlich. Die Bauherrschaft hat keinen Rechtsanspruch auf die Mitteilung.

Die Bauausführung vor Ablauf der Frist nach Satz 4 erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 11.

56.3.5 Eine formelle Bestandskraft, wie bei der Baugenehmigung, erwächst aus Satz 5 nicht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

56.4.1 Die weite Fassung der Erklärungsmöglichkeit bedeutet nicht, dass die Gemeinde hinsichtlich der Gründe, aus denen sie ihre Erklärung abgibt, vollkommen frei ist. Sie ist vielmehr an das Recht gebunden und hat davon entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen (Grenzen des Willkürverbots).

56.5.2 Die Verantwortung für die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen wird nach Maßgabe des § 59 durch Nachweisberechtigte und Sachverständige getragen. Eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt.

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