umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (6)
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57 Zu § 57 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen alle bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, soweit sie nicht nach § 55, baugenehmigungsfrei oder nach 56 freigestellt sind oder die Bauherrschaft nicht die Behandlung im Verfahren nach § 8 beantragt hat.
57.1.1 Der Katalog der bauaufsichtlich zu prüfenden Bereiche ist abschließend. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (§ 64 Abs. 1, 2. Halbsatz); damit ist aber keine Erweiterung des Prüfumfanges verbunden. Diese Ermächtigung ist lediglich eine Option für die Bauaufsichtsbehörde.
57.1.1.1 Die präventive Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 schließt auch die Prüfung und Entscheidung über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB ein. Zur Antragspflicht siehe Nr. 57.1.1.2.
Nach Bauplanungsrecht erforderliche Genehmigungen sind der Baugenehmigung vorgreiflich. Die Baugenehmigung kann somit erst erteilt werden, wenn diese Genehmigungen vorliegen. Sie kann auch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, wenn diese Genehmigungen vorliegen. Sie kann auch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt ist.
Als vorgreiflich kommen insbesondere in Betracht, Genehmigungen in Umlegungsgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Betracht.
Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen im Gebäude und auf dem Baugrundstück sind, soweit keine Abweichung beantragt wird, nicht Gegenstand der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1; sie haben die Anforderungen der §§ 38 und 39 zu erfüllen. Die "gesicherte Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts setzt voraus, dass die notwendigen Erschließungsanlagen, somit auch eine Abwasserbeseitigungsanlage, zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme vorhanden und benutzbar sind.
Auch wenn die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die erforderlichen Bauvorlagen spätestens vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (§ 60 Abs. 3).
Anforderungen und Genehmigungserfordernisse nach auf Wasserrecht beruhenden kommunalen Entwässerungssatzungen sind von der Bauherrschaft eigenverantwortlich einzuhalten.
Da die Flächen der Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in den Bauvorlagen darzustellen.
57.1.1.2 Die präventive Prüfung nach Nr. 2 schließt auch die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ein.
Abweichungen vom Bauordnungsrecht sind ebenso wie Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen (§ 63 Abs. 2). Dies gilt auch für den von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Bereich. Nur ausdrücklich beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden geprüft.
Eine nicht beantragte Abweichung nach § 63 ist nicht Gegenstand einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wobei der Bauaufsichtsbehörde nicht die Aufgabe zukommen kann, die eingereichten Bauvorlagen daraufhin zu begutachten, ob ggf. eine Abweichung erforderlich wäre oder nicht.
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Benutzung oder ganz oder teilweise Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen ohne erforderliche Abweichung (Ausnahme oder Befreiung) ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 bußgeldbewehrt.
57.1.1.3 Nach Nr. 3 hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu prüfen, wenn das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt.
In Betracht kommen danach
Daneben kann der Bauaufsichtsbehörde nach anderem Fachrecht die Zuständigkeit für die fachrechtliche Entscheidung, ggf. verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht, übertragen sein.
57.1.3 Zur Bedeutung des Satz 3 siehe Nr. 56.5.2.
57.2.1 Vollständig ist ein Bauantrag, wenn er die Angaben und Bauvorlagen enthält, die zur Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Dazu gehören auch vorgreifliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderem öffentlichen Recht (vgl. Nr. 57.1.1.1).
Die für die bauaufsichtliche Prüfung erforderlichen Bauvorlagen sind nach § 60 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich mit dem Bauantrag einzureichen; fehlende Bauvorlagen soll- soweit sie nicht im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 bewirken, dass der Bauantrag nicht bearbeitet werden kann - die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 2 nachfordern. § 60 Abs. 2 Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehörde zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden, bleibt unberührt.
Der Liegenschaftsplan oder der Freiflächenplan ist grundsätzlich dem Bauantrag nach § 57 beizufügen. Ist der Stellplatznachweis für die Prüfung des Bauplanungsrechts relevant, weil er zum Beispiel unmittelbare Auswirkungen auf die GRZ hat, sind die Stellplätze in der Liegenschaftskarte oder dem Freiflächenplan nachzuweisen. Fehlt der Stellplatznachweis, obwohl er Auswirkungen auf die GRZ hat, sind die Bauvorlagen insoweit nicht vollständig. Dies ist der Fall bei Bebauungsplänen, die die Baunutzungsverordnung in der Geltung ab 1990 als Grundlage haben.
Soweit die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die entsprechenden Bauvorlagen spätestens vor Baubeginn, nach § 59 erforderliche bautechnische Nachweise spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Vorlagepflicht ergibt sich nunmehr aus der allgemeinen Regelung des Baugenehmigungsverfahrens (§ 60 Abs. 3). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch mit der Anzeige des Baubeginns verbunden werden.
Um sicherzustellen, dass nach anderem öffentlichen Recht im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für die Beurteilung des Vorhabens erforderliche Bauvorlagen vollständig mit dem Bauantrag eingereicht werden, sollte die Bauherrschaft eine rechtzeitige Abstimmung mit den insoweit zuständigen Fachbehörden vornehmen.
57.2.2 Für den Beginn der Entscheidungsfrist maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag tatsächlich vollständig vorliegt und nicht der Zeitpunkt, zu dem er als vollständig vorliegend bestätigt worden ist.
Die nach Satz 2 erster Teilsatz innerhalb von regelmäßig drei Monaten zu treffende Entscheidung erfordert auch deren Bekanntgabe innerhalb der Frist. Denn wird die Entscheidung nicht bekanntgegeben, tritt die Fiktion der Baugenehmigung ein. Die Baugenehmigung muss der Bauherrschaft innerhalb der Frist zugegangen sein; es genügt nicht, dass sie innerhalb der Frist von der Bauaufsichtsbehörde abgesandt worden ist.
Ein "wichtiger Grund" zur Fristverlängerung liegt z.B. vor, wenn wegen der erforderlichen Beteiligung von Fachbehörden die Frist nicht eingehalten werden kann (vgl. auch Nr. 61.1.3); dies kann jedoch nur in besonders schwierig gelagerten Fällen gelten. Eine unzureichende Personalausstattung ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung.
Ein wichtiger Grund kann aber auch bei der Bauherrschaft liegen, zum Beispiel wenn eine erforderliche Baulasterklärung der Nachbarschaft nicht vorgelegt werden kann, weil diese nicht erreichbar ist. Die Frist kann einmal oder auch mehrfach verlängert werden, jedoch nicht über den gesetzlich bestimmten Gesamtzeitraum von zwei Monaten hinaus.
Die Anhörungs- und Beteiligungsfristen sind allgemein auf einen Monat verkürzt; für förmliche Mitwirkungsakte gilt dies aber nur, soweit nicht durch Rechtsvorschrift abweichende Fristen bestimmt sind (§ 61 Abs.1 Satz 2).
Die für die Entscheidung über den Bauantrag zur Verfügung stehende Frist wird durch die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich ausgesetzt. Sie beginnt am Ende der Zurückstellungsfrist nicht neu zu laufen.
57.2.3 Die fiktive Baugenehmigung berechtigt zum Baubeginn (§ 65 Abs. 1), sie ist verfahrensrechtlich und prozessual wie eine tatsächlich erteilte Baugenehmigung zu behandeln.
Nach § 64 Abs. 6 hat die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde über den Eintritt der Fiktion zu unterrichten. Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, eine Durchschrift hiervon der Bauherrschaft zu übersenden. Im Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag auch eine schriftliche Bestätigung ausstellen. Eine nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung ist nicht möglich.
Beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 63) gelten nach Ablauf der Frist des Abs. 2 Satz 2 ebenfalls als erteilt. Sie können somit ebenso wie die Baugenehmigung nicht schriftlich nachgeholt werden.
Gestattungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen) und Abweichungen (Ausnahmen, Befreiungen) nach anderem öffentlichen Recht, die von der Baugenehmigung eingeschlossen werden, gelten ebenfalls als erteilt.
Die Einschränkung der Genehmigungsfiktion auf den Innenbereich ist mit der Änderung vom 25.11.2010 entfallen.
Auf den Bußgeldtatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 12 wird hingewiesen (vergleiche § 54 Abs. 1).
58 Zu § 58 - Baugenehmigungsverfahren
Auch nach § 55 in Verbindung mit Anlage 2 baugenehmigungsfreie Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden sind im Rahmen des Verfahrens nach § 58 zu prüfen, wenn sie nicht selbstständig ausgeführt werden. Dies gilt auch für Entwässerungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken nach §§ 39 und 40.
Vorrangig wird die Einhaltung örtlich bestehender Bestimmungen, wie Entwässerungssatzungen und Anschlussbedingungen für die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen zu prüfen sein.
58.1.1 Dem Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 unterliegen
Zeitgleich mit dem Hauptgebäude oder der Hauptanlage zu errichtende oder zu ändernde Nebengebäude oder Nebenanlagen, die zum Beispiel bei isolierter Errichtung oder Änderung dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 57) unterfallen würden, sind danach zusammen mit dem Hauptgebäude oder der Hauptanlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 abzuwickeln. Dasselbe gilt für baugenehmigungsfreie Nebengebäude oder Nebenanlagen nach Anlage 2 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie nach § 56, soweit sie bauaufsichtlich nur zusammen mit dem Hauptgebäude oder der Hauptanlage beurteilt werden können oder nach dem Willen der Bauherrschaft einheitlich beurteilt werden sollen.
Der Bauherrschaft ist es aber unbenommen, Nebengebäude oder Nebenanlagen aus dem Bauantrag herauszunehmen und damit ihre Genehmigungsfreiheit zu erhalten, wenn sie nicht notwendiger Bestandteil des Hauptgebäudes oder der Hauptanlage sind, insbesondere nicht in baulichem Zusammenhang damit stehen, oder das Hauptgebäude oder die Hauptanlage ohne sie unzulässig wäre.
Der Bauherrschaft ist es aber unbenommen, Nebengebäude oder Nebenanlagen aus dem Bauantrag herauszunehmen und damit ihre Genehmigungsfreiheit zu erhalten, wenn sie nicht notwendiger Bestandteil des Hauptgebäudes oder der Hauptanlage sind, insbesondere nicht in baulichem Zusammenhang damit stehen, oder das Hauptgebäude oder die Hauptanlage ohne sie unzulässig wäre.
Zum Prüfbereich nach Satz 1 Nr. 1 vgl. Nr. 57.1.1.1.
58.1.1.2 Der Prüfbereich des Satz 1 Nr. 2 umfasst das gesamte Bauordnungsrecht, soweit nicht ausdrücklich Tatbestände hiervon ausgenommen sind. Nicht zu prüfen sind für alle bauliche Anlagen
Soweit bauliche Anlagen keine Sonderbauten sind, entfällt zusätzlich die Prüfung der Nachweise für
58.1.1.3 Der Prüfbereich des Satz 1 Nr. 3 Buchst. a entspricht der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vergleiche Nr. 57.1.1.3).
Soweit keine formellen Mitwirkungsakte (siehe § 61 Abs. 1 Satz 2) erforderlich sind, hat die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Einhaltung der Anforderungen des ihrem Prüfbereich zugewiesenen anderen Fachrechts, soweit erforderlich nach Anhörung der jeweiligen Fachbehörde (vgl. Nr. 61.1.1), eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden.
Der in Satz 3 enthaltene Prüfverzicht hinsichtlich des Erschütterungsschutzes sowie hinsichtlich der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes gilt generell, somit auch für Sonderbauten (§ 2 Abs. 8).Im Bauvorlagenerlass sind unter Anlage 3 Nr. 1 Hinweise zu den Anforderungen des Arbeitsschutzes gegeben.
58.1.4 Aus der Verweisung in Satz 4 folgt, dass auch im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 die bautechnischen Anforderungen allein durch Nachweisberechtigte und Prüfsachverständige verantwortet werden, soweit sich dies aus § 59 ergibt.
59 Zu § 59 - Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
Keine Anwendung findet § 59 bei
weil hierfür gesonderte Verfahren vorgesehen sind.
Verstöße gegen die Bescheinigungspflichten bei Standsicherheitsnachweisen nach Abs. 3 Satz 1 und bei Nachweisen des vorbeugenden Brandschutzes nach Abs. 4 Satz 1 sind bußgeldbewehrt (§ 76 Abs. 1 Nr. 14). Ebenso kann ein Verstoß gegen die Bescheinigungspflicht und die Inbetriebnahme von Energieerzeugungsanlagen ohne Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 4 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 76 Abs. 1 Nr. 15).
59.1 Die verantwortlichen Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen sind von der Bauherrschaft, nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu beauftragen. Die Bauherrschaft entscheidet selbst, wen sie beauftragt.
Die Tätigkeit von Bauvorlageberechtigten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen ist im Anhang 2 zu den Handlungsempfehlungen tabellarisch dargestellt.
Die Bauherrschaft hat sich von der Eignung der von ihr beauftragten nachweisberechtigten oder prüfsachverständigen Personen zu überzeugen. Dies ist keine Pflichtaufgabe der Bauaufsichtsbehörde. In Zweifelsfällen können die Listen der Eintragungs- und Anerkennungsbehörden, in denen die Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen geführt werden, über das Internet eingesehen werden. Bei Bekanntwerden des Auftretens nicht hinreichend qualifizierter oder legitimierter Personen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten (§ 48 Abs. 5). Zudem kann ein Bußgeldverfahren in Betracht kommen (§ 10 NBVO, § 42 Nr. 1 und 2 HPPVO, § 76 Abs. 1 Nr. 8 HBO).
59.2 Der Grundsatz der Kongruenz hinsichtlich der Qualifikation zwischen der Bauvorlageberechtigung und der Berechtigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise (Nachweisberechtigung) besteht auf Grund der Einschränkung der nachfolgenden Regelungen nur für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3, ausgenommen Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8.
Die Bauvorlageberechtigten können im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung auch für andere Bauvorhaben abweichend von der jeweiligen Regel-Anforderung bautechnische Nachweise der Standsicherheit sowie des vorbeugenden Brandschutzes aufstellen. Die Nachweise müssen dann aber von einer oder einem bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen im Sinne des "Vier-Augen-Prinzips auf ihre Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft und das Prüfergebnis bescheinigt sein. Dies folgt aus der Alternativregelung des Abs. 1 Satz 1.
Die in § 49 gestellten Anforderungen an die Eignung und Bauvorlageberechtigung sind von den Personen, die bautechnische Nachweise erstellen, auch dann einzuhalten, wenn die Nachweise durch Prüfsachverständige zu prüfen sind oder geprüft werden. Die Berechtigung des Entwurfsverfassers nach § 49 Abs. 2, Fachplaner heranzuziehen, bleibt unberührt.
59.3.1 Die unbestimmten Rechtsbegriffe nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sind durch Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 der Nachweisberechtigten-Verordnung konkretisiert. Die oder der Nachweisberechtigte für Standsicherheit entscheidet aufgrund des Kriterienkatalogs der Anlage 1 der NBVO, ob es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 handelt, für das eine Prüfung und Bescheinigung nach den Anforderungen des § 59 Abs. 3 Satz 1 nicht erforderlich ist. Der Nachweisberechtigte hat dies der Bauherrschaft nach dem Formblatt der Anlage 2 zu § 2 Abs. 5 der NBVO vor Baubeginn schriftlich zu bestätigen.
59.3.1.2 Der Begriff "sonstige bauliche Anlagen" grenzt den Anwendungsbereich der Regelung von Gebäuden ab. Gebäude fallen nicht unter Nr. 2. Gebäude unterliegen nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1, 3 und 4 der Prüfpflicht durch Prüfsachverständige für Standsicherheit.
59.3.2 Die Entscheidung, ob eine nachweisberechtigte oder eine andere geeignete Person mit der Folge der Prüf- und Bescheinigungspflicht mit der Erstellung der Nachweise beauftragt wird, liegt allein bei der Bauherrschaft; das Wahlrecht besteht auch unabhängig davon, ob entsprechend Nachweisberechtigte zu Verfügung stehen.
59.4 Aus den Regelungen des Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 folgt, dass bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 die bauvorlageberechtigte Person für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes nachweisberechtigt ist.
Der von den Nachweisberechtigten bzw. Prüfsachverständigen aufzustellende bzw. zu bescheinigende Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes umfasst insbesondere auch den anlagentechnischen und den betrieblichen Brandschutz. Zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung siehe Nr. 73.2.1 und Nr. 73.2.2.
59.5 Abs. 5 gilt allgemein, das heißt auch für Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8.
Der Energieausweis nach EnEV mit den dazugehörigen Nachweisen, der Beschreibung der Konstruktionen und gewählten Anlagen erfüllt im Regelfall zugleich die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes nach § 59 Abs. 5, wenn er von einer nachweisberechtigten Person für Wärmeschutz erstellt ist. Zur Vermeidung von unzulässiger Tauwasserbildung im Innern von Gebäuden sind ggf. weitere Nachweise nach DIN 4108 Teil 3 erforderlich.
59.6 Der Begriff "Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen" ist in § 28 HPPVO bestimmt.
Auf die Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen, die sich neben dem Bauordnungsrecht aus anderen Rechtsbereichen, wie der 1. BImSchV oder § 26b EnEV ergeben, wird hingewiesen. Die Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 schließt nicht mit ein, dass die Anforderungen aus diesen Rechtsbereichen auch erfüllt sind.
60 Zu § 60 - Bauantrag, Bauvorlagen
60.1 Für den Bauantrag ist der in der Anlage 1 Nr. 1 des Bauvorlagenerlasses vorgegebene Vordruck (BAB-Nr. 01/2007) zu verwenden.
60.2 Auf den Bauvorlagenerlass wird Bezug genommen.
60.2.3 Für den Nachweis der Bauvorlageberechtigung genügt in der Regel die Vorlage von Ablichtungen oder Abschriften der entsprechenden Unterlagen.
60.2.4 Von den Ermächtigungen des Abs. 2 Satz 4 ist durch den Bauvorlagenerlass Gebrauch gemacht worden. Mit Erlass vom 20.09.2007 (StAnz. S. 2044) wurde der Erlass neu gefasst.
Der Bauvorlagenerlass und die Vordrucke können unter der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung - www.wirtschaft.hessen.de - abgerufen werden.
60.3 Die Verpflichtung des Abs. 3 erfasst alle Bereiche bauaufsichtlicher Prüfverzichte (§§ 56 bis 59), ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. Daraus folgt, dass eine komplette Bauakte bei der Bauaufsichtsbehörde zu führen ist. Dies schließt auch die Nachweise über die Stellplatzpflicht und die Entwässerungspläne ein.
Die Bauvorlagen im Sinne des Abs. 3 sind von der Bauaufsichtsbehörde lediglich auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde sollte dem Wunsch der Gemeinde auf Übersendung der Stellplatznachweise und der Entwässerungspläne entsprechen.
Die von den eingereichten Bauvorlagen abweichende Bauausführung erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 11.
60.5 Für die Bauherrschaft kann eine Person unterschreiben, die von ihr zur Vertretung bevollmächtigt worden ist. Die für den Entwurf oder für Fachentwürfe verantwortlichen Personen haben selbst zu unterschreiben.
61 Zu § 61 - Behandlung des Bauantrages
61.1.1 Die Brandschutzdienststellen sind bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8) nach Satz 1 Nr. 2 zu hören. Im Übrigen kann ihre Anhörung insbesondere geboten sein
Bei der mit dem zweiten Teilsatz eröffneten Verfahrensweise handelt es sich um eine Option für die Bauherrschaft, nicht um eine rechtliche Verpflichtung. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher Bauwillige nicht pauschal auf eine Vorabbeteiligung verweisen (keine notwendige Bauvorlage). Umgekehrt können andere Fachbehörden eine Vorabbeteiligung nicht generell ablehnen (z.B. wenn nach ihrer Auffassung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden wird). Mit der vorgezogenen Beteiligung einer anderen Fachbehörde wird eine verbindliche Entscheidung, die nur die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens treffen kann, nicht vorweggenommen.
61.1.3 Die Regelung bewirkt den Ausschluss des Anspruchs auf Berücksichtigung verspätet geltend gemachter Anregungen und Einwendungen im weiteren Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens (sog. "formelle Präklusion"). Der Verlust von Rechten auch für ein späteres verwaltungsgerichtliches Verfahren ist damit nicht verbunden. Die formelle Präklusion bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde verspätete Anregungen und Einwendungen bei ihrer Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen muss, nicht dagegen, dass sie sie nicht berücksichtigen darf.
61.3 Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung in das Baugenehmigungsverfahren aufgenommen. Durch Satz 2 des neu eingefügten § 61 Abs. 3 wird klargestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht durchzuführen ist, wenn eine solche Prüfung bereits in einem anderen Verfahren erfolgt.
61.4 Ein "wichtiger Grund" zur Fristverlängerung ist zum Beispiel gegeben, wenn die Regelfrist nicht eingehalten werden kann, weil die Stellungnahme einer Stelle, ohne die die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilen kann (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), noch nicht vorliegt.
Eine Genehmigungsfiktion - wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 Abs. 2 Satz 3 - ist an den Ablauf der Entscheidungsfrist nicht geknüpft.
62 Zu § 62 - Beteiligung der Nachbarschaft
62.1.1 Geregelt ist lediglich ein Unterrichtungsrecht der in ihren subjektiven Rechten betroffenen Nachbarschaft. Eine Zustimmung der Nachbarschaft ist für die Erteilung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehörde nicht in die Lage, die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ohne weitere Prüfung zu gestatten; ebenso wenig zwingt ein Nachbareinspruch die Behörde dazu, den Antrag zu versagen.
Die Nachbarschaft kann ihre Zustimmung durch Unterschrift auf den Bauvorlagen oder durch eine gesonderte schriftliche Zustimmung erklären. In jedem Fall muss der konkrete Gegenstand der Zustimmung erkennbar sein.
62.1.2 Die Bauaufsichtsbehörde hat die Nachbarschaft auf die Frist hinzuweisen.
62.2 Abs. 2 dient der Verfahrensbeschleunigung, ist aber keine Grundlage für die Bauaufsichtsbehörde, die Bauherrschaft auf diese Möglichkeit zu verweisen und von einer Benachrichtigung abzusehen, wenn die Bauherrschaft von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht oder nicht Gebrauch machen möchte.
Im Bereich von Sonderbauten wird über Erleichterungen im Rahmen der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 45 entschieden, soweit nicht zugleich von einer Sonderbauverordnung (z.B. Garagenverordnung) abgewichen werden soll. Bei Abweichungen von Sonderbauverordnungen ist eine Abweichungsentscheidung nach § 63 erforderlich (siehe hierzu auch Hinweise unter Nr. 45.1.2).
63.1.1 "Vorschriften" im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind nur solche des materiellen Bauordnungsrechts; bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen und Verwaltungsvorschriften sind hiervon nicht erfasst.
63.1.2 § 63 ist nicht auf Abweichungen von technischen Regeln oder von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 anwendbar (siehe Nr. 3.3.3).
63.3 Abs. 3 ist in der Genehmigungsfreistellung (§ 56) nicht anwendbar, da die Notwendigkeit einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ein Baugenehmigungsverfahren erfordert.
Keine Ausnahme erfordert das geringfügige Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen bei Baulinien und Baugrenzen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO) bzw. das Errichten von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 5 BauNVO - vergleiche Nr. 56.2.1.2).
Zur Erforderlichkeit von Ausnahmen in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) siehe Nr. 56.2.1.2.
Zur "isolierten" Abweichung bei Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen der Baugenehmigungsfreiheit nach § 55 siehe Vorbemerkungen zu Anlage 2.
64.1 Mit der Einschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist für ihre Erteilung nicht mehr generell erforderlich, dass andere fachrechtliche Genehmigungen vorliegen. Soweit hiernach zur Einhaltung des Bauplanungsrechts das Vorhaben noch einer besonderen Genehmigung der Gemeinde bedarf, bleibt diese für die Erteilung der Baugenehmigung noch vorgreiflich (siehe Nr. 57.1.1.1).
Die Stellplatzablösung und die Zahlung des Ablösebetrages können für die Erteilung der Baugenehmigung vorgreiflich sein (vgl. Nr. 44.4).
Die Verpflichtung, zur Ausführung des Vorhabens erforderliche andere Genehmigungen einzuholen, obliegt der Bauherrschaft ungeachtet der Erteilung der Baugenehmigung. Sind andere Genehmigungen erforderlich, reicht die Baugenehmigung allein nicht aus, das Vorhaben ausführen zu dürfen.
Die Beschränkung des Prüfumfanges im Baugenehmigungsverfahren lässt die allgemeine Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörden nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unberührt.
§ 64 Abs. 1 begründet kein Zurückhaltungsrecht der Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigung zur Sicherung des Gebührenanspruchs. Eine Vorausleistung kann aber auf der Grundlage des § 16 HVwKostG durch besonderen Leistungsbescheid erhoben werden.
Die Ermächtigung, den Bauantrag auch ablehnen zu dürfen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, bedeutet nicht eine Ausweitung des Prüfungsumfangs, sondern ist eine Option für die Bauaufsichtsbehörde, falls sie bei der Prüfung des Vorhabens Verstöße außerhalb des Prüfumfangs feststellt.
64.3.1 Die durch § 64 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da dies durch § 64 Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz ausgeschlossen ist. Eine dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur ist nach dem derzeitigen Stand der Technik höchstens für 30 Jahre gewährleistet. Die Baugenehmigung muss wegen ihrer hohen Beweisfunktion (und dinglichen Wirkung), aber auch wegen ihres Dauercharakters für sehr viel längere Zeiten nachvollziehbar sein.
Auf Grund der jeweils für entsprechend anwendbar bestimmten Regelung gilt der Ausschluss der elektronischen Form auch für die maßgeblichen anderen bauaufsichtlichen Bescheide ("isolierte" Abweichung, Ausnahme und Befreiung - § 63 Abs. 3 Satz 1; Bauvorbescheid - § 66 Abs. 2, Teilbaugenehmigung - § 67 Abs. 1 Satz 2; Zustimmung - § 69 Abs. 3).
Soweit die Bauaufsichtsbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente durch Bekanntmachung über ihre Homepage eröffnet hat, ist nach § 3a Abs. 1 HVwVfG der elektronische Schriftverkehr im Übrigen zulässig.
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