umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (8)

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I, 4.7 Entsprechend dem Anlagenbegriff erfasst der Begriff alle Anlagenteile, die für den konkreten Bewässerungs- oder Entwässerungszweck erforderlich sind. Hierzu können auch Behälter oder Wasserbecken gehören, in denen das zur Bewässerung erforderliche Wasser gesammelt wird. Die Größenbegrenzung für die Wasserbehälter oder Becken folgt hinsichtlich der Genehmigungsfreistellung aus Abschnitt I Nr. 6 der Anlage 2.

I, 5.1 Auf den Erlass betreffend "Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen" wird hingewiesen.

I, 6 Die in einzelnen Freistellungstatbeständen genannten Rauminhalte, Behälterinhalte oder Fassungsvermögen beziehen sich auf den jeweiligen einzelnen Behälter selbst. Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Innenraumes des einzelnen Behälters. Es können mehrere Behälter kommunizierend aufgestellt werden, wenn das jeweils zulässige Gesamtvolumen nicht überschritten wird.

I, 6.6 Wasserbecken sind zum Beispiel auch Schwimmbecken und Fischzuchtbecken, nicht jedoch Fischteiche, die durch das Aufstauen von Gewässern hergestellt sind.

I, 7.1 Anforderungen an Einfriedungen können sich aus öffentlichen (z.B. Gestaltungssatzungen) oder privaten (z.B. Hessisches Nachbarrechts gesetz) Rechtsbereichen ergeben.

"Offene" Einfriedungen sind solche Einfriedungen, die nicht als geschlossene Wand ausgebildet sind und auch nicht als solche wirken, zum Beispiel Zäune, Einfriedungen aus Maschendraht und dergleichen. "Geschlossene" Einfriedungen sind vor allem Mauern und durchgehende Bretterwände. Als "geschlossene” Einfriedungen gelten auch solche mit mehr als 50 % geschlossener Fläche, d.h. wenn die Baustoffe (z.B. Latten) breiter sind als die Zwischenräume.

I, 10.1.1 Für die "Ansichtsfläche" maßgeblich ist die Gesamtgröße der werbewirksamen Fläche, nicht die tatsächlich zu Werbezwecken genutzte Fläche.

I, 10.1.3 Der Begriff "zeitlich begrenzt” bedeutet eine vorherbestimmte Dauer der Aufstellung oder Anbringung. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Veranstaltung mit einer darauf abgestellten angemessenen Frist vor deren Beginn bis spätestens zu ihrer Beendigung.

Die Größe der Anlage ist in diesem Freistellungstatbestand nicht eingeschränkt. Er erfasst daher grundsätzlich auch großflächige Werbeanlagen wie Verhüllungen oder Spanntransparente an Hochhäusern oder Sonderbauten. Dies gilt allerdings nicht für solche Werbeanlagen als dauerhafte Anlagen, bei denen lediglich die jeweilige Information ausgetauscht wird.

I, 10.1.4 Für die "Öffentlichkeit" des Verkehrsraums kommt es nicht auf den Begriff der öffentlichen Straße im straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Sinn an. Maßgeblich ist allein, ob die fragliche Fläche tatsächlich einem öffentlichen Verkehr dient, das heißt ohne weiteres für jedermann zugänglich ist.

I, 11.4 Zelte als Fliegende Bauten bedürfen in anderen Ländern bereits ab 75 m² Grundfläche einer Ausführungsgenehmigung, nach der HBO erst ab 100 m². Hessische Aufsteller von Zelten zwischen 75 m² und 100 m² können in diesen Ländern eine Ausführungsgenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des VwVfG des jeweiligen Landes beantragen (Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, Top 15 der 249. Sitzung).

I, 11.12 "Behelfsbauten" sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen.

I, 12.1 Ungeachtet der Baugenehmigungsfreiheit sind die materiellen Vorschriften des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zur Vorsorge vor schädlichen Bodenveränderungen vom Pflichtigen zu beachten.

I, 12.2 Die Regelung erfasst lediglich Aufschüttungen oder Abgrabungen. Nur wenn sich eine Abfallentsorgungsanlage hierauf beschränkt, ist sie baugenehmigungsfrei.Abfallentsorgungsanlagen mit Verkehrswegen, befestigten Flächen für Zwischenlagerung und Zerkleinerung oder mit stationären maschinellen Einrichtungen sind von der Genehmigungsfreistellung nicht erfasst. Solche bedürfen der Baugenehmigung, soweit sie nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 56 unterfallen. Bei Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterfallen (vergleiche Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV), schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine erforderliche Baugenehmigung ein.

I, 12.3 Eine Bodenverbesserung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Böden ist nur gegeben, wenn die Bodenpunktezahl < 60 und wenn die aufgebrachte Schicht in der Regel nicht mächtiger als 20 cm ist.

Die Vorschriften des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes sind zu beachten.

I, 12.6 Die Größe der baugenehmigungsfreien Ausstellungsplätze bezieht sich auf die Gesamtfläche je Grundstück. Verbindungswege zu den Plätzen sind bei der Flächenbemessung nicht zu berücksichtigen.

I, 13.15 Die Beurteilung der Frage, was vergleichbare unbedeutende Anlagen sind, bedarf der Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Abschnitt II
Ausbau, Auswechselung, bauliche Änderung

II, 3 Baugenehmigungsfreiheit nach Abschnitt II Nr. 3 besteht nur, wenn das bestehende Tragwerk des Daches nicht verändert oder angetastet wird. Baugenehmigungsfrei ist z.B. die Erneuerung oder Auswechselung der Dachhaut, Lattung und Dämmung des Daches, nicht aber die Erneuerung von Pfetten, Pfosten oder Sparren. Von der Genehmigungsfreistellung nicht erfasst ist auch der Abriss des gesamten Dachstuhls und dessen Wiederaufbau in gleicher Konstruktionsform. Vergleiche hierzu wie zu Fällen, bei denen in die Konstruktion des Daches eingegriffen wird, aber Abschnitt I Nr. 2.5 in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 1 sowie Abschnitt II Nr. 5 in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 1.

Abschnitt III
Nutzungsänderung

III, 1 "Andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen" können auch Stellplatzanforderungen aufgrund einer kommunalen Satzung sein. Sieht die neue Nutzung eine höhere Stellplatzzahl vor, entfällt die Genehmigungsfreistellung.

Abschnitt IV
Abbruch, Beseitigung

IV, 1 Abschnitt IV Nr. 1 erfasst alle Anlagen nach Abschnitt I, damit auch den Abbruch von Dächern oder von Teilen der Dächer bestehender Gebäude.

Die Regelung schließt alle in Abschnitt I genannten Gebäude ein. Der Begriff "bauliche Anlagen” grenzt hier Gebäude nicht aus, sondern ist als Sammelbegriff zu verstehen. Für Gebäude ist maßgeblich, dass sie dem Abschnitt I unterfallen, die Größenbeschränkungen der Freistellungstatbestände nach Abschnitt IV Nr. 2 und Nr. 3 gelten insoweit nicht.

IV, 2 / IV, 3 Abschnitt IV Nr. 2 und Nr. 3 erfassen Gebäude, die nicht bereits nach Abschnitt IV Nr. 1 erfasst sind.

Die Baugenehmigungsfreiheit des vollständigen Abbruchs der Gebäude schließt den baugenehmigungsfreien Abbruch von Teilen dieser Gebäude ein.

Größere Gebäude können nicht teilweise in den Grenzen der Genehmigungsfreistellung baugenehmigungsfrei abgebrochen werden.

Abschnitt V
Freistellungsvorbehalte

Wird die Erfüllung eines Vorbehalts versäumt oder ist ein gleichwohl ausgeführtes Vorhaben wegen der dann (noch) bestehenden Baugenehmigungspflicht formell illegal, obliegt es der Bauaufsichtsbehörde, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob der Vorbehalt nachträglich erfüllt werden muss oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, weil insbesondere eine nachträgliche Heilung des Mangels nicht möglich ist.

Der Verstoß gegen einen Vorbehalt ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 13 bußgeldbewehrt.

Die Erfüllung der Vorbehalte liegt allein in der Verantwortung der Bauherrschaft.

Die Beteiligten nach Nr. 2 bis Nr. 5 werden im Auftrag der Bauherrschaft privatrechtlich tätig. Die Bauaufsichtsbehörden sollen in diesen Fällen unbeteiligt bleiben; ihr sind daher die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht vorzulegen. Die Bescheinigungen erhält die Bauherrschaft zur Aufbewahrung. Das schließt Eingriffsmaßnahmen der Bauaufsichtsbehörde nicht aus, wenn festgestellt wird, dass die Bauherrschaft ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Kann eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, und kommt die Bauherrschaft ihrer Aufforderung zur etwa möglichen Mängelbehebung nicht nach, ist der Vorbehalt der Baugenehmigungsfreiheit nicht erfüllt. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig, soweit nicht § 56 greift.

Zur Bauüberwachung siehe Nr. 73.2.

V, 1 Unterbleibt eine gebotene Beteiligung der Gemeinde, kann dies eine Pflicht zum Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nur auslösen, wenn die Gemeinde bei erfolgter Beteiligung von den ihre Planungshoheit sichernden Instrumenten des § 36 BauGB oder des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtmäßig Gebrauch machen könnte.

V, 3 Die Qualifikation "Nachweisberechtigung" gilt unabhängig von der Einstufung des Bauwerks nach Kriterienkatalog (§ 59 Abs. 3). Sie gilt auch für Sonderbauten.

V, 4 Zum Begriff "Prüfsachverständiger für Energieerzeugungsanlagen” siehe Nr. 59.6.

Nr. 4 bestimmt die Prüfpflicht des Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen abschließend. Es ist nicht verlangt, dass ihm eine nach Abschnitt V Nr. 5 zu beauftragende Fachfirma benannt bzw. die Beauftragung einer Fachfirma nachzuweisen ist. Werden mit Flüssiggas betriebene Feuerungsanlagen auf Erdgas umgestellt oder umgekehrt, ist ein Prüfsachverständiger für Energieerzeugungsanlagen nur dann zu beteiligen, wenn eine baurechtlich relevante Änderung an den Feuerstätten vorgenommen wird. Eine bauaufsichtliche Relevanz ist dabei nicht nur vom Umfang der materiellen Änderungsmaßnahmen, sondern insbesondere auch vom Ausmaß der sicherheitstechnischen Auswirkung und ggf. von umstellungsbedingten Veränderungen der anzuwendenden bauaufsichtlichen Bestimmungen abhängig.

Eine Umstellung von Flüssiggas auf Erdgas zieht in der Regel keine baurechtlich relevante Änderung der Feuerstätte mit sich, sofern Leistung bzw. Abgaswertetripel weitestgehend gleich und der Brenner als solcher erhalten bleibt. Die Arbeiten sind unabhängig von baurechtlichen Vorschriften von einem Fachbetrieb (Vertragsinstallationsunternehmen) durchzuführen. Bei Anlagen bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung bedarf es mithin unter der genannten Voraussetzung keiner baurechtlichen Feststellung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit.

Bei einer Umstellung von Erdgas auf Flüssiggas sind zusätzlich brennstoffspezifische bauaufsichtliche Anforderungen anzuwenden (vergleiche unter anderem § 7 Abs. 9 und 10 Feuerungsverordnung), die unabhängig vom Umfang der Umstellungsmaßnahmen eine baurechtlich relevante Änderung implizieren. Auch im baugenehmigungsfreien Bereich (= 350 kW Gesamtnennwärmeleistung) greifen deshalb die Freistellungsvorbehalte gemäß Abschn. V Nr. 4 und 5 der Anlage 2 uneingeschränkt.


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