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Durchführung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes Organisation und Verfahren der Denkmalbehörden
- Hessen -
Vom 11. Mai 2005
(StAnz. 2005 S. 1904)
Gl.-Nr.: 76
Bezug: Erlass vom 21. Mai 1996 (StAnz. S. 1932)
Nachstehender Erlass ersetzt den Erlass vom 21. Mai 1996 (StAnz. S. 1932), geändert durch Erlass vom 13. März 1997 (StAnz. S. 1125) und vom 10. Februar 1998 (StAnz. S. 662) und den Erlass über die Durchführung des Denkmalschutzgesetzes vom 21. April 1997 (StAnz. S. 1414).
Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. S. 269 ff.) regelt den Umgang mit Denkmälern, Denkmalschutz und Denkmalpflege.
Kulturdenkmäler sind alle Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, die unter die Definition des § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) fallen. Nur bei beweglichen Kulturdenkmälern (§ 9 Abs. 2 und 3, § 10 HDSchG) hängt die Anwendbarkeit des gesetzlichen Schutzes von einer Eintragung in das Denkmalbuch ab, nicht aber bei unbeweglichen Kulturdenkmälern (§ 9 Abs. 1 HDSchG).
Nach § 6 Abs. 1 HDSchG sind für Maßnahmen, die aufgrund des Denkmalschutzgesetzes zu treffen sind, grundsätzlich die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Dies gilt insbesondere für die Genehmigung der in § 16 HDSchG im Einzelnen aufgeführten Tatbestände. Für die Organisation des Verfahrens der unteren Denkmalschutzbehörden sowie der bei ihnen nach § 3 Abs. 3 HDSchG zu bildenden Beiräte gebe ich folgende Hinweise und Empfehlungen:
1. Kreis der unteren Denkmalschutzbehörden
Nach § 3 Abs. 2 HDSchG obliegen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde in den kreisfreien Städten sowie in denjenigen Gemeinden, denen nach § 52 Hessische Bauordnung (HBO) die Bauaufsicht übertragen ist, dem Magistrat, in den Landkreisen dem Kreisausschuss. Untere Denkmalschutzbehörden bestehen danach in allen Landkreisen sowie in den Städten Alsfeld, Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Oberursel (Taunus), Offenbach am Main, Rüsselsheim, Wetzlar und Wiesbaden.
2. Organisation der unteren Denkmalschutzbehörden
Mit Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wurde die Hessische Bauordnung neu gefasst. Damit wurde der Katalog genehmigungsfreier Baumaßnahmen erheblich erweitert, Baumaßnahmen zum Teil gänzlich freigestellt, zum Teil auf eine Anzeigepflicht bei den Gemeinden zurückgenommen. Hinzu treten relativ kurze Verschweigefristen, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt.
Die denkmalrechtliche Genehmigung zur Veränderung eines Kulturdenkmals bleibt davon jedoch unberührt.
Konsequenz dieser Reform ist, dass die Zahl "isolierter denkmalrechtlicher Genehmigungen", also von Genehmigungen, die ohne einen baurechtlichen Mantelbescheid ergehen, steigen wird.
Dies hat für die Arbeit der unteren Denkmalschutzbehörden Konsequenzen. In erhöhtem Maß muss der schnelle Informationsfluss zwischen der Dienststelle, die die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde innerhalb einer Gebietskörperschaft wahrnimmt und der Bauaufsicht sichergestellt werden. Damit Gemeinden ihrer Verantwortung nach Artikel 62 der Hessischen Verfassung für den Denkmalschutz gerecht werden können, muss nach der Änderung der Hessischen Bauordnung umso mehr sicher gestellt werden, dass sie die bei ihnen einlaufenden Bauanzeigen der unteren Denkmalschutzbehörde schnell zur Kenntnis geben. Dies erfordert entsprechende organisatorische Maßnahmen. Insbesondere muss an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Dienststellen, die die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde wahrnehmen, adäquat ausgestattet sind. Diese können organisatorisch unterschiedlich verankert sein. Da aufgrund der neuen Fassung der HBO vermehrt Anträge auf isolierte denkmalrechtliche Genehmigungen zu bearbeiten sein werden, empfiehlt es sich, um den Kommunikationsfluss zu wahren, die Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege in einem Bau- oder Planungsamt wahrnehmen zu lassen. Unabhängig von der Zuordnung muss eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den mit Denkmalschutz und den mit der Bauaufsicht befassten Dienststellen gewährleistet sein. Die untere Denkmalschutzbehörde muss dafür Sorge tragen, dass ihre mit dem Denkmalschutz befasste Dienststelle von beabsichtigten Maßnahmen, Bauanzeigen oder Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen), die schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne der §§ 2, 19 HDSchG und deren Umgebung betreffen, rechtzeitig unterrichtet wird.
3. Grundprinzipien der Durchführung des Denkmalschutzgesetzes
Bei allen Entscheidungen, die aufgrund des Hessischen Denkmalschutzgesetzes getroffen werden, ist von Sinn und Zweck des Denkmalschutzes auszugehen. Diese bestehen darin, den überlieferten Bestand an schutzwürdigen Kulturdenkmälern zu erhalten und zu sichern, sowie "darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden" (§ 1 Abs. 1 HDSchG). Dies gilt nicht nur für einzelne Baudenkmäler, sondern auch für Bodendenkmäler, Straßen-, Platz- und Ortsbilder, Schloss-, Park- und andere "Gesamtanlagen" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG).
Das Bewahren des historisch Entstandenen und der Erhalt von Quellen und Zeugnissen menschlicher Geschichte ist kein Selbstzweck, sondern dient gesamtgesellschaftlicher Identität. Deshalb muss stets zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und anderen öffentlichen Interessen abgewogen werden. Die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall muss kulturelle, soziale, wirtschaftliche und andere öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen, um zu einer tragbaren Lösung zu finden.
Auf das im Gesetz ausdrücklich erwähnte Erfordernis bei allen Entscheidungen "den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG), weise ich besonders hin. Diese Bestimmung verpflichtet Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörde, bei allen anstehenden Fragen zunächst eine einvernehmliche Regelung mit dem Eigentümer anzustreben.
4. Kreis der geschützten Kulturdenkmäler
Der Genehmigungspflicht (§ 16 HDSchG) bei Veränderungen unterliegen Kulturdenkmäler, also Objekte, die die in §§ 2, 19 HDSchG aufgezählten Kriterien erfüllen. Diese sind beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen verzeichnet.
Das Verzeichnis der Baudenkmäler wurde den unteren Denkmalschutzbehörden vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen eröffnet. In der Reihe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland - Kulturdenkmäler in Hessen" wird es sukzessive veröffentlicht. Die Reihe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland - Kulturdenkmäler in Hessen" steht bei den zuständigen Verwaltungen und den Gemeinden zur Einsicht zur Verfügung und ist - soweit noch nicht vergriffen - im Buchhandel erhältlich. Auszugsweise wird deren Inhalt den Eigentümern von Baudenkmälern nach dem Erscheinen eines Bandes bekannt gegeben.
Bodendenkmäler sind historische Quellen eigener Art. Archäologie und Paläontologie beschäftigt sich mit Vergangenheit ohne oder mit nur geringer schriftlicher Überlieferung. Hier sind die Denkmäler oft einzige Erkenntnisgrundlage. Diese Quellen für das Verständnis von Naturgeschichte und Geschichte der Kultur schriftloser und schriftarmer Kulturen und Bevölkerungsgruppen unterliegt ganz besonderen Bedingungen: Oft sind sie vor ihrer Entdeckung - da im Boden verborgen - unbekannt. Dies begründet das grundsätzliche öffentliche Interesse am Erhalt aller paläontologischen und archäologischen Denkmäler. Ihre Zerstörung bedeutet Informationsverlust. Dies bedeutet auch, dass die Verzeichnisse über Bodendenkmäler, wie sie etwa in den "Fundberichten aus Hessen" veröffentlicht werden, nie vollständig sind.
Das Denkmalbuch wird zur Erleichterung des Gesetzesvollzugs als nachrichtliches Verzeichnis der bekannten Kulturdenkmäler durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen geführt.
Bestandteile des Denkmalbuches sind
Soweit das Denkmalbuch noch nicht vorliegt, hat das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die bisher bekannten Baudenkmäler in Arbeitslisten erfasst. Den Arbeitslisten liegen Erkenntnisse aus Akten, Ortsbegehungen und Denkmalinventaren, jedoch keine neuere systematische Forschung, zugrunde.
Die Arbeitslisten werden durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen fortlaufend den Denkmalschutzbehörden und den Gemeinden zur Kenntnis gegeben. Sie sind für jedermann einsehbar, hierauf kann öffentlich hingewiesen werden.
In geeigneter Weise sollte auch Eigentümern von Kulturdenkmälern, die Teil einer Gesamtanlage sind, die Denkmaleigenschaft bekannt gemacht werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass jedes Teil einer Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellen muss.
5. Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind gemäß § 19 HDSchG bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Befunde eine der Hauptquelle wissenschaftlicher Erkenntnisse sind, also sowohl paläontologische (Fossilien) als auch archäologische Denkmäler (zum Beispiel: Mauern, Steinsetzungen oder auch Fundgegenstände, wie Scherben, Steingeräte, oder Skelettreste).
Bei Erdarbeiten können jederzeit auch bisher unbekannte Bodendenkmäler entdeckt werden. Diese sind nach § 20 HDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu melden. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren zu schützen, die ihren Erhalt beeinträchtigten.
Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für Bodendenkmäler im Sinne des § 19 HDSchG ebenfalls zuständig, soweit die §§ 19 ff. HDSchG nicht abweichende Regelungen vorsehen. Zu diesen abweichenden Regelungen zählt das Erteilen von Nachforschungsgenehmigungen nach Bodendenkmälern nach § 21 HDSchG. Diese wird aufgrund von § 5a der Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz vom 7. März 1987 (GVBl. I S. 36) vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen erteilt.
Ich weise besonders darauf hin, dass
6. Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Wirkungsvoller Denkmalschutz und eine sachgerechte Durchführung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes sind nur gewährleistet, wenn untere Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die untere Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde sollen sich gegenseitig über alle wichtigen Fragen unterrichten und sich weitestgehend Rechts- und Amtshilfe sowie fachliche Hilfe gewähren.
Gemäß § 18 Abs. 3 HDSchG treffen die unteren Denkmalschutzbehörden ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Die untere Denkmalschutzbehörde unterrichtet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen von allen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes beabsichtigten Entscheidungen und muss dafür das ausdrückliche Einvernehmen des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen einholen (§ 18 Abs. 3 HDSchG). Dies gilt insbesondere für Genehmigungen nach § 16 HDSchG sowie für die Zustimmung zu Genehmigungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, da diese Verwaltungsakte die Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz einschließen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 HDSchG). Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, ist die Angelegenheit gemäß dem Erlass vom 28. Juni 1996 (StAnz. S. 2247) dem Regierungspräsidium vorzulegen.
Auf die Möglichkeit der unteren Denkmalschutzbehörden, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen über pauschaliertes Einvernehmen für in der Praxis regelhaft auftretende Fälle abzuschließen, weise ich hin.
7. Sonderregelung für bestimmte Arten von Kulturdenkmälern
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HDSchG sind für kirchliches Eigentum die Tatbestände des § 16 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG ("umgestalten oder instandsetzen") nicht der Genehmigungspflicht der unteren Denkmalschutzbehörde unterworfen. Die Kirchen sind in diesen Fällen nach
lediglich verpflichtet, Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen herzustellen. Insofern sind die unteren Denkmalschutzbehörden mit der Umgestaltung und Instandsetzung kirchlicher Kulturdenkmäler nicht befasst.
Bei Maßnahmen nach den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 16 HDSchG, insbesondere für
unterliegen kirchliche Kulturdenkmäler dagegen dem üblichen Genehmigungsverfahren durch die unteren Denkmalschutzbehörden.
Soweit die Kirchen bei einer Maßnahme davon ausgehen, dass es sich um einen Fall des nach § 28 HDSchG privilegierten Tatbestandes des § 16 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG handelt, setzen sie sich mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen ins Benehmen. Beurteilt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen den Fall als einen, der über die Grenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG hinausgeht, also zum Beispiel § 16 Abs. 1 Nr. 1 HDSchG berührt, so informiert es die örtlich zuständige untere Denkmalschutzbehörde.
Die materiellen Entscheidungskriterien sind bei Maßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern - soweit sie der Genehmigungspflicht unterliegen - keine anderen als bei entsprechenden Maßnahmen an Denkmälern anderer Eigentümer. Zu berücksichtigen ist jedoch
8. Denkmalbeiräte
Nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) soll jeder Magistrat oder Kreisausschuss nach Anhörung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen einen sachverständigen, unabhängigen Denkmalbeirat berufen, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. Insbesondere soll der Denkmalbeirat zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere
Bei der Auswahl der sachverständigen Mitglieder ist darauf zu achten, dass die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte und (Regional-)Geschichte, das Handwerk und die Grundeigentümer vertreten sind. Darüber hinaus sollte dem Denkmalbeirat auch je ein Vertreter der im Kreistag beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung vertretenen politischen Parteien mit beratender Stimme angehören. Im Übrigen steht es dem Denkmalbeirat frei, ehrenamtliche Vertrauensleute zu bestellen, die seine Arbeit auf örtlicher Ebene oder für bestimmte Sachgebiete unterstützen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HDSchG).
Um der Denkmalfachbehörde Gelegenheit zu geben, rechtzeitig und sachgemäß Fragen zu beantworten, sollte die Tagesordnung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen abgestimmt und diesem die Gelegenheit gegeben werden, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Niederschrift jeder Denkmalbeiratssitzung ist dem Landesamt zuzuleiten.
Die Arbeit des Denkmalbeirats vollzieht sich im Rahmen einer Satzung, die vom Kreistag oder der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist. Ich empfehle dazu die als Anlage abgedruckte Mustersatzung.
9. Denkmalförderung
9.1 Denkmalförderung durch steuerliche Abschreibung
Eigentümer von Kulturdenkmälern können Erhaltungs- und Herstellungsaufwand an Kulturdenkmälern, auch an selbst genutzten Objekten, steuerlich geltend machen. Maßgebend hierfür sind die §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dazu ergangene Steuerrichtlinien. Diese Richtlinien und erläuternde Steuertipps können auch von der Homepage des Landesamts für Denkmalpflege Hessen unter www.denkmalpflege-hessen.de abgerufen werden.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass alle Maßnahmen vor Beginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen abgestimmt wurden. Die Abstimmung kann auch in einem denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit erfolgen, wird aber nicht durch die denkmalrechtliche Genehmigung ersetzt.
Nachdem die Maßnahme durchgeführt wurde, ist ein konkreter Antrag mit Kostenaufstellung und Rechnungen für eine Steuerbescheinigung beim Landesamt zu stellen. Diese Bescheinigung ist kostenpflichtig.
Um Denkmaleigentümern diese Abschreibungsmöglichkeit zu eröffnen, sind sie nachdrücklich auf diese Voraussetzungen hinzuweisen.
Die denkmalrechtliche Genehmigung hat auf solche Genehmigungsinhalte ausdrücklich hinzuweisen, die im Rahmen einer Abwägung nach § 16 HDSchG zwar auszusprechen waren, gleichwohl aber keinen denkmalpflegerischen Mehraufwand im Sinne des § 7i EStG darstellen und deshalb nicht bescheinigungsfähig sind.
9.2 Denkmalförderung durch direkte Zuwendungen
Das Land Hessen vergibt durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen Zuwendungen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der §§ 11 Abs. 2 und 26 Abs. 2 HDSchG im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, um denkmalpflegerischen Mehraufwand auszugleichen. Die hierzu erlassenen Förderrichtlinien (StAnz. 2003 S. 692) können ebenfalls auf der Homepage des Landesamtes www.denkmalpflege-hessen.de eingesehen werden.
| Mustersatzung für Denkmalbeiräte an den unteren Denkmalschutzbehörden des Landes Hessen | Anlage |
§ 1 Rechtsgrundlage
Zusammensetzung, Art der Berufung sowie Aufgaben und Arbeitsweise des Denkmalbeirates regeln sich nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) - Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) - und nach den §§ 88 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz obliegen.
(2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere
(10) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu.
(11) Der Denkmalbeirat ist über Veränderungen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum der Stadt/des Kreises stehen, so frühzeitig und umfassend zu unterrichten, dass eine fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen ist zu den Voruntersuchungen und Planungen ein vom Denkmalbeirat bestimmtes Mitglied hinzuzuziehen.
(12) Der Denkmalbeirat ist berechtigt, Empfehlungen und Anregungen zu denkmalpflegerischen Fragen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, dass der Denkmalbeirat die denkmalpflegerischen Belange in seinem Arbeitsgebiet gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Kreisausschuss/Magistrat beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (§ 3 Abs. 3 HDSchG) für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages / der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Denkmalbeirates.
(2) Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder sachverständige Bürger an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und Volkskunde sowie das Handwerk und die Grundeigentümer vertreten. Die Zahl der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie sollte jedoch die Zahl von neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht unterschreiten.
(3) Die im Kreistag/in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien entsenden je eines ihrer Mitglieder oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens mit beratender Stimme in den Denkmalbeirat.
(4) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied mit beratender Stimme.
§ 4 Vertrauensleute
Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HDSchG), die seine Arbeit in Teilbereichen der Stadt/des Kreises oder für bestimmte Sachgebiete unterstützen.
§ 5 Vorstand und Protokollführung
(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Einstimmig kann die öffentliche Abstimmung beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Beschlussfassung (§ 8) sinngemäß.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor und leitet sie.
(3) Der Denkmalbeirat wählt weiter eine Protokollführerin oder einen Protokollführer und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
§ 6 Sitzungen
(1) Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich soll eine Sitzung stattfinden.
(2) Der oder die Vorsitzende beruft den Denkmalbeirat in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen. Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen abkürzen. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
(3) Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt oder von der unteren Denkmalschutzbehörde verlangt wird.
(4) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung.
(5) Von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde nimmt ein informierter Vertreter an den Sitzungen des Denkmalbeirates teil.
(6) Sitzungen sind nicht öffentlich. Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der oder die Vorsitzende kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Sitzungsergebnisse unterrichten.
§ 7 Gäste
Der Denkmalbeirat kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
§ 8 Beschlüsse
(1) Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren der unteren Denkmalschutzbehörde sind die Ausschluss- und Befangenheitsregelungen der §§ 20, 21 HVwVfG zu beachten.
(2) Der Denkmalbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden.
(4) In Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
§ 9 Ortsbesichtigungen
Auf Wunsch des oder der Vorsitzenden, der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluss des Denkmalbeirates sind Ortstermine durchzuführen.
§ 10 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
Die Niederschrift wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Kreisausschuss/Magistrat und der Denkmalfachbehörde zuzustellen.
§ 11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.
§ 12 Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Denkmalbeirates erfolgt ehrenamtlich.
(2) Für die Mitglieder des Denkmalbeirates findet die Satzung über die Entschädigung der für den Kreisausschuss/Magistrat ehrenamtlich tätigen Bürger in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 13 Ablauf der Wahlperiode
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Denkmalbeirates aus.
§ 14 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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