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Anwendung nicht geregelter Bauarten nach § 20 der Hessischen Bauordnung (HBO) im Bereich der Glaskonstruktionen
- Hessen -

Fassung vom 21.12.2004
(StAnz. Nr. 1 vom 03.01.2005 S. 35)



VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004

- Anforderungen an Bauarten im Zustimmungsverfahren und Freistellung vom Erfordernis der Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 HBO

Nach § 20 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) bedarf die Anwendung von Bauarten, die von den mit Erlass vom 27. Juni 2003 (StAnz. S. 3019) als Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 HBO eingeführten technischen Regeln wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt (nicht geregelte Bauarten), einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder meiner Zustimmung im Einzelfall.

Das als Anlage 1 abgedruckte Merkblatt "Zustimmung im Einzelfall" dient als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob eine Glaskonstruktion zustimmungspflichtig ist, und welche Unterlagen gegebenenfalls einem Antrag auf Zustimmung im Einzelfall beizufügen sind.

Anforderungen an Bauarten im Zustimmungsverfahren

Für die nachfolgend aufgeführten Bauarten sind - soweit sie nicht unter die Freistellungsregelungen fallen - Zustimmungen im Einzelfall erforderlich. In den angegebenen Anlagen sind die Anforderungen, die an diese Bauarten im Zustimmungsverfahren gestellt werden, dargelegt.

Für die oben genannten zustimmungspflichtigen Verglasungen gilt bei punktförmiger Lagerung, dass, wenn Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) als Einzelscheibe oder als äußere Scheibe von Isolierverglasungen verwendet wird, grundsätzlich ESG-H nach Bauregelliste A Teil 1 Nr. 11.4.2 einzusetzen ist.

Freistellung vom Erfordernis der Zustimmung im Einzelfall:

Für die im Nachfolgenden aufgeführten nicht geregelten Bauarten ist eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich, wenn die für den jeweiligen Anwendungsfall aufgeführten Bedingungen und Anforderungen erfüllt werden:

1. Von den TRLV abweichende Überkopfverglasungen

1.1 Punktförmig gelagerte Überkopfverglasungen

1.2 Linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen aus VSG aus TVG mit Auskragung

1.3 Linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen mit Auskragung über den Randträger und Bohrungen in den Randscheiben

2. Von den TRAV abweichende absturzsichernde Verglasungen

2.1 Absturzsichernde Verglasungen der Kategorie A mit parallelogrammförmigen Scheiben

2.2 Feststehende Verglasungen von Fenstern im Brüstungsbereich

2.3 Verglasungen der Kategorie A nach TRAV auf massiven Brüstungen

2.4 Raumhohe Verglasungen mit Geländer in Anlehnung an DIN 24533

2.5 Doppelfassaden mit absturzsichernder Außenfassade, Verglasung linienförmig gelagert

Weitere wesentliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass

Grundsätzlich gilt:

Die Freistellung vom Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit. Baurechtliche Anforderungen an den Brand-, Schall- und Wärmeschutz sowie Anforderungen anderer Stellen (zum Beispiel Arbeitsschutz) bleiben von dieser Freistellung unberührt.

Der Nachweis der Einhaltung aller für eine Freistellung genannten Bedingungen und Anforderungen ist gegenüber der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen.

1. Von den TRLV abweichende Überkopfverglasungen

1.1 Punktförmig gelagerte Überkopfverglasungen

1.1.1 Die Überkopfverglasungen bestehen aus thermisch vorgespanntem Glas.

Bei Einfachverglasungen und als untere Scheibe von Isolierverglasungen ist ein Verbund-Sicherheitsglas aus TVG zu verwenden. Bei Isolierverglasungen kann die obere Scheibe auch aus ESG-H oder aus Verbund-Sicherheitsglas aus ESG-H bestehen.

1.1.2 Die Einzelscheiben sind eben, haben Rechteckformat und eine Fläche von maximal 2,0 m2. Die Scheiben sind einreihig angeordnet. Die Verglasungen sind nicht begehbar und auch nicht zur Wartung oder zu Reinigungszwecken betretbar und sie haben eine Einbauhöhe von weniger als 4 m über Gelände oder Oberkante Fußboden.

1.1.3 Das Bauprodukt TVG bzw. VSG aus TVG entspricht einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für linienförmig gelagerte Verglasungen aus TVG oder aus VSG aus TVG.

Für Einfachverglasungen bzw. für die unteren VSG-Scheiben von Isolierverglasungen wird ein VSG aus TVG gleicher Dicke verwandt. Die einzelnen Scheiben sind mindestens 6 mm und höchstens 12 mm dick. Die Mindestdicke der PVB-Folie beträgt 1,52 mm.

1.1.4 ESG-H und VSG aus ESG-H sind unter Sicherstellung einer werkseigenen Produktionskontrolle hergestellt.

Der Übereinstimmungsnachweis mit den jeweilig geltenden Normen für

  1. das ESG-H
  2. das Verbund-Sicherheitsglas mit PVB-Folie

richtet sich nach der Bauregelliste A Teil 1, Abschnitt 11.

Wird Mehrscheiben-Isolierglas eingesetzt, ist, da das nicht geregelte Bauprodukt TVG verwendet wird, ein Übereinstimmungsnachweis in Anlehnung an die Bauregelliste A Teil 1, Abschnitt 11, zu erbringen.

1.1.5 Bei den Punkthaltern handelt es sich um ausreichend tragfähige, in Bohrungen sitzende Klemmtellerhalter aus nicht-rostendem Stahl mit einem Tellerdurchmesser von beidseitig mindestens 70 mm. Der Glaseinstand beträgt mindestens 10 mm. Ein direkter Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen bzw. zwischen Glas und Glas ist dauerhaft auszuschließen.

1.1.6 Jede Scheibe ist durch mindestens 4 Punkthalter in den Ecken zwängungsarm gelagert, die Stützweite beträgt höchstens 1 200 mm. Der Abstand der Bohrungen vom Scheibenrand beträgt mindestens 80 mm. Keine der Kanten kragt mehr als 300 mm aus.

1.1.7 Die Standsicherheit ist rechnerisch nachgewiesen. Es sind die Einwirkungen nach DIN 1055 berücksichtigt. Dabei sind die Hauptzugspannungen an der Oberfläche ohne Ansatz einer Verbundwirkung zwischen den Scheiben unter Berücksichtigung aller beanspruchungserhöhenden Einflüsse ermittelt worden. Bei TVG überschreiten sie - auch im Bohrlochbereich - folgende Werte nicht:

zul σ = 29 N/mm2 (ohne festigkeitsmindernde Oberflächenbehandlung) und

zul σ = 18 N/mm2 (mit festigkeitsmindernde Oberflächenbehandlung).

Für ESG-H gelten für die zulässigen Spannungen die Vorgaben der bauaufsichtlich eingeführten Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (Fassung September 1998).

1.1.8 Scheiben sind hinsichtlich Kantenverletzungen von einer sachkundigen Person auf der Baustelle zu überprüfen und dürfen erst nach entsprechender Freigabe eingesetzt werden.

Beschädigte Scheiben sind vom Einbau auszuschließen.

Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten.

Eine Ausfertigung ist dem/der Prüfingenieur/in bzw. dem/ der Sachverständigen vorzulegen.

1.1.9 Die Montagearbeiten sind von einem fachkundigen Unternehmen durchzuführen.

1.1.10 Das Unternehmen hat - auf der Grundlage von Werksbescheinigungen 2.1 nach DIN EN 10 204: 1995-08 - die Übereinstimmung der ausgeführten Verglasungskonstruktion mit den Vorgaben dieses Erlasses zu bestätigen. Für die Befestigung der Verglasungskonstruktion am Bauwerk gelten die einschlägigen Vorschriften.

Die Bescheinigung ist dem/der Prüfingenieur/in bzw. dem/ der Sachverständigen vorzulegen.

1.1.11 Die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen ist vom/von der Prüfingenieur/in bzw. dem/der Sachverständigen entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 HBO zu prüfen.

Die unter Nr. 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.10 geforderten Nachweise sind vor der Überprüfung vorzulegen. Handelt es sich um Gebäude der Gebäudeklasse 1-3, darf die Überprüfung durch den Nachweisberechtigten/die Nachweisberechtigte für Standsicherheit vorgenommen werden, außer es handelt sich um eine bauliche Anlage nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit der Verpflichtung zur Bescheinigung der Standsicherheit der baulichen Anlage durch eine sachverständige Person.

Die Nachweise und die Bescheinigung sind zusammen mit dem Prüfbericht bzw. dem Prüfprotokoll der/des Nachweisberechtigten der Bauherrschaft und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 HBO vorzulegen und dort zu den Bauakten zu nehmen.

1.1.12 Die Bauherrschaft bzw. der/die Betreiber/in des Gebäudes ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei beschädigten Scheiben umgehend Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, ein fachgerechter Austausch schnellstmöglich zu veranlassen ist und Verkehrsflächen unterhalb der Verglasung für den Personenverkehr zu sperren sind. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verglasungskonstruktion (Scheiben, Verbindungsmittel, Dichtungen) regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend zu warten sind. Es wird empfohlen, dies mindestens im jährlichen Abstand durch eine sachkundige Person (zum Beispiel eingewiesenes technisches Personal des Betreibers) vorzunehmen.

1.2 Linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen aus VSG aus TVG mit Auskragung

1.2.1 Eine oder zwei gegenüberliegende Kanten der Verglasung kragen nicht mehr als 300 mm über die linienförmige Lagerung hinaus.

1.2.2 Es wird ein VSG aus TVG verwandt, das einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für linienförmig gelagerte Verglasungen aus VSG aus TVG entspricht.

1.2.3 Die Überkopfverglasung entspricht bis auf die vorgenannten Abweichungen den "Technischen Regeln für linienförmig gelagerte Verglasungen" ( TRLV), veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt 6/1998.

1.3 Linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen mit Auskragung über den Randträger und Bohrungen in den Randscheiben

1.3.1 Die linienförmig gelagerte Verglasung weicht von den TRLV dadurch ab, dass die Glasscheiben der Randfelder zur Befestigung der Klemmleiste für die Aufnahme von Soglasten mit Bohrungen versehen werden und bis zu 300 mm über den Randträger auskragen.

1.3.2 Die Überkopfverglasungen bestehen aus Gläsern nach TRLV Nr. 3.2.1 oder aus Verbund-Sicherheitsglas aus TVG.

1.3.3 Die Einzelscheiben sind eben. Die Verglasungen sind nicht begehbar und auch nicht zur Wartung oder zu Reinigungszwecken betretbar.

1.3.4 Der maximale Bohrlochdurchmesser beträgt nicht mehr als 30 mm. Der Abstand der Bohrungen untereinander sowie vom Rand ist nicht kleiner als 100 mm und nicht größer als 300 mm.

1.3.5 Die Klemmleisten sind aus Metall. Sie sind durchgehend, ausreichend tragfähig und hinreichend steif. Der Glaseinstand beträgt mindestens 20 mm. Ein direkter Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen (zum Beispiel Metall, Glas) ist dauerhaft auszuschließen.

1.3.6 Die maximalen Stützweiten für zweiseitig linienförmig gelagerte Verglasungen nach TRLV dürfen nicht überschritten werden.

1.3.7 Die Übereinstimmungsnachweise der verwendeten Glasprodukte richten sich nach der Bauregelliste A Teil 1, Abschnitt 11 bzw. für TVG nach einer allgemeinen bauaufsichtlicher Zulassung.

1.3.8 Die Standsicherheit ist rechnerisch nachzuweisen. Es sind die Einwirkungen nach DIN 1055 sowie nach Abschnitt 4 der TRLV zu berücksichtigen. Für die Standsicherheits- und Durchbiegungsnachweise gilt Abschnitt 5 der TRLV.

2. Von den TRAV abweichende absturzsichernde Verglasungen:

Absturzsichernde Verglasungen sind geregelte Bauprodukte bzw. Bauarten sofern sie den Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) der Kategorien A, B und C entsprechen und in der Bauregelliste A, Teil 1-3 geregelt sind.

Im Nachfolgenden handelt es sich um zusätzliche Regelungen bzw. um Regelungen für absturzsichernde Verglasungen, die durch die TRAV nicht erfasst werden.

Die Freistellung gilt nicht für Versammlungsstätten mit regelmäßig großen Menschenansammlungen - wie Sportstadien - in den für Besucher zugänglichen Bereichen.

2.1 Absturzsichernde Verglasungen der Kategorie A mit parallelogrammförmigen Scheiben

Weichen Verglasungen der Kategorie A von der TRAV dadurch ab, dass statt eines rechteckigen Scheibenformates parallelogrammförmigen Scheiben verwendet werden, werden folgende Anforderungen an die Verglasung gestellt:

2.1.1 Außer dass parallelogrammförmige Scheibenformate verwendet werden, entspricht die Verglasung hinsichtlich der Berechnung, der Konstruktion und der Ausführung voll der TRAV.

2.1.2 Beim rechnerischen Nachweis der Tragfähigkeit unter statischer Belastung ist das Scheibenformat zu berücksichtigen.

2.1.3 Der Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen muss durch einen experimentellen Nachweis (Pendelschlagversuch) erbracht werden.

Wurden bereits Scheiben mit vergleichbarem Aufbau und Abmessungen geprüft, kann der Nachweis auch durch eine Vergleichsbetrachtung erbracht werden. Diese ist von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle für Bauprodukte aus Glas oder von einem Gutachter nach Anlage 1 zu erstellen.

2.1.4 Die ausführende Firma hat - auf der Grundlage von Werksbescheinigungen 2.1 nach DIN EN 10 204: 1995-08 - die Übereinstimmung der ausgeführten absturzsichernden Verglasungskonstruktion mit den Vorgaben dieses Erlasses zu bestätigen. Für die Unterkonstruktion gelten die einschlägigen Vorschriften.

2.1.5 Die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasung ist zu prüfen. Die unter Nr. 2.1.2 bis 2.1.4 genannten Nachweise und Bescheinigung sowie die nach Bauregelliste für die verwendeten Bauprodukte erforderlichen Nachweise sind dem/der Prüfingenieur/in bzw. der/dem Sachverständigen vorzulegen. Handelt es sich um Gebäude der Gebäudeklasse 1-3, darf die Überprüfung durch den Nachweisberechtigten/die Nachweisberechtigte für Standsicherheit vorgenommen werden, außer es handelt sich um eine bauliche Anlage nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit der Verpflichtung zur Bescheinigung der Standsicherheit der baulichen Anlage durch eine sachverständige Person.

Die Nachweise und die Bescheinigung sind zusammen mit dem Prüfbericht bzw. dem Prüfprotokoll der/des Nachweisberechtigten der Bauherrschaft und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 HBO vorzulegen und dort zu den Bauakten zu nehmen.

2.2 Feststehende Verglasungen von Fenstern im Brüstungsbereich

An feststehende Verglasungen von Fenstern unterhalb der nach HBO vorgeschriebenen Fensterbrüstungshöhen werden keine weiteren Anforderungen an die Absturzsicherheit gestellt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Höhe des feststehenden Verglasungsfeldes ist < 500 mm.
  2. Die dem Innenraum zugewandte Scheibe (Angriffsseite) des feststehenden Verglasungsfeldes besteht aus VSG.
  3. Es ist ein ausreichend dimensionierter Fensterrahmen oder ein Holm zur Aufnahme von Holmlasten nach DIN 1055 im Bereich der geforderten Fensterbrüstungshöhe vorhanden.

2.3 Verglasungen der Kategorie A nach TRAV auf massiven Brüstungen

2.3.1 Bei Verwendung von absturzsichernden Verglasungen der Kategorie A nach TRAV bei Einbauhöhen unter 12 m über Geländeoberfläche auf einer massiven Brüstung, die eine Höhe von mindestens 45 cm über Oberkante Fertigfußboden aufweist, gelten für den Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen die in den TRAV unter Nr. 6.2.2 für Verglasungen der Kategorie C festgelegten Prüfbedingungen.

Der rechnerische Nachweis mit einer Holmlast nach DIN 1055 bleibt unberührt.

2.3.2 Soweit hier nichts anderes festgelegt ist, müssen die Anforderungen für die Berechnung, Konstruktion, Ausführung und Überprüfung nach TRAV voll erfüllt werden.

2.3.3 Der unter Nr. 2.3.1 geforderte Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen gehört zu den bautechnischen Nachweisen und ist dem/der Nachweisberechtigten bzw. dem/der Prüfingenieur/in oder dem/der Sachverständigen gemäß § 59 HBO vorzulegen.

Der Nachweis ist über die Bauherrschaft auch der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 HBO vorzulegen und dort zu den Bauakten zu nehmen.

2.4 Raumhohe Verglasungen mit Geländer in Anlehnung an DIN 24533

An linienförmig gelagerte raumhohe Verglasungen, die mindestens mit einem Geländer in Anlehnung an die DIN 24533, Form B und C (Handlauf, Knieleiste, Fußleiste), gesichert sind und deren dem Innenraum zugewandte Scheibe (Angriffsseite) aus Verbund-Sicherheitsglas besteht, werden keine zusätzlichen Anforderungen an die Absturzsicherheit gestellt.

Folgende Höhen und Abstände gelten für das Geländer:

  1. Mindesthöhe Oberkante Handlauf 1 m bei Absturzhöhen bis 12 m
  2. Mindesthöhe Oberkante Handlauf 1,10 m bei Absturzhöhen von mehr als 12 m
  3. die lichte Weite zwischen Fußleiste und Knieleiste bzw. zwischen Knieleiste und Handlauf muss < 500 mm sein

Statt Knieleisten können auch entsprechende Seile verwendet werden. Es muss jedoch ausgeschlossen sein, dass Anpralllasten auf die Verglasung übertragen werden.

Weichen die Profile von den in Tabelle 1 der DIN 24533 vorgegebenen Profilen ab, so ist das Geländer (Handlauf, Pfosten, Knieleisten) statisch nachzuweisen. Der Handlauf ist mit einer Holmlast nach DIN 1055 zu bemessen. Die weiteren Konstruktionsteile wie Pfosten, Knieleisten und Fußleiste sind für eine an ungünstiger Stelle wirkende horizontale Einzellast von mindestens 0,3 kN zu bemessen. Der statische Nachweis ist dem/der Prüfingenieur/in bzw. dem/der Sachverständigen entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 HBO vorzulegen.

2.5 Doppelfassaden mit absturzsichernder Außenfassade, Verglasung linienförmig gelagert

2.5.1 Die Absturzsicherung wird voll von der äußeren Fassade übernommen. Die äußere Fassade mit linienförmig gelagerter Verglasung ist entsprechend den TRAV als Verglasung der Kategorie A oder C ausgeführt.

2.5.2 Die in den TRAV aufgeführten Anforderungen an die Berechnung, Konstruktion, Ausführung und Überprüfung müssen voll erfüllt werden.

2.5.3 Der Fassadenzwischenraum kann betreten werden. Der gesamte Fassadenzwischenraum ist mit Laufrost oder ähnlichem in jedem Geschoss ausgelegt.

2.5.4 Es muss von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung vorliegen, welche die Anforderungen an die dem Innenraum zugewandten Scheiben der inneren Fassade festlegt. Die Anforderungen richten sich nach der Art der Nutzung des Gebäudes und dem Verkehrsaufkommen im Innenraum vor der Fassade. Empfohlen wird, diese Scheiben in VSG oder ESG auszuführen.

2.5.5 Für die äußere absturzsichernde Fassadenverglasung liegt ein Übereinstimmungsnachweis gemäß Bauregelliste A Teil 1-3 für absturzsichernde Verglasungen nach TRAV vor (Übereinstimmungserklärung des Herstellers bzw. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis).

Dieser Nachweis ist über die Bauherrschaft dem/der Prüfingenieur/in bzw. dem/der Sachverständigen und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 HBO vorzulegen und dort zu den Bauakten zu nehmen.

Der Erlass vom 17. Januar 2003 wird hiermit aufgehoben.

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Hilfen für die Beantragung der Zustimmung im Einzelfal Anlage 1
zum Erlass vom 21. Dezember 2004
VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004

1. Wann ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich:

Nach der Hessischen Bauordnung (HBO) wird zwischen geregelten und nicht geregelten Bauprodukten oder Bauarten unterschieden. Bauprodukte und Bauarten sind nach der Definition "nicht geregelt", wenn sie wesentlich von den in der Bauregelliste A bekanntgemachten Technischen Regeln abweichen oder keine Technischen Baubestimmungen beziehungsweise keine allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen.

In diesen Fällen erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin auf Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 17 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO.

Liegt diese nicht vor oder gibt es wesentliche Abweichungen von der Zulassung, ist eine Zustimmung im Einzelfall nach den § § 19 und 20 HBO erforderlich.

2. Für welche Glaskonstruktionen ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich:

Wo ist die Zustimmung im Einzelfall zu beantragen:

Formlos beim

Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL)
Referat VI 2 Postfach 31 29
65021 Wiesbaden

Telefon: 06 11/8 15-29 53, -29 54, -29 59 oder -29 74.

Folgende Angaben sind erforderlich:

3. Antragsunterlagen:

Wenn versuchstechnische Untersuchungen speziell für ein Bauvorhaben erstellt werden müssen, sollten diese mit dem benannten Sachverständigen abgestimmt werden, gegebenenfalls auch mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die notwendigen Versuche können auch an einer amtlichen Materialprüfungsanstalt oder unter Aufsicht von Mitarbeitern des Gutachters oder einer anerkannten Prüfstelle beim Antragsteller oder auf der Baustelle durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in Form eines Prüfberichtes zu dokumentieren. Wenn alle aufgelisteten Unterlagen mit positiven Ergebnissen vorliegen, kann in der Regel die Zustimmung für diesen speziellen Anwendungsfall erteilt werden. Es kann aber auch erforderlich werden, dass weitere Nachweise notwendig sind.

Grundsätzlich ist die Wahl des Gutachters bzw. der Gutachterin mit dem HMWVL abzustimmen.

Folgende Stellen kommen für Gutachten zu Verglasungskonstruktionen in Betracht:

Wörner und Nordhues
Glasbau-Ingenieurgesellschaft mbH
Alsfelder Straße 11
64289 Darmstadt
Tel.: 0 61 51/9 71 99-0
E-Mail: info@wun-glas.de

Landesgewerbeanstalt Bayern Dr. Linke
Dreikronenstraße 31
97082 Würzburg
Tel.: 09 31/4 19 61 15
E-Mail: karl-peter.link@lga.de

Fachhochschule München
Fachbereich 02
Bauingenieurwesen/Stahlbau
Prof. Bucak
Karlstraße 6
80333 München
Tel.: 0 89/12 65-0
E-Mail: bucak@S2.bauwesen.fh-muenchen.de

Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Referat 25 Glasbau, Klebetechnik
Herr Krüger
Pfaffenwaldring 4 70569 Stuttgart
Tel.: 07 11/6 85-22 02 oder 22 00
E-Mail: gunter.krueger@po.uni-stuttgart.de

Technische Universität München
Lehrstuhl für Stahlbau
Prof. Albrecht Arcisstraße 21 80333 München
Tel.: 0 89/2 89-2 25 21
E-Mail: g.albrecht@bv.tum.de

Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine der Universität Karlsruhe
Prof. Saal
Kaiserstraße 12
76131 Karlsruhe
Tel.: 07 21/6 08-22 13
E-Mail: saal@versuchsanstalt.uni-karlsruhe.de

Friedmann und Kirchner
Gesellschaft für Material- und Bauteilprüfungen mbH
Große Ahlmühle 7
76865 Rohrbach
Tel.: 0 63 49/9 39 31-0
E-Mail: info@Friedmann-Kirchner.de

Stahlklar Metall- u. Glasbau Dipl.-Ing. R. Vollmar
Am Eichhölzchen 13 b
34292 Ahnatal
Tel.: 0 56 09/80 82 19
E-Mail: info@stahlklar.de

Technische Universität Darmstadt
Institut für Werkstoffe und Mechanik im Bauwesen
Petersenstraße 12
64287 Darmstadt
Tel. 0 61 51/16-25 37

Technische Universität Hamburg-Harburg
AB 3-08, Stahlbau und Holzbau
Prof. Maier
Denickestraße 17
21071 Hamburg
Tel. 0 40/4 28 78-31 23 oder 32 23

Glass Project Management e. K. Ullrichshof
98617 Stedtlingen
Tel.: 03 69 43/24 90 93
E-Mail: gpm.nes@t-online.de

Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Lehrstuhl für Stahlbau
Prof. Dr.-Ing. G.
Sedlacek Mies-van-der-Rohe-Straße 1
52074 Aachen
Tel.: 02 41/8 02 51 77
E-Mail: stb@stb.rwth-aachen.de

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Anforderungen an begehbare Verglasungen
- Empfehlungen für das Zustimmungsverfahren
Anlage 2
zum Erlass vom 21. Dezember 2004
VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004

Vorbemerkung

Dieses Arbeitspapier soll der einheitlichen Beurteilung von begehbaren Verglasungen im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall dienen.

1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Anforderungen an begehbare Verglasungen gelten bei üblicher Nutzung durch planmäßigen Personenverkehr, wie zum Beispiel bei Treppen, Podesten, Stegen und Abdeckungen von Lichtschächten. Bei besonderen Nutzungsbedingungen (zum Beispiel erhöhte Stoßgefahr, hohe Dauerlasten usw.) können seitens der Bauaufsichtsbehörde zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

(2) Unter die begehbaren Verglasungen fallen nicht diejenigen Glaskonstruktionen, die nur zu Reinigungs- und Wartungszwecken betreten werden. Dafür gelten andere Anforderungen (siehe Anlage 3).

(3) Werden brandschutztechnische Anforderungen gestellt, können im Regelfall keine begehbaren Verglasungen ausgeführt werden.

2. Anwendungsbedingungen

(1) Um Stoßsicherheits- und Resttragfähigkeitsanforderungen (siehe Abschnitt 4) zu erfüllen, sind die Verglasungen in der Regel aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) mit PVB-Folie mit mindestens drei Glasschichten herzustellen. Alternativ kann die Sicherheit der Verkehrsflächen auch durch konstruktive Maßnahmen (zum Beispiel durchsturzsichernde Zusatzkonstruktionen) gewährleistet werden.

(2) Die prinzipiellen Anforderungen an die Glaserzeugnisse sind in Abschnitt 2 der "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen" (kurz: TRLV, Mitteilungen DIBT 6/1998) genannt. Zusätzlich darf teilvorgespanntes Glas (TVG) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Die Glasarten können beliebig zu VSG kombiniert werden.

(3) Die Verglasungen können sowohl linien- als auch punktförmig gelagert sein. Die Haltekonstruktionen müssen unter Berücksichtigung baupraktisch unvermeidlicher Toleranzen eine zwängungsarme Montage der Scheiben mit ausreichendem Glaseinstand sicherstellen. Als ausreichend darf bei linienförmiger Randlagerung im Allgemeinen ein Glaseinstand von mindestens 30 mm gelten, bei allseitig gelagerten Scheiben mit einer Stützweite von höchstens 400 mm genügen davon abweichend mindestens 20 mm. Die Verglasung ist mechanisch gegen Verschieben und - sofern erforderlich - gegen Abheben zu sichern.

(4) Zur Vermeidung unkalkulierbarer Glasbrüche dürfen gebohrte Scheiben aus nicht vorgespanntem Glas (zum Beispiel Spiegelglas, Drahtglas usw.) nur unter Vorlage besonderer Nachweise (Versuche, Gutachten usw.) verwendet werden.

(5) Die Verglasung muss abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ausreichend rutschsicher sein. Weitergehende Anforderungen Dritter (zum Beispiel Arbeitsschutz) bleiben unberührt.

3. Rechnerische Nachweise unter statischer Belastung

(1) Die Verglasungen sind für den Lastfall Eigengewicht und gleichmäßig verteilte Verkehrslasten nach DIN 1055 zu bemessen. Zusätzlich ist der Lastfall Eigengewicht und Einzellast (Aufstandsfläche 100 mm u 100 mm) in ungünstigster Laststellung zu untersuchen. Die Größe der Einzellast richtet sich abhängig von der anzusetzenden gleichmäßig verteilten Verkehrslast nach DIN 1055-3: 1971-06, Anmerkung Tabelle 1.

(2) Bei den rechnerischen Nachweisen der Verglasungen sind alle wesentlichen beanspruchungs- und deformationserhöhenden Einflüsse (Glasbohrungen, Randausschnitte unter Berücksichtigung von Eckausrundungen, Einspannungen, Deformationen der Stützkonstruktion, Abheben nicht gehaltener Ecken, Temperaturdehnungen, Lagerexzentrizitäten, Montagezwängungen, Toleranzen von Verglasung und Unterkonstruktion usw.) zu berücksichtigen.

(3) Die Aufnahme der Lasten nach Absatz (1) ist unter der Annahme nachzuweisen, dass die oberste Glasschicht nicht mitträgt.

(4) Bei den Spannungs- und Durchbiegungsnachweisen der VSG-Tafeln darf ein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelschichten nicht berücksichtigt werden.

(5) Die Hauptzugspannungen an der Glasoberfläche und im Bereich der Bohrlochleibung dürfen die in den TRLV angegebenen Werte nicht überschreiten. Bei Verwendung von TVG gelten die Werte der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für TVG.

4. Experimentelle Nachweise der Stoßsicherheit und der Resttragfähigkeit

4.1 Allgemeines

(1) Die ausreichende Stoßsicherheit und das Tragverhalten bei Glasbruch (Resttragfähigkeit) sind in der Regel durch Bauteilversuche zu belegen. Alternativ darf die Verkehrssicherheit bei Glasbruch durch konstruktive Maßnahmen (zum Beispiel durchsturzsichernde Zusatzkonstruktionen) sichergestellt werden. Die Eignung und die ausreichende Tragfähigkeit der zusätzlichen Unterkonstruktion sind nachzuweisen.

(2) Die Versuche müssen grundsätzlich an Versuchskörpern durchgeführt werden, die mit den Originalbauteilen übereinstimmen (Glasaufbau, Lagerung usw.). Sie dürfen nicht durch günstig wirkende Einflüsse verfälscht werden (zum Beispiel Verklebung der Glasschichten über die konstruktive Versiegelung der Fugen), die bei der Originalausführung nicht dauerhaft gewährleistet sind.

4.2 Nachweis der Stoßsicherheit

(1) Als Stoßkörper (Masse: 40 kg) ist ein im unteren Bereich kegelförmiger (Winkel: 45°, größter Durchmesser: 50 mm) und im oberen Bereich zylindrischer Stahlkörper (Durchmesser: 120 mm) mit dem Kopf einer eingedrehten Sechskantschraube M8/SW 13 als Aufschlagfläche zu verwenden Abb. 1).

(2) Vor dem Abwurf des Stoßkörpers ist auf die Verglasung die halbe planmäßig gleichmäßig verteilte Verkehrslast in Form von Personenersatzlasten (1 kN pro Personenersatzlast; Aufstandsfläche 200 mm u 200 mm) in ungünstigster Laststellung aufzubringen, wobei mindestens von einer Personenersatzlast auszugehen ist.

(3) Die Auftreffpunkte des Stoßkörpers sind im Einvernehmen zwischen der prüfenden Stelle und gegebenenfalls mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde so zu wählen, dass maximale Glas- und Halterschädigungen hervorgerufen werden, das heißt an Orten mit maximaler Spannung und Durchbiegung (Feldmitte, Rand- und Eckbereiche, Auflagernähe und Glasbohrungen). Die Versuche sind in der Regel bei Raumtemperatur durchzuführen, gegebenenfalls sind jedoch auch Prüfungen bei erhöhten Temperaturen zu berücksichtigen (zum Beispiel hinsichtlich Sonneneinstrahlung). Die Eintragung außerplanmäßiger Einspann- oder Klemmwirkungen ist auszuschließen.

(4) Die Fallhöhe des Stoßkörpers beträgt 800 mm.

(5) Die Versuche sind an einer hinreichend großen Anzahl von Versuchskörpern, mindestens zwei Versuchskörper pro Variante, durchzuführen. Die Anzahl der erforderlichen Versuchskörper kann durch Abwurf des Stoßkörpers auf verschiedene kritische Punkte ein und derselben Scheibe gegebenenfalls reduziert werden.

(6) Die Stoßversuche gelten als bestanden, wenn die VSG-Verglasung nicht von den Lagern rutscht, nicht vom Stoßkörper vollständig durchstoßen wird und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.

4.3 Nachweis der Resttragfähigkeit

(1) Die Resttragfähigkeit wird an den durch die Abwürfe des Stoßkörpers geschädigten VSG-Verglasungen unter halber Verkehrslast untersucht. Sind die Einzelschichten der Verglasung durch die Stoßversuche noch nicht völlig zerstört, so sind die noch ungeschädigten Glasschichten durch Anschlagen (statisch ungünstige Risse sind anzustreben) zu brechen.

(2) Die Standzeit der zerstörten VSG-Verglasung unter Belastung nach 4.2 (2) und des Schlagkörpers ist über 24 h zu registrieren.

(3) Der Versuch gilt in der Regel als bestanden, wenn die Standzeit mindestens 30 Minuten beträgt und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.

Befinden sich Verkehrsflächen unterhalb der Verglasung verlängert sich die erforderliche Standzeit auf 24 h.

Abb. 1: Skizze des Stoßkörpers

5. Übereinstimmungsnachweis

Für die verwendeten Bauprodukte (Gläser) sind die nach der Bauregelliste geforderten Übereinstimmungsnachweise zu erbringen.

Für verwendetes TVG ist der Übereinstimmungsnachweis entsprechend einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu erbringen.

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