Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen
- Hessen -
Vom 17. Mai 2010
(StAnz.Nr. 22 vom 31.05.2010 S. 1506)
I. Allgemeines
Das Land Hessen hat sich mit den Zielen und Eckpunkten für ein Hessisches Energiekonzept zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 insgesamt 20 Prozent des Endenergieverbrauchs außerhalb des Verkehrssektors aus regenerativen Energien zu decken. Neben der verstärkten Nutzung der Biomasse- und der solaren Strahlungsenergie soll dieses Ziel insbesondere durch den Ausbau der Windenergienutzung erreicht werden.
Schutzwürdige Interessen der Bevölkerung und der Umwelt erfordern eine Konflikte reduzierende Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, um diese Art der ressourcenschonenden Energieerzeugung weiter auszubauen. Hierbei kommt der Landes- und Regionalplanung die Aufgabe zu, die Windenergienutzung in Vorranggebieten raum- und somit auch umweltverträglich zu steuern. Soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, haben zudem die Gemeinden für diese Gebiete Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) aufzustellen. Die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches ( BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dort und in den Zulassungsverfahren für die konkreten Anlagen ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, die sich aus den baulichen Abmessungen der Anlagen ergebenden Konflikte zu reduzieren.
Für diese Planungs- und Genehmigungsprozesse sollen die nachfolgenden Handlungsempfehlungen eine Hilfestellung geben. Die Empfehlungen sollen nach einem angemessenen Zeitraum aufgrund der zu erwartenden technischen Weiterentwicklung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
II. Räumliche Planung
Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 enthält in Planziffer 11.1 die Vorgabe, dass in den Regionalplänen Bereiche für die Windenergienutzung auszuweisen sind.
Die Regionalpläne können, wie bereits auch geschehen, diese Bereiche in sogenannten Vorranggebieten beziehungsweise zukünftig nach § 8 Abs. 7 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes ( ROG) Eignungsgebieten für die Windenergienutzung räumlich konkretisieren und festlegen.
Der Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB räumt der Regionalplanung - ebenso wie der Flächennutzungsplanung - die Möglichkeit ein, den übrigen Planungsraum vor der Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Windenergieanlagen auszuschließen. Diese räumliche Einschränkung des aus § 35 Abs. 1 BauGB fließenden Rechtsanspruchs auf Errichtung von Windenergieanlagen im planerischen Außenbereich ist vom Träger der Regionalplanung ausdrücklich zu beschließen. Die rechtlichen Anforderungen an den Vollzug dieses Planungsvorbehaltes mit Ausschlusswirkung sind im Zuge der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeformt.
Bei der Regionalplanung ist flächendeckend für die Planungsregion anhand einheitlicher Kriterien zu ermitteln, welche Gebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht kommen und welche zukünftig ausgeschlossen sein sollen. Mit diesem Planungskonzept muss der Planungsträger den Anforderungen des Abwägungsgebotes nachkommen und in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welche Erwägungen sowohl für die positive Zuweisung von Gebieten für die Windenergienutzung wie auch dem Ausschluss des übrigen Planungsraumes zugrunde liegen. In diese Abwägung müssen alle öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht einfließen, die auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Das sind insbesondere die Belange des Klimaschutzes sowie die Eingangs benannten Ausbauziele für die Windenergie wie auch die Belange des Schutzes der Wohnbevölkerung, der Natur und Landschaft sowie der Forst- und Landwirtschaft.
Dem Planungsträger kommt hierbei die Aufgabe zu, einen möglichst gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen und Anforderungen an den Raum herbeizuführen und in diesem Sinne eine ausgewogene Planungsentscheidung zu treffen.
Für die Erarbeitung dieses Planungskonzeptes kann er sich pauschaler Abstands- und Ausschlusskriterien bedienen. Diese erübrigen jedoch im Fortgang des Planungsprozesses nicht die Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Von diesen Kriterien kann im Einzelfall auch abgewichen werden, wenn die räumliche Struktur oder rechtliche Erwägungen dies rechtfertigen oder erfordern. Eine schematische Anwendung von Abstandsregelungen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen Besonderheiten wird dem Abwägungsgebot nicht gerecht.
In dieser Weise kann mit pauschalen Abstandswerten und Ausschlusskriterien zu verschiedenen Schutzgütern gearbeitet werden. Die Kriterien sind dabei aus fachlichen und/oder rechtlichen Argumenten objektiv nachvollziehbar herzuleiten und zu begründen.
Die Bestimmungen zum Planungsvorbehalt wie auch die Anforderungen an die planerische Abwägung richten sich analog auch an die räumliche Planung innerhalb eines Gemeindegebietes im Zuge der Flächennutzungsplanung.
a) Abstände zu bebauten Gebieten
Bei der Abgrenzung der Eignungsgebiete kann der Kriterienkatalog zum Schutz der Wohnbevölkerung pauschale Abstände zu den Wohnsiedlungen benennen.
Der Abstand zur Wohnbebauung kann aus dem Vorsorgegrundsatz abgeleitet werden. Die Vorsorge kann dabei auf Gesichtspunkte des vorbeugenden Immissionsschutzes, der Bedrängungswirkung, der Lichtreflex- und Schattenwirkung, der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden, etwa auch im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungsgebiete, Bezug nehmen. Insbesondere kann bei Einhaltung dieser Abstände davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird.
Es wird empfohlen, generell von einem Abstand von 1000 Metern zu vorhandenen oder geplanten, nach den §§ 3 bis 7 der Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienenden Gebiete auszugehen. Die Abstände können je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen können auch geringere Abstände gerechtfertigt sein. Zu berücksichtigen ist auch die Schutzbedürftigkeit eines Baugebietes. Bei besonders empfindlichen Nutzungen, beispielsweise bei Kur- und Klinikgebieten, kann dieser Abstand größer sein, bei weniger empfindlichen Nutzungen, zum Beispiel Gewerbe- oder Industrieflächen, kann der Abstand auch geringer sein.
b) Abstände zu Verkehrswegen
Zu bestehenden oder geplanten Straßenverkehrswegen wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 150 Metern zu Bundesautobahnen und zweibahnigen Kraftfahrstraßen sowie überwiegend dem Fernverkehr dienenden Schienenwegen der Eisenbahnen vorzusehen. Zu allen sonstigen bestehenden und geplanten Straßenverkehrs- und Schienenwegen der Eisenbahnen sowie sonstigen Verkehrswegen wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 100 Metern vorzusehen.
Auch hier sind maßgeblich Erwägungen des planerischen Grundsatzes der Vorsorge unter den Gesichtspunkten des vorbeugenden Immissionsschutzes und der Vermeidung der Bedrängungswirkung sowie gegebenenfalls auch von Lichtreflex- und Schattenwirkung anzuführen. Die negativen Auswirkungen können sich in Abhängigkeit der Verkehrsfunktion und -dichte durchaus unterschiedlich darstellen; daher soll hier eine differenzierte Sichtweise der Abstandsempfehlungen zur Ausgewogenheit der Abwägungsentscheidung beitragen. Dies erfordert bei der Ermittlung der Standortgebiete von Windenergieanlagen auch spezifische Kenntnisse der topografischen und meteorologischen Gegebenheiten der Planungsregion.
c) Ausschlussgebiete
Hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft wird empfohlen, die Grundflächen von Nationalparks, Naturschutzgebieten, Naturdenkmäler sowie Kernzonen der Biosphärenreservate nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes generell von der Ermittlung geeigneter Gebiete zur Nutzung der Windenergie auszuschließen. Ebenso sollten die Grundflächen der nach § 22 des Hessischen Forstgesetzes festgelegten Schutz- und Bannwälder ausgeschlossen werden. Dies ist mit dem hohen Schutzstatus, der Natur und Landschaft in diesen Gebieten durch rechtliche Bestimmungen zuerkannt wird, gerechtfertigt und in der Sache erforderlich. Im Übrigen sind die Grundflächen der genannten Gebiete landesweit einheitlich sachlich und räumlich eindeutig bestimmt. Ansonsten ist bezüglich des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000, des besonderen Artenschutzes und des Schutzes des Landschaftsbildes, insbesondere im Umfeld von Denkmälern, keine generalisierende Vorgehensweise möglich und eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Das Vorhandensein von Wald allein ist grundsätzlich kein Hindernisgrund, Vorrangflächen für die Windenergienutzung auszuweisen.
III. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Bei Genehmigung von Windenergieanlagen nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) ist die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Dabei ist neben den Pflichten zum Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auch sicherzustellen, dass anderes öffentliches Recht der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Die notwendigen Abstände zu entsprechend schutzwürdigen Gebieten und Einrichtungen sind nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Anzahl, Höhe, Leistung, Berücksichtigung bereits vorhandener Windkraftanlagen etc.) zu ermitteln. Sofern nicht bereits über planerische Vorgaben nach II geregelt, sollte nach Möglichkeit in den Fällen, in denen bei Neuanlagen die Einhaltung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 und 2 BImSchG bereits bei geringeren Abständen gewährleistet ist, in Abstimmung mit dem Antragsteller die Berücksichtigung der unter II a) aufgeführten Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung vereinbart werden.
Mit der Vergrößerung der Abstände von Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Einrichtungen, soll insbesondere der technischen Entwicklung im Hinblick auf immer leistungsstärkere und damit höhere Anlagen und ihren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, Rechnung getragen werden.
Im Falle der Änderung bestehender Anlagen - Repowering - können auch geringere Abstände zur Anwendung kommen, wobei grundsätzlich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG im Einzelfall sicherzustellen ist.
Windenergieanlagen müssen die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung ( HBO) einhalten, insbesondere die nach § 3 Abs. 3 HBO von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.
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