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BauPAVO - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
- Hessen -
Vom 20. Januar 2004
(GVBl. I Nr. 3 vom 09.02.2004 S. 56; 14.12.2009 S. 753 09; 13.11.2012 S. 423 12; 04.12.2017 S. 396 17; 01.12.2025 Nr. 90 25)
Gl.-Nr.: 361-111
Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 1 Satz 4 und § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
Erster Abschnitt 25
(aufgehoben)
§ 1 Anwendungsbereich 09 12 17 25
(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte nach § 28 der Hessischen Bauordnung sowie für Bauarten nach § 17 Abs. 6 und 7 der Hessischen Bauordnung.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Übereinstimmungszeichen nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung.
§ 2 Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten 25
(1) Für
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 90 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt
§ 3 Nachweise 25 25
(vorherige Änderungen § 3 bis 05.12.2025 09)
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 2 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Als Prüfstellen nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung. Als Prüfstellen nach Satz 1 gelten auch die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren.
§ 4 Gleichwertigkeit und Abweichungen 09 25
(vorherige Änderungen § 4 bis 05.12.2025 09)
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 2 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Hessischen Bauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten erbracht werden.
(3) Über Abweichungen nach § 73 der Hessischen Bauordnung von den §§ 2 und 3 entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Zweiter Abschnitt 25
(aufgehoben)
§ 5 Einheitliche Stelle 09 25 25
Die Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Dritter Abschnitt 25
(aufgehoben)
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung überwacht werden:
(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie hat sich auf Stichproben zu beschränken.
Vierter Abschnitt 17 25
Schlussbestimmungen
§ 7 Übereinstimmungszeichen 25 25
(vorherige Änderungen § 7 bis 05.12.2025 09 12 17 17)
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09 12 17 17 25
(vorherige Änderungen § 8 bis 05.12.2025 09 12 17)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (10.02.2004) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
ENDE