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HE-Gruppenbetreuung - Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen
- Hessen -

Fassung vom 22. Dezember 2011
(StAnz. Nr. 3 vom 16.01.2012 S. 110)


Archiv 2006

0 Allgemeines

Die bauliche und funktionale Ausgestaltung von Einrichtungen, insbesondere in denen ältere Menschen vollstationär betreut und gepflegt werden (Altenpflegeeinrichtungen), hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Neuere Konzeptionen stationärer Betreuung und Pflege zielen auf mehr Wohnlichkeit und Normalität der Lebenssituation und der Tagesgestaltung ab. Dem Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner in Gruppen mit Gemeinschaftsbereichen (nachfolgend "Gruppeneinheiten" genannt) wird ein strukturell und konzeptionell prägender Stellenwert beigemessen. Die bauliche Umsetzung dieser eher häuslichen Situation, sieht zentral gelegene Gemeinschaftszonen (Aufenthaltsbereiche, Essbereich, Küche) vor, an die sich die Bewohnerzimmer und gegebenenfalls Nebenräume unmittelbar anschließen. Ein notwendiger Flur, wie er in § 32 Abs. 1 HBO gefordert wird, steht dieser Konzeption entgegen. Die Gruppeneinheit wird brandschutztechnisch wie eine Nutzungseinheit betrachtet.

Die Art der baulichen Ausbildung der Räumlichkeiten erfüllt nicht das aus brandschutztechnischen Gründen festgelegte Anforderungsprofil der HBO. Hinzu kommt, dass Menschen, die aufgrund einer Mobilitätseinschränkung, ihres hohen Alters oder demenzieller Erkrankungen in Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren können. Eine Selbstrettung über die in der HBO vorgesehenen Rettungswege ist vielfach nur eingeschränkt möglich. Die bauordnungsrechtlichen Schutzziele des § 13 Abs. 1 HBO, insbesondere die der Personenrettung im Brandfall, müssen aber uneingeschränkt erreicht werden.

Diese Handlungsempfehlungen (HE) zeigen Wege auf, wie die Zielkonflikte vermieden werden können, die zwischen einer brandschutztechnisch und human verantwortbaren Gruppenbetreuung entstehen.

Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO. An Sonderbauten können nach § 45 Abs. 1 HBO wegen der besonderen Art und Nutzung entsprechend angepasste Anforderungen gestellt werden.

1 Geltungsbereich

(1) Die HE gelten für baulich und brandschutztechnisch abgeschlossene Gruppeneinheiten in Einrichtungen im Sinne des Heimgesetzes sowie des hessischen Nachfolgegesetzes zum Heimgesetz, in denen volljährige Menschen in einer Gruppe betreut oder gepflegt werden. Sie gelten nicht für Alten- oder Pflegewohnungen sowie für Formen des gemeinschaftlichen Wohnens.

Die HE gelten für Gruppeneinheiten, die mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO) liegen.

2 Schutzziel

(1) Gruppeneinheiten sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass eine frühzeitige Branderkennung erfolgt. Sie werden brandschutztechnisch wie eigenständige Nutzungseinheiten betrachtet. Neben der Ausbildung der Rettungswege und weiterer vorbeugender brandschutztechnischer Maßnahmen, muss eine rechtzeitige Räumung der vom Brand betroffenen Gruppeneinheit durch geeignete betriebliche und organisatorische Vorkehrungen des Betreibers sichergestellt sein. Wegen der eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit der Bewohner der Gruppeneinheit muss eine horizontale Personenrettung 1 schwellenlos ins Freie in einen benachbarten Brandabschnitt oder in einen anderen sicheren Bereich schnellstmöglich durchgeführt werden können.

(2) Die Personenrettung ins Freie oder in einen sicheren Bereich sollte vor Eintreffen der Feuerwehr 2 abgeschlossen sein.

3 Bauliche Anforderungen

3.1 Gruppeneinheit

(1) Eine Gruppeneinheit soll nicht mehr als zehn Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen und nicht mehr als 500 m2 Brutto-Grundfläche (BGF) haben.

(2) Jede Gruppeneinheit darf nur eine Geschossebene haben.

(3) Die BGF kann 500 m2 überschreiten und die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner pro Gruppeneinheit nach Abs. 1 auf maximal 15 erhöht werden, wenn die Gruppeneinheit sich im Erdgeschoss befindet sowie die Schlafräume über einen direkten Ausgang in einen ebenerdigen Außenbereich führen, der für Rettungskräfte erreichbar ist. In allen anderen Fällen einer höheren Bewohneranzahl ist aufzuzeigen, dass die Gefahren eines längeren Verbleibs in der Gruppeneinheit über die in Nr. 3 bis 5 festgelegten Anforderung hinaus durch zusätzliche bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen ausreichend ausgeglichen werden.

3.2 Rettungswege

(1) Für jede Gruppeneinheit müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein. Einer der Rettungswege muss eine horizontale Rettung unmittelbar ins Freie oder nach Abs. 3 ermöglichen. Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz HBO, dürfen die beiden Rettungswege nicht innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen 3. Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein.

(2) Innerhalb einer Gruppeneinheit gilt Folgendes:

  1. Ein notwendiger Flur ist nicht erforderlich, wenn die baulichen und betrieblichen Maßnahmen zur Erfüllung der unter Nr. 2 genannten Schutzziele vorhanden sind.
  2. In den Gemeinschaftszonen darf eine wohnungsübliche Möblierung und eine Gruppenküche angeordnet werden. Weitere Ausstattungen, wie Wand- und Deckenverkleidungen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  3. In der Gemeinschaftszone dürfen zusätzlich als Brandlast wirkende Materialien wie Windeln und Desinfektionsmittel nur bis zum zweifachen Tagesbedarf gelagert werden.

(3) Der bauliche Rettungsweg für die horizontale Personenrettung darf, wenn dort für die vom Brand betroffenen Bewohner der Gruppeneinheit ausreichende Flächen für den kurzzeitigen Verbleib bis zur weiteren Rettung vorhanden sind, entsprechend einer der folgenden Varianten ausgebildet werden:

  1. Der Rettungsweg darf über Balkone, Dachterrassen und Podeste von Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn er im Brandfall sicher begehbar ist und der Zugang schwellenlos ist. Die Bauteile des Rettungsweges sowie Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen im Bereich des Rettungsweges müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 4.
  2. Der Rettungsweg darf über eine benachbarte brandschutztechnisch abgeschlossene Gruppeneinheit oder andere geeignete brandschutztechnisch abgetrennte Aufenthaltsbereiche außerhalb der Gruppeneinheit führen, wenn zwischen den Gruppeneinheiten bzw. der Gruppeneinheit und dem Aufenthaltsbereich ein Vorraum zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung angeordnet ist. Die beiden Türen des Vorraumes müssen einen Mindestabstand von 3 m haben. Wände und Decken des Vorraumes müssen raumabschließend sein.
  3. Der Rettungsweg darf über einen in der Gruppeneinheit angeordneten "sicheren Bereich" erfolgen, der direkt mit dem Rettungsweg verbunden ist. Der sichere Bereich muss zum übrigen Bereich der Gruppeneinheit durch Wände gemäß Nr. 3.4 Abs. 1 und Türen gemäß Nr. 3.5 Abs. 1 getrennt sein.

(4) Für notwendige Treppenräume ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können 5.

(5) Wendeltreppen oder Leitern sind als Rettungswege unzulässig. 6

(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(7) Die ungehinderte Zugänglichkeit der Rettungswege für die Feuerwehr (Generalschließung) muss gewährleistet sein.

3.3 Tragende Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken müssen den Anforderungen nach §§ 25, 28 HBO in Abhängigkeit von der zugehörigen Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 HBO entsprechen, jedoch mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) ausgeführt sein.

(2) Für erdgeschossige Gruppeneinheiten in eingeschossigen Gebäuden genügen Bauteile in F 30-BA. Für Gruppeneinheiten in Dachgeschossen bis zur Gebäudeklasse 3 genügen Bauteile in F 30-BA. Für Gruppeneinheiten in Dachgeschossen der Gebäudeklassen 4 und 5 genügen Bauteile in F 60-BA.

3.4 Trennwände zwischen Gruppeneinheiten, Wände innerhalb von Gruppeneinheiten

(1) Trennwände zwischen Gruppeneinheiten, der Vorräume zwischen Gruppeneinheiten sowie zwischen Gruppeneinheiten und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) sein. Nr. 3.3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wände innerhalb einer Gruppeneinheit sind feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (F30-A) herzustellen. Dies gilt nicht für Wände von Sanitärzellen innerhalb der Bewohnerzimmer. Für Wände innerhalb erdgeschossiger Gruppeneinheiten in eingeschossigen Gebäuden und für Gruppeneinheiten in Dachgeschossen genügen Bauteile in F 30-BA.

3.5 Türen

(1) Türen zu anderen Gruppeneinheiten, zu Vorräumen zwischen Gruppeneinheiten, zu Treppenräumen und zu Räumen mit erhöhter Brandlast müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30-RS) sein.

(2) Sonstige Türen innerhalb der Gruppeneinheit müssen mindestens vollwandig und dichtschließend sein. Dies gilt nicht für Türen von Sanitärzellen.

(3) Türen von Aufenthaltsräumen und Türen im Zuge von Rettungswegen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

Sind aufgrund der Nutzung breitere Türbreiten als 0,90 m zu den Bewohnerzimmern erforderlich und ausgeführt, sind auch die Zugänge zu den unter Nr. 3.2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Bereichen entsprechend auszuführen.

3.6 Aufzüge

Aufzüge zur Erschließung von Gruppeneinheiten müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

4 Anlagentechnische Anforderungen

4.1 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

(1) Gruppeneinheiten sind mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage der Schutzkategorie K 1 nach DIN 14675 Anhang G auszustatten, die auf eine ständig besetzte Leitstelle der Feuerwehr aufzuschalten ist.

(2) Insbesondere in der Gruppenküche sind gesonderte Brandmelder zur Vermeidung von Täuschungsalarmen zu installieren (zum Beispiel Mehrkriterienmelder).

(3) Beim Auslösen der Brandmeldeanlage muss neben der Alarmierung der Feuerwehr ebenfalls eine "stille Alarmierung" des nach Nr. 5.2 zuständigen Personals erfolgen. Die Alarmmeldung muss die Zimmernummer und die Geschossebene enthalten.

(4) Die Alarmierungssysteme der Gruppeneinheit und der Gesamteinrichtung sind aufeinander abzustimmen.

4.2 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Gruppeneinheiten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung 7,
  2. Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  3. Anlagen zur Rauchableitung,
  4. Brandmeldeanlagen,
  5. Alarmierungsanlagen und Rufanlagen,
  6. Brandfallsteuerung der Aufzüge.

Die Sicherheitsstromversorgungsanlage muss einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.

Die Anlagen nach Nr. 4 und 5 müssen unterbrechungsfrei betrieben werden.

4.3 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung, die auch Sicherheitskennzeichen beleuchtet 7, muss vorhanden sein in:

  1. Rettungswegen (notwendige Flure, Vorräume und Treppenräume),
  2. Gemeinschaftsbereichen innerhalb der Gruppeneinheit.

4.4 Blitzschutz

Gruppeneinheiten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz) 8.

4.5 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Gruppeneinheiten sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer in Gebäuden unter 13 m Bodenhöhe über Gelände im Mittel, müssen Wandhydranten (Typ F nach DIN 14461-1) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.

4.6 Gruppenküche

(1) Im Bereich der Gruppenküche innerhalb der Gruppeneinheit muss sichergestellt sein, dass bei Abwesenheit des Personals kein Betrieb der Heiz-, Koch- und Wärmegeräte möglich ist. Die Einhaltung dieser Auflage muss durch den Einbau technischer Vorrichtungen sichergestellt werden.

(2) Feuerstätten für feste Brennstoffe sind innerhalb einer Gruppeneinheit unzulässig.

5 Betriebliche Anforderungen

5.1 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege im Innern von Gebäuden müssen ständig frei gehalten werden.

5.2 Anforderungen an das Personal/Brandschutzordnung

(1) Eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter ist zu bestellen (§ 45 Abs. 2 Nr. 20 HBO).

(2) Zur Räumung einer Gruppeneinheit ist eine ausreichende Anzahl von in der Einrichtung anwesendem Personal erforderlich. In der Regel sind mindestens zwei Personen notwendig, um die Schutzziele nach Nr. 2 Abs. 2 zu erfüllen. Dies ist bei der personellen Ausstattung zu beachten und in der Brandschutzordnung festzulegen.

(3) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufzustellen und bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. Aufgaben der/des Brandschutzbeauftragten,
  2. Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt der Rettung von nicht gehfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern.
  3. Festlegungen zum Inhalt und den zeitlichen Abständen von regelmäßigen Unterweisungen des Personals. Eine Unterweisung des Personals sollte folgende Informationen einschließen:
    1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Anlagen zur Rauchableitung, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
    2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand und die Räumung der Gruppeneinheit sowie
    3. die Betriebsvorschriften.

Der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an regelmäßigen Unterweisungen des Personals zu geben. Über Unterweisungen des Personals sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

5.3 Feuerwehrpläne

Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne nach DIN 14095 anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

6 Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

6.1 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere

  1. die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne der Nr. 3.1 Abs. 1,
  2. die Art der Unterbringung (§ 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO),
  3. die Anordnung und Bemessung der Rettungswege,
  4. die Art der Rettung und
  5. die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen

dargestellt sind.

(2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen Räume und Bereiche anzugeben.

(3) Für die erforderlichen technischen Einrichtungen (Anlagentechnik siehe Nr. 4) sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

6.2 Prüfungen

(1) Die Notwendigkeit einer Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen ist festzustellen und gegebenenfalls auf der Grundlage der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) anzuordnen.

Auf die "Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (Muster-Prüfgrundsätze)" insbesondere hinsichtlich des in Nr. 4.1 beschriebenen Alarmierungssystems wird hingewiesen. 9

(2) Die wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfungen und die Gefahrenverhütungsschau bleiben davon unberührt. Die Intervalle der wiederkehrenden Prüfungen sind in Abhängigkeit vom gesamten Bauvorhaben festzulegen.



Bekanntmachung der Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (HE-Gruppenbetreuung)
- Hessen -

Fassung vom 22. Dezember 2011
(StAnz. Nr. 3 vom 16.01.2012 S. 110)

Bezug: Bekanntmachung vom 16. November 2006 (StAnz. S. 2880)

Gruppeneinheiten in Altenpflegeheimen, die für die Pflege von Menschen in Gruppen vorgesehen sind, gehören nach § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO zu den baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten). An sie können im Einzelfall - zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs.1 HBO in Verbindung mit § 45 HBO - besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Die als Anlage abgedruckten "Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (HE-Gruppenbetreuung)" werden hiermit bauaufsichtlich bekannt gemacht; sie werden zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Gruppeneinheiten in Altenpflegeheimen empfohlen.

Anforderungen, die sich aus der HE-Gruppenbetreuung ergeben, können auf der Grundlage des § 45 HBO in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO in bauaufsichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Gruppeneinheit in einem Altenpflegeheim nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören - auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Der Erlass vom 6. November 2006 tritt am 31. Dezember 2011 durch Fristablauf außer Kraft.

1) siehe Nr. 3.2 Abs. 3

2) siehe § 3 Abs. 2 HBKG, zehn Minuten nach der Alarmierung ist in der Regel wirksame Hilfe eingeleitet

3) § 13 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz HBO findet damit keine Anwendung

4) vgl. § 30 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 3 HBO und Nr. 6.2 Anlage 1 HBO

5) vgl. § 31 Abs. 6 HBO; Anforderung des, Abs. 4 geht über die Regelung hinaus

6) vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 HBO

7) Gegen die Verwendung von netzgepufferten Batterieleuchten nach VDE 0108 bestehen keine Bedenken.

8) Dies umfasst auch den Schutz gegen induktive Ströme, die durch Blitzeinwirkungen entstehen können.

9) siehe www.wirtschaft.hessen.de unter Bauen/Wohnen > Baurecht > Bauordnungsrecht > Prüfung, Sicherheit

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