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LFA - Liegenschaftskatasterführungsanweisung
Anweisung zur Führung des Liegenschaftskatasters

- Hessen -

Vom 12. April 2021
(StAnz. Nr. 17 vom 26.04.2021 S. 549)



Archiv 2010

1 Allgemeines

(1) Das Liegenschaftskataster wird durch die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden für ihren jeweiligen Amtsbezirk geführt. Es besteht aus

  1. dem ALKIS,
  2. der Sammlung der Aufnahmeelemente und
  3. den Katasterakten.

(2) Das ALKIS wird in einer landesweit zentralen Datenbank geführt. Die dort gespeicherten Informationen werden als Bestandsdaten bezeichnet und in objektstrukturierter Form nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der AdV abgebildet. Die relevanten Inhalte (Objektarten mit ihren Attributen, einschließlich Werten und Relationen) sind in dem von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde herausgegebenen ALKIS OK beschrieben.

(3) Die Sammlung der Aufnahmeelemente enthält die Dokumente und Urkunden, in denen Messwerte, geometrische Bedingungen und zugehörige Metadaten nachgewiesen sind. Die Katasterakten enthalten sonstige Dokumente, auf die sich der Nachweis der Liegenschaften gründet. Die Sammlung der Aufnahmeelemente und die Katasterakten sollen in digitalen Datenbanken geführt werden.

2 Ordnungsbezirke im Liegenschaftskataster

2.1 Gemeinde (Verwaltungsbezirk)

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören ( § 15 Abs. 1 HGO).

(2) In der Regel gehört jedes Grundstück zu einer Gemeinde. In Ausnahmefällen können Grundstücke auch außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke, § 15 Abs. 2 HGO).

2.2 Gemarkung (Katasterbezirk)

(1) Die Gemarkung umfasst eine im topographischen Zusammenhang liegende Gruppe von Fluren.

(2) Das Gebiet einer Gemarkung oder die Gebiete mehrerer Gemarkungen sollen nach Möglichkeit mit dem Gebiet einer Gemeinde identisch sein.

(3) Die Gemarkung wird in der Regel nach dem Namen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils bezeichnet (Gemarkungsname). Der Gemarkungsname soll mit dem Namen des entsprechenden Grundbuchbezirks übereinstimmen.

(4) Jeder Gemarkung ist ein landesweit eindeutiger Schlüssel (Gemarkungsnummer) zugeordnet.

2.3 Flur

(1) Die Flur umfasst eine im topographischen Zusammenhang liegende Gruppe von Flurstücken. Sie wird innerhalb einer Gemarkung mit einer ganzzahligen Nummer (Flurnummer) bezeichnet.

(2) Die Fluren werden innerhalb der Gemarkung so nummeriert, dass in der Ortslage oder, wenn mehrere Ortsteile in Betracht kommen, in dem größten Ortsteil mit der Nummer 1 begonnen wird. Die Nummerierung wird möglichst spiralförmig im rechtsläufigen Sinne fortgesetzt.

(3) Entstehen einzelne neue Fluren (zum Beispiel in Verfahren nach dem FlurbG), so erhalten sie eine neue Nummer im Anschluss an die zuletzt vergebene Flurnummer.

2.4 Gewann

Das Gewann ist ein topographisch begrenzter Teil einer Flur außerhalb der Ortslage.

3 Flurstück

3.1 Allgemeines

(1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal (Flurstückskennzeichen) geführt wird. Das Flurstückskennzeichen setzt sich aus einer Kennung für das Bundesland, der Gemarkungsnummer, der Flurnummer und einer innerhalb der Flur eindeutigen Flurstücksnummer zusammen. Ein Flurstück wird durch Grenzpunkte und deren geometrische Verbindungen (Gerade oder Kreisbogen) begrenzt.

(2) Die Anzahl der Flurstücke wird möglichst klein gehalten. Sofern nicht besondere Rechtsverhältnisse oder sonstige Umstände vorliegen, sollen örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Bodenflächen nur ein Flurstück bilden.

(3) Vorhandene Flurstücke, die aus räumlich getrennt liegenden Teilen bestehen (Flurstücke mit Überhaken), sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit von Amts wegen zerlegt ( Abschnitt 3.3) und die jeweiligen Teile als selbstständige Flurstücke geführt werden.

3.2 Nummerierung der Flurstücke

(1) Neu entstehende Flurstücke werden entweder frei, nach ihrer Abstammung oder nach der künftigen Zusammengehörigkeit nummeriert. Je nach Art der Nummerierung besteht die Flurstücksnummer aus einer ganzen Zahl (Stammnummer) oder aus einer Bruchzahl (Stamm- und Folgenummer). Die Vergabe einer Folgenummer setzt nicht voraus, dass das Flurstück mit der entsprechenden Stammnummer aus der freien Nummerierung untergegangen ist (zum Beispiel können die Flurstücke mit den Nummern 100 und 100/1 zeitgleich existieren).

(2) Flurstücksnummern von untergegangenen Flurstücken dürfen nicht wieder verwendet werden.

3.2.1 Freie Nummerierung

(1) Die freie Nummerierung wird angewandt, wenn zahlreiche neue Flurstücke zu nummerieren sind. Sie erfolgt in der Weise, dass sich die neu zu vergebende Stammnummer jeweils an die in der betreffenden Flur zuletzt vergebene Stammnummer anschließt.

(2) Entstehen in einem größeren Gebiet neue Fluren (zum Beispiel in Verfahren nach dem FlurbG), so werden die darin gelegenen Flurstücke jeweils mit der Stammnummer 1 beginnend mit ganzen Zahlen nummeriert. In diesen Fällen wird mit der Nummerierung in dem im Norden oder Nordwesten liegenden Gewann begonnen. In ein anderes Gewann wird erst übergegangen, wenn das vorhergehende Gewann durchnummeriert ist. Flächen für Bahnverkehr, Straßenverkehr, Wege, Gräben und dergleichen werden im gleichen Zuge mitnummeriert. Innerhalb des Gewanns werden die Flurstücke so nummeriert, dass die im Norden oder Nordwesten liegenden Flurstücke die niedrigsten Nummern erhalten. Die Nummerierung wird, der natürlichen Lage der Flurstücke folgend, in der Regel im rechtsläufigen Sinne fortgesetzt.

Hiervon abweichend werden in Ortslagen die im Ortskern liegenden Flurstücke mit den niedrigsten Nummern bezeichnet. Die weitere Nummerierung erfolgt in Anpassung an den Straßenverlauf möglichst spiralförmig ebenfalls im rechtsläufigen Sinne.

3.2.2 Nummerierung nach der Abstammung

(1) Die Nummerierung nach der Abstammung erfolgt in der Weise, dass die Stammnummer (aus der ursprünglich freien Nummerierung) als Zähler eines Bruches verwendet wird, dessen Nenner (Folgenummer) eine mit 1 beginnende und in der natürlichen Zahlenreihe fortlaufende Unterscheidungsnummer bildet. Der Zähler des Bruches gibt mithin den Ursprung des neu gebildeten Flurstücks an.

(2) Entsteht ein neues Flurstück durch Verschmelzung ( Abschnitt 3.4) mehrerer Flurstücke, so wird entweder die Stammnummer des größten Flurstücks oder die Stammnummer des Flurstücks, das den Anschluss an die Stammnummer eines Nachbarflurstücks vermittelt, als Zähler der neuen Flurstücksnummer eingeführt.

3.2.3 Nummerierung nach der künftigen Zusammengehörigkeit

Neu gebildete Flurstücke aus verschiedenen Grundstücken, die in der Hand neuer Eigentümerinnen und Eigentümer zu einem Grundstück zusammengefasst werden sollen, werden mit Bruchzahlen bezeichnet, deren Zähler (Stammnummer) bei allen künftig zusammengehörenden Flurstücken gleich lautet und der im Allgemeinen so zu wählen ist, dass er den Anschluss an die Stammnummern der benachbarten Flurstücke vermittelt. Den Nenner (Folgenummer) der Bruchnummer bildet eine in der natürlichen Zahlenreihe fortlaufende Unterscheidungsnummer.

3.2.4 Änderung von Flurstücksnummern

(1) Die Nummer eines Flurstücks wird geändert, wenn es

  1. von der Berichtigung eines Fehlers im Sinne des Abschnitts 7.7 Abs. 1 Buchstabe a oder b (Aufnahme- oder Zeichenfehler),
  2. von der Eintragung einer "nicht feststellbaren Grenze" nach Abschnitt 3.3.3 Abs. 1 der VAL oder
  3. von einer Grenzveränderung, zum Beispiel aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs

betroffen ist.

(2) In einen anderen Ordnungsbezirk nach Abschnitt 2.1 bis 2.3 übergehende Flurstücke erhalten dort eine neue Flurstücksnummer.

(3) Bei allen übrigen Veränderungen und Berichtigungen wird die Flurstücksnummer nicht geändert.

3.3 Zerlegung

Eine Zerlegung ist die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere Flurstücke. Voraussetzung ist ein zuvor durchgeführtes Grenzfestlegungsverfahren nach Abschnitt 3.2 der VAL (ausgenommen in den Fällen des Abschnitts 3.1 Abs. 3). Das zerlegte Flurstück geht mit seiner Flurstücksnummer unter. An seine Stelle treten die neu gebildeten Flurstücke mit ihren neuen Nummern.

3.4 Verschmelzung

(1) Eine Verschmelzung ist die katastertechnische Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Die zu verschmelzenden Flurstücke gehen mit ihren Flurstücksnummern unter. An ihre Stelle tritt das durch die Verschmelzung neu entstandene Flurstück mit seiner neuen Nummer.

(2) Voraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass

  1. die betreffenden Flurstücke Teile desselben Grundstücks im Rechtssinne sind (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter derselben laufenden Nummer geführt werden),
  2. die zu verschmelzenden Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden,
  3. der Verschmelzung nach dem Inhalt des Grundbuchs keine Hindernisse entgegenstehen und
  4. der Verschmelzung keine berechtigten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer entgegenstehen.

Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Buchstabe c wird vermutet, wenn aus dem Grundbuch ersichtlich ist, dass die betreffenden Flurstücke entweder gleichmäßig oder nicht belastet sind.

4 Lagebezeichnungen

(1) Zu Flurstücken und Gebäuden werden Lagebezeichnungen geführt. Als Lagebezeichnungen werden verwandt:

  1. Flur- oder Gewannnamen,
  2. Namen von Straßen, Wegen und Plätzen oder
  3. Eigennamen.

(2) Die Lagebezeichnungen werden darüber hinaus je nach Situation mit Hausnummern ergänzt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gemeinde eine Hausnummer für ein noch nicht errichtetes Gebäude vorgesehen hat.

(3) Flurstücke von Straßen, Wegen und Plätzen, die einen eigenen Namen tragen, erhalten diesen Namen als Bezeichnung der Lage.

(4) Bei klassifizierten Straßen wird außer dem Namen die Abkürzung für die entsprechende Straßengruppe und ihre Nummer eingeklammert angegeben. Als Abkürzung werden verwandt:

(5) Bei klassifizierten Straßen ohne Namen wird zu den entsprechenden Flurstücken nur die Bezeichnung nach Abs. 4 als Lage geführt.

(6) Gemeindestraßen sowie nicht klassifizierte Straßen und Wege ohne Namen werden nach den örtlichen Verhältnissen

oder nach dem Flur- oder Gewannnamen bezeichnet.

(7) Bei Eisenbahnen wird als Bezeichnung der Lage für die Flurstücke der freien Strecke "Eisenbahn", "Industriebahn" oder dergleichen angegeben. Für die Flurstücke der Bahnhofsflächen wird als Lage "Bahnhof", "Hauptbahnhof", "Güterbahnhof" oder dergleichen geführt.

(8) Flurstücke von Gewässern, die einen eigenen Namen tragen, erhalten diesen Namen als Bezeichnung der Lage. Gewässer ohne Eigennamen werden nach den örtlichen Verhältnissen oder nach dem Flur- oder Gewannnamen bezeichnet.

(9) Flurstücke von Grünanlagen, Parks oder ähnlichen Flächen, die einen eigenen Namen tragen, erhalten diesen Namen als Bezeichnung der Lage.

(10) Bei einzelnen Gehöften, bedeutsamen Bauwerken oder dergleichen können für die entsprechenden Flurstücke deren Namen als Bezeichnung der Lage angegeben werden.

(11) Die Lagebezeichnungen werden in Übereinstimmung mit

  1. Festlegungen der jeweils zuständigen Stelle und
  2. Bestimmungen in Rechtsvorschriften

geführt. Für die Vergabe und Änderung von Flur- und Gewannnamen, Namen von Straßen, Wegen sowie Plätzen und Hausnummern ist die Gemeinde zuständig, zu deren Gebiet das Flurstück gehört.

5 Eigentumsangaben

(1) Zu den Flurstücken werden die

  1. laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses,
  2. Nummern der Grundbuchblätter und
  3. Eigentumsangaben

der entsprechenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Soweit laufende Nummern nicht bekannt sind, werden hilfsweise Pseudonummern geführt. Diese Pseudonummern werden anlassbezogen durch die tatsächlichen laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses ersetzt.

(2) Für Grundstücke, die im Grundbuch nicht gebucht sind (nach § 3 Abs. 2 der GBO buchungsfreie Grundstücke), führen die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden die Eigentumsangaben auf "Katasterblättern".

(3) Ist ein Grundstück im Grundbuch anteilig auf mehreren Grundbuchblättern gebucht (zum Beispiel bei Wohnungseigentum), werden die einzelnen Miteigentumsanteile an dem Grundstück zusätzlich in Form eines "fiktiven Blattes" als Ganzes dargestellt. Das "fiktive Blatt" dient der Führung der aufgeteilten Grundstücke im Liegenschaftskataster und hat keine rechtliche Bedeutung.

(4) Werden rechtskräftige Ergebnisse von Bodenordnungsverfahren (Verfahren nach dem FlurbG, Umlegung und vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, Verfahren nach dem Grenzbereinigungsgesetz) in das Liegenschaftskataster übernommen, bevor die neuen Eigentumsangaben im Grundbuch gewahrt sind, so werden die Eigentumsangaben der neuen Grundstücke zunächst auf "Pseudoblättern" geführt.

(5) Nach dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erstmals begründete Rechte an Kellern werden im Liegenschaftskataster in Form von Erbbaurechten geführt, wenn diese

  1. im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt gebucht und zudem auf dem Blatt des belasteten Grundstücks in der zweiten Abteilung vermerkt sind,
  2. an beiden Stellen im Grundbuch als veräußerliches und vererbliches Recht ausgewiesen sind und
  3. sich auf einen von anderen Gebäuden wirtschaftlich unabhängigen Keller beziehen.

(6) Alle Flurstücke, die auf einem Grundbuchblatt, einem Katasterblatt oder einem Pseudoblatt geführt werden, bilden einen Bestand.

6 Zustandsübersichten

(1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen für jede Gemarkung eine Übersicht über die Entstehung und den Zustand des Liegenschaftskatasters (Zustandsübersicht).

(2) Die Zustandsübersicht soll die für eine sachgemäße Auswertung der Aufnahmeelemente erforderlichen Informationen enthalten und als Grundlage für die Beurteilung einer Erneuerungsbedürftigkeit des Liegenschaftskatasters dienen. Sie soll Angaben über Anlass und Zeitpunkt der Entstehung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, über die Qualität und Zuverlässigkeit des geometrischen Nachweises der Liegenschaften sowie gegebenenfalls die Art der überwiegend verwendeten Abmarkung und Änderungen der Gebietszugehörigkeit nachweisen.

(3) Näheres zur Führung und zum Inhalt der Zustandsübersichten regelt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

7 Fortführung des Liegenschaftskatasters

7.1 Allgemeines

(1) Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung aktuell gehalten. Eine Fortführung umfasst die Übernahme von Veränderungen oder die Berichtigung fehlerhafter und unrichtig gewordener Angaben.

(2) Fortführungen, die die Amtsbezirke mehrerer unterer Kataster- und Vermessungsbehörden gleichzeitig betreffen (zum Beispiel bei Umgemarkung und/oder Umgemeindung), werden mit Blick auf statistische Auswertungen (zum Beispiel: Hauptübersicht der Liegenschaften, Abschnitt 9) von den betroffenen unteren Kataster- und Vermessungsbehörden in demselben Kalenderjahr durchgeführt.

7.2 Anlässe zur Fortführung und Fortführungsunterlagen

(1) Grundlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind

  1. die anlässlich von Liegenschaftsvermessungen vorgelegten Vermessungsschriften,
  2. die anlässlich von Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren vorgelegten Vermessungsschriften und Bodenordnungspläne sowie Enteignungsbeschlüsse einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise über den Eintritt der Unanfechtbarkeit,
  3. die von den Grundbuchämtern eingehenden Datensätze im vereinbarten Schnittstellenformat oder Mitteilungen in analoger Form zur Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsangaben der im Grundbuch gebuchten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  4. Mitteilungen der Gerichte bei Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind (vergleiche I/3 MiZi),
  5. Mitteilungen anderer Behörden und Stellen oder öffentliche Bekanntmachungen zum Beispiel anlässlich
  6. die von Eigentümerinnen und Eigentümern, sonstigen Berechtigten oder Vermessungsstellen vorgelegten Nachweise oder Erklärungen zum Beispiel anlässlich Änderungen

(2) Zur Fertigung des Fortführungsentwurfes (Abschnitt 5.3 der LEA) ist eine Bestandsdatenausgabe aus dem ALKIS zu verwenden, deren Ausgabedatum zum Zeitpunkt der Einreichung der Vermessungsschriften bei der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde nicht mehr als 14 Tage zurückliegt. Kann ein auf dieser Grundlage erstellter Fortführungsentwurf aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im ALKIS nicht zu dessen Fortführung verwendet werden, so erstellt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde einen neuen Fortführungsentwurf auf der Grundlage einer aktuellen Bestandsdatenausgabe aus dem ALKIS. Ist bei einem aus gleichem Grund nicht übernahmefähigen Fortführungsentwurf die 14-Tage-Frist überschritten, so legt die jeweilige Vermessungsstelle der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde einen neuen Fortführungsentwurf auf der Grundlage einer aktuellen Bestandsdatenausgabe aus dem ALKIS vor.

(3) Abs. 2 gilt nicht für umfangreiche Bodenordnungsverfahren und Liegenschaftsvermessungen (zum Beispiel Vermessung lang gestreckter Anlagen). In diesen Fällen stimmt die für die technische Bearbeitung zuständige Vermessungsstelle mit der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde ab, zu welchem Stichtag sie eine Bestandsdatenausgabe aus dem ALKIS zur Fertigung des Fortführungsentwurfes nutzt.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe e und f wird der Fortführungsentwurf von der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde gefertigt. Davon abweichende Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.

(5) Bei Bodenordnungsverfahren werden die Nachweise der Erhebungsdaten (Abschnitt 5.2 der LEA) und die sonstigen Dokumente (Abschnitt 5.4 der LEA) der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde als Teile der Vermessungsschriften in dem Umfang vorgelegt, wie sie sich auf die Verfahrensgrenze, ein gegebenenfalls neu angelegtes AP-Feld und die gegebenenfalls erfolgte Abmarkung der neu durch das Bodenordnungsverfahren festgelegten Grenzpunkte beziehen. Wird das Bodenordnungsverfahren technisch wie eine Liegenschaftsvermessung bearbeitet (zum Beispiel bei vereinfachten Umlegungen), werden die Vermessungsschriften in dem in Abschnitt 5 der LEA definierten Umfang und zusätzlich der jeweilige Bodenordnungsplan vorgelegt.

7.3 Prüfung der Fortführungsunterlagen

(1) Vor der Fortführung des Liegenschaftskatasters werden die Fortführungsunterlagen von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde geprüft. Dieser Vorgang wird als Qualifizierung bezeichnet. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Änderungen in den Eigentumsangaben.

(2) Die Qualifizierung umfasst

  1. die formale Prüfung, ob
  2. die fachliche Prüfung, insbesondere ob
  3. die informationstechnische Prüfung des Fortführungsentwurfs gegenüber einer aktuellen Bestandsdatenausgabe aus dem ALKIS einschließlich weiterer Plausibilisierungen,
  4. die visuelle Prüfung des Fortführungsentwurfs anhand einer grafischen Darstellung,
  5. die Prüfung, ob

Abweichend von Satz 1 Buchstabe b werden Fortführungsunterlagen, die ausschließlich der Aktualisierung des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster dienen, stichprobenartig geprüft.

(3) Der Umfang und das Ergebnis der Qualifizierung werden dokumentiert. Die untere Kataster- und Vermessungsbehörde unterrichtet zu aufsichtsrechtlichen Zwecken die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle bei der Fertigung von Vermessungsschriften wiederholt die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erheblich missachtet hat.

7.4 Fortführung

7.4.1 Fortführung des ALKIS

(1) Grundlage für die Fortführung des ALKIS ist der Fortführungsentwurf. Die untere Kataster- und Vermessungsbehörde generiert aus diesem nach Feststellung, dass die Fortführungsunterlagen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind, einen Fortführungsauftrag und veranlasst im Anschluss die Fortführung des ALKIS (Fortführungsentscheidung). Soweit erforderlich, wird bei der Fortführung des ALKIS ein Fortführungsnachweis erzeugt.

(2) Das Fortführungsergebnis wird anhand einer Ausgabe aus dem ALKIS und gegebenenfalls des Fortführungsnachweises geprüft. Bei positivem Prüfergebnis wird der Fortführungsnachweis als Grundlage für die Fortführungsmitteilungen ( Abschnitt 5.5 der VAL) freigegeben.

Wird bei der Prüfung des Fortführungsergebnisses festgestellt, dass das fortgeführte ALKIS nicht dem beabsichtigten Ergebnis entspricht, veranlasst die qualifizierende Person unverzüglich einen neuen Erhebungs- und Qualifizierungsprozess, in dem der gewollte Zustand durch eine weitere Fortführung des ALKIS hergestellt wird.

(3) Zur Übernahme von Änderungen in den Eigentumsangaben wird aus den von den Grundbuchämtern bereitgestellten Fortführungsunterlagen unmittelbar ein Fortführungsauftrag generiert und die Fortführung des ALKIS veranlasst. Gleiches gilt für Anträge oder Mitteilungen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstiger Berechtigter, die zur Übernahme von Änderungen in den Eigentumsangaben im Grundbuch nicht gebuchter Grundstücke vorgelegt werden.

(4) Sofern im Zuge von Bodenordnungsverfahren die Fortführung des ALKIS nicht unmittelbar nach dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden kann, kennzeichnet die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die nicht mehr gültigen Flurstücke im ALKIS mit dem zwischenzeitlichen Hinweis, dass ein abweichender Rechtszustand gilt (vergleiche Abschnitt 2.3 Abs. 3 Buchstabe c der LEA).

(5) In Verfahren nach dem FlurbG tritt durch die Ausführungsanordnung ( § 61 FlurbG) zu dem dort festgelegten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Im Anschluss ist das Liegenschaftskataster auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. Bis zur Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung bleibt die Fläche des Flurbereinigungsgebiets mit allen neuen Flurstücken im Liegenschaftskataster weiterhin mit dem Flurbereinigungsvermerk entsprechend Abschnitt 2.8 Abs. 2 Buchstabe a der LEA gekennzeichnet.

(6) Im Falle einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG ist das Ersuchen für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, erst dann zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Unabhängig davon können Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, bereits vor dem Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Berichtigung des Liegenschaftskatasters in das ALKIS übernommen werden, wenn die Flurstücke der Eigentümerinnen und Eigentümer, die gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch erhoben haben, mit einem Hinweis gekennzeichnet werden, dass ein laufendes Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.

(7) Nach Unanfechtbarkeit der jeweiligen Entscheidung über die mit einem Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke informiert die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde hierüber und ersucht um Berichtigung der betreffenden Flurstücke (eventuell durch Übersendung ergänzender Unterlagen). Die Katasterbehörde löscht den jeweiligen Hinweis nach Abs. 6 Satz 2 unter eventueller Übernahme der ergänzenden Unterlagen.

7.4.2 Fortführung der Sammlung der Aufnahmeelemente und der Katasterakten

(1) Zur Fortführung der Sammlung der Aufnahmeelemente und der Katasterakten werden die jeweiligen Teile der Vermessungsschriften und die Bodenordnungspläne sowie Enteignungsbeschlüsse nach den Regeln des Abschnitts 8.2 dorthin übernommen. Die übrigen Teile der Vermessungsschriften (einschließlich des Übernahmeantrages) verbleiben bei der Verfahrensakte und werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Alle übrigen Fortführungsunterlagen nach Abschnitt 7.2 Abs. 1 Buchstabe c, e und f werden nach erfolgreicher Fortführung des ALKIS unmittelbar vernichtet. Davon abweichend werden Fortführungsunterlagen, die der Übernahme von

  1. Nachschätzungen nach dem BodSchätzG dienen, an die jeweils zuständigen Finanzbehörden zurückgegeben,
  2. Änderungen in den Eigentumsangaben im Grundbuch nicht gebuchter Grundstücke dienen, in die Katasterakten ( Abschnitt 8.2 Abs. 2 Buchstabe i) übernommen.

7.5 Behandlung von Übernahmehindernissen

(1) Stellt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde im Rahmen der Qualifizierung fest, dass eingereichte Vermessungsschriften nicht zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind, so gibt sie der betroffenen Vermessungsstelle im Wege einer förmlichen Rückfrage Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen zu den Übernahmehindernissen Stellung zu nehmen oder sie zu beseitigen. Geringfügige Übernahmehindernisse kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde kurzerhand selbst beseitigen. Im Einvernehmen mit der betroffenen Vermessungsstelle kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde auch weitergehende Übernahmehindernisse gegen Erstattung der dabei anfallenden Aufwendungen beseitigen.

(2) Herrscht kein Einvernehmen über die aus Sicht der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde zu beseitigenden Übernahmehindernisse, legt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die Vermessungsschriften (einschließlich des Übernahmeantrages) zur Entscheidung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde vor. Die betroffene Vermessungsstelle wird über die Abgabe informiert. Die von der Liegenschaftsvermessung betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer werden grundsätzlich nicht benachrichtigt.

(3) Können Fortführungsunterlagen zur Übernahme von Änderungen in den Eigentumsangaben nicht in das ALKIS übernommen werden, so werden die Ursachen durch Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch oder bei Bedarf in Abstimmung mit den Grundbuchämtern geklärt.

7.6 Bescheinigung über die Eignung zur Übernahme von Bodenordnungsergebnissen

Für die nach § 74 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 des BauGB sowie § 10 Abs. 6 des Grenzbereinigungsgesetzes von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde abzugebende Bescheinigung werden die betreffenden Vermessungsschriften und der Entwurf des Bodenordnungsplans in sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 7.3 geprüft. Die Vermessungsschriften und eine Kopie des Entwurfs des Bodenordnungsplans verbleiben nach der Bescheinigung bei der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde. Werden nachträglich noch Änderungen vorgenommen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

7.7 Fortführung zur Berichtigung von Fehlern

(1) Fehler im Liegenschaftskataster werden berichtigt, wenn

  1. ein Sachverhalt nach Abschnitt 4.4.1 Abs. 6 Buchstabe b der LEA vorliegt (Aufnahmefehler),
  2. die Darstellung einer Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit dem ihr zugrunde liegenden Katasternachweis (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der LEA), insbesondere den Nachweisen der Aufnahmeelemente, nicht übereinstimmt (Zeichenfehler).

Satz 1 gilt nicht für die Verbesserung geometrischer Ungenauigkeiten im Sinne des Abschnitts 4.7 der LEA.

(2) Die Berichtigung eines Fehlers erfolgt stets vorweg und unabhängig von einer etwaigen anderen Fortführung. Sie wird in einem eigenen Fortführungsnachweis dokumentiert.

(3) Die Abschnitte 7.2 bis 7.5 gelten sinngemäß.

8 Aufbewahrung

8.1 Daten des ALKIS

Objekte im ALKIS, die durch eine Fortführung verändert werden oder untergehen, werden in ihren ursprünglichen Versionen mit einer entsprechenden Kennzeichnung gespeichert (Führung einer Vollhistorie).

8.2 Sammlung der Aufnahmeelemente und Katasterakten

(1) In der Sammlung der Aufnahmeelemente werden dauernd aufbewahrt:

  1. Vermessungsrisse,
  2. Beobachtungsbücher,
  3. Nachweise über Koordinaten in einem örtlichen System (Abschnitt 5.2.3 Abs. 3 der LEA),
  4. AP-Beschreibungen,
  5. Zustandsübersichten.

(2) In den Katasterakten werden dauernd aufbewahrt:

  1. Fortführungsentwürfe der Vermessungsstellen,
  2. Erläuterungen und Hinweise zu Nachweisen der Erhebungsdaten sowie Fortführungsentwürfen,
  3. Fortführungsnachweise einschließlich der Aktenvermerke, aus denen hervorgeht, welchen Personen, wann und in welcher Form die Verwaltungsakte (Fortführungsmitteilungen) bekannt gegeben wurden,
  4. Ausfertigungen der Grenzfestlegungs-, Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheide sowie zugehörige Niederschriften und entsprechende Protokolle, ferner Aktenvermerke, aus denen hervorgeht, welchen Personen wann und in welcher Form diese Verwaltungsakte bekannt gegeben wurden,
  5. Grenzfeststellungsverträge,
  6. Widerspruchsbescheide, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche,
  7. Ausfertigungen der Flurbereinigungspläne, Zusammenlegungspläne sowie Tauschpläne nach FlurbG, Umlegungspläne (einschließlich Teilumlegungspläne und Vorwegnahmen der Entscheidung), Beschlüsse über vereinfachte Umlegungen und Grenzbereinigungspläne sowie Enteignungsbeschlüsse einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise über den Eintritt der Unanfechtbarkeit,
  8. AP-Akten bestehend aus Netzbildern der AP-Bestimmungen, die Qualität der AP-Bestimmungen ausweisende Berechnungs- und Ergebnisprotokolle sowie Erläuterungsberichte zu AP-Bestimmungen,
  9. Nachweise oder Erklärungen über das Eigentum an im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken.

Grenzfeststellungsverträge und frühere Protokolle über Ergebnisse von Grenzfestlegungen, Grenzfeststellungen und Abmarkungen werden zusätzlich in analoger Form aufbewahrt.

(3) Die Dokumente und Urkunden in der elektronischen Sammlung der Aufnahmeelemente und den elektronischen Katasterakten werden mit Metadaten beschrieben sowie georeferenziert oder vorgangsbezogen gespeichert. Es wird ein zukunftsfähiges Dateiformat und ein Dateiablage-System genutzt, das eine langfristige, unveränderliche Les- und Nutzbarkeit der Dokumente und Urkunden gewährleistet. Darüber hinaus werden die durch eine Fortführung veränderten oder untergehenden Dateien in ihren ursprünglichen Versionen mit einer entsprechenden Kennzeichnung gespeichert.

(4) Gültige analoge Dokumente, die

  1. noch nicht in der elektronischen Sammlung der Aufnahmeelemente und den elektronischen Katasterakten geführt werden, sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit digitalisiert werden,
  2. bereits in der elektronischen Sammlung der Aufnahmeelemente oder den elektronischen Katasterakten geführt werden, sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit außer Gebrauch gesetzt werden, soweit dem nicht rechtliche Hindernisse entgegenstehen (zum Beispiel fehlende Beweiskraft bei handschriftlich unterzeichneten Willenserklärungen). Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Dokumente mit Aufnahmeelementen, die sich nicht auf den aktuellen Nachweis der Liegenschaften beziehen, werden außer Gebrauch gesetzt.

(6) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde regelt Näheres über

  1. das Führen der Sammlung der Aufnahmeelemente und der Katasterakten und
  2. das Aussondern und Archivieren außer Gebrauch gesetzter Dokumente.

9 Hauptübersicht der Liegenschaften

(1) Die Hauptübersicht der Liegenschaften wird von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zum Stichtag 31. Dezember jedes Kalenderjahres für die gesamte Landesfläche auf der Grundlage des ALKIS aufgestellt. Deren Struktur und Inhalt richten sich ab dem 31. Dezember 2016 nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der AdV.

(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übermittelt bis zum 15. April des Folgejahres die Hauptübersicht der Liegenschaften an die für die amtliche Flächenstatistik zuständige Stelle. Bei der Übermittlung der Daten ist das von der AdV mit der für die amtliche Flächenstatistik zuständigen Stelle abgestimmte bundeseinheitliche Verfahren zu nutzen.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


Abkürzungsverzeichnis

AdV Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
ALKIS OK ALKIS Objektartenkatalog Hessen
AP Aufnahmepunkt
BauGB Baugesetzbuch
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BodSchätzG Bodenschätzungsgesetz
FlurbG Flurbereinigungsgesetz
GBO Grundbuchordnung
HGO Hessische Gemeindeordnung
LEA Liegenschaftsdatenerhebungsanweisung
MiZi Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
VAL Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster
WEG Wohnungseigentumsgesetz


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