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Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren
- Hessen -
Vom 05. November 2019
(St.Anz. Nr. 6 vom 03.02.2020 S. 131)
Archiv: 2014
I. Brandschutztechnische Ausstattung
Schulen müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Gebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal deutlich unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Zusätzlich kann eine Auslösung über einen mobilen Handsender erfolgen.
An zentralen Alarmierungsstellen (zum Beispiel Sekretariat, Hausmeisterbüro) muss sich mindestens ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar alarmiert werden können.
Die Alarmierungsanlage muss bei Stromausfall über eine Sicherheitsstromversorgung betrieben werden können, oder es muss in jedem Gebäude eine handbetriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein.
Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerlöscher und Wandhydranten) müssen vorschriftsmäßig sowie übersichtlich und leicht zugänglich angebracht sein.
Haustechnische Anlagen und Einrichtungen von Schulen sind nach der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige oder aufgrund anderer Bestimmungen durch Sachkundige zu prüfen (siehe Anlage 1).
Die Brandschutzordnung (Teil A) über das Verhalten im Brandfall und bei sonstigen Gefahren sowie der Flucht- und Rettungsplan sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren Stellen wie in Klassenräumen und Lehrerzimmern gut sichtbar angebracht werden. In Bereichen mit Sicherheitsbeleuchtung muss die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein. Dies erfolgt durch eine entsprechende Anbringung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch die Verwendung von nachleuchtenden Materialien.
II. Alarmproben, Sicherheitsbegehung
Alarmproben sollen zweimal im Schuljahr durchgeführt werden. Die erste Alarmprobe soll innerhalb von drei Wochen nach Schuljahresanfang und nach einer Unterweisung der Schülerinnen und Schüler (Dokumentation im Klassenbuch) über das Verhalten bei Feueralarm mit vorheriger Ankündigung durchgeführt werden. Die zweite Alarmprobe soll ohne Ankündigung stattfinden.
Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.
Im Rahmen der Alarmproben sollen mit den Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes besprochen werden. Hierbei können Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Feuerwehr beteiligt werden.
Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung des Schulgebäudes sowie etwaige Probleme aktenkundig zu machen. Bei gravierenden Problemen ist die Alarmprobe nach Abstellung der Mängel innerhalb von acht Wochen zu wiederholen. Im Rahmen der jährlichen Sicherheitsbegehung sind auch die Belange des Brandschutzes zu berücksichtigen. An der Begehung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Hausmeisterin oder der Hausmeister sowie der oder die Sicherheitsbeauftragte der Schule teilnehmen. Bei Bedarf ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Brandschutzdienststelle bzw. die Schwerbehindertenvertretung einzuladen. Die Begehung ist zu dokumentieren. Vorgefundene Mängel sind - je nachdem, in wessen Verantwortungsbereich sie fallen - dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Bei der Belegung der Unterrichtsräume ist darauf zu achten, dass Schulanfängerinnen und Schulanfänger sowie mobilitätseingeschränkte Schülerinnen und Schüler in günstig gelegenen Räumen untergebracht werden.
Der Schulträger muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung A bis C in Abstimmung mit der Schule anfertigen.
Für Menschen mit Behinderung soll vorgesorgt werden, zum Beispiel durch Patenschaften von Mitschülerinnen und Mitschülern. Dies gilt auch für Menschen, die vorübergehend mobilitätseingeschränkt sind, zum Beispiel durch Gipsverband.
Eine angemessene Anzahl an Lehrkräften und Schulpersonal soll gemäß den gültigen Vorschriften als Brandschutzhelfer ausgebildet und regelmäßig fortgebildet werden. Als Richtwert gilt hierbei eine Anzahl von 5 Prozent der Beschäftigten. Alle Lehrkräfte und Schulpersonal haben sich mit den Inhalten der Brandschutzordnung A bis C vertraut zu machen. Die ausgebildeten Brandschutzhelfer führen darüber hinaus regelmäßige Brandschutz-Unterweisungen mit Lehrkräften und Schulpersonal durch. Eine Beteiligung der örtlichen Feuerwehr kann erfolgen.
Die Generalistin oder der Generalist für Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schulaufsichtsbehörde überprüft einmal jährlich die Einhaltung des Erlasses an den Schulen (siehe Anlage 2).
III. Betriebliche Vorschriften
Flucht- und Rettungswege müssen im Gefahrenfall ausreichend lange nutzbar sein und über die erforderliche Breite verfügen. Bezüglich möglicherweise vorhandener Brandlasten sind die "Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen" (AGBF, 2014) mit einzubeziehen und in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzbehörde umzusetzen.
IV. Verhalten bei Alarm
Jede Person, die den Ausbruch eines Brandes oder eine vergleichbare Gefahr entdeckt, hat sofort Feueralarm auszulösen.
Bei Ertönen des Alarmsignals haben sich alle Personen ohne Rückfragen nach den Festlegungen der Brandschutzordnung ins Freie zu begeben und die Sammelstellen aufzusuchen. An der Sammelstelle stellt jede Lehrkraft die Vollzähligkeit der zum Zeitpunkt des Alarms von ihr betreuten Schülerinnen und Schüler fest. Sie oder er meldet das Ergebnis der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Von dort erfolgt die Weitergabe an die Einsatzleitung der Feuerwehr. Alle im Schulgebäude befindlichen Personen haben dieses unverzüglich unter Aufsicht der Lehrkräfte über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege zu verlassen. Auf Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit eine Panik vermieden wird.
Die Lehrkräfte überzeugen sich davon, dass niemand - auch nicht in den Nebenräumen - zurückgeblieben ist. Türen sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.
Soweit die Flucht- und Rettungswege nicht mehr benutzt werden können, bleiben die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte in ihren Unterrichtsräumen bzw. in anderen rauchfreien Räumen/ Bereichen, machen sich an den Fenstern bemerkbar und warten auf Anweisungen der Feuerwehr. Türen sind zu schließen, um eine Verrauchung der Räume zu verhindern.
Bei Alarmproben ist entsprechend zu verfahren. Zur Feststellung der vollständigen Räumung sind geeignete Unterlagen (zum Beispiel der Stunden- und Vertretungsplan) an die Sammelstelle mitzubringen. Das Alarmsignal soll so lange ertönen, bis alle Schülerinnen und Schüler das Gebäude verlassen haben. Das Zurückstellen des Alarmsignals erfolgt ausschließlich durch die Feuerwehr.
V. Schlussvorschriften
Diese Richtlinien treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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| Prüffristen für technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen | Anlage 1 |
| Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung | Wiederkehrende Prüffrist in Jahren nicht mehr als | Rechtliche Regelungen | |
| Lüftungsanlagen | x | 3 | (1) |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen | x | 3 | (1) |
| Feuerlöschanlagen* | x | 3 | (1) |
| Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | x | 3 | (1) |
| Sicherheitsstromversorgungen (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) | x | 3 | (1) |
| Tragbare Feuerlöscher | - | 2 | (2) |
| Automatische Schiebetüren in Rettungswegen | x | lt. Betriebsanleitung des Herstellers | (3) |
| Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z.B. automatisch schließen- den Feuerschutztüren) | lt. Betriebsanleitung des Herstellers | (3) | |
| Blitzschutzanlagen | x | 3** | (4) |
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | - | 3 | (5) |
| Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeiten unterstützen | x | 3 | (6) |
| * nach § 2 Abs. 1 TPrüfVO
** Bei Einstufung des Gebäudes in die Blitzschutzklasse III gilt: Sichtprüfung 3 Jahre, Funktionsprüfung 6 Jahre | |||
Rechtliche Grundlagen
(1) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung
(2) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
(3) AutSchR "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen" als auch mit dem Verweis auf die Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore"
(4) DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Blitzschutz
(5) ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan und DGUV Information 202-051 "Feueralarm in der Schule" (bisher: GUV-SI 8051)
Bezugsquelle für die DGUV-Regelwerke
Unfallkasse Hessen
Leonardoda-Vinci-Allee 20
60486 Frankfurt am Main
www.ukh.de
| Checkliste zum Brandschutz und zu Alarmübungen an Schulen | Anlage 2 |
| Schulname | Schulort | Schulträger | |||
| 1 | Die Schule hat eine aktualisierte Brandschutzordnung (Teil A-C). | ja | nein | ||
| 2 | In jedem Unterrichtsraum hängt ein Flucht- und Rettungsplan. | ja | nein | ||
| 3 | Vor der angekündigten Alarmprobe fand eine Unterweisung in die aktuelle Brandschutzordnung statt. | ja | nein | ||
| 4 | Flucht- und Rettungspläne sind gemäß der Brandschutzordnung vorhanden. | ja | nein | ||
| 5 | Die Feuerlöscher und andere Brandschutzeinrichtungen wurden zuletzt geprüft am: | ja | nein | ||
| 6 | Die in jedem Schuljahr durchzuführende Sicherheitsbegehung wurde abgeschlossen am: | ja | nein | ||
| 7 | Erkannte Mängel, die im Verantwortungsbereich der Schule liegen, wurden der Schulaufsichtsbehörde gemeldet. | ja | nein | ||
| 8 | Die an die Schulaufsichtsbehörde gemeldeten Mängel wurden beseitigt. | ja | nein | ||
| 9 | Erkannte Mängel, die im Verantwortungsbereich des Schulträgers liegen, wurden diesem gemeldet. | ja | nein | ||
| 10 | Der Schulträger hat die gemeldeten Mängel beseitigt. | ja | nein | ||
| 11 | Die erste der beiden jährlichen Räumungsübungen wurden durchgeführt am: | Datum | |||
| 12 | Die zweite der beiden jährlichen Räumungsübungen wurde durchgeführt am: | Datum | |||
| 13 | Die Feuerwehr wurde zur Räumungsübung eingeladen. | ja | nein | ||
| 14 | Die Feuerwehr hat an der Räumungsübung teilgenommen. | ja | nein | ||
| 15 | Bei der Räumungsübung wurden die Regelungen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. | ja | nein | ||
| ____________________________ Ort, Datum | Schulstempel | ____________________________ Unterschrift des/der Schulleiter/in |
| ENDE |