umwelt-online: Zufahrtenrichtlinie Hessen (2)

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Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch
Anlieger innerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten

24 - Zulässigkeit, Lage und Gestattung

(1) Im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten sind Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs; sie bedürfen daher keiner Sondernutzungserlaubnis. Zufahrten und Zugänge dürfen jedoch den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8a Abs. 6 zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im allgemeinen zuzumuten ist.

(2) Auch die Änderung bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. Es ist jedoch auf die Gestaltung insoweit Einfluss zu nehmen, als Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Gegebenenfalls können Anordnungen nach § 8a Abs. 6 erlassen werden. Dazu wird auf Nr. 32 verwiesen.

(3) Werden Zufahrten oder Zugänge gleichzeitig mit baulichen Anlagen errichtet oder ergänzt, so sind die Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3a).

25 - Gestattung baulicher Maßnahmen auf dem Straßengrundstück

(1) Unbeschadet der Grundsätze in Nr. 24 muss der Anlieger das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen. Die Unterhaltung richtet sich nach § 8a Abs. 3.

(2) Soweit wegen des Anliegerverkehrs Maßnahmen im Bereich der Straße (z.B. Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen) notwendig sind, ergibt sich die Kostenerstattung des Anliegers aus § 7a.

26 - Bauliche Veränderungen ohne Vertrag

Nicht gestattete bauliche Maßnahmen von Anliegern auf dem Straßengrundstück bei der Errichtung oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen können unter entsprechender Anwendung der Nr. 18 der Nutzungsrichtlinien beseitigt werden, soweit eine nachträgliche Gestattung nicht vertretbar ist. Bei Verstößen gegen Auflagen im Verfahren nach § 9 Abs. 2 ist die Baugenehmigungsbehörde um Einschreiten zu ersuchen.

27 - Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen

Zufahrten und Zugänge sind nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2a Sätze 1 und 2 so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Bei Verstößen gegen diese Pflichten sind nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 7a durch Verwaltungsakt die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuordnen. Als zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 7a ist die Gemeinde anzusehen, da sie bei einer Sondernutzung die für die Erlaubnis zuständige Behörde wäre. Die Ausführungen über Zwangsmittel in Nr. 11 Absätze 3 - 6 gelten entsprechend. Wegen Anordnungen nach § 8a Abs. 6 vgl. Nr. 32.

28 - Ordnungswidrigkeiten

Hierzu wird auf Nr. 15 Abs. 1 Buchstaben d und e verwiesen.

Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs

29 - Verfahren bei Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so ist im Planfeststellungsbeschluss über die notwendigen Änderungen oder Beseitigungen von Zufahrten oder Zugängen zu entscheiden, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen mit den Beteiligten getroffen worden sind. Das gleiche gilt, wenn neue Zufahrten, Zugänge oder Ersatzwege (z.B. Anliegerstraßen, Wirtschaftswege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder die Bundesstraße von Zufahrten freizumachen (vgl. Nr. 25 der Planfeststellungsrichtlinien).

(2) Einer Planfeststellung bedarf es nicht, wenn

30 - Kosten bei Änderung oder Beseitigung von widerruflichen Zufahrten oder Zugängen

(1) Sind Zufahrten oder Zugänge widerruflich erlaubt (§ 8 Abs. 2 Satz 1), hat der Anlieger die Änderung oder Beseitigung auf seine Kosten durchzuführen (vgl. § 8a Abs. 4 Satz 3). Das gleiche gilt, wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer Gestattung nach früherem Recht beruhen, In der der Widerruf oder die Kündigung vorbehalten oder dem Anlieger die Folgepflicht (Änderung oder Beseitigung der Zufahrt oder des Zuganges) auferlegt ist. Die Straßenbauverwaltung hat darauf zu achten, dass die Arbeiten den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (§ 8 Abs. 2a Satz 1).

(2) Lässt die Straßenbauverwaltung die Maßnahmen nach Absprache mit dem betroffenen Anlieger durchführen, so hat dieser die Kosten zu erstatten.

31 - Kosten und Entschädigung bei Änderung oder Beseitigung von nicht widerruflichen Zufahrten oder Zugängen

(1) Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer unwiderruflichen Gestattung nach früherem Recht (unwiderrufliches Zufahrtsrecht nach § 8 Abs. 9) oder auf einer Sondernutzungserlaubnis, deren Befristung noch nicht abgelaufen ist oder werden sie aufgrund des Gemeingebrauchs benutzt, so trifft den Träger der Straßenbaulast eine Ersatzpflicht, wenn Zufahrten oder Zugänge durch Änderung oder Einziehung der Straße auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird und das Grundstück keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt (§ 8a Abs. 4). Keine Ersatzpflicht besteht somit, wenn sich die Änderung der Straße nur geringfügig auf die Zufahrt oder den Zugang auswirkt und diese mit verhältnismäßig geringen Mitteln angepasst werden können; insoweit hat der Betroffene die Kosten der Änderung zu tragen (vgl. BGH-Urteile vom 02.07.1969 - 111 ZR 76/58 und III ZR 81/58 - VkBl 1959, 469 und 470 - sowie vom 31.01.1963 - III ZR 88/62 und 111 ZR 94/62 - VkBl 1963, 201 und 203). Ebenso besteht keine Ersatzpflicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hat.

(2) Ob eine Benutzung erheblich erschwert wird, ist Im Einzelfall nach objektiven Maßstäben zu prüfen. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine anderweitige Verbindung als ausreichend angesehen werden kann. Dabei ist von der ausgeübten zulässigen Benutzungsart auszugehen. Ausreichend ist eine Verbindung immer dann, wenn sie die Erschließungsfunktion der weggefallenen besitzt oder mitübernehmen kann.

(3) Im Rahmen der Ersatzpflicht nach § 8a Abs. 4 hat die Straßenbauverwaltung die Zufahrt oder den Zugang an die veränderte Straßenlage anzupassen. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, Ist ein angemessener Ersatz zu schaffen. Der Ersatz Ist angemessen, wenn die Erschließungsfunktion der Ersatzanlage die Beeinträchtigung Im wesentlichen ausgleicht. Der angemessene Ersatz Ist gleichbedeutend mit der ausreichenden Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Nach § 8a Abs. 4 Satz 2 können mehrere Anliegergrundstücke durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden. Der Anspruch der Betroffenen kann auch Anpassungsmaßnahmen innerhalb eines Grundstückes (z.B. Beseitigung oder Durchbruch einer Mauer, Anlegung innerbetrieblicher Verbindungswege oder innerbetriebliche Umstellungen) umfassen, wenn ohne sie die Erschließungsfunktion nicht ausreichend erfüllt werden kann. Sie sollen von dem Betroffenen gegen Entschädigung durchgeführt werden. Über die notwendigen Maßnahmen und die Höhe der Entschädigung ist eine Vereinbarung zu schließen. In besonders gelagerten Fällen kann die Anpassung der Zufährt oder des Zuganges oder die Anlegung der Ersatzzufahrt oder des Ersatzzuganges im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung vom Anlieger unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze gegen Kostenerstattung vorgenommen werden.

(4) Kann eine ausreichende Ersatzzufahrts- oder Ersatzzugangsmöglichkeit nur durch Notwegerecht geschaffen werden, so rät dem betroffenen Anlieger eine Entschädigung in Höhe der Geldrente zu zahlen, die er nach § 917 Abs. 2 BGB an den Duldungspflichtigen zu entrichten hat. Der Betrag soll für die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme des Notwegerechtes kapitalisiert werden.

(5) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn auch die Ersatzzufahrt oder der Ersatzzugang nicht ausreichend, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte. Zu entschädigen ist die Differenz der Verkehrswerte des Grundstückes vor und nach dem Eingriff. Dabei kann bei der Ermittlung des Minderwertes eines Gewerbebetriebes der kapitalisierte Betrag der zusätzlichen Aufwendungen oder Beeinträchtigungen als Anhalt dienen.

(6) Die Unterhaltung der geänderten Zufahrten und Zugänge und der Ersatzanlagen verbleibt dem Anliegen bei gemeinsamer Zufährt daliegt sie den Anliegern gemeinsam (§ 8a Abs. 4 Satz 2). Die Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber dem bisherigen Aufwand sind dem Unterhaltungsträger möglichst in Form einer einmaligen Abfindung zu erstatten. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen (z.B. Abzug neu für alt).

(7) Der Betroffene hat zur Schadensminderung beizutragen (z.B. durch zumutbare innerbetriebliche Umstellungen). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Schaden mitverursacht. Insoweit sind seine Ansprüche gemindert (§ 8a Abs. 8).

32 - Änderung oder Beseitigung verkehrsstörender Zufahrten oder Zugänge

(1) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, können unabhängig von einer Straßenbaumaßnahme Zufahrten oder Zugänge geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen angeordnet (§ 8a Abs. 6)

(2) Die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt. Er ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(3) Die angeordneten Maßnahmen hat in der Regel der Pflichtige durchzuführen. Für die Kostentragung, die Erstattung der Aufwendungen und die Entschädigung gelten die Grundsätze der Nrn. 30 und 31.

(4) Für die Vollstreckung von Anordnungen gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.

(5) Beruhen Zufahrten rodet Zugänge auf einer Erlaubnis, so kann eine Änderung auch nach § 8 Abs. 2a Satz 3 durch die für die Erlaubnis zuständige Behörde (vgl. Nr. 10) verlangt werden. Für die Kostentragung, die Erstattung oder Aufwendungen und die Entschädigung gelten die Grundsätze der Nrn. 30 und 31. Bei reiner widerruflichen Erlaubnis kann auch vom Widerruf Gebrauch gemacht werden (vgl. auch § 8a Abs. 6 Satz 3). Nr. 13 gilt entsprechend.

33 - Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses öder einer Anordnung nach § 8a Abs. 6 auf die Sondernutzungserlaubnis

(1) Beruht die Zufahrt oder der Zugang auf einer Sondernutzungserlaubnis, so wird diese durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Anordnung nach § 8a Abs. 6 modifiziert. In besonderen Fällen kann die Erteilung einer neuen Sondernutzungserlaubnis in Betracht kommen. Hierzu bedarf es keines Antrages. Die Erlaubnisbehörde ist an den Planfeststellungsbeschluss oder die Anordnung gebunden.

(2) Im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt ist die Gemeinde im Falle des Abs. 1 Satz 2 zur Erteilung der Erlaubnis zu veranlassen.

Vorübergehende Beeinträchtigungen von Zufahrten oder Zugängen durch Straßenbaumaßnahmen

34 - Duldungspflicht der Straßenanlieger

(1) Der Gemeingebrauch an der Straße ist bereits durch deren Zweckbestimmung in der Weise begrenzt, dass die Anlieger alle den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkenden Maßnahmenhinnehmen müssen, die sich aus, der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen. Zu den Arbeiten an der -Straße gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder lm Straßenkörper untergebracht werden (BGH Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - N3W ;972, 243 VkBl 1972, 1 f7).

(2) Die Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu den Anliegergrundstücken darf nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Andererseits müssen Belange der Allgemeinheit sowie die technischen und finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Straßenbaulast berücksichtigt werden. Bei der Durchführung sind überflüssige Verzögerungen zu vermeiden und deshalb die einzelnen Arbeitsvorgänge sachgemäß zu koordinieren. Zur ordnungsgemäßen Baudurchführung hat die Straßenbauverwaltung rechtzeitig zu prüfen, ob und ggf. welche Behelfsmaßnahmen erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Anlieger, insbesondere der anliegenden Gewerbebetriebe, bei Ausführung der Straßenbauarbeiten möglichst gering zu halten (§ 8a Abs. 5). Dabei ist darauf zu achten, dass vom Träger der Straßenbaulast Behelfsmaßnahmen nur insoweit verlangt werden können, als sie für ihn zumutbar sind und eine wesentliche Entlastung bringen.

(3) Damit sich die Anlieger auf die Verkehrsbeschränkungen einrichten können, empfiehlt es sich, sie rechtzeitig zu unterrichten. Sind erhebliche Beeinträchtigungen von Anliegerbetrieben zu befürchten, sind die zu erwartenden Verkehrsbeschränkungen mit den Betroffenen zu erörtern.

(4) Halten sich die Beeinträchtigungen für einen Gewerbebetrieb im Rahmen des Zumutbaren, stehen dem Anlieger keine Entschädigungsansprüche zu, auch wenn die Beeinträchtigungen einige Wochen oder Monate dauern. Ein Betrieb muss auch solche gewinnschmälernden Ereignisse einkalkulieren. Hinzunehmen ist auch ein Ausbleiben des Reingewinns, weil dadurch keine Existenzgefährdung (vgl. Nr. 35 Abs. 1) eintritt. Reingewinn ist der Betrag, der dem Unternehmen nach Abzug aller Kosten (z.B. Warenbezugskosten, Mieten, Personalkosten einschließlich Unternehmerlohn) vom Umsatz. verbleibt. Der Betriebsinhaber hat unter Anspannung der eigenen Kräfte und Ausschöpfung betrieblicher Anpassungsmöglichkeiten alles zu unternehmen, um die Beeinträchtigung durch Straßenbauarbeiten auf seinen Betrieb möglichst gering zu halten (§ 8a Absätze 5 und 8). Denn der Anlieger, der besondere Vorteile aus dem Gemeingebrauch zieht, kann nicht beanspruchen, dass sie immer in gleicher Weise fortbestehen. Insoweit halten sich die Beschränkungen im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums. Die Dauer der entschädigungslos hinzunehmenden Beschränkungen kann nach Art der betroffenen Betriebe im Einzelfall verschieden sein.

35 - Entschädigungsansprüche von Straßenanliegern

(1) Wird durch eine längerdauernde Straßenbaumaßnahme die Zufahrt oder der Zugang zu einem anliegenden Gewerbebetrieb unterbrochen oder erheblich erschwert und führen dadurch eintretende Betriebsverluste trotz Anspannung der eigenen Kräfte zu einer Existenzgefährdung, so hat der Betrieb Anspruch auf eine Entschädigung (§ 8a Abs. 5 Satz 11). Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn die laufenden Betriebseinnahmen nicht die Warenbezugskosten und die laufenden Betriebsausgaben decken. Eine Existenzgefährdung liegt auch vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung (z.B. Warenbezugskosten, Personalkosten einschließlich Unternehmerlohn, Mieten, Abschreibungen) erreicht wird. Es obliegt dem Betroffenen, die Straßenbauverwaltung rechtzeitig von einer Existenzgefährdung zu unterrichten und die Kausalität der Straßensperre durch prüffähige Unterlagen nachzuweisen. Ein Versäumnis würde ein Mitverschulden im Sinne von § 8a Abs. 8 bedeuten.

(2) Die Entschädigung Ist nach § 8a Abs. 5 Satz 1 darauf zu beschränken, den Fortbestand des anliegenden Betriebs zu gewährleisten.

(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn das Betriebsgrundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt (vgl. Nr. 31 Abs. 2) oder wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (§ 8a Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3).

(4) Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung über § 8a Abs. 5 hinaus aus enteignungsgleichem Eingriff entschädigungspflichtig werden kann, wenn sie bei Straßensperrungen nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet oder wenn sich längere Verzögerungen bei den Straßenbauarbeiten ergeben, die vermeidbar gewesen wären (vgl. BGH-Urteile vom 05.07.1965 - III ZR 173/64 - N3W 1965, 1907 VkBl. 1965, 646 und vom 20.12.1971 - 111 ZR. 79/69 - NSW 1972, 243 VkBl. 1972, 117).

(5) Soweit Entschädigungsansprüche bestehen, richten sie sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (§ 8a Abs. 5 Satz 2). In Betracht kommen z.B. der Träger der Straßenbaulast oder Versorgungsunternehmen oder beide gemeinsam. Werden jedoch bei Gelegenheit einer Straßenbaumaßnahme weitere Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen, die bei getrennter Durchführung keine erheblichen Erschwernisse für längere Zeit zur Folge hätten (z.B. Kabelverlegungen), so werden diese Arbeiten in der Regel nicht mitursächlich für eine existenzgefährdende Betriebsbeeinträchtigung sein. In diesem Falle ist der Träger dieser Maßnahme kein zur Entschädigung verpflichteter Begünstigter.

Technische Bestimmungen

36 - Bei Sondernutzungserlaubnissen

Hierzu wird auf Anlage 3 verwiesen. Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles vorzunehmen.

37 - Bei baulichen Maßnahmen auf dem Straßengrundstück gemäß § 8 Abs. 10

Aus den technischen Bestimmungen der Anlage 3 sind die im Einzelfall erforderlichen Regelungen zu übernehmen und gegebenenfalls zu ergänzen.

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Muster einer Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten/Zugänge außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt Anlage 1

..................... ...................., den ................
(Dienststelle)

Az. ............

Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt/einen Zugang

Herrn/Frau/Firma ....................... in ............................. wird hiermit auf Grund des § 8a i.V.m. § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 2413) nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen und Ausführungsplänen die Erlaubnis erteilt, zur Bundesstraße ............. bei km .... eine Zufahrt/einen Zugang von dem Grundstück ........................ anzulegen/die bestehende Zufahrt/den bestehenden, Zugang von dem Grundstück ................. zu ändern 1. Die Zufahrt/der Zugang dient folgendem Zweck: ..........................

1. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich - gilt bis ..........Von ihr darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

2. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und seine Rechtsnachfolger, soweit diese Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind. Der Rechtsnachfolger hat der Straßenbauverwaltung Innerhalb von 3 Monaten die Rechtsnachfolge anzuzeigen. Bis zur Anzeige bleibt auch der bisherige Erlaubnisnehmer verpflichtet.

3. Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr binnen ............ Monaten seit Unanfechtbarkeit kein Gebrauch gemacht wird.

4. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen.

Hierfür ist bis ......... eine Sicherheit in Höhe von ....... DM zu leisten 2.

5. Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Zufahrt/des Zuganges gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Erlaubnisnehmer die Straßenbauverwaltung und den betroffenen Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Rechte aus Abs. 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu.

6. Ist für die Ausführung der Zufahrt/des Zuganges eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Erlaubnisnehmer einzuholen.

Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Erlaubnisnehmer insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Zufahrt/des Zuganges Kabel, Versorgungsleitungen oder dergl. verlegt sind.

7. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung rechtzeitig (mindestens ........... vorher) anzuzeigen.

8. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Der Erlaubnisnehmer hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.

9. Die Beendigung der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung anzuzeigen.

10. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, Verunreinigungen der Bundesstraße, die im Zufahrts-/Zugangsbereich durch die Benutzung verursacht werden, unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

11. Die Erlaubnis erlischt durch Widerruf, Zeitablauf oder Aufgabe der Nutzung. Die Aufgabe der Nutzung ist der Straßenbauverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Nach Erlöschen der Erlaubnis ist die Zufahrt/der Zugang zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten.

12. Der Erlaubnisnehmer wird darauf hingewiesen, dass nach § 8a Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes eine Änderung der Zufahrt/des Zuganges Sondernutzung und damit erlaubnispflichtig Ist. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt/der Zugang einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

13. Der Erlaubnisnehmer wird weiter auf folgende Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes hingewiesen:

§ 8 Abs. 2a

Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlange der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten 3 zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 8 Abs. 7a

Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche .Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen- nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigern Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 8 Abs. 8 4

Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

14. Für diese Sondernutzung wird nach Maßgabe der Verordnung vom ................... 5 eine jährliche/monatliche/wöchentliche/tägliche/einmalige Gebühr von ....... DM festgesetzt. Eine Neufestsetzung bei Änderung des Gebührensatzes oder -rahmens bleibt vorbehalten. Für den laufenden Zeitraum ist ein Betrag von ........ DM zu zahlen. Der erstmalige - einmalige - Betrag ist sofort fällig. Die folgenden Beträge sind jeweils bis zum ....... zu zahlen. Die Gebühr wird durch Zahlung eines Betrages von ......... DM abgelöst. Der Betrag ist am ............. fällig.

15. Für die Erteilung der Erlaubnis wird gemäß ....... 6 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ......... DM erhoben. An Auslagen sind ......... DM zu erstatten.

16. Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr. ............ der .......... bei der ................ BLZ ........ in .......... zu leisten.

Rechtsbehelfsbelehrung

........................................

(Unterschrift der Behörde)

Auf Rechtsbehelf wird verzichtet:

......., .............. .....................................................

Ort Datum (Unterschrift des Erlaubnisnehmers)

____________

1) Nicht zutreffendes ist zu streichen.

2) Falls entbehrlich, ist dieser Satz zu streichen.

3) Bei befristeter Erlaubnis gilt vor Zeitablauf die Kostenregelung für Änderungen nicht, wenn das Grundstück keine anderweitige ausreichende Verbindung zudem öffentlichen Wegenetz besitzt und erhebliche Anpassungskosten entstehen.

4) Entfällt bei befristeter Erlaubnis

5) Hier ist die gemäß § 8 Abs. 3 FStrG erlassene landesrechtliche Gebührenordnung einzusetzen.

6) Nach Landesrecht auszufüllen.

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Muster eines Vertrages gemäß § 8 Abs. 10 FStrG über die Benutzung des Straßengrundes für die Anlage von Zufahrten und Zugängen im Erschließungsbereich von Ortsdurchfahrten Anlage 2

Nutzungsvertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch ............ - Straßenbauverwaltung -

und

Herrn/Frau/Firma .................

Straße ............. Nr. ...... in .................... - Berechtigter -

Die Straßenbauverwaltung gestattet dem Berechtigten, nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen und Ausführungsplänen den Straßengrund bei km ....... der Bundesstraße .......... mit einer Fläche bis zu ..... qm für die bauliche Anlage / Änderung einer Zufahrt / eines Zuganges von dem Grundstück Flur Nr. ...... zu benutzen. 1

1. Das Recht auf Benutzung wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Es endet, wenn die Zufahrt/der Zugang vom Berechtigten aufgegeben wird oder durch Maßnahmen der Straßenbauverwaltung entfällt. Die Aufgabe der Nutzung ist unverzüglich anzuzeigen.

Das Recht auf Benutzung wird auf die Dauer von ........ eingeräumt. 2

2. Der Vertrag gilt für den Rechtsnachfolger, wenn dieser schriftlich den Inhalt des Vertrages gegenüber der Straßenbauverwaltung anerkennt. Der Berechtigte verpflichtet sich, die Rechtsnachfolge unverzüglich anzuzeigen.

3. Ist für die Dauer der Ausführung der Anlage eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis und dergl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Berechtigte einzuholen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Berechtigte insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Anlage Kabel, Versorgungsleitungen und dergl. verlegt sind.

4. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung rechtzeitig, (mindestens ............. vorher) anzuzeigen.

5. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtfertigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.

6. Der Berechtigte hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.

7. Die Beendigung der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung anzuzeigen.

8. Der Berechtigte hat die Anlage auf seine Kosten ordnungsgemäß zu unterhalten. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung hat er die Anlage zu ändern oder die Änderung zu dulden, soweit dies aus Gründen des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung oder des Straßenverkehrs erforderlich ist. Die Kosten. der .Änderung trägt die Straßenbauverwaltung, wenn auf Dauer die Zufahrt/der Zugang unterbrochen oder erheblich erschwert wird und das Grundstück keine anderweitige ausreichende Verbindung mit den öffentlichen Wegenetz besitzt. Im übrigen trägt der Berechtigte die Kosten.

9. Vor jeder Änderung der Anlage ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen.

10. Kommt der Berechtigte einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Berechtigten zu veranlassen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.

11. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung des Rechts auf Nutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen. Hierfür ist bis ........ eine Sicherheit in Höhe von ......... DM zu leisten. 3

12. Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, stellt der Berechtigte die Straßenbauverwaltung und den betreffenden Bediensteten frei, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Rechte aus Absatz 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu.

13. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Aufgabe der Nutzung oder Zeitablauf ist die Anlage zu beseitigen und auf Verlangen der Straßenbauverwaltung der frühere Zustand wieder herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, gilt Nr. 10 entsprechend.

14. Für diese Nutzung wird nach Maßgabe des Verzeichnisses über Entgelte (Anlage 1 der Nutzungsrichtlinien vom 1. Aug. 1975) ein jährliches / monatliches / wöchentliches / tägliches / einmaliges Entgelt in Höhe von ............. DM vereinbart. Die Straßenbauverwaltung behält sich vor, das Entgelt anzupassen, wenn die Entgeltsätze oder -rahmen des Verzeichnisses geändert werden.

Für den laufenden Zeitabschnitt ist ein Betrag von ....... DM zu zahlen.

Der erstmalige - einmalige - Betrag ist sofort fällig.

Die folgenden Beträge sind jeweils bis zum ........ zu zahlen.

Das Entgelt wird durch Zahlung eines Betrages von ......... DM abgelöst. Der Betrag ist am ............. fällig.

15. Der Berechtigte ist verpflichtet, die Auslagen der Straßenbauverwaltung in Höhe von DM zu erstatten.

16. Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr. ........... der ................ bei der .................. BLZ ............. in .............. zu leisten.

17. Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Ort, Datum (Straßenbauamt)

Ort, Datum (Berechtigter)

__________

1) Nicht zutreffendes ist zu streichen. Die technischen Bestimmungen sind im Einzelfall festzulegen.

2) Im Regelfall ist Benutzung auf unbestimmte Zeit vorzusehen. Befristungen kommen in Betracht, wenn die Anlage für einen vorübergehenden Zweck zugelassen wird, z.B. für die Dauer einer Bauzeit oder bis zum Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, z.B. Fertigstellung einer rückwärtigen Erschließung.

3) Falls entbehrlich, ist dieser Satz zu streichen.

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Technische Bestimmungen für Zufahrten/Zugänge * Anlage 3

1. Für die Herstellung/Änderung der Zufahrt/des Zuganges sind folgende vom Erlaubnisnehmer/Berechtigten in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung gefertigten Ausführungspläne maßgebend:

................................................................................................................

Die Ausführungspläne sind verbindlicher Bestandteil dieser Erlaubnis/dieses Vertrages und gelten, soweit nachstehend nichts weiteres vermerkt ist.

2. Die Straße darf in allen ihren Bestandteilen durch die Zufahrt/den Zugang nicht verändert werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

3. Die für die Zufahrt/den Zugang erforderliche Fläche des unbefestigten Seitenstreifens (Bankett, Trennstreifen)/des Geh- oder/und Radweges ............. ist wie folgt anzulegen und zu befestigen:

Breite: ..........

Deckenaufbau: ............

4. Die Zufahrt/Der Zugang ist vom Außenrand der befestigten Fahrbahn/des unbefestigten Seitenstreifens (Bankett, Trennstreifen)/des Geh- oder/und Radweges ............. auf eine Länge von .......... m wie folgt zu befestigen:

................................................................................................................

5. Vorplätze/Hofräume einschl. Wendeflächen sind auf ........ m Tiefe gemessen vom Außenrand der befestigten Fahrbahn/des unbefestigten Seitenstreifens (Bankett, Trennstreifen)/ des Geh- oder/und Radweges wie folgt zu befestigen:

................................................................................................................

Das Gefälle der gegen die Straßen offenen, nicht mit Zäunen und dergl. abgeschlossenen oder abgegrenzten Vorplätze/Hofräume darf .......... % nicht übersteigen.

6. Die überfahrt von der Fahrbahn auf den erhöhten Gehweg (Hochbord) ist folgendermaßen herzustellen:

................................................................................................................

7. Für die Zufahrt ist/sind ein Verzögerungsstreifen/Links-/Rechtsabbiegestreifen/Beschleunigungsstreifen vorzusehen. Diese sind mit einer Breite von ....... m und mit folgenden Mindestlängen herzustellen:

Verzögerungsstreifen ..... m
Beschleunigungsstreifen ..... m
Links-/Rechtsabbiegestreifen ..... m
Verziehung ..... m

Die Streifen sind wie folgt zu befestigen: ...............................................................................................................

8. Der Radius für das Rechtseinbiegen aus der Zufahrt darf am Rand der befestigten Fahrbahn das Maß R .... m nicht unterschreiten. Der Radius für das Abbiegen in die Zufahrt muss mind. das Maß R .... m betragen.

9. Außerhalb der Radien erhält die Zufahrt eine Breite von .... m.

10. Die Einseitneigung/Dachformneigung der Zufahrt/des Zuganges ist so auszubilden, dass die Längs- und die Querneigung der Straße hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

11. Die Randeinfassung der für die Zufahrt/den Zugang erforderlichen Flächen und etwaige Trenninseln sind wie folgt auszubilden: ...............................................................................................................

12. Für die Zufahrt ist ein ausreichendes Sichtdreieck herzustellen, das im einzelnen wie folgt zu bemessen ist:

Tiefe: ..... m

Länge parallel zur Straße, gemessen von der Achse der Zufahrt je ........ m.

Das Sichtdreieck ist von allen Anpflanzungen, Stapeln, Zäunen und dergl. von mehr als ..... cm über Fahrbahnhöhe freizuhalten.

13. Zur Anlegung der Zufahrt/des Zuganges ist die Auffüllung oder Abgrabung der Straßenböschung ohne Veränderung ihrer bisherigen Bestimmung :zulässig. Der Erlaubnisnehmer/Berechtigte hat dabei die veränderten Flächen nach Weisung der Straßenbauverwaltung wie folgt herzustellen:

..............................................................................................................

14. Durch die Zufahrt/den Zugang dürfen die vorhandenen Wasserabteilungseinrichtungen sowie der Wasserabfluss von der Straße und den straßeneigenen Grundstücksteilen nicht beeinträchtigt werden. Die Zufahrt ist deshalb auf mind. ...... m Länge, gemessen vom Fahrbahnrand der Straße mit einem von der Straße abgewendeten Längsgefälle von .... % anzulegen. Darüber hinaus hat der Erlaubnisnehmer / Berechtigte folgende Vorkehrungen zu treffen:

In einem Abstand von .... m, gemessen vom Fahrbahnrand/in der Achse der Grabenverrohrung ist eine 0,80 m breite Entwässerungsrinne mit mind. 5 cm Muldentiefe / Kastenrinne mit einer tragfähigen Gitterrostabdeckung mit Vorflut an den Straßengraben/an die Grundstücksentwässerung des Erlaubnisnehmers/Berechtigten anzulegen.

15. Die Überbrückung des Straßengrabens/des vorhandenen Wasserlaufes längs der Straße ist auf der Breite der Zufahrt/des Zuganges durch einen ausreichend tragfähigen und leistungsfähigen Durchlass/durch eine ausreichend tragfähige und leistungsfähige Grabenbrücke aus .............................................im Lichtmaß ....................... herzustellen.

Der Durchlall ist mit ....... cm Beton von mind. 200 kg Zement/cbm zu ummanteln. Der Ein- und Auslauf des Durchlasses/die Flügelmauern der Grabenbrücke ist/sind mit Natursteinen zu verkleiden/in Beton auszuführen/mit Schrägstücken zu versehen. Die Grabensohle ist im Bereich des Überganges von dem Durchlassquerschnitt in den Grabenquerschnitt auf je 1,00 m mit unregelmäßigem Steinpflaster/Rasenziegeln zu befestigen.

Die Vorflut darf durch den Durchlass nicht gestört werden; dieser ist bei Bedarf zu reinigen.

16. Bei der Anlage der Zufahrt/des Zuganges ist die Beseitigung von Bäumen und Bewuchs auf Straßengebiet nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung gestattet. Hierfür sowie für etwaige Neupflanzungen gelten folgende Bestimmungen:

.....................................................................................................

17. Während der Ausführung von Bauarbeiten ist die Straße, soweit erforderlich, zu reinigen. Insbesondere sind die durch die Bauarbeiten verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ein Ablagern von Baustoffen, Baugeräten und dergleichen auf Straßengebiet ist nicht/ist nur wie folgt zulässig:

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18. Um Schäden an der Deckschicht der Straße zu vermeiden; dürfen bei den Bauarbeiten im befestigten Bereich der Straße nur gummibereifte Fahrzeuge, und Geräte eingesetzt werden und Bodenaushubmassen und Material nicht auf dem unbefestigten Seitenstreifen (Bankett, Trennstreifen), den Mehrzweckstreifen und in den Straßenseitengräben ab- bzw. zwischengelagert werden. Leiteinrichtungen und Verkehrszeichen sind bei Verschmutzung unverzüglich zu säubern. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungssteilen sind zu entfernen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich Ist.

19. Die zum Schutz von Leitungen bestehenden technischen Bestimmungen sind zu beachten.

20. Alle Verkehrsschilder, die für die durchzuführenden Maßnahmen anzuordnen sind, sind in vollreflektierender Ausführung aufzustellen.

21. Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Straßenmeisterei ............ rechtzeitig zu unterrichten. Sie kann in der Örtlichkeit und während der Bauausführung notwendig werdende technische Regelungen anordnen.

22. Nach Abschluss der Bauarbeiten findet auf Verlangen der Straßenbauverwaltung eine Abnahme statt. Hierbei festgestellte oder innerhalb von 3 Jahren auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

23. Weitere Bestimmungen:

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*) Nichtzutreffendes Ist in den nachstehenden Bestimmungen zu streichen.

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* §§ ohne Zusatz sind solche des FStrG

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