UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen zu Landesstraßen und Kreisstraßen
- Hessen -

Vom 1. Januar 1990
(StAnz. He Nr. 22 von 1990 S. 1363)



I. Teil

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Zufahrt ist jede für den rollenden Verkehr bestimmte und geeignete private Wegeverbindung zwischen einer Landes- oder Kreisstraße und einem Grundstück (z.B. einem bebauten Grundstück, land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundstück, privatem Weg, Brachland, Eisenbahngrundstück). Auf die bauliche Beschaffenheit des Zufahrtsweges, insbesondere die Art des Unterbaus oder der Straßendecke, kommt es nicht an. Eine Zufahrt kann auch von Fußgängern mitbenutzt werden. Keine Zufahrten sind Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen (§§ 29, 30 HStrG).

1.2 Zugang ist jede ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte private Wegeverbindung zwischen einer Landes- oder Kreisstraße und einem Grundstück.

1.3 Die Änderung einer Zufahrt im Sinne des Hessischen Straßengesetzes liegt vor, wenn diese im Bereich des Anschlusses an die Landes- oder Kreisstraße baulich umgestaltet (verbreitert, verlegt, befestigt u. ä.) wird. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll, z.B. wenn die Zufahrt zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück führt, das mittels Umbaues künftig für gewerbliche Zwecke ausschließlich oder zusätzlich genutzt werden soll, oder wenn an einem Wirtschaftsweg eine Wohn- oder Wochenendsiedlung entsteht.

II. Teil
Zufahrten nach § 19 HStrG

2. Rechtliche Bedeutung

2.1 Zufahrten sind keine öffentlichen Straßen im Sinne des Hessischen Straßengesetzes. Sie sind Privatwege.

2.2 Im Gegensatz zu den Zufahrten zu Bundesfernstraßen (§ 8a FStrG) sind die Zufahrten zu Landes- oder Kreisstraßen keine Sondernutzungen.

2.3 Außerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 HStrG) dürfen Zufahrten zu Landes- oder Kreisstraßen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde neu angelegt oder geändert werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück, welches über die Zufahrt an die Landes- oder Kreisstraße angeschlossen ist, innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Maßgebend ist nur der Ort des Anschlusses.

3. Erlaubnis

3.1 Die Erlaubnis zur Anlage einer neuen Zufahrt oder zur Änderung einer bestehenden Zufahrt kann nur erteilt werden, wenn

  1. keine andere ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz gegeben ist oder geschaffen werden kann, z.B. über eine Zuwegung zu einer anderen öffentlichen Straße mit geringerem Verkehr durch Anschluss an eine bereits bestehende Zufahrt u. ä.,
  2. die Ablehnung des Erlaubnisantrages eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
  3. der Erlaubnis keine überwiegenden öffentlichen Belange, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs, entgegenstehen.

3.2 Zur baulichen Änderung der Zufahrt im Bereich des Anschlusses an die Landes- oder Kreisstraßen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn

  1. keine überwiegenden öffentlichen Belange, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs, entgegenstehen,
  2. die Zufahrt keinem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

3.3 Zufahrten zu Ortsumgehungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 8 Abs. 1 HStrG).

4. Entbehrlichkeit der Erlaubnis

Einer Erlaubnis nach § 19 HStrG bedarf es nicht, wenn

  1. die Zufahrt zu einem Grundstück neu errichtet oder geändert wird, für dessen Bebauung von der Straßenbaubehörde eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 HStrG zugelassen worden ist und wenn die Neuanlage der Zufahrt durch diese Bebauung veranlasst ist (s. Nr. 12 dieser Richtlinien) oder
  2. ein Verfahren nach § 24 HStrG durchgeführt wird (s. Nr. 13 dieser Richtlinien) oder
  3. die Zufahrt im Wege- und Gewässerplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes oder im Bebauungsplan nach dem Bundesbaugesetz rechtswirksam festgelegt ist. Da die Straßenbauverwaltung im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Baugesetzbuch zu beteiligen ist, hat sie darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze dieser Richtlinien soweit wie möglich Beachtung finden.

5. Erlaubnisverfahren

5.1 Die Erlaubnis setzt einen Antrag voraus. Die Erteilung oder Versagung durch die Straßenbaubehörde ist eine Ermessensentscheidung.

5.2 Die Erlaubnis ist in der Regel unter dem Vorbehalt federzeitigen Widerrufs, in geeigneten Fällen befristet (z.B. für die Zeit des Bestehens einer Baustelle) zu erteilen.

5.3 Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen sind zulässig, soweit sie zur Wahrung des Interesses des Verkehrs oder der Straßenunterhaltung geboten sind. Insbesondere ist dem Erlaubnisnehmer eine solche Gestaltung des Zufahrtsanschlusses aufzuerlegen, die eine möglichst geringe Behinderung des durchgehenden Verkehrs und die ordnungsgemäße Unterhaltung und Reinigung der Zufahrt gewährleistet. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Zufahrten kann bei deren Neuanlage die Errichtung einer Holperstrecke bis zu 20 m Tiefe bis zum Anschluss an die Landes- oder Kreisstraße gefordert werden. Dem Erlaubnisnehmer ist in jedem Falle die Verpflichtung aufzuerlegen, den Träger der Straßenbaulast und die Straßenbauverwaltung von allen mit dem Bestand und der Benutzung der Zufahrt zusammenhängenden Mehraufwendungen, Schäden, Nachteilen und Haftungen gegenüber Dritten freizustellen, die Anlage bei Widerruf der Erlaubnis zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen sowie die Anlage auf Verlangen zu ändern. Unzulässig sind Bedingungen und Auflagen, die mit der Zufahrt nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, z.B. die unentgeltliche Abtretung von Grundstücken.

5.4 Die Erlaubnis und deren Ablehnung sind Verwaltungsakte. Sie sind schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Ablehnung ist zu begründen. Der Erlaubnisnehmer kann zwar auf Rechtsbehelfe verzichten, die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist aber von seiner Willenserklärung (Annahme der Erlaubnis) unabhängig.

6. Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis kann eine (einmalige) Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Technik vom 24. November 1986 (GVBl. I S. 321) erhoben werden. Die Erhebung von Sondernutzungs-, Benutzungs-, Anerkennungs- und sonstigen Entgelten neben der Verwaltungsgebühr ist unzulässig.

7. Verwaltungsvereinbarungen

Anstelle einer Erlaubnis kann über die Neuanlage oder die Änderung einer Zufahrt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Hierbei gelten folgende Grundsätze

  1. öffentlich-rechtliche Verträge anstelle der Erlaubnis sollen nur mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Bundesbahn, Forstfiskus u. ä.) geschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Vertrag allen Grundsätzen dieser Richtlinien Rechnung trägt.
  2. Für die Straßenbauverwaltung muss eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von höchstens drei Monaten vereinbart werden.

8. Alte Zufahrten

Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten richtet sich seit dem 1. November 1962 nach § 19 HStrG. Für Zufahrten, die beim Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes bereits vorhanden waren, gilt folgendes:

8.1 Soweit die Zufahrten (vornehmlich in den ehemals preußischen Landesteilen) auf Grund eines Vertrages bestehen, kann ihre Beseitigung oder Änderung verlangt werden,

  1. bei Ablauf der Vertragsdauer oder nach wirksamer Kündigung,
  2. soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist (§ 52 Abs. 7 HStrG). Wenn der Inhaber der Zufahrt im Falle des § 52 Abs. 7 HStrG mit der Beseitigung seines Anschlusses nicht einverstanden ist, muss ein Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§§ 33 bis 36 HStrG) durchgeführt werden (vgl. § 52 Abs. 7 Satz 2 HStrG).

8.2 Wurden die Zufahrten ohne Vereinbarung oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis (insbesondere vor unvordenklicher Zeit kraft Gemeingebrauchs) angelegt, so kann ihre Beseitigung oder Änderung nur verlangt werden, wenn das Grundstück eine anderweitige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz hat und die Beseitigung oder Änderung der Zufahrt für ihren Inhaber keinen schwerwiegenden Eingriff in seine wirtschaftliche Existenz bedeutet. Anderenfalls ist auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast eine neue Verbindung zu schaffen oder Schadensersatz in Geld zu leisten.

8.3 Soweit Zufahrten auf Grund eines Verwaltungsaktes angelegt wurden (vornehmlich nach Artikel 24 des althessischen Gesetzes über das Straßenwesen vom 15. Juli 1926 oder des Artikel 30 des althessischen Gesetzes, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen betreffend; vom 12. August 1896) ist der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über Verwaltungsakte.

9. Unerlaubte Zufahrten

9.1 Wird eine neue Zufahrt ohne die nach § 19 HStrG erforderliche Erlaubnis angelegt oder geändert und kommt eine nachträgliche Erlaubnis nicht in Betracht, so ist der Träger der Straßenbaulast kraft seines Eigentums oder kraft der Ausübung der Eigentümerrechte (§ 13 HStrG) berechtigt, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen Kommt der Betroffene der Aufforderung der Straßenbaubehörde nicht nach, so ist gegen ihn Klage vor dem ordentlicher Gericht zu erheben (§§ 862, 1004 BGB).

9.2 Wird durch die unerlaubte Anlage oder Änderung einer Zu. fahrt die Sicherheit des Verkehrs auf der Landes- oder Kreisstraße gefährdet, kann die Straßenbauverwaltung nach § 22i BGB den Anschluss an die Landes- oder Kreisstraße beseitigen oder zerstören. Das ist jedoch nur zulässig, wenn der durch die Beseitigung oder Zerstörung verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr für den Verkehr steht Bestehen mehrere Möglichkeiten zur Abwehr der Gefahr, so ist diejenige Maßnahme zu treffen, die den Zuwiderhandeln den am wenigsten beeinträchtigt. Es ist z.B. davon abzusehen, eine Zufahrt zu beseitigen, wenn deren Benutzung durch Pfähle, Steine oder auf ähnliche Weise unmöglich gemach werden kann. Eingriffe in das Anliegergrundstück sind au das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

9.3 Wird die Straße durch die unerlaubte Zufahrt beschädigt, so ist Strafanzeige nach § 305 StGB zu erstatten und Schadensersatz nach § 823 BGB zu fordern. Die Schadensersatzleistung geht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Straße (§ 249 BGB).

9.4 Soweit der Straßenbauverwaltung bei Maßnahmen nach der Nrn. 9.1 bis 9.3 Auslagen und Kosten entstehen, sind sie au; Unterhaltungsmitteln zu verauslagen und vom Zuwiderhandelnden notfalls im Rechtswege zurückzufordern.

9.5 Wird eine bestehende Zufahrt ohne die. nach § 19 HStrG erforderliche Erlaubnis geändert und beruht sie auf einen widerruflichen Rechtsverhältnis, so kann der Widerruf (oder die Kündigung) ausgesprochen werden. Ist das Rechtsverhältnis nicht widerruflich oder zeitlich beschränkt (und noch nicht abgelaufen), so ist die Beseitigung oder die Sperrung auf diejenigen Anlageteile zu beschränken, die zusätzlich geschaffen worden sind (z.B. Rohre, die zur Verbreiterung des Anschlusses verlegt worden sind). Im übrigen gelten dis Nrn. 9.1 bis 9.4 entsprechend.

10. Zufahrten nach Widerruf der Erlaubnis

Unterlässt es der Inhaber einer Zufahrt, diese zu beseitigen, obwohl die Erlaubnis widerrufen oder zeitlich abgelaufen ist, oder der öffentlich-rechtliche Vertrag gekündigt wurde oder ist die Erlaubnis nichtig, so finden die Grundsätze nach Nr. 9 dieser Richtlinien entsprechende Anwendung.

III. Teil
Zugänge

11. Erlaubnisfreiheit

11.1 Nach § 19 HStrG beschränkt sich die Erlaubnispflicht auf Zufahrten. Zugänge sind deshalb grundsätzlich erlaubnisfrei. Bei Ortsumgehungen sind Zugänge grundsätzlich unzulässig (§ 8 Abs. 1 HStrG).

11.2 Wird durch die Anlage oder die Änderung eines Zuganges der Straßenkörper nicht verändert, so bedarf es keiner Vereinbarung nach § 20 HStrG, wenn der Gemeingebrauch auf der Landes- oder Kreisstraße nicht beeinträchtigt wird. Soweit eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs gegeben ist (z.B. beim Zugang zu einem Verkaufskiosk außerhalb der Straßenkörpers, wenn die Kauflustigen auf der Straße "Schlange" stehen, müssen), liegt eine Sondernutzung nach § 16 HStrG vor.

11.3 Bei Schaffung oder Änderung eines Zugangs ohne Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist eine Vereinbarung nach bürgerlichem Recht (§ 20 HStrG) notwendig, wenn bauliche Maßnahmen am Straßenkörper (z.B. Grabenverrohrung, Fußgängersteg, Treppe auf einer Böschung) durchgeführt werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch. Die Ablehnung kann nicht vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

11.4 Die Vereinbarung nach 11.3 ist mit dem Vorbehalt federzeitiger Kündigung durch die Straßenbauverwaltung abzuschließen und mit den notwendigen Bestimmungen, insbesondere mit solchen, die eine missbräuchliche Benutzung des Zugangs zum Ein- und Ausfahren ausschließen, zu versehen (z.B. Beschränkung der Breite, Umzäunung mit einer schmalen Tür, Einbau von Stufen). Der Nutzungsberechtigte hat sich zu verpflichten, die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen, ferner für alle sich aus dem Zugang ergebenden Schäden aufzukommen, um den Träger der Straßenbaulast und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter, freizustellen. Außerdem ist eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dass der Nutzungsberechtigte bei Kündigung des Vertrages oder bei Sperrung oder Einziehung der Straße keine Ersatzansprüche hat. Der Nutzungsberechtigte ist zu verpflichten, der Straßenbauverwaltung alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch die Nutzung zusätzlich entstehen.

11.5 Für die zivilrechtliche Duldung des Zugangs ist ein Entgelt nur dann zu vereinbaren, wenn die Inanspruchnahme des Straßengeländes außergewöhnlich umfangreich ist oder wenn der Zugang von einer außergewöhnlich, großen Zahl von Fußgängern (z.B. als Zugang für Arbeiter einer Fabrik) in Anspruch genommen wird.

11.6 Wird ein Zugang zu einer Landes- oder Kreisstraße eigenmächtig angelegt und kommt eine nachträgliche Vereinbarung nicht in Betracht, so sind die Nrn. 9.1 bis 9.5 entsprechend anwendbar.

IV. Teil
Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken mit Hochbauten und sonstigen Anlagen

12. Hochbauten

12.1 Hochbauten (Bauwerke, die ganz oder teilweise über Erdgleiche liegen) dürfen innerhalb und außerhalb von durch Bebauungspläne ausgewiesenen Baugebieten an Landesstraßen. in einer Entfernung bis zu 20 m und an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Das gilt innerhalb der ausgewiesenen Baugebiete nicht, wenn das Bauwerk den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und wenn außerdem der Träger der Straßenbaulast bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aktiv mitgewirkt hat (§ 23 HStrG). Zufahrten zu Grundstücken, auf denen Hochbauten auf Grund einer von diesem Verbot nach § 23 Abs. 3 HStrG zugelassenen Ausnahme errichtet werden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 19 HStrG. Die Erteilung der Ausnahme kann jedoch mit Auflagen und Bedingungen in bezug auf Zufahrten und Zugänge verbunden, insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass das Baugrundstück nicht zur Landes- oder Kreisstraße, sondern nach rückwärts oder seitlich aufgeschlossen, entlang der Landes- oder Kreisstraße ein ausreichender Abschluss (Zaun ohne Tür oder Tor u. ä.) hergestellt wird oder dass Zufahrten oder Zugänge zur Landes- oder Kreisstraße beseitigt werden.

12.2 Nr. 12.1 gilt nicht bei Änderungen von Hochbauten.

12.3 Bei der Errichtung von Zugängen ist neben der Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 HStrG gegebenenfalls ein Vertrag nach § 20 HStrG abzuschließen.

13. Sonstige bauliche Anlagen

13.1 Wird auf einem Grundstück innerhalb oder außerhalb der Ortsdurchfahrt oder des Baugebietes ein Bauwerk, ein Lager oder eine Einstellfläche errichtet oder wird ein Hochbau, deren Errichtung nach § 23 grundsätzlich verboten ist, wesentlich verändert und wird außerdem von einem dieser Grundstücke eine neue Zufahrt zu einer Landes- oder Kreisstraße, deren Anschluss außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, neu errichtet oder wird eine bereits bestehende Zufahrt mit Anschluss außerhalb der geschlossenen Ortslage geändert, so darf die Baugenehmigung für das Bauwerk, das Lager oder die Einstellfläche oder eine sonstige Genehmigung nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden (§ 24 HStrG). Wenn das Bauvorhaben die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde, ist die Zustimmung zu versagen oder unter Auflagen zu erteilen (§ 24 Abs. 3 HStrG). Soweit die Belange des Verkehrs durch Auflagen gewahrt werden können, ist die Versagung nicht zulässig. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine bestehende Zufahrt beseitigt wird, wenn die mit der neuen Anlage verbundene Nutzung der Zufahrt den Verkehr gefährden würde. Kann die geplante Bauanlage ohne Zufahrt zur Landes- oder Kreisstraße nicht benutzt werden, so kann dies die Versagung der Zustimmung rechtfertigen.

13.2 Im Falle der Nr. 13.1 ist eine Erlaubnis nach § 19 HStrG nicht erforderlich.

13.3 Nr. 13.1 und 13.2 gelten entsprechend, wenn die in Nr. 13.1 genannten Anlagen keiner Baugenehmigung und keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften bedürfen. In diesen Fällen ist die Genehmigung der Straßenbaubehörde erforderlich (§ 24 Abs. 2 HStrG).

V. Teil

14. Zufahrten innerhalb der Ortsdurchfahrten

Unbeschadet des Verfahrens nach § 24 HStrG (vgl. Nr. 14 dieser Richtlinien) bedürfen Zufahrten weder bei ihrer Neuanlage noch bei der Änderung innerhalb der Ortsdurchfahrten der Erlaubnis nach § 19 HStrG. Bedingt jedoch die Herstellung der Zufahrt oder eines Zugangs zur Landes- oder Kreisstraße die bauliche Veränderung von Straßenanlagen oder sonstige bauliche Maßnahmen auf dem Straßenkörper, so ist hierüber eine Vereinbarung nach § 20 HStrG abzuschließen. In den Vertrag sind diejenigen Bestimmungen aufzunehmen, die erforderlich sind, um den Verkehr auf der Landes- oder Kreisstraße vor Gefährdungen zu schützen und Behinderungen möglichst auszuschließen. Ein gewisses Maß an Behinderungen ist jedoch in Ortsdurchfahrten unausschließbar und im allgemeinen auch zumutbar.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen