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VAL - Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster
Anweisung zu den Verwaltungsverfahren und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen im Liegenschaftskataster
- Hessen -
Vom 04. Mai 2010
(StAnz. Nr. 20 vom 17.05.2010 S. 1423)
1 Allgemeines
1.1 Inhalt
Die Anweisung enthält die Verfahrensvorschriften, die von den zuständigen Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG (Vermessungsstellen) neben den katastertechnischen Vorschriften im Rahmen der Erhebungs-, Qualifizierungs- und Fortführungsprozesse für das Liegenschaftskataster zu beachten sind.
1.2 Geltungsbereich
Die Anweisung gilt für die
2 Allgemeine Bestimmungen für die Verwaltungsverfahren im
Rahmen der Datenerhebung für das Liegenschaftskataster
2.1 Art der Verwaltungsverfahren
(1) Die Grenzfestlegung, die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden jeweils in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 9 HVwVfG durchgeführt. Die Verfahren enden mit den in Abschnitt 3 definierten Verwaltungsakten. Für die Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 9 bis 53 HVwVfG, sofern das HVGG keine besonderen Verfahrensregelungen trifft.
(2) Die Gebäudeeinmessung findet in einem besonderen Verfahren außerhalb des HVwVfG statt. Es ist durch § 21 HVGG, § 2 HVGGAusfVO und durch die nachfolgenden Bestimmungen dieser Anweisung abschließend geregelt.
2.2 Beginn der Verwaltungsverfahren
Die Verfahren beginnen in der Regel durch Eingang eines Antrags. Mit Ausnahme der Abmarkung werden die Verfahren dann von Amts wegen eingeleitet, wenn dies zur Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist oder wenn Rechtsvorschriften ein Tätigwerden der Behörde von Amts wegen bestimmen. Grenzfestlegungs- und Grenzfeststellungsverfahren leiten nur die Kataster- und Vermessungsbehörden von Amts wegen ein.
2.3 Legitimation, Vollmachten
Die Vermessungsstelle hat sich in geeigneter Weise über die Legitimation der Antragstellerinnen und der Antragsteller sowie der Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Einzelvollmachten sind der Verfahrensakte beizufügen. Auf vorliegende Dauer- oder Generalvollmachten ist aktenkundig hinzuweisen.
2.4 Bevollmächtigte der Wohnungs- und Teileigentümer
Ist im Fall des Wohnungs-(Teil-)eigentums oder des Wohnungs-(Teil-)erbbaurechts eine Verwalterin oder ein Verwalter bestellt (§ 26 WEG), ist diese oder dieser unmittelbar von Gesetzes wegen bevollmächtigt,
2.5 Mitteilung über einen Termin zur Vornahme von Vermessungsarbeiten und eines Anhörungstermins
(1) Vor einer örtlichen Liegenschaftsvermessung oder einer Abmarkung sollen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Wohnungs-(Teil-)eigentümerinnen und Wohnungs-(Teil-)eigentümer und Erbbauberechtigten rechtzeitig unterrichtet werden, damit sie zum angekündigten Zeitpunkt den Zugang zum Grundstück ermöglichen.
(2) Die Unterrichtung kann fernmündlich, mündlich, schriftlich oder durch geeignete Veröffentlichung erfolgen. Für die schriftliche Unterrichtung steht das Muster in Anlage 1 zur Verfügung.
(3) Ist absehbar, dass die Ausführung der örtlichen Liegenschaftsvermessung und die Anhörung der in Abs. 1 genannten Personen zeitlich zusammenfallen, kann die Unterrichtung in einem Schritt vorgenommen werden. Für die Mitteilung über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten und über einen Anhörungstermin steht das Muster der Anlage 2 zur Verfügung.
(4) Für die Mitteilung von Ort und Zeit einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach Abschnitt 3. 1.1 Abs. 1 gilt Abs. 2 entsprechend. Es steht das Muster der Anlage 3 zur Verfügung.
3 Grenzfestlegung, Grenzfeststellung und Abmarkung
3.1 Allgemeine Regelungen
3.1.1 Anhörung der Verfahrensbeteiligten, Niederschrift
(1) Die Verfahrensbeteiligten sollen zum Ergebnis der Grenzfestlegung, der Grenzfeststellung und der Abmarkung angehört werden. Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Grenzfestlegung nicht auf einer örtlichen Liegenschaftsvermessung beruht. In diesem Fall soll die Anhörung in schriftlicher Form erfolgen. Dafür steht das Muster der Anlage 4 zur Verfügung. Ansonsten ist die Anhörung an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Über das Ergebnis der Grenzfestlegung, der Grenzfeststellung und der Abmarkung wird von der betreffenden Vermessungsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Sie enthält insbesondere:
Grenzpunkte, die lediglich zur Grenzuntersuchung benutzt werden, sind in der Niederschrift nicht aufzuführen. Für die Niederschrift steht das Muster der Anlage 5 zur Verfügung.
(3) Der Niederschrift wird eine Skizze mit einem Vorblatt nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt. In der Niederschrift nebst Skizze werden zur Verdeutlichung alle für das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung und der Abmarkung ausschlaggebenden Sachverhalte in einer von den Beteiligten auch örtlich nachvollziehbaren Weise schriftlich und grafisch nachgewiesen. Die Angaben in der Niederschrift und in der Skizze müssen einander eindeutig zugeordnet sein (zum Beispiel durch Angabe der betroffenen Flurstücke).
(4) Die Niederschrift und die Skizze sind Teil des jeweiligen Bescheides. Im Fall der Grenzfestlegung gilt das unabhängig davon, ob ihr eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder eine andere Methode zugrunde liegt.
3.1.2 Bekanntgabe der Verwaltungsakte
(1) Die Verwaltungsakte werden den Betroffenen schriftlich durch gewöhnlichen Brief bekannt gegeben, sofern die Verfahrensergebnisse nicht ortsüblich bekannt gemacht werden. Allen Bescheiden ist eine Kopie der Niederschrift und der Skizze zur Niederschrift beizufügen. Für die Bekanntgabe der Verwaltungsakte steht das Muster der Anlage 7 zur Verfügung.
(2) Bei einer Vielzahl betroffener Personen soll die Bekanntgabe der Verwaltungsakte durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. In der Bekanntmachung sind die betroffenen Flurstücke, der Ort und der Zeitraum in dem die Niederschrift und die Skizze eingesehen werden können, anzugeben. Die Auslegung der Niederschrift und der Skizze kann bereits am Tag nach der Veröffentlichung beginnen. Für die Bekanntmachung steht das Muster der Anlage 8 zur Verfügung.
3.1.3 Inhalte der Verfahrensakte
Die jeweilige Verfahrensakte enthält unter anderem
3.2 Grenzfestlegung
3.2.1 Verfahrensgrundsätze
(1) Antragsberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer eines betroffenen Grundstücks. Behörden sind dann antragsberechtigt, wenn sie im Zuge von Bodenordnungsverfahren auf die Bildung neuer Flurstücksgrenzen angewiesen sind. Steht das Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, muss der Antrag von allen Miteigentümerinnen und Miteigentümern gemeinschaftlich gestellt sein.
(2) Beteiligte im Verfahren sind
Als weitere Beteiligte können zum Verfahren hinzugezogen werden
wenn deren rechtliche Interessen durch die Grenzfestlegung berührt werden.
(3) Das Grenzfestlegungsverfahren endet mit dem Grenzfestlegungsbescheid. Der Bescheid erstreckt sich auf die neu entstehenden Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung.
(4) Neue Flurstücksgrenzen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren entstehen, werden nicht im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens, sondern nach den im jeweiligen Verfahren geltenden Bestimmungen gebildet.
(5) Die im Auftrag der Enteignungsbehörde auszuführende und zur Vorbereitung eines Enteignungsbeschlusses dienende Vermessung findet nicht im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens, sondern nach den materiellen und formellen Bestimmungen der für die Enteignung maßgebenden Rechtsnorm statt.
(6) Verändern sich Grundstücksgrenzen aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheidung, erfolgt der Nachweis dieser Grenzen im Liegenschaftskataster durch eine Grenzfestlegung.
3.2.2 Teilungsbeschränkungen
(1) Dient die Grenzfestlegung zur Vorbereitung der Abschreibung eines Grundstücksteils, sind die Bestimmungen über die Teilungsbeschränkungen im Bodenverkehr zu beachten. Bedarf die Teilung der Genehmigung, soll diese bis zum Beginn des Grenzfestlegungsverfahrens vorliegen. Die Grenzfestlegung soll nur dann ohne diese vorgenommen werden, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift erklären, alle daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.
(2) Die Antragstellerinnen und Antragsteller sollen darüber aktenkundig unterrichtet werden, dass
3.3 Grenzfeststellung
3.3.1 Verfahrensgrundsätze
(1) Antragsberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer eines betroffenen Grundstücks. Behörden sind antragsberechtigt, sofern die Grenzfeststellung zur Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben notwendig ist.
(2) Beteiligte im Verfahren sind
Als weitere Beteiligte können zum Verfahren hinzugezogen werden
wenn deren rechtliche Interessen durch die Grenzfeststellung berührt werden.
(3) In ein Grenzfeststellungsverfahren können nur Grenzpunkte einbezogen werden, die bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Einer Grenzfeststellung geht die vermessungstechnische Untersuchung der betreffenden Grenzpunkte in der Örtlichkeit voraus (Abschnitt 4.4 der LEA). Die Grenzfeststellung setzt voraus, dass für die Grenzuntersuchung ein maßgebender Katasternachweis zur Verfügung steht.
(4) Das Grenzfeststellungsverfahren endet mit dem Grenzfeststellungsbescheid.
(5) Soweit die Feststellung der Verfahrensgrenze eines Bodenordnungsgebietes nach dem BauGB erforderlich ist, wird diese im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens durchgeführt.
(6) Soweit die Feststellung der Verfahrensgrenze eines Flurbereinigungsgebietes erforderlich ist, wird diese in der Regel im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens und nicht innerhalb eines Grenzfeststellungsverfahrens durchgeführt.
3.3.2 Grenzfeststellung nach Grenzfeststellungsvertrag
(1) Ist der Katasternachweis nach sachverständiger Beurteilung für die vorzunehmende Grenzuntersuchung nicht maßgebend, können sich sämtliche betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer unter sachverständiger Moderation der Vermessungsstelle auf einen örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grundstücksgrenze einigen. Diese Einigung stellt einen Grenzfeststellungsvertrag dar. Die Vermessungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass der Grenzfeststellungsvertrag keine willkürliche Änderung der Grenze darstellt. Der Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterschrift aller betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Vertragsurkunde.
(2) Das Ergebnis des Grenzfeststellungsvertrages ist nach dem Muster der Anlage 9 von der Vermessungsstelle öffentlich zu beurkunden und zur Bildung eines fortan maßgebenden Katasternachweises aufzumessen. Das Grenzfeststellungsverfahren endet in dem Fall ebenfalls mit einem Grenzfeststellungsbescheid nach dem Muster der Anlage 7, in dem den beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern das Ergebnis der Aufmessung bekannt gegeben wird. Eine Kopie des Grenzfeststellungsvertrages wird den Grenzfeststellungsbescheiden als Anlage beigefügt.
(3) Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grenzfeststellungsvertrages ist, dass der Übernahme ins Grundbuch keine Hindernisse entgegenstehen.
3.3.3 Nicht feststellbare Grenze
(1) Kommt es unter der Voraussetzung des Abschnitts 3.3.2 Abs. 1, 1. Halbsatz zu keinem Grenzfeststellungsvertrag, sind die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer von der Vermessungsstelle auf den Rechtsweg nach § 920 BGB zu verweisen (Grenzscheidungsklage). Das Scheitern des Grenzfeststellungsvertrages und die Verweisung sind von der Vermessungsstelle in der Niederschrift zu dokumentieren. Das Grenzfeststellungsverfahren endet in dem Fall damit, dass die betreffende Grenze fortan im Liegenschaftskataster als "nicht feststellbare Grenze" und die betreffenden Flurstücke unter einer neuen Nummer geführt werden (vergleiche Abschnitt 3.2.4 der LFA). Die Eintragung wird den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern durch Verwaltungsakt in Form einer Fortführungsmitteilung bekannt gegeben.
(2) Die Eintragung bewirkt, dass der als nicht maßgebend beurteilte Katasternachweis für die betreffende Grenze bis zur Ablösung durch einen maßgebenden Katasternachweis weder an der Rechtsvermutung noch am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. Die Ablösung der Eintragung kann durch einen späteren Grenzfeststellungsvertrag oder durch die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts nach § 920 BGB bewirkt werden.
(3) Die spätere Übertragung einer gerichtlich bestimmten Grenze in die Örtlichkeit und die Aufmessung des Übertragungsergebnisses zur entsprechenden Fortführung des Liegenschaftskatasters findet im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens statt.
3.4 Abmarkung
3.4.1 Verfahrensgrundsätze
(1) Für die Antragsberechtigung und die Beteiligtenfähigkeit gelten Abschnitt 3.3.1 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Das Abmarkungsverfahren endet mit dem Abmarkungsbescheid.
(3) Geht eine abgemarkte Flurstücksgrenze - zum Beispiel durch Verschmelzung - unter, verliert auch die Abmarkung der dabei untergegangenen Grenzpunkte ihre Rechtswirkung. Die entbehrlichen Abmarkungen werden von den Vermessungsstellen entfernt, wenn sich im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen dazu die Gelegenheit ergibt und der Aufwand zumutbar ist. Das Entfernen von entbehrlich gewordenen Abmarkungen findet außerhalb eines Verwaltungsverfahrens statt und wird nicht dokumentiert.
(4) Wird im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens eine vorgefundene Grenzmarke entfernt, weil sie die Position des betreffenden Grenzpunktes nicht richtig markiert, wird dies in der Niederschrift und der zugehörigen Skizze nachgewiesen.
(5) Für die Bekanntgabe und Rechtsverbindlichkeit der im Rahmen einer Bodenordnung nach dem BauGB oder FlurbG abgemarkten Verfahrensgrenze gilt Abschnitt 3.3.1 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(6) Die Abmarkung neuer Grenzpunkte im Rahmen einer Bodenordnung nach dem BauGB oder FlurbG erfolgt in einem Abmarkungsverfahren. Die Ergebnisse können den Betroffenen aus verfahrensökonomischen Gründen gemeinsam mit dem jeweiligen Plan (Umlegungsplan beziehungsweise Vorwegnahme der Entscheidung, Flurbereinigungsplan) mit dem Nachweis des neuen Bestandes bekannt gegeben werden.
3.4.2 Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen gegenüber dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern
Die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenze gegenüber dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern regelt das Verwaltungsabkommen vom 23. Januar 1960. Zur Durchführung dieses Verwaltungsabkommens gilt Folgendes:
3.4.3 Grenzfeststellung und Abmarkung der Landesgrenzen gegenüber den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Thüringen
(1) Mit diesen Ländern bestehen keine besonderen Vereinbarungen über das Verfahren für Vermessungsarbeiten an der Landesgrenze.
(2) Wenn ein Antrag auf Vermessung an diesen Landesgrenzen bei einer zuständigen hessischen Vermessungsstelle gestellt wird, gilt Folgendes:
4 Einmessung von Gebäuden
4.1 Grundsätzliches
(1) Ziel ist es, den Bestand an liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäuden im Liegenschaftskataster vollständig und so aktuell wie möglich nachzuweisen.
(2) Liegenschaftsrechtlich nicht bedeutsame Gebäude können von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wenn die Unterlagen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Die Übernahme dieser Gebäude in das Liegenschaftskataster ist kostenfrei.
4.2 Gebäudeeinmessungsverfahren
(1) Das Gebäudeeinmessungsverfahren beginnt mit seiner Eintragung (Registrierung) im Gebäudeeinmessungsregister durch die betreffende Vermessungsstelle. Die Registrierung kann frühestens zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Raumbezug und die Geometrie des Grundrisses durch Liegenschaftsvermessung ermittelt werden kann (Einmessungsreife).
(2) Gebäudeeinmessungsverfahren, die bis zum 16. März 2010 von Amts wegen eingeleitet wurden und noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
4.3 Gebäudeeinmessung auf Antrag
(1) Antragsverpflichtet ist jede Gebäudeeigentümerin und jeder Gebäudeeigentümer.
(2) Gebäudeeinmessungen werden von den Vermessungsstellen (Behörden oder Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG) ausgeführt.
(3) Ist eine Registrierung aufgrund fehlender Einmessungsreife des Gebäudes noch nicht möglich, so trägt die beauftragte Vermessungsstelle unmittelbar nach Eingang des Auftrags einen entsprechenden Hinweis (Antragsinformation) in das Gebäudeeinmessungsregister ein. Diese Antragsinformation schafft Transparenz über bestehende Anträge und verhindert nach der Fertigstellung des Rohbaus eine Aufforderung der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beziehungsweise die Einleitung eines Gebäudeeinmessungsverfahrens von Amts wegen durch eine andere Vermessungsstelle (vergleiche Abschnitt 4.4 Abs. 1 und 2).
4.4 Gebäudeeinmessung von Amts wegen
(1) Liegt nach Fertigstellung des Rohbaus weder eine Antragsinformation oder eine Aufforderungsinformation (siehe unten) noch eine Registrierung vor, können die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie die Kataster- und Vermessungsbehörden die Eigentümerinnen und Eigentümer des betreffenden Gebäudes schriftlich auffordern, dessen Einmessung bei einer Vermessungsstelle ihrer Wahl zu beantragen. Für diese Aufforderung steht das Muster in Anlage 10 zur Verfügung. Die Aufforderung wird den Betroffenen durch gewöhnlichen Brief bekannt gegeben und stellt mangels eigenen Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar. Sie gilt bei inländischen Adressaten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Aufgabe zur Post und deren Datum werden aktenkundig gemacht. Mit der Aufgabe zur Post trägt die auffordernde Vermessungsstelle einen entsprechenden Hinweis (Aufforderungsinformation) in das Gebäudeeinmessungsregister ein. Ist innerhalb von 21 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Aufforderung keine Registrierung im Gebäudeeinmessungsregister erfolgt, kann die auffordernde Vermessungsstelle ein Einmessungsverfahren von Amts wegen einleiten.
(2) Liegt nach Fertigstellung des Rohbaus weder eine Antragsinformation noch eine Registrierung vor und haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure oder Kataster- und Vermessungsbehörden auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen oder Bauvorlagen zu fertigen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist, so sollen sie unmittelbar ein Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen einleiten. Eine vorherige Aufforderung der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(3) Die von Amts wegen tätig werdenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Kataster- und Vermessungsbehörden sollen nach Einleitung des Verfahrens die betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer durch ein Schreiben über die bevorstehenden Maßnahmen unterrichten. Dafür stehen die Muster der Anlagen 11 und 12 zur Verfügung.
4.5 Fristen
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie die behördlichen Vermessungsstellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVGG) sind verpflichtet, die Ergebnisse eines Gebäudeeinmessungsverfahrens spätestens sechs Monate nach dessen Einleitung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen.
(2) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die von ihnen selbst eingeleiteten Gebäudeeinmessungsverfahren innerhalb von sechs Monaten auszuführen. Können sie dies mit eigenen Kapazitäten nicht gewährleisten, beauftragen sie umgehend eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Ausführung. Dazu bieten die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden insbesondere den regelmäßig in ihren Amtsbezirken tätigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren Gelegenheit, ihr Interesse an einer Auftragsübernahme zu bekunden.
(3) Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll sich die Vergabe auf Auftragspakete beziehen. Die Aufträge werden an interessierte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vergeben und von diesen im Auftrag der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden ausgeführt. Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden überwachen die fristgerechte Ausführung, erteilen nach Übernahme in das Liegenschaftskataster den Kostenbescheid an die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer und zahlen an die beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure das Entgelt für die Auftragserledigung aus. Näheres zum Vergabeverfahren und zum Auftragsentgelt regelt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde durch Verfügung.
(4) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die Ergebnisse der ihnen vorgelegten und der von ihnen selbst ausgeführten Gebäudeeinmessungen umgehend in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Übernahme soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Vermessungsschriften erfolgen.
4.6 Einrichtung und Nutzung des Gebäudeeinmessungsregisters
(1) Das Gebäudeeinmessungsregister wird von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zentral für das gesamte Landesgebiet eingerichtet und geführt. Alle Vermessungsstellen erhalten über öffentlich verfügbare Telekommunikationsmittel Zugang zu diesem Register. Der Zugang wird durch Autorisierungs- und Authentifizierungsverfahren (Benutzerkennung und Passwort) geschützt.
(2) Die Vermessungsstellen nehmen ihre neuen Einträge in das Gebäudeeinmessungsregister unmittelbar selbst vor.
(3) Der Raumbezug eines neuen Eintrags wird durch Positionierung in der präsentierten Ausgabe der Liegenschaftskarte bestimmt und dort fortan durch eine Signatur dargestellt. Die Position in der Liegenschaftskarte wird dabei so gewählt, dass sie möglichst innerhalb des voraussichtlichen Gebäudegrundrisses liegt. Für jedes eigenständige Gebäude (zum Beispiel Garage, Reihenhaus) wird ein gesonderter Eintrag vorgenommen. Die verschiedenen Arten der Einträge (Antragsinformation, Aufforderungsinformation, Registrierung des Verfahrensbeginns) werden durch unterschiedliche Signaturen optisch gekennzeichnet. Wird eine eingetragene Antragsinformation oder Aufforderungsinformation für ein Gebäude durch die Registrierung des Verfahrensbeginns ersetzt, so wird dafür möglichst dieselbe Position in der Liegenschaftskarte gewählt.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie die behördlichen Vermessungsstellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erhalten die Berechtigung, Informationen über alle eigenen Einträge sowie über einzelne fremde Einträge abzurufen. Die Kataster- und Vermessungsbehörden erhalten die Berechtigung, Informationen über alle Einträge abzurufen und diese nach den Vorgaben des Abs. 6 zu ändern und zu löschen. Gelöschte Einträge werden fortan nicht mehr durch Signatur dargestellt.
(5) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde überwacht durch systematische Abfragen die Einhaltung der Fristen nach Abschnitt 4.5. Darüber hinaus sorgt sie dafür, dass Antragsinformationen, die nicht innerhalb eines Jahres durch eine Registrierung ersetzt wurden, von den jeweils zuständigen Vermessungsstellen mit dem Ziel überprüft werden, für die jeweiligen einmessungsreifen Gebäude ein Gebäudeeinmessungsverfahren einzuleiten.
(6) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden löschen nach vollzogener Übernahme einer Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster die darauf bezogenen Einträge im Gebäudeeinmessungsregister. Auf Antrag einer Vermessungsstelle wird ein von ihr vorgenommener Eintrag auch zu einem früheren Zeitpunkt gelöscht, wenn sie dafür nachvollziehbare Gründe darlegt (zum Beispiel Eintrag mit fehlerhaftem Raumbezug, Rücknahme der Beauftragung).
4.7 Meldedienst
(1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sollen mit den Städten und Gemeinden oder anderen zuständigen Stellen in ihrem Amtsbezirk einen Meldedienst über bauliche Veränderungen vereinbaren. Ergänzend werten die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden die ihnen zugänglichen geeigneten Unterlagen (zum Beispiel aktuelle Orthophotos) mit dieser Zielsetzung aus.
(2) Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind nach den geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts verpflichtet, den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden eine Kopie des Formulars zuzuleiten, mit dem sie gegenüber den Bauaufsichtsbehörden die Fertigstellung des Rohbaus anzeigen. Die Kataster- und Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure weisen die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bei jeder sich bietenden Gelegenheit und unter Verwendung des Merkblatts der Anlage 13 auf die ihnen obliegenden Pflichten hin.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 eingehenden Informationen sollen dazu genutzt werden, umgehend Gebäudeeinmessungsverfahren für die Objekte einzuleiten, für die noch kein Eintrag im Gebäudeeinmessungsregister besteht.
4.8 Unterrichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer von der Fortführung des Gebäudenachweises
Nach Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster übersendet die untere Kataster- und Vermessungsbehörde den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern eine aktuelle Ausgabe der Liegenschaftskarte. Für das Begleitschreiben steht das Muster der Anlage 14 zur Verfügung.
5 Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der Führung des Liegenschaftskatasters
5.1 Grundsätzliches
5.2 Fortführungsnachweis
(1) Den Fortführungsmitteilungen nach Abschnitt 5.5.1 bis 5.5.5 liegt als Originaldokument ein Fortführungsnachweis nach dem Muster der Anlage 15 zugrunde.
(2) Der Fortführungsnachweis ist flurstücksbezogen und beinhaltet den Nachweis des betreffenden Flurstücks vor und nach der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Der Fortführungsnachweis enthält einen oder mehrere Fortführungsfälle, denen wiederum ein oder mehrere Fortführungsanlässe zugrunde liegen. In einem Fortführungsnachweis können mehrere in sich abgeschlossene Einzelfortführungen zusammengefasst werden.
(3) Der Fortführungsnachweis ist Bestandteil der jeweiligen Verfahrensakte.
5.3 Fortführungsmitteilung
(1) Die Fortführungsmitteilungen werden nach den Mustern der Anlage 16 erstellt. Sie werden mit gewöhnlichem Brief unmittelbar nach Fortführung des Liegenschaftskatasters versandt. Werden Angaben im Liegenschaftskataster fortgeführt, die originär in der Zuständigkeit einer anderen Behörde und im Liegenschaftskataster lediglich nachrichtlich geführt werden, ergehen keine Fortführungsmitteilungen.
(2) Bei Fortführungen, durch die sich auch die Bezeichnung der betroffenen Flurstücke ändert, enthält die Fortführungsmitteilung eine Kartenausgabe. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird darin grundsätzlich der alte Bestand in Schwarz und der neue Bestand in Rot dargestellt. In der Regel werden die Karten im Format DIN A4 oder DIN A3 und in den Maßstäben 1: 500, 1: 1.000 oder 1 : 2.000 ausgegeben.
(3) Von den einzelnen Fortführungsmitteilungen wird kein Aktenstück aufbewahrt. In der Verfahrensakte wird ergänzend zum Fortführungsnachweis lediglich dokumentiert, welche Adressaten zu welchem Zeitpunkt eine Fortführungsmitteilung erhalten haben.
5.4 Fortführungsanlässe
Alle Fortführungsanlässe (Anlassarten), die jeweils eine Fortführungsmitteilung nach Abschnitt 5.5.1 bis 5.5.5 zur Folge haben, sind in der Anlage 17 zusammengestellt.
5.5 Adressaten der Mitteilung von Fortführungsergebnissen
5.5.1 Mitteilung von Fortführungsergebnissen gegenüber den rechtlich Betroffenen
(1) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglich Berechtigten eine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, sind diesen durch Verwaltungsakt in Form einer Fortführungsmitteilung bekannt zu geben. Das gilt auch für den Fall, dass die betreffende Fortführung des Liegenschaftskatasters durch einen vorgeschalteten Erhebungsprozess ausgelöst worden ist, dessen Ergebnis den Betroffenen bereits mit Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde.
(2) Das Mitteilungsverfahren nach dieser Anweisung gilt auch, wenn Fortführungen entsprechend Abschnitt 5.8 der LFA aufgehoben werden.
5.5.2 Mitteilung an die Grundbuchämter
(1) Die im Grundbuch enthaltenen Angaben zur Bezeichnung der Grundstücke und ihrer Größe müssen ständig mit dem Liegenschaftskataster durch Fortführungsmitteilungen in Übereinstimmung gehalten werden. Entsprechendes gilt für die Angaben nach § 6 Abs. 3a GBV, die auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters im Grundbuch zu führen sind. Die Fortführungsmitteilungen werden auch in Form einer Schnittstellendatei zur direkten Weiterverarbeitung an das Grundbuchamt übermittelt.
(2) Eine Beglaubigung ist für die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GBO vorzulegende Fortführungsmitteilung nicht erforderlich.
5.5.3 Mitteilung an die unteren Bauaufsichtsbehörden
Beziehen sich die Änderungen auf Flurstücke, die von einer "Belastenden Baulast" beziehungsweise "Begünstigenden Baulast" betroffen sind und werden diese Festsetzungen im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführt, ist die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde durch eine Fortführungsmitteilung zu unterrichten.
5.5.4 Mitteilung an die Regierungspräsidien
Beziehen sich die Änderungen auf Flurstücke, die von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen durch Festsetzungen nach dem HAltBodSchG betroffen sind und werden diese Festsetzungen im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführt, ist das zuständige Regierungspräsidium durch eine Fortführungsmitteilung zu unterrichten.
5.5.5 Mitteilung an das Landesamt für Denkmalpflege
Beziehen sich die Änderungen auf Flurstücke, die von Festsetzungen nach dem Denkmalschutzrecht betroffen sind und werden diese Festsetzungen im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführt, ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen durch eine Fortführungsmitteilung zu unterrichten.
5.5.6 Mitteilung an das Landesamt für Statistik
Das Landesamt für Statistik erhält jährlich eine flächenmäßige Zusammenstellung der Nutzungsarten für das gesamte Landesgebiet (vergleiche Abschnitt 7 der LFA).
5.5.7 Mitteilung an die Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung wird in regelmäßigen Abständen durch eine nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung (NBA) über die im Liegenschaftskataster vorgenommenen Fortführungen unterrichtet.
5.5.8 Mitteilung an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Fortführungen nach Abschnitt 5.5.1, die sich auf von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren ausgeführten Liegenschaftsvermessungen gründen, sollen diesen in einfacher Form mittels einer Ausfertigung der Fortführungsmitteilung nachrichtlich zur Kenntnis gegeben werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn die betreffenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zum Empfang der Fortführungsmitteilungen von einem Adressaten bevollmächtigt sind.
6 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
6.1 Grundsätzliches
(1) Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses unterliegt den Regeln für das allgemeine Verwaltungsverfahren. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmungen zur Wirksamkeit von Verwaltungsakten. Gegen das Unschädlichkeitszeugnis und gegen den Bescheid, in dem die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgelehnt wird, sind die Rechtsbehelfe nach der VwGO zulässig.
(2) Im Fall von § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVGG sind die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zukünftigen Erwerberinnen und Erwerber antragsberechtigt. Ist Wohnungs- oder Teileigentum betroffen, kann eine Verwalterin oder ein Verwalter nur dann in Vertretung der Eigentümerinnen und Eigentümer als Antragstellerin oder Antragsteller in Erscheinung treten, wenn diese oder dieser von der Eigentümergemeinschaft dazu nachweislich bevollmächtigt ist. Im Fall von § 27 Abs. 1 Nr. 3 HVGG sind die Eigentümerinnen und Eigentümer des dienenden Grundstücks und eines herrschenden Grundstücks antragsberechtigt.
6.2 Verfahren
(1) Die Antragstellerinnen und Antragsteller können veranlasst werden, einen beglaubigten und aktuellen Grundbuchauszug, aktuelle Adressen der anzuhörenden Berechtigten sowie weitere für das Verfahren erforderliche Unterlagen beizubringen.
(2) Das Ergebnis der Anhörung derjenigen Berechtigten, die durch das Unschädlichkeitszeugnis in ihren dinglichen Rechten betroffen sein können, wird in geeigneter Weise dokumentiert. Wird die Anhörung im schriftlichen Verfahren durchgeführt, soll eine angemessene Frist für die Abgabe der Stellungnahme vorgegeben werden. Wird von einer Anhörung abgesehen, weil die Behörde von einem Tatbestand nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HVGG ausgeht, sind die entscheidungserheblichen Sachverhalte im Einzelnen zu dokumentieren.
(3) Zur Prüfung der Unschädlichkeit kann nicht auf pauschale Werte und Relationen als Maßstab zurückgegriffen werden. Entscheidungserheblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung keinen Ermessensspielraum. Ist der Sachverhalt ermittelt, entscheidet die Behörde darüber, ob im betreffenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Unschädlichkeitszeugnis vorliegen. Die Entscheidung ist bei Rechtshängigkeit uneingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung auf Rechtmäßigkeit zugänglich.
(4) Die Bescheide werden den Betroffenen durch gewöhnlichen Brief bekannt gegeben. Eine unmittelbare Unterrichtung des Amtsgerichts beziehungsweise des Grundbuchamtes ist entbehrlich.
(5) Sobald der Bescheid nach Aktenlage bestandskräftig geworden ist, werden die Antragstellerinnen und Antragsteller darüber schriftlich unterrichtet.
*) Die zugehörigen Anlagen sind wegen ihres Umfangs hier nicht abgedruckt. Sie können gemeinsam mit dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift auf der Homepage der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation unter www.hvbg.hessen.de abgerufen werden.
Die vorliegende Fassung der VAL ersetzt diese vom 18. Dezember 2007 (StAnz. 2008 S. 48).
Abkürzungsverzeichnis
BauGB Baugesetzbuch
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
FlurbG Flurbereinigungsgesetz
GBO Grundbuchordnung
GBV Grundbuchverfügung
HVGG Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
HVGGAusfVO Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
HVwVfG Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
HAltBodSchG Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz LEA Liegenschaftsdatenerhebungsanweisung
LFA Liegenschaftskatasterführungsanweisung
NBA Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
WEG Wohnungseigentumsgesetz
*) Anlagen 1 bis 17 nicht enthalten
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