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Vorgaben zur Nutzung der Windenergie
- Hessen -
Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 10.07.2013 S. 479/480)
(Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (Gl.-Nr.: 360-16) nach § 4 Abs. 1 HLPG )
1. Planungsanlass
Die tragischen Ereignisse im japanischen Fukushima haben den Wandel in der deutschen Energiepolitik beschleunigt. Dies erfordert unter anderem auch in erheblichem Maße und kurzfristig Investitionen in den Ausbau von Anlagen zur Nutzung der Windenergie.
Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2050 rd. 80 % des Endenergiebedarfs im Strom- und Wärmebereich auf der Basis regenerativer Energien bereitzustellen. In Hessen ist der von der Landesregierung einberufene Energiegipfel im November 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bundesland Hessen im Jahr 2050 eine Energiebereitstellung zu 100 % auf Basis regenerativer Energien möglich erscheint. In diesem Zusammenhang wurde auch der erforderliche Zubau an Windenergieanlagen erörtert und vereinbart, dass zukünftig und kurzfristig Flächen in der Größenordnung von 2 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen sollen. Hierdurch wird ein Beitrag zur Stromerzeugung von ca. 28 Terawattstunden pro Jahr (TWh/a) erwartet. Dies entspricht, unter der Voraussetzung, dass der Strombedarf sich nicht wesentlich ändert, einer Bereitstellung von ca. 3/4 des in Hessen 2011 bestehenden Endenergiebedarfs an Elektrizität.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen 2000 wird geändert, um hinsichtlich der landesweiten Standortvorsorge kurzfristig Vorgaben sowohl für den quantitativen Umfang als auch für die Kriterien zur Ermittlung der regionalplanerischen "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" und dem Ausschluss des übrigen Planungsraumes für die Windenergie durch die Regionalplanung zu erlassen.
2. Gesetzliche Grundlagen, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Planungen
2.1 Gesetzliche Grundlagen
Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wurde nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) aufgestellt. Am 13. Dezember 2000 stellte die Hessische Landesregierung den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 durch Rechtsverordnung fest. Er wurde am 9. Januar 2001 veröffentlicht (GVBl. I S. 2).
Der LEP Hessen 2000 wurde zwischenzeitlich auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548) geändert. Die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Erweiterung Flughafen Frankfurt Main - wurde am 12. September 2006 durch Rechtsverordnung von der Hessischen Landesregierung festgestellt. Der Hessische Landtag hat dieser Änderung am 31. Mai 2007 zugestimmt. Die Änderung wurde am 22. Juni 2007 veröffentlicht (GVBl. I S. 406 in der Fassung der Berichtigung vom 20. September 2007, GVBl. I S. 578).
Die Änderung des LEP Hessen 2000 - Vorgaben zur Nutzung der Windenergie - wurde nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) und des Raumordnungsgesetzes ( ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) begonnen. Die Feststellung der Änderung des Landesentwicklungsplans erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590).
Nach § 9 Abs. 1 ROG war im Rahmen dieses Änderungsverfahrens eine Umweltprüfung durchzuführen. Wesentlicher Verfahrensschritt der Umweltprüfung ist die frühzeitige Erstellung eines Umweltberichts, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung der LEP-Änderung auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke der LEP-Änderung zu beschreiben und zu bewerten sind.
2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Nach § 3 Abs. 1 HLPG stellt der Landesentwicklungsplan die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen sowie die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen dar. Der Landesentwicklungsplan schränkt die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker ein, als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist.
Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 HLPG soll der Landesentwicklungsplan insbesondere die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung, die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung und die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege enthalten.
Die Änderung des Landesentwicklungsplans trägt der überregional bedeutsamen, landesweit einheitlichen Standortvorsorge für Windenergieanlagen und dem sich hieraus ergebenden Bedürfnis nach landesweit einheitlichen quantitativen und qualitativen Festlegungen für die regionalplanerische Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" unter Ausschluss des übrigen Planungsraumes Rechnung. Die in dieser Änderung getroffenen Festlegungen sind nach ihrem Zusammenhang der Planziffer 11.1 Energie des LEP Hessen 2000, und hier speziell dem Ziel 2 unter Planziffer 11.1 Energiebereitstellung zuzuordnen.
Die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 hat landesweite Bedeutung. An dem Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans werden daher alle in § 4 Abs. 3 HLPG genannten Stellen beteiligt. Daneben wird gemäß § 10 Abs. 1 ROG den öffentlichen Stellen im Sinne dieser Vorschrift und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2.3 Räumlicher Änderungsbereich
Der räumliche Änderungsbereich betrifft das Gebiet des Landes Hessen und somit die Flächen der Planungsregionen Nord-, Mittel-, Südhessen einschließlich der Flächen des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main.
2.4 Verhältnis zu anderen Planungen
Die Träger der Regionalplanung in den hessischen Planungsregionen bzw. der Regionalen Flächennutzungsplanung für das Gebiet des Ballungsraumes Frankfurt/Rhein-Main haben die Änderung der von der Landesregierung genehmigten Regionalpläne bzw. des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Ballungsraumes Frankfurt/Rhein-Main zur Integration und Festlegung eines neuen Planungskonzeptes zu den "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" bereits beschlossen. Die hierzu erforderlichen landesweiten Vorgaben werden nunmehr durch die Änderung des LEP Hessen 2000 - Vorgaben zur Nutzung der Windenergie - bestimmt.
Die mit der Änderung des LEP Hessen 2000 getroffenen Festlegungen sind somit nach §§ 8 Abs. 2 S. 1 ROG, 5 Abs. 1 S. 1 HLPG beachtenspflichtige Vorgaben für die Regionalpläne bzw. den Regionalen Flächennutzungsplan.
3. Festlegungen
Die Änderung des LEP enthält textliche Festlegungen.
Diese Festlegungen betreffen überregional bedeutsame Vorgaben. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 HLPG werden die Festlegungen - Ziele und Grundsätze gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG - getroffen.
In Planziffer 11 des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 wird folgendes Ziel aufgehoben:
"Für Räume mit ausreichenden natürlichen Windverhältnissen sind in den Regionalplänen Bereiche für die Windenergienutzung auszuweisen. Kriterien für die Ausweisung sind insbesondere eine hinreichende Windgeschwindigkeit, im Nahbereich vorhandene Einspeisepunkte in das regionale Elektrizitätsnetz, hinreichende Abstände zu Siedlungsbereichen sowie Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Landschafts- und Lärmschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft. In den Bereichen für Windenergienutzung sind entsprechende Anlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar."
Die Festlegungen zur Windenergie in Planziffer 11 erhalten folgende Fassung:
3.1 Energiebereitstellung durch Nutzung der Windenergie
| Z 1 | Für Räume mit ausreichenden natürlichen Windverhältnissen sind in den Regionalplänen "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" mit Ausschluss des übrigen Planungsraumes für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. |
| G 1 | Diese Gebiete sollen grundsätzlich in der Größenordnung von 2 % der Fläche der Planungsregionen festgelegt werden. |
| Z 2 | Die Errichtung von Kleinwindanlagen soll in Vorranggebieten Siedlung sowie in den Vorranggebieten Industrie und Gewerbe in den Planungskategorien Bestand und Planung erfolgen. |
3.2 Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie
| Z 3 | Die Festlegung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" hat auf der Grundlage eines planerischen Konzeptes zu erfolgen, für das die nachfolgend aufgeführten Kriterien maßgeblich sind:
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| G 2 | Alle übrigen Flächen mit ausreichenden Windverhältnissen, die nicht den Ausschlusskriterien nach Z 3 unterliegen, sind für die regionalplanerische Prüfung und Ermittlung von "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" heranzuziehen,
Natura 2000-Gebiete nur insofern, als die Windenergienutzung mit den Erhaltungszielen vereinbar ist oder die Voraussetzungen für eine FFH-rechtliche Ausnahme vorliegen; die Bedürfnisse der gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogel- und Fledermausarten sind bei der Festlegung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" besonders zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot zu entsprechen, in dem vorrangig die Bereiche mit vergleichsweise geringem Konfliktpotenzial für die Auswahl und Festlegung als Vorranggebiete geprüft werden. |
| G 3 | Die Abgrenzung eines "Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie" soll die kommunale Zusammenarbeit zur Teilhabe an der Wertschöpfung unterstützen. |
4. Begründung
4.1 Planungsvoraussetzungen
Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG können in Raumordnungsplänen Vorranggebiete festgelegt werden, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Außerdem räumt der Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Regionalplanung - ebenso wie der Flächennutzungsplanung - die Möglichkeit ein, den übrigen Planungsraum vor der Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Windenergieanlagen auszuschließen.
Die in Kapitel 3.1 unter Ziel 1 ( Z 1) angeführte zielförmige Festlegung macht von diesen Bestimmungen Gebrauch.
Nach der Rechtsprechung ist die Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" mit Ausschluss des übrigen Planungsraums auf der Grundlage eines in sich schlüssigen Planungskonzeptes vorzunehmen. Die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Vorgaben zur Nutzung der Windenergie - legt die Kriterien fest, die der landesweit einheitlichen Anwendung in den regionalplanerischen Planungskonzepten bedürfen.
4.2 Ergebnisse Hessischer Energiegipfel
Dem Abschlussbericht des Hessischen Energiegipfels vom 10. November 2011 ist zu entnehmen, dass bei den Teilnehmern Einvernehmen bestand, dass ein großer Anteil an der zukünftigen Energiegewinnung durch Windenergie erfolgen muss. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Energieerzeugung dort stattfinden soll, wo die geeigneten Ressourcen vorhanden sind.
Das Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (Fraunhofer-IWES) in Kassel hat mit einer Untersuchung aus dem Jahr 2010/2011 zum Potenzial der Windenergienutzung an Land ermittelt, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik bei Nutzung von 2 % der Landesfläche in Hessen theoretisch bis zu 28 TWh/a Strombereitstellung aus Windenergie möglich sind (Studie zum Potenzial der Windenergienutzung an Land).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse empfiehlt der Energiegipfel im Abschlussbericht zum Ausbau der Energiebereitstellung aus Windenergie für die hessische Landesplanung:
Die Hessische Landesregierung hat zur Umsetzung der Ergebnisse des Hessischen Energiegipfels ein Energiezukunftskonzept erarbeitet und im Januar 2012 vorgelegt (Hessischer Energiegipfel - Umsetzungskonzept der Hessischen Landesregierung, HMUELV 2012).
Als Bestandteil des Konzeptes sind neben den oben genannten Kriterien zum Ausbau der Windenergie folgende weitere Maßnahmen geplant:
Darüber hinaus hat die Hessische Landesregierung ein Energiezukunftsgesetz verabschiedet. Gegenstand des Gesetzes ist u. a.:
Rechtliche Verankerung der vom Energiegipfel festgelegten Ziele zur Deckung des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen möglichst zu 100 % bis zum Jahr 2050, Steigerung der jährlichen energetischen Sanierungsrate im Gebäudebestand auf 2,5 bis 3 %, Festlegung der künftigen Förderschwerpunkte und Festlegung eines Energiemonitorings.
Die vorliegende Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nimmt die zuvor benannten Empfehlungen des Hessischen Energiegipfels sowie des Hessischen Energiezukunftsgesetzes für die landesweite Raumordnungsplanung auf und setzt sie durch inhaltliche Vorgaben für die Regionalplanung um. Die im Zuge des Energiezukunftskonzeptes der Landesregierung vorgelegte "Unabhängige Ermittlung des Windpotenzials für das Bundesland Hessen, Windpotenzialkarte" des TÜV Süd rechtfertigt die Ermittlung der in Betracht kommenden Vorranggebiete im Einzelnen.
4.3 Endenergiebedarf
Die Windenergie wird wie ausgeführt auch in Hessen den größten Anteil an der Nutzung regenerativer Energien zur Bereitstellung von Endenergie beizutragen haben. Den Empfehlungen des Hessischen Energiegipfels lag die Zielsetzung zugrunde, dass der Endenergiebedarf (Strom und Wärme) in Hessen im Jahr 2050 möglichst zu 100 % aus regenerativen, erneuerbaren Energien gedeckt werden soll (Nettostromverbrauch im Jahr 2010 ca. 37 TWh). Zum Ausbau der Stromerzeugung sollen insbesondere die Nutzung der Windenergie, für die auf der Grundlage der Ergebnisse der Fraunhofer-IWES Untersuchung ein Potenzial von 28 TWh/a ermittelt wurde, sowie die Nutzung der solaren Strahlungsenergie mit einem Potenzial von 6 TWh/a, die Nutzung der Geothermie und der Wasserkraft mit einem ermittelten Potenzial von zusammen 1 TWh/a und die Nutzung des Biomassepotenzials mit über 13 TWh/a (Strom und Wärme) beitragen.
Für die Bereitstellung von 28 TWh/a Elektrizität aus Windenergie wären nach dem Stand der Technik theoretisch etwa 4.000 Windenergieanlagen mit 3-4 MW Leistung, bei 2.000 Volllaststunden pro Jahr notwendig. Bei einem durchschnittlichen Flächenbedarf pro Anlage von 10 ha sind etwa 40.000 ha Standortflächen für Windenergieanlagen erforderlich. Dies entspricht in etwa einem Anteil von 2 % der Landesfläche von gut 21.000 km2. Langfristig ist mit einer weiteren Leistungssteigerung der Anlagen zu rechnen. In der Folge reduziert sich daher die Anlagenzahl etwa um die Hälfte, hingegen steigt der Abstand der Anlagen zueinander und somit der Flächenbedarf pro Anlage, so dass auch langfristig ein Flächenbedarf von 2 % der Landesfläche als notwendig erachtet wird.
Mehrere Untersuchungen, zuletzt die im Auftrag des HMWVL erarbeiteten Gutachten zu Regionalen Energiekonzepten, haben ergeben, dass grundsätzlich die Festlegung eines Anteils in der Größenordnung von 2 % der Landesfläche, jeweils auch eigenständig in den drei Planungsregionen Nord-, Mittel- und Südhessen einschließlich der Fläche des Regionalen Flächennutzungsplans im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main raumverträglich umsetzbar erscheint. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese Einschätzung unter dem Vorbehalt der noch durchzuführenden vertiefenden regionalplanerischen Prüfung steht.
Daher wird mit der Änderung des LEP Hessen 2000 den Planungsregionen der Auftrag erteilt, grundsätzlich 2 % der Regionsfläche für die Nutzung der Windenergie und folglich der Errichtung von Windenergieanlagen planerisch als "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" zu sichern. Im Ergebnis kann dies jedoch auch bedeuten, dass nach endgültiger Prüfung und Festlegung geeigneter Flächen, sich in den Regionen die prozentualen Anteile unterschiedlich darstellen.
In Verbindung mit den realistischerweise zu erwartenden Anteilen der solaren Strahlungsenergie und der Biomasseenergie genügt nach dem Stand der Technik dieser Anteil der Landes- bzw. Regionsflächen, um durch Windenergieanlagen ca. 70 % des zukünftigen Endenergiebedarfs an Elektrizität in Hessen zu befriedigen bzw. langfristig sicher zu stellen.
Die Errichtung von Kleinwindanlagen (bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, Anlage 2 Nr. 3.11 zur Hessischen Bauordnung [HBO], in der Fassung vom 15. Januar 2011 [GVBl. I S. 46, 180], geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 [GVBl. I S. 444]) soll sich auf die dafür geeigneten, bereits bebauten bzw. für bauliche Zwecke rechtsverbindlich beplanten Gebiete beschränken. Die Inanspruchnahme von Freiflächen außerhalb der Siedlungskörper zur Errichtung dieser Kleinwindanlagen ist in Anbetracht der geringen Leistung und dem bei intensiver Anwendung zwangsläufig hohen Flächenverbrauch unverhältnismäßig und daher landesplanerisch nicht gewollt. Die Errichtung von Kleinwindanlagen in dienender Funktion und räumlicher Verbindung zu einer Hauptanlage, beispielsweise einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Verkehrssicherungsanlage, bleibt von dieser Festlegung unberührt.
4.4 Kriterien zur Ermittlung der Vorranggebiete
Zur Erfüllung der 2 %-Festlegung sollen, sofern andere Belange nicht entgegenstehen, die Gebiete herangezogen werden, die durchschnittliche Windgeschwindigkeiten in 140 m Höhe über Grund von mindestens 5,75 m/s laut Windpotenzialkarte des TÜV Süd aufweisen. Dies schließt jedoch die Einbeziehung weiterer, durch aktuelle Messungen bestätigter Flächen nicht aus.
Auf diese Weise sollen insbesondere die besonders effizienten Flächen erschlossen und vor entgegenstehenden Raumansprüchen gesichert werden. Zudem können auf diese Weise die gesetzlichen Kriterien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten an Hand eines Referenzertrages planerisch berücksichtigt werden und Standorte mit wirtschaftlich höheren Ertragserwartungen in das planerische Konzept eingebunden werden. Zur Unterstützung des Repowerings, das heißt das Ersetzen bestehender älterer Windenergieanlagen gegen leistungsstarke Anlagen (siehe Abschlussbericht des Energiegipfels), sollen bestehende Windenergieanlagenstandorte in das regionalplanerische Konzept mit einbezogen werden können, auch wenn diese niedrigere Windgeschwindigkeiten aufweisen.
Der Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung in Siedlungsgebieten (Bestand und Planung in den Regionalplänen) wird aus dem Vorsorgegrundsatz abgeleitet. Insbesondere kann bei Einhaltung dieses Mindestabstandes generell davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen auch bei noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die Vorsorge nimmt dabei auf Gesichtspunkte des vorbeugenden Immissionsschutzes, der Bedrängungswirkung, der Lichtreflex- und Schattenwirkung, der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden, etwa auch im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungsgebiete, Bezug.
Bei der Festlegung von "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" ist zu bestehenden und geplanten Straßenverkehrswegen, bei Bundesautobahnen und zweibahnigen Kraftfahrstraßen sowie überwiegend dem Fernverkehr dienenden Schienenwegen der Eisenbahnen ein Abstand von mindestens 150 m heranzuziehen. Bei allen sonstigen bestehenden und geplanten Straßenverkehrs- und Schienenwegen der Eisenbahnen sowie sonstigen Verkehrswegen und Hochspannungsfreileitungen ist ein Abstand von mindestens 100 m vorzusehen. Auch hier sind maßgeblich Erwägungen des planerischen Grundsatzes der Vorsorge unter den Gesichtspunkten des vorbeugenden Immissionsschutzes und der Vermeidung der Bedrängungswirkung sowie ggf. auch von Lichtreflex- und Schattenwirkung anzuführen. Die negativen Auswirkungen können sich in Abhängigkeit der Verkehrsfunktion und -dichte durchaus unterschiedlich darstellen; daher soll hier eine differenzierte Sichtweise der Abstandsempfehlungen zur Ausgewogenheit der Abwägungsentscheidung beitragen. Dies erfordert bei der Ermittlung der Standorte von Windenergieanlagen auch spezifische Kenntnisse der topographischen und meteorologischen Gegebenheiten in der Planungsregion.
Eine generelle Festlegung von Bauhöhen von Windenergieanlagen soll aufgrund ihrer leistungseinschränkenden Wirkung nicht erfolgen. Die Leistungseinbußen gerade in Mittelgebirgslagen stehen in keinem Verhältnis zu der möglichen Reduzierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Aus Gründen des hohen Schutzniveaus, das Natur und Landschaft zukommt und durch rechtliche Bestimmungen zuerkannt wird, sind die Flächen von Nationalparks, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, nach Forstrecht gesicherten Schutz- und Bannwäldern sowie die Kern- und Pflegezonen A des hessischen Teils des Biosphärenreservates Rhön sowie die Kernzonen der Welterbestätten generell von der Ermittlung geeigneter Gebiete zur Nutzung der Windenergie auszuschließen und in der Folge nicht Gegenstand des Planungskonzeptes auf Ebene der Regionalplanung. Im Übrigen sind die Flächen der genannten Gebiete landesweit einheitlich sachlich und räumlich nachvollziehbar bestimmt bzw. bestimmbar. Der übrige Wald ist als Suchraumkulisse für die regionalplanerische Festlegung von "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" nicht ausgeschlossen. Schützenswerte Einrichtungen innerhalb der bebauten Gebiete bedürfen keiner gesonderten Erwähnung. Dies gebietet auch die planerische Zurückhaltung, nur das vorzugeben, was auch einer landesweiten Regelung nach den Empfehlungen des Energiegipfels bzw. des Energiezukunftskonzeptes der Landesregierung bedarf.
Natura 2000-Gebiete (EU-weites Netz von Schutzgebieten) sind in Hessen auf über 20 % der Landesfläche vorhanden. Ob und inwieweit sie hinsichtlich ihrer über die Erhaltungsziele geschützten maßgeblichen Gebietsbestandteile generell als windkraftempfindlich einzustufen sind, lässt sich auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht abschließend bewerten. Für sie bedarf es daher der Durchführung einer gebietsspezifischen Einzelfallprüfung entsprechend den Vorgaben der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92], geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 [ABl. EG Nr. L 305/42]).
Grundsätzlich sind neben den Belangen des Schutzes des Netzes Natura 2000 auch die Anforderungen des Artenschutzes in der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Aus landesweiter Sicht kommt hierbei der Erhaltung und weiteren Entwicklung der Räume mit Schwerpunkt- oder seltenen Einzelvorkommen der besonders windkraftempfindlichen Arten die höchste Bedeutung zu, da sie für die Erhaltung und weitere Entwicklung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der betreffenden Arten besonders wertvoll sind. Der Schutz dieser Räume, insbesondere vor der Windenergienutzung, trägt daher zur Planungs- und Rechtssicherheit wesentlich bei. Auch die Belange des Biotopverbundes werden angemessen berücksichtigt.
Auch die Bewertung des Schutzes des Landschaftsbildes, insbesondere im Umfeld von Denkmälern, ist einer landesweit generalisierenden Vorgehensweise nicht zugänglich. Es bedarf somit der Einzelfallprüfung auf Ebene der Regionalplanung.
Die regionalplanerischen "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" sollen eine flächensparende und effiziente Nutzung der Bodenfläche ermöglichen und so die Anlagen im Außenbereich räumlich konzentrieren. Daher sind die Gebiete so abzugrenzen, dass mindestens drei Anlagen, möglichst orientiert an der Hauptwindrichtung, innerhalb der Gebietsgrenzen errichtet werden können. Hierdurch werden auch die Belange der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Diese Vorschrift ist maßgebend für die Ermittlung und Festlegung neu geplanter Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie. Wie oben unter 4.3. dargelegt, wird pro Windenergieanlage eine durchschnittliche Fläche von 10 ha benötigt. Bei drei Anlagen kann daher von einer Mindestgröße der Vorranggebiete von etwa 30 ha ausgegangen werden, wobei sich je nach Leistung und Flächenverteilung der Anlagen Abweichungen nach unten oder oben ergeben können. Da sich der Flächenbedarf bei zunehmender Leistung tendenziell erhöht, werden die Vorranggebiete in der Regel deutlich größer zu bemessen sein. Zum Beispiel hat sich im Laufe des bereits eingeleiteten Aufstellungsverfahrens des Regionalplans Mittelhessen ergeben, dass die durchschnittliche Flächengröße der Vorranggebiete 123 ha beträgt.
In das regionalplanerische Konzept sind bestehende Standorte von Windenergieanlagen mit einzubeziehen, um das Repowering älterer, weniger leistungsfähiger Windenergieanlagen durch neue Anlagen zu ermöglichen. Dies schließt bei bestehenden, kleineren Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie die Reduktion der Anlagen auch auf weniger als drei Anlagen ein. Die Einbeziehung der Standorte in das regionalplanerische Konzept ist gerechtfertigt, da sie bereits etabliert sind und i. d. R. von einer Akzeptanz der Windenergieanlagenstandorte in der Bevölkerung ausgegangen werden kann. Neben der höheren Strombereitstellung ist, bei Reduzierung der Anlagenzahl, eine Entlastung des Landschaftsbildes positiver Gesichtspunkt dieser Repoweringmaßnahmen.
Die anhand der verbindlichen Festlegungen zu ermittelnden Flächen sind aus landesplanerischer Sicht für das regionalplanerische Konzept zur Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" geeignet. Sie bedürfen nunmehr anhand regionsweit geeigneter Gunst- und Restriktionskriterien der weiteren Gewichtung, um der Vorgabe der Änderung des Landesentwicklungsplans in der Größenordnung von 2 % der Fläche in den Planungsregionen für die Windenergienutzung festzulegen, nachzukommen. Anhaltspunkte für eine geeignete regionalplanerische Vorgehensweise sind den Gutachten zu den Regionalen Energiekonzepten zu entnehmen.
Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen erfordern bei der regionalplanerischen Abwägung die Orientierung an den Anforderungen zum Schutz des Netzes Natura 2000. Darüber hinaus bedarf es der besonderen Berücksichtigung des artenschutzfachlichen Konfliktpotenzials. Die oberste Landesplanungsbehörde hat hierzu entsprechende gutachterliche Bewertungen eingeholt, die in der regionalplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind. Der "Leitfaden - Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" des HMUELV/HMWVL benennt weitere Kriterien für die regionalplanerische Bewertung (HMUELV/HMWVL 2012).
Neben den zuvor benannten Kriterien soll die regionalplanerische Ermittlung und Festlegung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" auch eine umfassende Teilhabe möglichst zahlreicher Gemeinden an der Wertschöpfung dieser Energiebereitstellung einräumen. Daher ist auch dieser Aspekt in der regionalplanerischen Abwägung umfassend zu würdigen.
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