Änderungstext

Hessisches Gesetz
zur Neuausrichtung des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens

- Hessen -

Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548)


Artikel 1 1
Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

( wie eingefügt

Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf" werden die Worte "außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt:

"Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,"

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,"

c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) " ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Anträge" durch das Wort "Aufträge" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

7. In § 20 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:

" § 5a Geschäftsführung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.

(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.

(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für

a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,

b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,

c) die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften nach § 12 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) sowie nach § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548),

d) die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)."

Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes über die Wiedereinführung der
Katasterfortschreibungsgebühren

Das Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88), geändert durch Gesetz vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122).

(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.

(3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben."

2. Nach § 4 werden als §§ 5 und 6 angefügt:

" § 5

Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 5 5
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden."

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "die Katasterbehörden nach dem Hessischen Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506)" durch die Angabe "die Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ersetzt.

bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. die Vermessungsstellen der Landes- und Kommunalbehörden, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Vermessungsgesetzes zur Ausführung von Katastervermessungen qualifiziert sind. "2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes."

b) In Abs. 5 werden die Worte "und Stellen" gestrichen.

Artikel 6 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

In § 10 Abs. 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), werden die Worte "Kataster und Landesvermessungsbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.

Artikel 7 7
Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes

Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "Katasterbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes

Das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I. S. 107) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden hinter der Angabe " § 58 Inkrafttreten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.

2. In § 30 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

3. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Inkrafttreten "Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 9 9
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen
befugten Behörden

§ 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. September 2004 (GVBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 6 werden die Worte "das Hessische Landesvermessungsamt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.

2. In Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 20 wird angefügt:

"20. die Ämter für Bodenmanagement."

Artikel 10 10
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen vom 2. Februar 1985 (GVBl. I S. 46), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 12 Ausbildung beim Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt" wird durch die Angabe " § 12 Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement" ersetzt.

b) Hinter der Angabe " § 33 Inkrafttreten" werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Worte "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird das Wort "Katasteramt" durch die Worte "Amt für Bodenmanagement" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement"

b) In Abs. 1 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Worte "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Katasteramt" durch die Worte "Amt für Bodenmanagement" ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 11 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)."

2. In § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Landesvermessung und Geo-Informationssysteme" durch die Worte "Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformationssysteme" ersetzt.

3. Die Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1.2 wird in der Spalte "Ausbildungsinhalt" das Wort "Katastervermessungen" jeweils durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

b) In Abschnitt 1.3.2 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Vermessungsstellen (§ 15 HVG)" durch die Worte "Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG" ersetzt.

c) In Abschnitt 1.7 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Landesvermessung, Geoinformation" durch die Worte "Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformation" ersetzt.

4. Die Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Liegenschaftskataster und Landesvermessung" durch die Worte "Liegenschaftskataster, amtlicher Raumbezug und Geotopografie" ersetzt.

b) In Abschnitt 3.6 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Vermessungsstellen (§ 15 HVG)" durch die Worte "Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG" ersetzt.

5. In der Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2) wird in Abschnitt 3.4 in der Spalte "Ausbildungsinhalt" das Wort "Grenzregelung" durch die Worte "vereinfachte Umlegung" ersetzt.

Artikel 12 12
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der neue Abs. 5 wird eingefügt.

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

2. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434)" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ersetzt.

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 wird die Zahl "2008" durch "2010" ersetzt.

b) In Abs. 9 werden die Worte "Vermessungsstelle im Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes" ersetzt.

4. Abschnitt I der Anlage 2 zu § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1.2 wird die Angabe "30 m2 " durch "50 m2 " ersetzt.

b) In Nr. 1.4 wird die Angabe "4 m" durch "6 m" ersetzt und werden folgende Worte angefügt:

"bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,"

Artikel 13 13
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 442, 486), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis erhält folgende Fassung:

Anlage zu § 1 Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis

Gegenstand Nr.
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines 55
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines 56
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 51
Allgemeine Amtshandlungen 11
Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) 21
Amtlicher Raumbezug, Geotopografie 73
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 66
Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161
Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen 162
Amtshandlungen nach der BTOElt 163
Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV 164
Anerkennungen und Überwachungen (Straße) 423
Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) 67
Architektur und Stadtplanung 127
ATKIS Landschaftsmodelle, Digitale Topografische Karten 737
ATKIS Orthophotos 736
Auskunft, Bescheinigungen 726
Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) 75
Ausübung des Handwerks 131
Auszüge aus der Liegenschaftskarte 721
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen 722
Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs 731
Bauen und Wohnen 6
Baugenehmigung 61
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 62
Bauvorhaben (Straße) 412
Beratungskonferenz (Raumordnung) 52
Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) 65
Berufsordnung, Wirtschafts- und 1
Berufs- und Unternehmensausübung 12
Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) 726
Besonderer Aufwand bei Vermessungen 717
Börsen 122
Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster 722
Bundesfernstraßen 421
Digitale Geländemodelle (DGM) 732
Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 7371
Digitale Orthophotos (DOP) 7362
Digitale Topografische Karten (DTK) 7372
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens 53
Eichwesen 112
Einmessung von Gebäuden 715
Eisenbahnen, Seilbahnen 32
Energie 16
Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen 41
Fremdenverkehr 111
Gaststätten 224
Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) 74
Genossenschaftswesen 14
Geotopografie 73
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung 63
Gewerbe 2
Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen 21
Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen 22
Grenzfeststellungen 714
Großmaßstäbige Karten 733
Handwerk 13
Handwerks, Ausübung eines 131
Handwerks, Organisation des 132
Hauskoordinaten 725
Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen Staffel A
Ingenieurwesen 126
Kataster- und Vermessungswesen 7
Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster 721
Katasterbenutzung 72
Katasterunterlagen 722
Landeskartenwerke 734
Landesluftbildarchiv 735
Liegenschaftsbuch 722
Liegenschaftskarte 721
Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen 71
Lärmemmissionen 441
Material- und Anfertigungskosten für Standardformate 738
Messen, Ausstellungen, Märkte 223
Orderlagerscheine 33
Organisation des Handwerks 132
Orthophotos 736
Raumbezug, amtlicher 73
Raumordnung 5
Raumordnungsverfahren, Durchführung 53
Raumordnungsverfahren, Einstellung 54
Reisegewerbe 222
Rohbausummen Staffel C
Sachverständige 123
Satellitenpositionierungsdienst 739
Schornsteinfegerwesen 15
Sicherheit und Ordnung an Straßen 42
Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) 64
Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden 727
Sonstige Vermessungen 716
Stadtplanung, Architektur und 127
Stehendes Gewerbe 221
Straßenbahnbetriebsleiterprüfung 125
Straßenbahnen und Obuslinien 31
Straße 4
Straßenverkehr 34
Unschädlichkeitszeugnis 7276
Unternehmensausübung, Berufs- und 12
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft 124
Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen 7161
Verkehr 3
Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) 341
Vermessung 121
Vermessungen, sonstige 716
Vermessungswesen, Kataster- und 7
Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) 713
Wirtschafts- und Berufsordnung 1
Wohnungswesen 68
Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) 723
Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen 711
Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen langgestreckter Anlagen 712
Zufahrten (Straße) 411
Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) 67
 
  Staffel
Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen A1, A2
Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte B
Gebäudeeinmessung C
Vervielfältigung von Landeskartenwerken D
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte E

2. Nr. 701 erhält folgende Fassung:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
701 Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Offentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.    

3. Nr. 703 erhält folgende Fassung:

703 Kostenfrei sind Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung.    

4. Nr. 71 erhält folgende Fassung:

71 Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen    

5. Die Nr. 7112 bis 71.162 werden durch folgende Nr. 7112 bis 71.172 ersetzt:

7112 jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A2  
7113 jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B  
7114 jeder abgemarkte Grenzpunkt   50
7115 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 40
7116 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60
7117 Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen
(Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen)
   
71.171 neue Flurstücke 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1  
71.172 neue festgelegte Grenzpunkte 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2  

6. Nr. 714 erhält folgende Fassung:

714 Grenzfeststellungen    

7. Die Nr. 7142 bis 7145 werden durch folgende Nr. 7142 bis 7146 ersetzt:

7142 jeder abgemarkte Grenzpunkt   50
7143 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 40
7144 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60
7145 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 v. H. von  
7146 Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern Anlage 2, Staffel B je Grenzpunkt 20

8. Die Nr. 716 bis 71.632 werden durch folgende Nr. 716 bis 71.616 ersetzt:

716 Sonstige Vermessungen    
7161 Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen    
71.611 jeder neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel A2  
71.612 jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt Anlage 2, Staffel B  
71.613 jeder abgemarkte Grenzpunkt   50
71.614 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 40
71.615 Aufbereitung der Vermessungsunterlagen je Antrag 60
71.616 Übernahme in das Liegenschaftskataster 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B  

9. Nach Nr. 7275 wird folgende Nr. 7276 eingefügt:

7276 Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses je beteiligtem Rechtsinhaber 40 mindestens 200

10. Die Nr. 73 und 731 erhalten folgende Fassung:

73 Amtlicher Raumbezug, Geotopografie    
731 Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs    

11. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Staffel A2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte "Anzahl neuer Grenzpunkte" durch die Worte "Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte" ersetzt.

bb) In Satz 1 werden die Worte "Anzahl der neuen Grenzpunkte" durch die Worte "Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte" ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Worte "neue Grenzpunkte" durch die Worte "neu festgelegte Grenzpunkte" ersetzt.

b) Die Staffel B erhält folgende Fassung:

Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel B

Zeile Anzahl festgestellter und örtlich neu festgelegter Grenzpunkte (FGP) Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter
10 EUR/m2
bis unter
50 EUR/m2
bis unter
100 EUR/m2
je weitere bis unter 2.500 EUR/m2 je weitere bis unter 5.000 EUR/m2
Gebühr in EUR
1 2 3 4 5 6
1 1 164 224 264 31 16
2 2 224 309 362 44 22
3 3 277 385 456 53 27
4 4 329 461 548 64 32
5 5 372 527 629 77 38
6 6 422 598 716 87 43
7 7 466 664 799 98 49
8 8 503 725 874 111 55
9 9 536 782 948 121 61
10 10 542 809 991 131 66
11 Grundgebühr 79 99 113 10 5

Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.

Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:

Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50

Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet. Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.

Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.

Artikel 14
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) 14, geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
  2. die Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren vom 20. Oktober 1959 (GVBl. I S. 65) 15,
  3. das Hessische Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453)16, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
  4. die Abmarkungsverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 637)17.

Artikel 15
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 363-34

2) Ändert GVBl. II 363-18

3) Ändert GVBl. II 363-32

4) Ändert GVBl. II 363-1

5) Ändert GVBl. II 361-114

6)Ändert GVBl . II 76-4

7) Ändert GVBl. II 231-45

8) Ändert GVBl. II 303-8

9) Ändert GVBl. II 304-28

10) Ändert GVBl. II 322-95

11) Ändert GVBl. II 322-123

12) Ändert GVBl. II 361-108

13) Ändert GVBl. B 305-60

14) Hebt auf GVBl. II 231-31

15) Hebt auf GVBl. II 363-9

16) Hebt auf GVBl. II 363-28

17) Hebt auf GVBl. II 363-29

ENDE