Änderungstext

Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens
- Hessen -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 36 vom 08.10.2021 S. 602; ber.16.11.2021 S. 701 )



Siehe Fn *

Artikel 1
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Öffentliches Vermessungswesen " § 2 Begriffsbestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung".

c) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen " § 3 Öffentliches Vermessungswesen".

d) Nach der Angabe zu § 3 wird die Angabe

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung" gestrichen.

e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens " § 4 Zuständige Behörden und Personen".

f) Die Angabe im Zweiten Teil

"Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens"

wird durch

"Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens"

ersetzt.

g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens " § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

h) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens " § 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen " § 24 Sachliche Kostenfreiheit".

j) Die Angabe im Dritten Teil

"Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen"

wird durch

"Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung"

ersetzt.

k) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Begriffsbestimmungen " § 31 Öffentliches Geoinformationswesen".

I) Nach der Angabe zu § 31 wird die Angabe

"Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen"

gestrichen.

m) Die Angabe im Dritten Teil

"Dritter Abschnitt
Aufgaben"

wird durch

"Zweiter Abschnitt
Aufgaben"

ersetzt.

n) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Harmonisierung von Geodaten " § 33 Geodaten".

o) Die Angabe im Dritten Teil

"Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung"

wird durch

"Dritter Abschnitt
Zugang und Nutzung"

ersetzt.

p) Die Angabe im Dritten Teil

"Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften"

wird durch

"Vierter Abschnitt
Rechtsweg und sonstige Vorschriften"

ersetzt.

q) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 43 Verordnungsermächtigung

§ 44 Rechtsweg

§ 45 Sonstige Vorschriften

§ 46 Übergangsvorschriften

§ 47 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

" § 43 Rechtsweg

§ 44 Sonstige Vorschriften

§ 45 Übergangsvorschriften

§ 46 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Öffentliches Vermessungswesen

(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,

  1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
  2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
  3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
  4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten und
  5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.

(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.

(3) Das Land Hessen hat alle Rechte an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens inne. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an andere Personen oder Stellen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug.

(2) Geobasisdaten sind Geoinformationen, die

  1. das amtliche geodätische Raumbezugsystem, die Form, die Bedeckung und die Nutzung der Erdoberfläche und die Liegenschaften fachneutral nachweisen und beschreiben und
  2. in einem Geobasisinformationssystem geführt werden.

Geobasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben aus einem Geobasisinformationssystem.

(3) Geobasisinformationssystem ist ein digitales Informationssystem, das

  1. der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Bereitstellung der Geobasisdaten dient und
  2. von einer Behörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geführt wird.

(4) Geodaten sind Geoinformationen, die

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und
  5. noch in Verwendung stehen.

(5) Metadaten sind Informationen, die Geobasisdaten, Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(6) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(8) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(9) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(10) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht."

3. Nach § 2 werden folgende neue Überschriften eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung".

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen

(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug. Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden.

(2) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt.

" § 3 Öffentliches Vermessungswesen

(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,

  1. das amtliche geodätische Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
  2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
  3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
  4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisdaten aufzubereiten und
  5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.

(2) Die Geobasisdaten werden in Geobasisinformationssystemen geführt und für die Nutzung bereitgestellt, soweit vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geobasisdaten durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig."

5. Nach § 3 werden die bisherigen Überschriften des Zweiten Teils und des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils aufgehoben.

6. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens " § 4 Zuständige Behörden und Personen".

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 4 werden nach der Angabe "2018 Nr. L 127 S. 2" ein Komma und die Angabe "2021 Nr. L 74 S. 35" eingefügt.

c) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nr. 2 und 3

2. die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,

3. Flächen, die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen,

werden aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 2 und 3.

bb) Satz 2

Die Führung der Angaben zu Nr. 2 und 3 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.

wird aufgehoben.

8. Dem § 10 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verschmelzung ist rückgängig zu machen, wenn deren Eintragung in das Grundbuch abgelehnt wird."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Fehlerhafte Angaben werden von Amts wegen durch Fortführung berichtigt."

b) Abs. 4 wird

(4) Die Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch kann von den Kataster- und Vermessungsbehörden rückgängig gemacht werden, wenn die Teilung im Grundbuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt wird.

aufgehoben.

10. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "30. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1924)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)" ersetzt.

11. In der Überschrift des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils werden die Wörter "Verwendung der Datenbanken" durch "Nutzung der Daten" ersetzt.

12. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für

  1. dinglich Berechtigte,
  2. Behörden des Landes und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.

(4) Ausgaben aus der Sammlung der Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden.

§ 17 Automatisierter Abruf von Daten

(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden. Die Verbreitung von Datenbankausgaben er folgt in diesen Fällen ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kataster- und Vermessungsbehörden.

(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken dient.

(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine kommerzielle Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gestatten. Alle potenziellen Interessenten haben in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.

(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben nach § 127 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind.

" § 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 5 öffentlich zugänglich. Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet.

(2) Der Zugang zu den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Satz 2 gilt nicht für

  1. dinglich Berechtigte,
  2. Behörden und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(3) Über den Zugang nach Abs. 2 Satz 1 wird zum Zweck der Datenschutzkontrolle ein Protokoll geführt. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn der Zugang den Auskunftsberechtigten nach Satz 4 gewährt wird. Das Protokoll muss enthalten:

  1. das Datum, an dem der Zugang gewährt wurde,
  2. die Ordnungsmerkmale der offengelegten Daten,
  3. die Bezeichnung der Person, der Daten offengelegt wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von ihr vertretenen Person oder Stelle,
  4. eine Beschreibung des dem Zugang zugrunde liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2 Satz 3, in denen es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht bedarf.

Den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks, den Inhaberinnen und Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts oder deren Bevollmächtigten ist auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahrs werden die Protokolle vernichtet und, soweit sie elektronisch gespeichert werden, gelöscht.

(4) Der Zugang zu den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht für

  1. Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. Prüfsachverständige für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), sowie Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950), soweit die Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet.

(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Geobasisdaten, den zugehörigen Metadaten und den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, kann beschränkt oder versagt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf

  1. die internationalen Beziehungen,
  2. die Verteidigung oder
  3. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.

§ 17 Automatisierter Abruf von Daten

(1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sollen in maschinenlesbarem Format über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt werden. Satz 1 gilt für elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, entsprechend. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren oder Notarinnen und Notaren erteilt, wenn diese

  1. ein berechtigtes Interesse haben und
  2. zusichern, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten.

§ 16 Abs. 3 gilt für automatisierte Abrufe nach Satz 1 entsprechend.

(3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2, Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung sowie Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgesetzes erteilt, wenn diese

  1. ein berechtigtes Interesse haben und
  2. zusichern, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten.

(4) Eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 ist zu widerrufen, wenn eine der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren kein Abruf vorgenommen wurde.

§ 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Jede Nutzung der Geobasisdaten und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. Die bereitgestellten Geobasisdaten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

  1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,
  2. mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,
  3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Wird bei der Nutzung der Geobasisdaten oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geobasisdaten oder Metadaten hinzuweisen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nur für den Zweck genutzt werden, der das berechtigte Interesse am Zugang zu diesen Daten begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Satz 1 und 2 gelten für die Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, entsprechend."

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort "kann" durch "leitet" und das Wort "einleiten" durch "ein" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Bauvorlagen" die Angabe "oder eine Vorlage nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," eingefügt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. "Für Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlasst hat."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. "Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt

  1. in drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem die geschädigte Person von dem Vermögensnachteil und der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und
  2. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist."

15. § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen

Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind in den Fällen des § 18 Abs. 3 berechtigt, mit den potenziellen Nutzerinnen und Nutzern oder Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierendem Kostenanspruch sicherzustellen. § 3 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), gelten entsprechend.

" § 24 Sachliche Kostenfreiheit

Der automatisierte Abruf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind kostenfrei."

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Wortlaut wird nach dem Wort "Verwaltungskostengesetzes" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für mündliche Auskünfte über Daten, zu denen nach § 16 Abs. 2 nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht."

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens "1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 im Quellenvermerk nicht auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geobasisdaten oder Metadaten hinweist,"

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5" gestrichen.

bb) Satz 2

Widerrechtlich erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

18. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 des Gesetzes, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend vom 27. Juli 1904 (Ness. Reg. Bl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist."

19. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Teils wird das Wort "Begriffsbestimmungen" durch "Aufgabenwahrnehmung" ersetzt.

20. § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Geoinformationen, die

  1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen und
  5. noch in Verwendung stehen.

(2) Metadaten beschreiben Geodaten und Geodaten dienste und ermöglichen es, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige wichtige Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung und zur Modelltransformation von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(5) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Da ten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(8) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Zuordnung der Geodaten zu den Themen der Anlage 1 bis 3, die Beschreibung und Einstufung der Geodaten sowie zu den Zeitpunkten getroffen wer den, bis zu denen diese bereitzustellen sind.

" § 31 Öffentliches Geoinformationswesen

Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt."

21. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils

Zweiter Abschnitt
Zuständige Stellen

wird aufgehoben.

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "besteht, oder" durch das Wort "besteht," ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

cc) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen, unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nr. 2 Buchst. a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit einer oder mehreren der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht
  1. die obersten Landesbehörden,
  2. die Behörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände und
  3. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden.

"(3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht
  1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden und
  2. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen."

23. Die Überschrift des bisherigen Dritten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Aufgaben
"Zweiter Abschnitt
Aufgaben".

24. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Harmonisierung von" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "Geobasisinformationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4" durch "Geobasisdaten nach § 2 Abs. 2" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen zur Harmonisierung von Geodaten getroffen werden. "(3) Die Stellen nach § 32 stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten interoperabel bereit."

25. § 34 Abs. 3

(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die technischen Anforderungen an die Geodatendienste nach Abs. 1, deren Verfügbarkeit und Mindestleistungskriterien getroffen werden.

wird aufgehoben.

26. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Verwendung" durch "Nutzung" ersetzt.

b) Abs. 5

(5) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Struktur und den Inhalt der Metadaten sowie zu den Zeitpunkten getroffen werden, bis zu denen die Metadaten zu erfassen und über Suchdienste bereitzustellen sind.

wird aufgehoben.

27. In § 36 Abs. 3 werden nach dem Wort "Teils" das Komma und die Wörter "den dazu ergangenen Rechtsverordnungen" gestrichen.

28. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und wird das Wort "Durchführungsverordnungen" durch "Durchführungsbestimmungen" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Informationen die Stellen nach § 32 der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation auf Anforderung zur Verfügung zu stellen haben.

wird aufgehoben.

29. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vierter Abschnitt
Zugang und Nutzung
"Dritter Abschnitt
Zugang und Nutzung".

30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "und" das Wort "zugehörige" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "und" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

c) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "bestimmten oder bestimmbaren" durch "identifizierten oder identifizierbaren" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "bestimmten oder bestimmbaren" durch "identifizierten oder identifizierbaren" und das Wort "Personen" durch "Person" ersetzt.

31. In § 40 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Geodatendiensten und" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

32. § 41 Abs. 3

(3) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft die Geodaten, Geodatendienste oder Metadaten nutzen können

wird aufgehoben.

33. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "oder" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Geodatendiensten und" das Wort "zugehörigen" eingefügt.

34. Die Überschrift des bisherigen Fünften Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fünfter Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg und sonstige Vorschriften
"Vierter Abschnitt
Rechtsweg und sonstige Vorschriften".

35. § 43

§ 43 Verordnungsermächtigung

Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen getroffen werden, um die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, 17 Abs. 8 Satz 2 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen.

wird aufgehoben.

36. Die bisherigen §§ 44 und 45 werden die §§ 43 und 44.

37. Der bisherige § 46 wird § 45 und Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Über schwebende Anträge auf Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden. Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach diesem Gesetz. Sie können unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 widerrufen werden.

(5) Gebäudeeinmessungsverfahren, die bis zum 16. März 2010 von Amts wegen eingeleitet wurden und noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Abs. 3 findet keine Anwendung.

"(4) Genehmigungen zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2, die vor dem 1. Februar 2022 Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren sowie Notarinnen und Notaren erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 17 Abs. 2 in der ab dem 1. Februar 2022 geltenden Fassung. Im Übrigen gelten vor dem 1. Februar 2022 erteilte Genehmigungen als erloschen.

(5) Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern vor dem 1. Februar 2022 durch eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 ursächlich entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung."

38. Der bisherige § 47 wird § 46 und in Abs. 2 wird die Angabe "und zur Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG " gestrichen.

39. Der bisherige § 48 wird § 47 und in Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2028" ersetzt.

40. In den Überschriften der Anlagen 1 bis 3 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 Nr. 4" jeweils durch " § 2 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.

Artikel 2
GaKostG - Gutachterausschusskostengesetz
Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

§ 1 Kosten

(1) Der Gutachterausschuss nach § 192 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind kostenfrei.

(3) § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für folgende dem Gutachterausschuss zugewiesene oder übertragene Aufgaben:

  1. die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches, und
  2. die Erstattung von Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146).

(4) Abweichend von § 10 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dem die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen wurden.

§ 2 Übergangsvorschriften

Für die Erhebung von Kosten für eine Amtshandlung, die vor dem 1. Februar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt das Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) in der bis zum 31. Januar 2022 geltenden Fassung, wenn die sich danach für die Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner im Einzelfall ergebenden Kosten günstiger sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Artikel 3
Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes

Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 3634)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "27. März 2020 (BGBl. I S. 587)" durch "10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Planfeststellungsbeschlusses" ein Komma und die Wörter "einer vollziehbaren Plangenehmigung" und wird nach den Wörtern "oder eines" das Wort "vollziehbaren" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder die Plangenehmigung" und nach dem Wort "festgestellte" die Wörter "oder genehmigte" eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "unteren" und nach dem Wort "Vermessungsbehörden" die Angabe "nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)" eingefügt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" gestrichen.

4. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Grenzbereinigung anordnen, dass
  1. im Grundbuch eingetragene Gläubigerinnen und Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jede ihrer Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger eine Erklärung darüber abgeben, ob andere Personen die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben haben; gegebenenfalls sind diese zu bezeichnen,
  2. Gläubigerinnen und Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen."

5. In § 10 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Wörter "für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Entschädigung" durch die Wörter "angemessene Entschädigung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt

  1. in drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem die geschädigte Person von dem Vermögensnachteil und der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und
  2. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist."

8. Nach § 17 wird als neuer § 18 eingefügt:

" § 18 Übergangsvorschriften

Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen nutzungsberechtigten Personen vor dem 9. Oktober 2021 durch eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1 unmittelbar entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 17 Abs. 2 in der bis zum 8. Oktober 2021 geltenden Fassung Anwendung."

9. Der bisherige § 18 wird § 19.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)," durch "18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

3. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 26)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)," eingefügt.

b) In Abs. 5 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 134)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)" ersetzt.

5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

6. In § 37 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.

7. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe "Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287)" ersetzt.

8. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "(BGBl. I S. 547)" durch "(BGBl. I S. 546)" ersetzt.

9. § 45 Abs. 1 Satz 4 und 5

Durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete und die nach Satz 3 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn die in § 9 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), genannten Voraussetzungen vorliegen.

wird aufgehoben.

10. In § 54 Abs. 5 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1373)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873)," eingefügt.

11. In § 55 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 362)," das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "27. Juni 2013 (GVBl. S. 458)" durch "22. August 2018 (GVBl. S. 362)" ersetzt.

12. In § 63 Abs. 4 wird die Angabe "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

13. In § 65 Abs. 1 wird die Angabe "vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)" ersetzt.

14. In § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3290)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)," eingefügt.

15. In § 76 Abs. 2 wird die Angabe "Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes

Das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch "25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)" ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), gelten entsprechend. "Die §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), gelten entsprechend."

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

b) Abs. 5

(5) Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sind zur nachrichtlichen Führung im Liegenschaftskataster der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die entsprechenden Inhalte des Bodeninformationssystems nach § 7 gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.

wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. "Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "und an die für die Aufnahme in das Liegenschaftskataster" gestrichen.

c) Abs. 4

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

wird aufgehoben.

6. In § 11 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe " § 75" durch " § 85" ersetzt und die Angabe "in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)" durch "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," ersetzt.

7. In § 14 Abs. 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 3 und Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 815)" durch " § 48 Abs. 2 und § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe "vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)" ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Landesamt für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 6 werden nach der Angabe "mit § 10" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend

Das Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend vom 27. Juli 1904 (Hess. Reg. BI. S. 307), geändert durch Gesetz vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145)" durch " § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)," ersetzt.

2. Art. 3 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 7 Satz 3 wird die Angabe "21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)" durch "19. Juni 2019 (GVBl. S. 110)" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" durch "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

c) In Abs. 6 wird die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)" durch "9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654)" ersetzt.

4. In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "21. November 2012 (GVBl. S. 430)" durch "12. September 2018 (GVBl. S. 570)" ersetzt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)" durch "30. März 2021 (BGBl. I S. 402)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

6. In § 32 Satz 2 wird die Angabe "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" durch "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" ersetzt.

7. In § 36 Abs. 4 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "12. September 2018 (GVBl. S. 580)" ersetzt.

8. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

9. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe "8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "Nr. L 314 S. 72" ein Komma und die Angabe "2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" ersetzt.

11. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6

(6) Das Land gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Städten das kostenfreie Recht, Geobasisinformationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), für die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzstäbe nach § 30 und der Zentralen Leitstellen nach § 54 zu verwenden; eine Übertragung des Verwendungsrechts auf Dritte ist unzulässig.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6.

12. In § 65 Abs. 3 wird die Angabe "27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

Das Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3634)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3908)" und die Angabe "28. Mai 2018 (GVBl. S. 184)" durch "7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Das Land gewährt dem Regionalverband das kostenfreie Recht, die von den Behörden des Landes bereitgestellten Geodaten nach § 2 Abs. 4 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. 1 S. 548), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), für die Aufstellung des regionalplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans zu verwenden."

4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Amtliches Festpunktinformationssystem (AFIS), Präsentationsausgaben" zu Nr. 82 wird gestrichen.

b) Die Angabe "Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)" zu Nr. 81 wird gestrichen.

c) Die Angabe "Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem (ATKIS)" zu Nr. 83 wird gestrichen.

d) Nach der Angabe "Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung" zu Nr. 723 wird die Angabe "Daten des öffentlichen Vermessungswesens" zu Nr. 8 eingefügt.

e) Die Angabe "Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten" zu Nr. 84 wird gestrichen.

f) Die Angabe "Geobasisdaten" zu Nr. 8 wird durch "Geobasisdaten, Bereitstellung" zu Nr. 81 ersetzt.

g) Die Angabe "Lagebezeichnungen, georeferenziert" zu Nr. 819 wird gestrichen.

h) Die Angabe "Liegenschaftskataster" zu Nr. 81 wird gestrichen.

i) Die Angabe "Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS)" zu Nr. 823 wird gestrichen.

j) Die Angabe "Topografische Karten" zu Nr. 83112 wird durch die Angaben "Topografische Karten" zu Nr. 83 und "Topografische Gebietskarten" zu Nr. 84 ersetzt.

k) Die Angabe "Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84" wird gestrichen.

2. Nr. 71112


71112 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50


wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nr. 71113 wird Nr. 71112.

4. Nr. 71122


71122 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50


wird aufgehoben.

5. Die bisherige Nr. 71123 wird Nr. 71122.

6. Nr. 71132


71132 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je angefangene 100 m 50


wird aufgehoben.

7. Die bisherigen Nr. 71133 und 71134 werden Nr. 71132 und 71133.

8. Nr. 71152


71152 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50


wird aufgehoben.

9. Die bisherige Nr. 71153 wird Nr. 71152.

10. Nr. 71162


71162 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50


wird aufgehoben.

11. Die bisherige Nr. 71163 wird Nr. 71162.

12. Nr. 71172


71172 Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen je Antrag 50


wird aufgehoben.

13. Die bisherige Nr. 71173 wird Nr. 71172.

14. In Nr. 72101 werden in Spalte 2 die Wörter "Kosten für notwendige Geobasisdaten," gestrichen.

15. In Nr. 7221 wird in Spalte 2 die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 11" ersetzt.

16. In Nr. 7222 wird in Spalte 2 die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 11" ersetzt und in Spalte 3 das Wort "kostenfrei" eingefügt.

17. Die Nr. 72221 bis 722222 und Nr. 72301


72221 Einzelauskunft je Wertberechnung 40
72222 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer
722221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung je Jahr 80
722222 Wertberechnung je Wertberechnung 10
72301 Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient.


werden aufgehoben.

18. Die Nr. 7232 bis 7234222 werden durch die folgenden Nr. 7232 bis 72332 ersetzt:

Alt:

7232 Bodenrichtwerte
72321 Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
723211 Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei je Bodenrichtwert 20
723212 Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) kostenfrei
72322 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Ausgabe für interne Verwendung
(Eigengebrauch)
723221 Vektordaten mit Objektstruktur
(NAS, CSV und vergleichbare Datenformate)

Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB

7232211 für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 1
mindestens 50
7232212 für den 1001. bis 10.000. Bodenricht- wert je Bodenrichtwert 0,50
7232213 für den 10.001. bis 100.000. Bodenrichtwert je Bodenrichtwert 0,25
723222 Rasterdaten
(TIFF und vergleichbare Datenformate)
7232221 Bodenrichtwertkarte

In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten.

25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 mindestens 50
72323 Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
(§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)

Ausgabe für kommerzielle Verwendung

100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221
72324 Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
723241 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf je Jahr 55
723242 Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch)
7232421 für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221
7232422 gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge

Der Gebührenberechnung ist die An- zahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221
723243 Erteilen des Rechts zum Abruf der

Daten für kommerzielle Verwendung

100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422
7233 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten
72331 Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht
(analog oder als Druckdatei)
723311 für das Land Hessen
(§ 12 Nr. 2 BauGB-AV)
50
723312 für einen regional begrenzten Teilmarkt
(§ 18 Abs. 2 BauGB-AV)
30 bis 100
72332 Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen
(§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB)
50
72333 Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten
für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt

Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193

Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB

30 bis 100
7234 Mietwerte
72341 Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht
(§ 9 Nr. 11 BauGB-AV)
723411 für das Land Hessen 100
723412 für einen regional begrenzten Teilmarkt 30 bis 100
72342 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien
(§ 9 Nr. 12 BauGB-AV)
723421 Einzelauskunft je Mietwertberechnung 20
723422 Mehrfachauskünfte für Dauernutzer
7234221 Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung je Jahr 40
7234222 Mietwertberechnung je Mietwertberechnung 5

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
7232 Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und zugehörigen Metadaten

Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind nach § 1 Abs. 2 des Gutachterausschusskostengesetzes kostenfrei.

72321 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten nach Nr. 726 mindestens 20
72322 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Bodenrichtwerte, sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder zugehörigen Metadaten nach Nr. 726
7233 Mietwerte
72331 Mietwertübersicht für das Land oder einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV)
723311 Bereitstellung einer Mietwertübersicht (analog oder als Druckdatei) je Exemplar 25
723312 Automatisierter Abruf einer Mietwertübersicht kostenfrei
72332 Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) BauGB-AV) kostenfrei

19. In Nr. 724 wird in Spalte 2 die Angabe "Nr. 10" durch "Nr. 11" und die Angabe "Nr. 13" durch "Nr. 14" ersetzt.

20. Die Nr. 8 bis 852 werden wie folgt gefasst:

Alt:

8 Geobasisdaten
81 Geobasisdaten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)
811 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte (analog oder als Druckdatei)
8111 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81111 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt 26
81112 DIN A2 oder DIN A1 je Blatt 52
81113 DIN AO je Blatt 78
81114 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81111, 81112 oder 81113
8112 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustandekommt 10 bis 400 % von Nr. 81111 bis 81114
812 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftskarte
8121 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81211 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate) nach Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25
812111 für das 1. bis 10.000. Flurstück je Flurstück 1,80
812112 für das 1. bis 10.000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80
812113 für das 10.001. bis 100.000. Flurstück und das 10.001. bis 100.000. Gebäude mit Hausnummer 50 % von Nr. 812111 und 812112
812114 für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück und das 100.001. bis 1.000.000. Gebäude mit Hausnummer 25 % von Nr. 812111 und 812112
812115 ab dem 1.000.401. Flurstück und dem 1.000 001. Gebäude mit Hausnummer 12,5 % von Nr. 812111 und 812112
81212 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25
81213 Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Formate) 25 % von Nr. 812111 bis 812115 mindestens 25
8122 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81221 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate 18 % der Erstabgabe nach Nr. 812111 bis 812115
81222 in abweichenden Formaten (TIFF, GeoTIFF, DXF) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81212 oder 81213
3123 Fortführungsdaten im Format der Normbasier- ten Austauschschnittstelle (NAS) für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81231 Fortführungsdaten für Gebiete bis unter 10.000 ha genutzte Fläche
812311 Ortslagen je ha 3,90
812312 Feldlagen je ha 0,13
812313 Waldgebiete je ha 0,04
81232 Fortführungsdaten für Gebiete über 10.000 ha genutzte Fläche
812321 ab 10.000 ha genutzte Fläche 90 % von Nr. 812311 bis 812313
812322 ab 25.000 ha genutzte Fläche 80 % von Nr. 812311 bis 812313
812323 ab 50.000 ha genutzte Flache 70 % von Nr. 812311 bis 812313
812324 ab 100.000 ha genutzte Fläche 60 % von Nr. 812311 bis 812313
812325 ab 150.000 ha genutzte Fläche 50 % von Nr. 812311 bis 812313
812326 ab 250.000 ha genutzte Fläche 40 % von Nr. 812311 bis 812313
8124 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81211 bis 812123 oder 8122 bis 81222
813 Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung (analog oder als Druckdatei)
8131 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81311 Flurstücksnachweis je Flurstück 4,50 mindestens 10
81312 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis je Flurstück 7 mindestens 10
81313 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 81311 oder 31312
8132 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81311 bis 81313
814 Bestandsdatenausgaben aus der Liegenschaftsbeschreibung
8141 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)
81411 Flurstücksnachweis nach Nr. 814111 bis 814114 mindestens 25
814111 für das 1. bis 10.000. Flurstück je Flurstück 0,25
814112 für das 10.001. bis 100.000. Flurstück 50 % von Nr. 814111
814113 für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück 25 % von Nr. 814111
814114 ab dem 1.000.001. Flurstück 12,5 % von Nr. 814111
81412 Eigentümer- und Flurstücksnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis nach Nr. 814121 bis 814125 mindestens 25
814121 für das t bis 10.000. Flurstück je Flurstück 0,25
814122 für den 1. bis 10.000. Bestand je Bestand 1,40
814123 für das 10.001. bis 100.000. Flurstück und den 10.001. bis 100.000. Bestand 50 % von Nr. 814121 und 814122
814124 für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück und den 100.001. bis 1.000.000. Bestand 25 % von Nr. 814121 und 814122
814125 ab dem 1.000.001. Flurstück und dem 1.000.001. Bestand 12,5 % von Nr. 814121 und 814122
8142 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81421 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81411 bis 814125
8143 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81431 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 13 % von Nr. 814311 und 814312
814311 Flurstücksangaben je Flurstück 0,25
814312 Eigentümerangaben je Bestand 0,80
8144 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs.3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81411 bis 814125 oder 8142 bis 81421
815 Allgemeine Bestandsdatenauszüge
8151 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) nach Nr. 81511 bis 81516 mindestens 25
81511 für das 1. bis 10.000. Flurstück je Flurstück 2,05
81512 für das 1. bis 10.000. Gebäude mit Hausnummer je Gebäude mit Hausnummer 1,80
81513 für den 1. bis 10.000. Bestand je Bestand 1,40
81514 für das 10.001. bis 100.000. Flurstück, das 10.001. bis 100.000. Gebäude mit Hausnummer und den 10.001. bis 100.000. Bestand 50 % von Nr. 81511 bis 81513
81515 für das 100.001. bis 1.000.000. Flurstück, das 100.001. bis 1.000.000. Gebäude mit Hausnummer und den 100.001. bis 1.000.000. Bestand 25 % von Nr. 81511 bis 81513
81516 ab dem 1.000 001. Flurstück, dem 1.000.001 Gebäude mit Hausnummer und dem 1.000.001. Bestand 12,5 % von Nr. 81511 bis 81513
8152 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die noch keine Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
81521 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81511 bis 81516
8153 Fortführungsdaten für Dauernutzer, die bereits regelmäßig Fortführungsdaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) für denselben Bereich bezogen haben
81531 im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)
815311 Bestandsdaten aus der Liegenschaftskarte Nr. 8123 bis 812326
815312 Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbeschreibung Nr. 8143 bis 814312
8154 Ausgaben im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 01511 bis 81516 oder 8152 bis 81521
816 Ausgaben aus dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters (analog oder digital)
8161 Erteilung des Nutzungsrechts an Vermessungsrissen, Beobachtungsbüchern, AP-Beschreibungen und dergleichen
81611 DIN A4 je Seite 2
81612 DIN A3 je Seite 5
81613 DIN A2 je Seite 10
81614 größer DIN A2 je Seite 15
8162 Aufbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen nach Nr. 8161 (Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und dergleichen) durch die Kataster- und Vermessungsbehörden für
81621 einzelne Blätter je Seite 16,50
81622 die Vermessung einzelner Grundstücke je Antrag 55
81623 größere Vermessungsgebiete (zum Beispiel lang gestreckte Anlagen oder flächenhafte Objekte) je Antrag nach Nr. 713
8163 Ausgabe von Punktinformationen je Punkt 0,40 mindestens 10
8164 Punktnummernübersichten
81641 analoge Ausgabe oder als Druckdatei oder als Vektordaten (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten) 40 % von Nr. 81111 bis 81114 oder 81212 bis 81213 mindestens 25
81642 Zahlenausgaben für Bauvorlagen und Absteckungen nach der HBO sowie Grenzanzeigen einschließlich Bestandsdatenausgabe aus der Liegenschaftskarte, Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher, AP-Beschreibungen und -Übersichten
816421 Erteilung des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf ein Grundstück und beinhaltet das Recht, maximal 30 % der Bestandsdatenausgabe an die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für die unter Nr. 81642 aufgeführten Zwecke weitergeben zu dürfen. Die Aufbereitung und Nutzung der Vermessungsrisse und Beobachtungsbücher ist auf maximal 25 % des Ausgabegebiets beschränkt.
je Flurstück 0,75 mindestens 60
816422 Aufbereitung und Zusammenstellung der Vermessungsrisse, Beobachtungsbücher AP-Beschreibungen und dergleichen durch die Kataster- und Vermessungsbehörden Nr. 81621 bis 81623
817 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hauskoordinaten
8171 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81711 bis 81714 höchstens 19.000
81711 für die 1. bis 1.000. Hauskoordinate je Koordinate 0,15 mindestens 50
81712 für die 1.001. bis 10.000. Hauskoordinate je Koordinate 0,075
81713 für die 10.001. bis 100.000. Hauskoordinate je Koordinate 0,0375
81714 ab der 100.001. Hauskoordinate je Koordinate 0,01875
8172 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich
81721 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81711 bis 81713
8173 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81711 bis 81713 oder 8172 bis 81721
818 Ausgaben aus dem Bestand der amtlichen Hausumringe
8181 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) nach Nr. 81811 bis 81815 Höchstens 28.000
81811 für den 1. bis 1.000. Hausumring je Hausumring 0,12 mindestens 50
81812 für den 1.001. bis 10.000. Hausumring je Hausumring 0.06
81813 für den 10.001. bis 100.000. Hausumring je Hausumring 0.03
81814 für den 100.001. bis 1.000 000. Hausumring je Hausumring 0,015
81815 ab dem 1.000 001. Hausumring je Hausumring 0,0075
8182 Fortführungsdaten für Dauernutzer. Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich
81821 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 8181 bis 81815
8183 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8181 bis 81815 oder 8182 bis 81821
819 Ausgaben aus dem Bestand der Georeferenzierten Lagebezeichnungen
8191 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)
81911 für die 1. bis 1.000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0.15 mindestens 50
81912 für die 1.001. bis 10.000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0.075
81913 für die 10.001. bis 100.000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,0375
81914 für die 100.001. bis 1.000.000. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,01875
81915 ab der 1.000.001. Lagebezeichnung je Lagebezeichnung 0,009375
8192 Fortführungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich
81921 Aktualisierung der Erstabgabe 18 % der Erstabgabe nach Nr. 81911 bis 81915
8193 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 81911 bis 81914 oder 8192 bis 81921


82 Geobasisdaten des Amtlichen Festpunktinformationssytems (AFIS), Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS) und Quasigeoids
821 AFIS Präsentationsausgaben und Ausgaben aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs (analog oder als Druckdatei)
8211 Punktliste
82111 Lagefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20
82112 Höhenfestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20
82113 Schwerefestpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20
82114 Geodätische Grundnetzpunkte je Punkt 0,40 mindestens 20
82115 Referenzstationspunkte je Punkt 0,40 mindestens 20
82116 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82111, 82112, 82113. 82114 oder 82115
8212 Einzelnachweise von Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkten, geodätischen Grundnetzpunkten und Referenzstationspunkten
82121 einschließlich Punktbeschreibung je Punkt 10
82122 Mehrausfertigung in Papierform 20 % von Nr. 82121
8213 Festpunktübersichten
82131 DIN A4 oder DIN A3 je Blatt und je dargestellter Punktart 10
82132 DIN A2 bis DIN A0 je Blatt und je dargestellter Punktart 20
82133 Mehrausfertigung in Papierform
822 AFIS Bestandsdatenausgaben 20 % von Nr. 82131 oder 82132
8221 Erstmalige Abgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)
82211 Festpunkte (Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte, geodätische Grundnetzpunkte und Referenzstationspunkte) je Festpunkt 0,90 mindestens 50
8222 Fortführungsdaten für Dauernutzer jährlich (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Aktualisierungen)
82221 Aktualisierung der Erstabgabe im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) 18 % der Erstabgabe nach Nr. 82211
823 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS)
8231 Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Jahr 150
8232 Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS), Taktrate ein Hertz je Messung/Einwahl je Minute 0,10 mindestens 10 je Monat
8233 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS)
82331 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,20 mindestens 10 je Monat
82332 Taktrate größer ein Hertz je Minute und je Referenzstation 0,80 mindestens 10 je Monat
8234 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO)
82341 Taktrate kleiner oder gleich ein Hertz je angefangene Messminute 0,20 mindestens 10 je Monat
82342 Taktrate größer ein Hertz je angefangene Messminute 0,80 mindestens 10 je Monat
824 Daten des Quasigeoids
8241 Bereitstellung der Daten 250
83 Geobasisdaten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS)
831 ATKIS Präsentationsausgaben
8311 Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch)
83111 Präsentationsgrafiken
831111 Präsentationsgrafik 4 oder 10
8311111 DIN A2 je Druckausgabe 7,50 mindestens 20
8311112 DIN A1 je Druckausgabe 10 mindestens 20
8311113 DIN A0 je Druckausgabe 20 mindestens 30
831112 Präsentationsgrafik 25, 50, 100 (Kartenfläche 40 cm x 40 cm) je Druckausgabe 10 mindestens 20
83112 Topografische Karten (TK 25, TK 50, TK 100) je Kartenblatt 5,70
83113 Topografische Gebietskarten
831131 Hessen 1 : 200.000
8311311 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50
8311312 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50
8311313 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10
8311314 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10
831132 Hessen 1 : 500.000
8311321 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10
8311322 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
831133 Hessen 1 : 1.000.000
8311331 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80
8311332 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
83114 Luftbilder des Landesluftbildarchivs
831141 Luftbildoriginalkopie 55 bis 110
831142 Luftbildvergrößerung 55 bis 150
8312 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83111 bis 831142
832 ATKIS Datensätze
8321 Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)
83211 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), vollständige Ausgabe
832111 Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate)
8321111 Basis-DLM
83211111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 7,50 mindestens 50
83211112 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 3,75
83211113 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,875
8321112 DLM 50
83211121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2 mindestens 50
83211122 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 1
83211123 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50
832112 Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare Formate) 50 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 50
83212 Digitale Landschaftsmodelle (DLM), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche
832121 Siedlung 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25
832122 Verkehr 35 % von Nr. 8321111 bis 83211123 mindestens 25
832123 Vegetation 15% von Nr. 8321111 bis 83211123
832124 Gewässer 10 % von Nr. 8321111 bis 83211123
832125 Gebiete 5 % von Nr. 8321111 bis 83211123
832126 Höhenlinien 15 % von Nr. 8321111 bis 83211123
83213 3D-Modelle der Erdoberfläche
832131 Laserscanning-Daten, Primärdaten im LAS- oder ASCII-Format, Punktdichte: Mindestens 4 Punkte je m2
8321311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 100
8321312 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 50
8321313 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 25
832132 Digitale Geländemodelle (DGM)
8321321 DGM1
83213211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80
83213212 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 40
83213213 5.001. bis 25.000. krm2 abgegebene Fläche je km2 20
8321322 DGM5
83213221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50
83213222 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 10
83213223 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 5
8321323 DGM10
83213231 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 10 mindestens 50
83213232 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 5
83213233 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50
8321324 DGM25
83213241 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4 mindestens 50
83213242 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 2
83213243 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 1
8321325 DGM50
83213251 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50
83213252 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50
83213253 5.001. bis 25.000, km2 abgegebene Fläche je km2 0,25
832133 Digitale Oberflächenmodelle (DOM)
8321331 DOM1
83213311 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 80
83213312 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 40
83213313 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flache je km2 20
8321332 DOM5
83213321 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 20 mindestens 50
83213322 501. bis 5.000. km2 abgegebene Räche je km2 10
83213323 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 5
832134 3D-Gebäudemodelle
8321341 Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformen nach Nr. 83213411 bis 83213415 Höchstens 63.000
83213411 für das 1. bis 1.000. Gebäude je Gebäude 0,27 mindestens 50
83213412 für das 1.001. bis 10.000. Gebäude je Gebäude 0,135
83213413 für das 10.001. bis 100.000. Gebäude je Gebäude 0,0675
83213414 für das 100.001. bis 1.000 000. Gebäude je Gebäude
83213415 ab dem 1.000 001. Gebäude je Gebäude
8321342 Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformen nach Nr. 83213421 bis 83213423 höchstens 151.200
83213421 für das 1. bis 10.000. Gebäude je Gebäude 0,65 mindestens 50
83213422 für das 10.001. bis 100.000. Gebäude je Gebäude 0,325
83213423 ab dem 100.001. Gebäude je Gebäude 0,1625
83213424 für das 100.001. bis 1.000 000. Gebäude je Gebäude 0,08125
83213425 ab dem 1.000 001. Gebäude je Gebäude 0,040625
83214 Digitale Luftbilddaten
832141 Digitale Orthophotos (DOP)
8321411 DOP10
83214111 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 60
83214112 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 30
83214113 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 15
8321412 DOP20
83214121 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 9 mindestens 50
83214122 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50
83214123 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25
8321413 DOP40
83214131 1. bis 500 km2 abgegebene Fläche je km2 6 mindestens 50
83214132 501. bis 5.000 km2 abgegebene Fläche je km2 3
83214133 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,50
832142 Orientierte Luftbilder
8321421 Bodenauflösung 10 cm
83214211 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 78
83214212 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 39
83214213 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 19,50
8321422 Bodenauflösung 20 cm
83214221 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 12 mindestens 50
83214222 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 6
83214223 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 3


83215 Digitale Topographische Karten (DTK), vollständige Ausgabe
832151 DTK25
8321511 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 1 mindestens 50
8321512 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,50
8321513 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,25
832152 DTK50
8321521 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0.30 mindestens 50
8321522 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,15
8321523 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,075
832153 DTK100 nach Nr. 8321531 bis 8321532 höchstens 100
8321531 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0.10 mindestens 50
8321532 ab dem 501. km2 abgegebene Fläche je km2 0,05
83216 Digitale Topographische Karten (DTK), reduziert auf einzelne Objektartenbereiche
832161 Siedlung 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25
832162 Verkehr 35 % von Nr. 832151 bis 8321532 mindestens 25
832163 Vegetation 15 % von Nr. 832151 bis 8321532
832164 Gewässer 10 % von Nr. 832151 bis 8321532
832165 Gebiete 5 % von Nr. 832151 bis 8321533
832166 Höhenlinien 15 % von Nr. 832151 bis 8321532
83217 Vorläufige Digitale Topografische Karten (DTK-V)
832171 vollständige Ausgabe Nr. 832151 bis 8321533
832172 reduziert auf Objektartenbereiche
8321721 Grundriss und Schrift 60 % von Nr. 832171 mindestens 50
8321722 Vegetation 15 % von Nr. 832171
8321723 Gewässer 10 % von Nr. 832171
8321724 Höhenlinien 15 % von Nr. 832171
83218 Digitale Präsentationsgrafiken, abgeleitet aus dem Basis-Digitalen Landschaftsmodell (Basis-DLM), in Rasterdatenformaten
832181 Präsentationsgrafik 4
8321811 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 4,50 mindestens 50
8321812 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 2,25
8321813 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,125
832182 Präsentationsgrafik10
8321821 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 2,50 mindestens 50
8321822 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 1,25
8321823 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,625
832183 Präsentationsgrafik 25
8321831 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,76 mindestens 50
8321832 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,38
8321833 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,19
832184 Präsentationsgrafik 50
8321841 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,24 mindestens 50
8321842 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,12
8321843 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,06
832185 Präsentationsgrafik 100
8321851 1. bis 500. km2 abgegebene Fläche je km2 0,08 mindestens 50
8321852 501. bis 5.000. km2 abgegebene Fäche je km2 0,04
8321853 5.001. bis 25.000. km2 abgegebene Fläche je km2 0,02
83219 Rasterdaten
topografischer Gebietskarten
832191 Hessen 1 : 200.000 50
8322 Aktualisierungsdaten für Dauernutzer, Ausgaben für interne Verwendung (Eigengebrauch) jährlich 18 % der Erstabgabe nach Nr. 83211 bis 8321853
8323 Ausgaben für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 83211 bis 832191 oder 8322
84 Dienste basierte Bereitstellung von Geobasisdaten

Die Nutzung von Darstellungsdiensten nach 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei.

841 Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf jährlich 55
842 Abruf für interne Verwendung (Eigengebrauch)
8421 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten
84211 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben
8421111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel Al
8421112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A1
842112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A1
84212 gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge) Vierteljährlich Anlage 3, Staffel A1
8422 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten
84221 für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842211 ALKIS-Daten
8422111 für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben Anlage 4, Staffel A1
84221111 im ersten Jahr Anlage 4, Staffel A2
84221112 ab dem zweiten Jahr jährlich 18 % von Anlage 4, Staffel A2
8422112 für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben jährlich 10 % von Anlage 4, Staffel A2
842212 ATKIS-Daten jährlich Anlage 4, Staffel A2
84222 für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842221 Digitale Topographische Karten (DTK)
8422211 ATKIS - DTK25 jährlich 200
8422212 ATKIS - DTK50 jährlich 60
8422213 ATKIS - DTK100 jährlich 20
842222 Digitale Präsentationsgrafiken (PG)
8422221 ATKIS - PG25 jährlich 150
8422222 ATKIS - PG50 jährlich 40
8422223 ATKIS - PG100 jährlich 10
8423 Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdiensten vierteljährlich Anlage 4, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9
Die Nutzung des Geokodierungsdienstes zur Georeferenzierung elektronischer Register nach § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes ist kostenfrei.
Bei der Nachnutzung des Geoportals Hessen ist die Verwendung des eingebundenen Adress- und Flurstücksuchdienstes für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HVGG kostenfrei.
843 Abruf für kommerzielle Verwendung nach § 18 Abs. 3 HVGG, falls eine besondere Kostenvereinbarung nach § 24 HVGG nicht zustande kommt 10 bis 400 % von Nr. 8421 bis 8423
844 Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters
8441 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters je Antrag 55
8442 Direkteinsicht in die Liegenschaftsbeschreibung des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von Bildschirmdarstellungen je Bildschirmdarstellung 2
85 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung der Geobasisdaten
851 Mehraufwand, der durch besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten entsteht nach Nr. 713
852 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
8 Daten des öffentlichen Vermessungswesens

Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind nach § 24 HVGG kostenfrei.

81 Bereitstellung von Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen

Ausgenommen sind die Bereitstellung von Topografischen Karten nach Nr. 83 und die Bereitstellung von Topografischen Gebietskarten nach Nr. 84.

811 Gewährung von Einsicht in die Daten- bestände nach Nr. 713 mindestens 20
812 Bereitstellung von Ausgaben aus den Datenbeständen nach Nr. 713 mindestens 20
813 Mehraufwand für die besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Geobasisdaten, zugehörigen Metadaten oder Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen. nach Nr. 713
814 Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Geobasisdaten nach Nr. 713
82 Mündliche Auskünfte über Namen, Geburtsdaten oder Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 16 Abs. 2 HVGG nach Nr. 713 mindestens 20
83 Topografische Karten
(TK 25, TK 50, TK 100)
je Kartenblatt 5,70
84 Topografische Gebietskarten
841 Hessen 1 : 200.000
842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50
8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50
8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10
8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10
843 Hessen 1 : 500.000
8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10
8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
844 Hessen 1 : 1.000 000
8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80
8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
85 Automatisierter Abruf von Daten
851 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2 HVGG je Antrag 55
852 Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen nach § 17 Abs. 3 HVGG je Antrag 55

21. Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84

.
Anlage 4
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84


Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Downloaddienste

Tabelle 1 - Basisgebühr

Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basisgebühr EUR
1 2 3 4
1 ALKIS - Flurstücke Geometrie und Sachdaten (Vektordaten) je Flurstück 2,05
2 ALKIS - Flurstücke nur Geometrie (Vektordaten) je Flurstück 1,80
3 ALKIS - Gebäude (Vektordaten) je Gebäude mit Hausnummer 1,80
4 ALKIS - Flurstücke (Rasterdaten) je Flurstück 0,45
5 ALKIS - Gebäude (Rasterdaten) je Gebäude mit Hausnummer 0,45
6 ALKIS - Objektkoordinate je Koordinate 0,08
7 ALKIS - Hauskoordinaten je Hauskoordinate 0,15
8 ALKIS - Hausumringe je Hausumring 0,12
9 ATKIS - Geografische Namen je Name 0,06
10 ATKIS - BasisDLM je km2 7,50
11 ATKIS - DLM50 je km2 2
12 ATKIS - DGM1 je km2 80
13 ATKIS - DOP10 je km2 60
14 ATKIS - DOP20 je km2 9
15 ATKIS - PG4 je km2 4,50
16 ATKIS - PG10 je km2 2,50
17 ATKIS - PG25 je km2 0,76
18 ATKIS - PG50 je km2 0,24
19 ATKIS - PG100 je km2 0,08
20 ATKIS - DTK25 je km2 1
21 ATKIS - DTK50 je km2 0,30
22 ATKIS - DTK100 je km2 0,10
23 INSPIRE - Adressen je Adresse 0,15
24 INSPIRE - Flurstücke je Flurstück 1,80
25 INSPIRE - Gebäude (aus dem ALKIS) je Gebäude mit Hausnummer 1,80
26 INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ALKIS) je Objekt 0,06
27 INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ALKIS) je Objekt 0,06
28 INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ALKIS) je Objekt 0,90
29 INSPIRE - Boden je Objekt 0,90
30 INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS) je Objekt 0,90
31 INSPIRE - Gebäude (aus dem ATKIS) je Objekt 0,56
32 INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ATKIS) je Objekt 0,06
33 INSPIRE - Orthofotografie je km2 9
34 INSPIRE - Gewässernetze je km2 0,75
35 INSPIRE - Verkehrsnetze je km2 2,62
36 INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ATKIS) je km2 0,38
37 INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ATKIS) je km2 1,12
38 INSPIRE - Höhe je km2 80
39 INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS) je km2 1,12

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 bis 6 und 9 sowie 24 bis 32

Zeile Informationsmenge Faktor
1 2 3
1 für das 1. bis 10.000. Objekt 1
2 für das 10.001. bis 100.000. Objekt 0,5
3 für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt 0,25
4 für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt 0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 7 und 8 sowie 23

Zeile Informationsmenge Faktor
1 2 3
1 für das 1. bis 1.000. Objekt 1
2 für das 1.001. bis 10.000. Objekt 0,5
3 für das 10.001. bis 100.000. Objekt 0,25
4 für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt 0,125
5 für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt 0,0625

Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 10 bis 22 sowie 33 bis 39

Zeile Informationsmenge Faktor
1 2 3
1 für den 1. bis 500. je km2 1
2 für den 501. bis 5.000. je km2 0,5
3 für den 5.001. bis 25.000. je km2 0,25

Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist

  1. in Fällen der Nr. 84211 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird,
  2. in Fällen der Nr. 84212 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 7 und 23 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 19.000 EUR.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 8 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 28.000 EUR.

Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Darstellungsdienste

Tabelle 1 - Basisgebühr

Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr
EUR
1 2 3 4
1 ALKIS - Flurstücke je Flurstück 0,45
2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45
3 ALKIS - Hausumringe je Hausumring 0,12
4 ATKIS - DOP10 je je km2 1,80
5 ATKIS - DOP20 je je km2 0,27
6 ATKIS - PG4 je je km2 0,135
7 ATKIS - PG10 je je km2 0,075

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2

Zeile Informationsmenge Faktor
1 2 3
1 für das 1. bis 10.000. Objekt 1
2 für das 10.001. bis 100.000. Objekt 0,5
3 für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt 0,25
4 für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt 0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3

Zeile Informationsmenge Faktor
1 2 3
1 für das 1. bis 1.000. Objekt 1
2 für das 1.001. bis 10.000. Objekt 0,5
3 für das 10.001. bis 100.000. Objekt 0,25
4 für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt 0,125
5 für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt 0,0625

Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 4 bis 7

Zeile Informationsmenge Faktor
1 2 3
1 für den 1. bis 500. km2 1
2 für den 501. bis 5.000. km2 0,5
3 für den 5.001. bis 25.000. km2 0,25

Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.

Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 3 beträgt die Gebühr nach Staffel A2 höchstens 28.000 EUR.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2021 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 wird die Angabe "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.

2. § 17 Abs. 3 wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Die Bodenrichtwerte, die wertbeeinflussenden Merkmale der Bodenrichtwertgrundstücke und die Bodenrichtwertzonen werden von der Zentralen Geschäftsstelle auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte über öffentlich zugängige Netze veröffentlicht. Dabei kann die Präsentation der Bodenrichtwertkarte in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Die automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte ist kostenlos. "(3) Bodenrichtwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt.

(4) Jede Nutzung der Bodenrichtwerte und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

  1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,
  2. mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,
  3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Wird bei der Nutzung der Bodenrichtwerte oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten hinzuweisen."

3. Dem § 18 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, der Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, den Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und die zugehörigen Metadaten entsprechend."

4. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 17 Abs. 4 gilt für die generalisierten Bodenwerte und die zugehörigen Metadaten entsprechend."

Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 3" und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" durch "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Landesentwicklung" durch "Wohnen" und die Angabe "Verordnung vom 8. September 2016 (GVBl. S. 138)" durch "Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.

2. § 4

§ 4 Bereitstellung harmonisierter Geodaten

(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11, 2012 Nr. L 325 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 354 S. 8), bereit:

  1. Geodaten, die die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 25. Februar 2018 und
  2. Geodaten, die die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, nach dem 29. Dezember 2015.

(2) Abweichend vom Zeitplan nach Abs. 1 sind Geodatensätze nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2007/2/EG , die

  1. die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 24. Februar 2013 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden oder
  2. die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 29. Dezember 2015 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden

jeweils unmittelbar nach Abschluss der Umstrukturierung oder Neuerhebung der Geodatensätze bereitzustellen.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 5 wird § 4.

Artikel 12
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) wird aufgehoben.

Artikel 13
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Art. 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Art. 1 Nr. 2, 20 bis 36, 38 und 40 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115)

Berichtigung des Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 44 vom 16.11.2021 S. 701)

1. In Art. 5 Nr. 8 muss es statt der Angabe "4. August 2012 (BGBl. I S. 1972)" richtig "24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" heißen.

2. Im Einleitungssatz zu Art. 10 sind die An- und Abführungszeichen der Angabe "20. September 2021 (GVBl. S. 582)" zu streichen


ID: 212212 ENDE