Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung und der Garagenverordnung
- Hessen -
Vom 1. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 90 vom 05.12.2025)
Artikel 1
Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Aufgrund des § 17 Abs. 6 und 7, des § 28 sowie des § 89 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 20. Januar 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts
Erster Abschnitt
Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten
wird gestrichen.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich 09 12 17 25
(1) Für
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. (2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Erlass als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. (2) Als Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte nach § 28 der Hessischen Bauordnung sowie für Bauarten nach § 17 Abs. 6 und 7 der Hessischen Bauordnung. (2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Übereinstimmungszeichen nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung. § 2 Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten (1) Für
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. (2) Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 90 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt
§ 3 Nachweise (1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 2 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. (2) Als Prüfstellen nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung. Als Prüfstellen nach Satz 1 gelten auch die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren." |
3. Der bisherige § 3 wird zu § 4 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Angabe " § 1 Abs. 1" durch " § 2 Abs. 1" und die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 2" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Über Abweichungen nach § 63 der Hessischen Bauordnung von den §§ 1 und 2 entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde. | "(3) Über Abweichungen nach § 73 der Hessischen Bauordnung von den §§ 2 und 3 entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde." |
4. Der bisherige § 3a wird zu § 5.
5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts
Zweiter Abschnitt
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und der Ausführung von Bauarten
wird gestrichen.
6. Der bisherige § 4 wird zu § 6 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und der Ausführung von Bauarten" |
b) In Abs. 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch " § 27 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
§ 5 ÜbergangsvorschriftFür die Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwacht haben, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung.
wird aufgehoben.
8. Die Überschrift des Dritten Abschnitts
Dritter Abschnitt
Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
wird gestrichen.
9. Der bisherige § 6 wird zu § 7 und in Abs. 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 4" durch " § 24 Abs. 2" ersetzt.
10. Die Überschrift des Vierten Abschnitts
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
wird gestrichen.
11. Der bisherige § 7 wird zu § 8 und die Angabe "2025" wird durch "2035" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Garagenverordnung
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Die Garagenverordnung von 13. Mai 2024 (GVBl. 2024 Nr. 18) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Verordnung gilt nicht für Stellplätze und Räume für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. | "Die Verordnung gilt nicht für Stellplatzanlagen und Mittel- und Großgaragen für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben." |
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Wände" ein Komma und die Wörter "Pfeiler, Stützen" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2025) in Kraft.
ID 252936
| ENDE |