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BPD 2019-2 - Bauprüfdienst - Barrierefreies Bauen
- Hamburg -
Vom 8. März 2019
(BSW/ABH21, vom 08.03.2019)
Archiv: 2004-2, 2009-3, 2010-2, 2014-1
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Dieser Bauprüfdienst erläutert die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts an bauliche Anlagen, die auf Grundlage von § 52 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) barrierefrei sein müssen
und
die Zugänglichkeit von Wohnungen, die im Zusammenhang mit notwendigen Aufzügen nach § 37 Abs. 4 HBauO "stufenlos erreichbar" sein müssen.
Für unterschiedliche Nutzungsarten nach § 52 Abs. 1, 2 und 3 HBauO ist die DIN 18040 Teile 1 und 2 als Technische Baubestimmungen mit Einschränkungen - siehe Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VVTB) Anlagen A 4.2/2 und 4.2/3 - ein-geführt und zu beachten.
Die Änderungen in § 52 HBauO (Gesetz vom 23. Januar 2018) führten zu einer Überarbeitung des Bauprüfdienstes 1/2014.
Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 1/2014 (Barrierefreies Bauen).
2 Rechtsgrundlagen / Arbeitshilfen
2.1 Gesetze und Verordnungen
2.2 Bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen
2.3 Sonstige Normen
3 Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority und im Bereich der Hafen City und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wahrgenommen.
Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) zur Verfügung.
4 Begriffe
Die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" sind gesetzlich definiert und garantieren eine bestimmte Ausstattungsqualität, die in der DIN 18040 genau beschrieben ist. Für öffentlich zugängliche Gebäude wurde die DIN 18040- Teil 1 als Technische Baubestimmung in Hamburg eingeführt. Für den Wohnungsbau gilt die DIN 18040- 2.
Die Begriffe "altengerecht", "seniorengerecht", "barrierearm", "schwellenarm", "barrierereduziert" usw. sind nicht gesetzlich definiert.
4.1 barrierefrei und rollstuhlgerecht
Der Begriff "barrierefrei" schließt im öffentlichen Bereich immer die Rollstuhlgerechtigkeit mit ein. Im Wohnungsbau ist nur bei der Infrastruktur des Gebäudes "barrierefrei" mit "rollstuhlgerecht" gleichzusetzen. Das bedeutet, dass im öffentlichen Bereich und auf dem Weg bis zur Wohnungseingangstür von barrierefreien Wohnungen z.B. Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm und lichte Türdurchgangsbreiten von 90 cm etc. gefordert werden.
Die DIN 18040- 2 differenziert innerhalb der Wohnung zwischen "barrierefrei nutzbaren Wohnungen" und dem höheren Standard "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen". In einer barrierefreien Wohnung wird nicht grundsätzlich von einer Rollstuhlnutzung ausgegangen. Wenn die Bedingungen für eine Rollstuhlnutzung erfüllt werden sollen, dann muss eine Wohnung nicht nur "barrierefrei", sondern "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" sein. Die Rollstuhlgerechtigkeit beinhaltet alles, was die Barrierefreiheit auch fordert. Darüber hinaus sind bei der Rollstuhlgerechtigkeit noch weitere Anforderungen zu erfüllen. So wird z.B. durch die sog."R-Anforderungen" der DIN 18040- 2 dem höheren Raumbedarf eines "Norm-Rollstuhlfahrers" Rechnung getragen (die "R-Anforderungen" wurden von der Einführung der DIN 18040- 2 als Technische Baubestimmung ausgenommen, siehe Nr. 5.3).
4.2 behindertengerecht
Eine "behindertengerechte" Wohnung ist immer an die individuellen Bedürfnisse einer bestimmten einzelnen Person angepasst. Angesichts der Vielzahl an möglichen Behinderungen (blinde/sehbehinderte, hörbehinderte/ertaubte Personen usw.) beinhaltet der Begriff daher keine allgemein gültigen Ausstattungskriterien und ist für die bauordnungs-rechtlichen Anforderungen nicht relevant.
4.3 seniorengerecht und altengerecht
Eine "seniorengerechte" bzw."altengerechte" Wohnung ist i. d. R. eine weitestgehend üblich ausgestattete Wohnung. In der Rechtsprechung wird dazu ausgeführt: "Der Begriff "seniorengerecht" ist kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff "behindertengerecht" angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist (... ) als körperlich behindert anzusehen und auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen." (OLG Koblenz 10 U 1504/09)
4.4 barrierereduziert
Angelehnt an die DIN 18040- 2 wurden Wohnstandards entwickelt, die einen altersgerechten Umbau beschreiben und dabei technische Mindeststandards erfüllen und gleichzeitig die Herausforderungen des Bauens im Bestand berücksichtigen. 1
In den Förderrichtlinien für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg (Neubau von Mietwohnungen 1. und 2. Förderweg) 2 wird von einer sogenannten "barrierereduzierten Grundausstattung" gesprochen. Diese Begrifflichkeit dient der Beschreibung der in der Richtlinie festgelegten Grundanforderungen, um Fördermittel für preisgünstige Mietwohnungen beantragen zu können.
4.5 Bedienelemente
Bedienelemente sind insbesondere mit der Hand zu betätigende Schalter, Steckdosen, Drücker, Tasten, Gegensprechanlage, Tür- und Fenstergriffe, Bedienknöpfe, Sicherungen, Armaturen, Absperrventile, Heizkörperventile, Rollladensteuerung, Briefkastenschlösser, Einwürfe, Kartenschlitze usw.
Bedienelemente ermöglichen das Ergreifen/Halten oder die mechanische Bedienung eines Gegenstandes.
5 Anwendungsbereiche der DIN 18040
5.1 DIN 18040 - Teil 1 : Öffentlich zugängliche Gebäude
Der Anwendungsbereich der DIN 18040- 1 beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Gebäude, insbesondere auf die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind.
Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören:
Für Arbeitsstätten gibt es Technische Regeln für Arbeitsstätten " ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".
5.2 DIN 18040 - Teil 2 : Wohnungen
Der Anwendungsbereich der DIN 18040- 2 gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen, Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen, die der Erschließung und wohnbezogenen Nutzung dienen. Die Anforderungen an die Infrastruktur der Gebäude mit Wohnungen berücksichtigen grundsätzlich auch die uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl. Innerhalb von Wohnungen wird unterschieden zwischen
5.3 Anwendungsbereiche DIN 18040 bezogen auf die Nutzung nach § 52 HBauO
§ 52 HBauO "Barrierefreies Bauen" regelt in den Absätzen 1 bis 3, an welche baulichen Anlagen welche Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit gestellt werden.
Abs. 1 barrierefrei erreichbare Wohnungen (Geschosswohnungsbau),
Abs. 2 öffentlich zugängliche bauliche Anlagen (Nichtwohnungsbau),
Abs. 3 bauliche Anlagen, Einrichtungen und Wohnungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden.
Der jeweilig anzuwendende Teil der DIN 18040 für die verschiedenen Nutzungen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
| HBauO | Nutzung | Anforderungen |
| § 52 Abs. 1 | Gebäude mit mehr als vier Wohnungen (hier nur die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, Küche oder Kochnische und der barrierefreie Zugang zur Wohnung) | DIN 18040- 2 (ohne weitergehende R Anforderungen) 3 |
| § 52 Abs. 2 | Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen - Nichtwohnungsbau | DIN 18040- 1 |
| § 52 Abs. 3 | Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie: | |
| Abs. 3 Nr. 1 | Tagesstätten, Werkstätten und Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen, | DIN 18040- 1 |
| Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen | DIN 18040- 2 (ohne weitergehende R Anforderungen) 3 | |
| Abs. 3 Nr. 2 | Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen (Wohnformen für Menschen mit Behinderung und alte Menschen) | DIN 18040- 2 (ohne weitergehende R Anforderungen) 3 |
| Abs. 3 Nr. 3 | Tagesstätten und Heime für Kleinkinder | nicht normiert |
Auf Grund von § 81a Abs. 1 Satz 2 HBauO ist die Einhaltung der Technischen Baubestimmungen verbindlich. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung das gleiche Schutzziel erreicht wird und in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 HBauO erfüllt werden. Es bedarf hierfür keiner Zulassung einer Abweichung nach § 69 HBauO.
5.4 Barrierefreie Erschließung von Gebäuden
Die DIN 18040- 2 gilt nicht nur für barrierefreie Wohnungen nach § 52 HBauO, sondern die Einführung bezieht sich auch auf die barrierefreie Zugänglichkeit von Wohnungen und Aufzügen, soweit diese nach § 37 Abs. 4 HBauO stufenlos erreichbar sein müssen.
Personen mit Rollstuhl/Rollator, Krankentrage usw. müssen davon ausgehen können, nach Verlassen des Aufzugs (gemäß § 37 Abs. 4 HBauO) auch "stufenlos" (barrierefrei) bis an die entsprechende Wohnungseingangstür gelangen zu können.
Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 37 Abs. 4 Satz 3 HBauO genügt es, wenn
Abbildung 1: Zugänglichkeit gem. § 37 Abs. 4 HBauO
6 Anforderungen an barrierefreie Wohnungen - Wohnungsbau
6.1 Grundanforderungen
Gemäß § 52 Abs. 1 HBauO müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar (gemeint ist vornehmlich "mit dem Rollstuhl zugänglich") sein. Die Menge der barrierefrei herzustellenden Wohnungen bezieht sich auf die Anzahl der Wohnungen in einem Regelgeschoss. (Beispiel: Wenn sich in einem Staffelgeschoss nur zwei Wohnungen befinden, in den darunterliegende Geschossen jeweils 3 Wohnungen, dann sind auch 3 Wohnungen barrierefrei herzustellen).
Ziel der Forderung des § 52 Abs. 1 HBauO ist es, dass die gesetzlich definierte Anzahl an Wohnungen barrierefrei erreichbar hergestellt wird. Im Falle, dass z.B. ein Bauvorhaben mit mehreren Wohngebäuden errichtet werden soll, ist es vertretbar, dass die erforderlichen barrierefrei erreichbaren Wohnungen des Gesamtvorhabens in einem Gebäude verteilt hergestellt werden.
§ 52 Abs.1 HBauO und die als Technische Baubestimmung 4 eingeführte DIN 18040- 2 regeln die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen.
Die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen ist gegeben, wenn der Weg über die äußere Erschließung auf dem Grundstück und über die innere Erschließung des Gebäudes bis zur Wohnungseingangstür den Anforderungen der DIN 18040- 2 entspricht.
Innerhalb der Wohnungen sind die Räume, die gemäß § 52 Abs. 1 HBauO "mit dem Rollstuhl zugänglich" sein müssen (alle Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder Kochnische) entsprechend der DIN 18040- 2 barrierefrei zu planen. Dazu gehört auch, dass der Flur innerhalb der Wohnungen, der zu den Räumen führt, barrierefrei ist. Es müssen aber nicht alle Räume einer Wohnung barrierefrei sein.
Wird einer barrierefreien Wohnung nach § 52 Abs. 1 HBauO ein Freisitz (Terrasse oder Balkon) zugeordnet, so muss dieser gemäß DIN 18040- 2 Abschnitt 5.6 auch barrierefrei nutzbar sein.
Gemäß § 45 Abs. 2 HBauO sind in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellflächen auch für Mobilitätshilfsmittel in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. Diese müssen barrierefrei zugänglich sein. Um das Aufladen von E-Rollstühlen zu ermöglichen, ist ein entsprechender Stromanschluss vorzusehen. Steckdosen sind möglichst seitlich in Armhöhe neben dem Rollstuhl anzubringen - nicht hinter dem Rollstuhl.
Besondere Anforderungen an Lage und Zugänglichkeit von Abstell- und Trockenräumen werden bauordnungsrechtlich nicht gestellt. Für die Bewältigung des Alltags ist jedoch auch die barrierefreie Erreichbarkeit von Funktionsräumen wie z.B. Müllsammelräumen oder Abstellräumen im Kellergeschoss erforderlich. Sicherungskästen müssen barrierefrei zugänglich sein.
6.2 Anforderungen im Einzelnen
Türen:
Wohnungseingangstüren sind, gemäß DIN 18040- 2 Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, grundsätzlich mit einer lichten Breite von mindestens 90 cm auszuführen. Gemäß DIN 18040- 2 Abschnitt 5.3.1.2 "Wohnungstüren" sind lichte Durchgangsbreiten bei Türen innerhalb der Wohnung von 80 cm ausreichend.
Abbildung 2: Zugänglichkeit für barrierefreie Wohnungen nach § 52 Abs. 1 HBauO
Werden Freisitze angeboten, müssen die für die Zugänglichkeit notwendigen Türen auch über ein lichtes Mindestöffnungsmaß von 80 cm verfügen.
Bewegungsflächen:
Gemäß der DIN 18040- 2 Abschnitt 5.5.2 "Bewegungsflächen" sind in Sanitärräumen Bewegungsflächen von mindestens 120 cm x 120 cm erforderlich.
Flurbreiten:
Gemäß der DIN 18040- 2 Abschnitt 4.3.2 "Flure und sonstige Verkehrsflächen" genügt eine Flurbreite von mindestens 1,20 m, wenn eine ausreichende Wendefläche (z.B. vor dem Aufzug oder vor Türen in notwendigen Fluren) von mindestens 1,50 m x 1,50 m vorhanden ist.
Duschen und Badewannen:
Gemäß § 45 Abs. 3 HBauO muss jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder Dusche besitzen. Die DIN 18040- 2 Abschnitt 5.5.6 setzt einen barrierefreien Duschplatz voraus, der nach Abschnitt 5.5.5 der Norm gestaltet ist. Eine Badewanne kann diese Anforderung ergänzen, aber nicht ersetzen.
Gemäß DIN 18040- 2 Abschnitt 5.5.6 soll das nachträgliche Aufstellen einer Badewanne möglich sein. Wenn bei der Errichtung eines Gebäudes mit barrierefreien Wohnungen Badewannen statt Duschen eingebaut werden sollen, ist das genehmigungsfähig sofern nachgewiesen werden kann, dass bauseitig der spätere Einbau einer bodengleichen Dusche möglich ist.
Fenster in Aufenthaltsräumen:
Gemäß § 44 HBauO muss jeder Aufenthaltsraum einer Wohnung entsprechende Fensteröffnungen besitzen und ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden.
Gemäß DIN 18040- 2 Abschnitt 5.3.2 Satz 2 muss auch in sitzender Position ein Teil der Fenster in Wohn- und Schlafräumen einen Durchblick in die Umgebung ermöglichen. Für Wohnungen nach § 52 Abs. 1 HBauO genügt es, wenn ein 5 Fenster eines 6 Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht (VVTB Anlage A 4.2/3).
Einen Durchblick in die Umgebung ermöglichen Fenster, deren Brüstungen mind. ab 70 cm über Oberkante Fertigfußboden durchsichtig sind.
Abbildung 3: Ausführung der Fensterbrüstung eines Aufenthaltsraumes
Absturzsicherungen, die ggf. den Ausblick versperren, sind entsprechend durchsichtig zu gestalten (siehe auch BPD 3/2013 Anforderungen an Umwehrungen und Brüstungen).
Bedienelemente
Gemäß DIN 18040- 2 werden nur für den R-Standard (barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar) grundsätzliche Anforderungen an die Höhenlage von Bedienelementen gemäß Abschnitt 4.5.2 Satz 2 gestellt.
Bedienelemente sollten leicht erreichbar angeordnet werden. Beispielsweise ist die Anordnung einer Gegensprechanlage mit einem Achsmaß von 1,30 m über OFF für stehende Personen gut bedienbar und für eine sitzende Person i. d. R. noch erreichbar.
6.3 Unverhältnismäßiger Mehraufwand
Können barrierefrei erreichbare Wohnungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand realisiert werden, gelten die vorgenannten Anforderungen nicht (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 4). Ein Mehraufwand kann entstehen durch:
In diesen Fällen ist der Verzicht auf die Herstellung von barrierefrei erreichbaren Wohnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 4 HBauO zulässig. Es bedarf hier keiner Abweichung. Der unverhältnismäßige Mehraufwand 7 ist jedoch zu belegen.
7 Anforderungen an öffentlich zugängliche bauliche Anlagen - Nichtwohnungsbau
Für die in § 52 Abs. 2 HBauO aufgezählten, öffentlich zugänglichen, baulichen Anlagen ist die DIN 18040 Teil 1 als Technische Baubestimmung eingeführt und zu beachten.
Gemäß der VVTB Anlage A 4.2/2 gelten folgende Einschränkungen:
Der Gesetzgeber geht bei der Formulierung des § 52 Abs. 2 HBauO davon aus, dass die hier aufgezählten baulichen Anlagen in der Regel öffentlich zugänglich sind und somit in den "dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden" Teilen barrierefrei herzustellen sind. Die Formulierung "dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden" Teilen bezieht sich auf alle Nutzer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber einer baulichen Anlage stehen. In der folgenden Tabelle ist eine Übersicht darüber, welche Personengruppe, in Bezug auf die Art der baulichen Anlage, dem allgemeinen Besucherverkehr zuzurechnen ist, dargestellt.
| Art der baulichen Anlage | Allgemeiner Besucherverkehr |
| Schulen
Krankenhäuser Bürogebäude Verkaufsstätten Gaststätten Beherbergungsstätten Versammlungsräume | Schüler
Patienten Gäste/Kunden Kunden Gäste Gäste Besucher |
Möchte ein Bauherr ausnahmsweise eine nicht öffentlich zugängliche Anlage errichten, hat er dies zu belegen, um die gesetzliche Vermutung des § 52 Abs. 2 HBauO zu entkräften. Sofern der Bauherr nicht plausibel darlegt, welche Teile des Gebäudes dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, ist davon auszugehen, dass das gesamte Gebäude öffentlich zugänglich ist und damit grundsätzlich dem allgemeinen Besucherverkehr offensteht. Hiervon sind allerdings die Gebäudeteile auszunehmen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung dem allgemeinen Besucherverkehr nicht offenstehen (wie z.B. Keller- und Abstellräume, Räume für die technische Gebäudeausstattung usw.).
Im Folgenden werden konkrete Grundanforderungen an die Barrierefreiheit für spezielle Gebäudetypen/Nutzungsarten formuliert:
7.1 Schulen
Schulen sind Einrichtungen des Bildungswesens und unterliegen dem Anwendungsbereich der DIN 18040- 1.
Die Bereiche in Schulen, die von Schülern genutzt werden und somit als "dem allgemeinen Besucherverkehr dienender Teil" gelten, sind nach DIN 18040- 1 barrierefrei zu gestalten.
Die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Schulräume, z.B. Klassen- und Fachräume, Bibliothek, Elternsprechzimmer, Cafeteria, Aula, Sekretariat usw., müssen in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein.
Die Sanitärräume der Schule müssen nicht alle barrierefrei ausgeführt werden. Es ist ausreichend, wenn die Sanitärräume gemäß der zweckentsprechenden Nutzung in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.
Es ist mindestens eine barrierefreie Toilette im Bereich der Aula, der Turnhalle und der Klassenräume vorzusehen, wobei vertretbare Entfernungen (die das Aufsuchen einer Toilette in der Pause ermöglichen) nicht überschritten werden dürfen.
7.2 Krankenhäuser
Krankenhäuser sind Einrichtungen des Gesundheitswesens und unterliegen dem Anwendungsbereich der DIN 18040- 1.
Die Bereiche in Krankenhäusern, die regelmäßig von Patienten genutzt werden und somit als "dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Teile" gelten, sind nach DIN 18040- 1 barrierefrei zu gestalten.
Die Sanitärräume der Patientenzimmer müssen nicht alle barrierefrei ausgeführt werden. Es ist ausreichend, wenn die Sanitärräume der Patientenzimmer gemäß der zweckentsprechenden Nutzung in der erforderlichen Anzahl und dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.
Für Besucher ist in Krankenhäusern eine ausreichende Zahl barrierefreier Toiletten vorzusehen. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden für Besucher weder ein barrierefreies Bad noch eine barrierefreie Toilette auf jeder Station gefordert.
7.3 Bürogebäude
Für Bürogebäude sind drei Fallkonstellationen denkbar:
In diesem Fall ist die DIN 18040- 1 in den dem allgemeinen Besucherverkehr zugänglichen Bereichen einzuhalten.
Folgende Punkte sollten als "Genehmigungseinschränkung" in die Baugenehmigung aufgenommen werden:
Hieraus ergibt sich im Falle einer Änderung der Nutzungsart die Notwendigkeit, das Gebäude dann so umzubauen, dass es den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit genügt.
Können die vorgenannten Anforderungen, z.B. aus konstruktiven oder Kostengründen, nicht mehr umgesetzt werden (z.B. nachträgliche Verbreiterung der Treppenaufgänge, um einen zweiten Handlauf anzubringen), ist eine Nutzung mit Besucherverkehr bauordnungsrechtlich dauerhaft unzulässig.
In diesem Fall sind mindestens die nachstehenden Anforderungen an die Barrierefreiheit, die zu einem späteren Zeitpunkt entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand realisierbar sind, zu erfüllen:
Durch diese Anforderungen soll gewährleistet werden, dass auch bei einer späteren Unterteilung des Gebäudes in verschiedene Nutzungseinheiten die Anforderungen aus § 52 Abs. 2 HBauO erfüllt werden können.
Im Genehmigungsbescheid sind diese Anforderungen in die Anlage 1 "Bauordnungsrechtliche Anforderungen" unter "Nutzungsbedingte Anforderungen" aufzunehmen.
7.4 Verkaufsstätten
Unabhängig von der Größe ihrer Nutzfläche müssen Verkaufsstätten, also auch kleine Läden, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei zugänglich sein.
Drehkreuze und Karussell- bzw. Rotationstüren in Eingangsbereichen von Verkaufsstätten gelten nicht als barrierefreier Zugang, da sie von Menschen mit Behinderungen nicht ohne fremde Hilfe zu nutzen sind. Erfolgt der Hauptzugang durch ein Drehkreuz oder eine Karussell- bzw. Rotationstür, muss eine zusätzliche barrierefreie Eingangstür nach DIN 18040- 1 Abschnitt 4.3.3 nutzbar sein.
7.5 Gaststätten
Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 müssen, unabhängig von der Größe ihrer Nutzfläche, Gaststätten in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen nach DIN 18040- 1 barrierefrei zugänglich sein.
Anforderungen an die Barrierefreiheit der Gasträume gehen auch aus § 4 des Gaststättengesetzes ( GastG) hervor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2a GastG ist die Erlaubnis für den Betrieb von Gaststätten zu versagen, wenn die Gasträume nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung erteilt wurde oder das nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde. Die Erlaubnis kann entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2a GastG erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
Die Anzahl der vorzuhaltenden Toiletten für Gäste ist in § 7 der Gaststättenverordnung (GastVO) definiert. Die erforderlichen Toiletten müssen nicht alle barrierefrei ausgeführt werden. Es ist ausreichend, wenn die Toiletten gemäß der zweckentsprechenden Nutzung in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Mindestens eine Toilette muss gemäß DIN 18040- 1 barrierefrei nutzbar sein.
Bei Gaststätten für mehr als 200 Personen regelt die Versammlungsstättenverordnung ( VStättVO) in § 12 Abs. 2 die Anzahl der erforderlichen Toiletten. Dementsprechend muss für Rollstuhlbenutzer eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein.
7.6 Beherbergungsstätten
Die öffentlich zugänglichen Bereiche einer Beherbergungsstätte, z.B. die Gasträume, das Foyer, Restaurants und die Tagungsräume, müssen nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 HBauO barrierefrei sein. Dies gilt als erfüllt, wenn sie der DIN 18040- 1 entsprechen.
Beherbergungsräume sind die Räume einer Beherbergungsstätte, die dem Wohnen und Schlafen der Gäste dienen.
Die Anzahl der barrierefreien Beherbergungsräume sollte sich bis zur Anpassung der BeVO an § 11 Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( MBeVO) orientieren. 8
7.7 Versammlungsräume
Gemäß § 10 Abs. 7 VStättVO müssen in Versammlungsräumen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 % der Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein.
In Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen mindestens 1 % der Besucherplätze, mindestens jedoch einer der Besucherplätze gemäß DIN 18040- 1 Abschnitt 5.2.1 ausgeführt werden. Die Plätze können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättVO erforderlichen Besucherplätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Zudem sind die Wege zu ihnen durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
Gemäß § 12 Abs. 2 VStättVO muss für Rollstuhlbenutzer eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätze für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein. Die erforderlichen Toilettenräume sind barrierefrei entsprechend DIN 18040- 1 Abschnitt 5.3.3 "Toiletten" auszuführen. Allerdings muss nicht in jeder Sanitäranlage eine barrierefreie Toilette vorgesehen werden, da Satz 1 des Abschnitts 5.3.3 der DIN 18040- 1 nicht eingeführt ist (VVTB Anlage A 4.2/2).
Um eine größere Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen wird die räumliche Konzentration der o. g. Plätze empfohlen. So kann auf einen erhöhten Bedarf für Rollstuhlbenutzer (z.B. Gruppen) reagiert werden und ggf. durch Umbaumöglichkeiten nicht genutzte Plätze wieder dem allgemeinen Platzbedarf zugeteilt werden. Dieser Hinweis gilt vor allem für z.B. Theater.
8 Einrichtungen für bestimmte Personengruppen
8.1 Allgemein
In § 52 Abs. 3 HBauO werden bauliche Anlagen und Einrichtungen genannt, die speziell für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind. Drei unterschiedliche Zielgruppen werden genannt:
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe zu stellen.
8.2 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen 9
Bauliche Anlagen und Einrichtungen nach § 52 Abs. 3 HBauO, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen und alten Menschen genutzt werden, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei ausgeführt werden.
Für die baulichen Anlagen oder Teile der baulichen Anlagen die nach § 52 Abs. 3 HBauO barrierefrei sein müssen, ist die DIN 18040- 1 als Technische Baubestimmung eingeführt und entsprechend zu beachten.
Alle Bewohnerzimmer und Wohnungen der baulichen Anlagen und Einrichtungen nach § 52 Abs. 3 HBauO sind nach DIN 18040- 2 zu planen.
Folgende Wohn- und Einrichtungsformen 10 schließt § 52 Abs. 3 HBauO mit ein:
8.3 Tageseinrichtungen für Kleinkinder
Für Einrichtungen, die von Personen mit Kleinkindern (Kinder bis 6 Jahre) genutzt werden, ist die DIN 18040 Teil 1 nicht als Technische Baubestimmungen eingeführt.
Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 3 HBauO müssen Kindertageseinrichtungen, die keine integrativen Einrichtungen sind, von Personen mit Kleinkindern, d. h. z.B. mit Kinderwagen, ohne fremde Hilfe barrierefrei erreicht und zweckentsprechend genutzt werden können.
Kindertageseinrichtungen sind Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO).
Konkret sind auf Grundlage von § 51 HBauO folgende Anforderungen zu stellen:
Integrative Einrichtungen für Kleinkinder fallen unter § 52 Abs. 3 Nr. 1 HBauO, so dass weitergehende Anforderungen an die Barrierefreiheit auf Grundlage der DIN 18040 Teil 1 zu stellen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzer Kinder sein werden, die evtl. andere Bedürfnisse (z.B. geringere Höhe der Toiletten und des Waschtisches) haben.
Hinweis:
Bei Eingang eines Antrages bittet die "Kita-Aufsicht" der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) um Übersendung einer entsprechenden Mitteilung (Niederschrift Fachbesprechung Bauaufsicht 1/2008, TOP 8) 11.
9 PKW-Stellplätze
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen müssen eine Mindestbreite von 3,50 m aufweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GarVO). Zudem sind sie entsprechend zu kennzeichnen, sollen gut erkennbar und in der Nähe der barrierefreien Zugänge angeordnet sein (DIN 18040- 1 und - 2 Abschnitt 4.2.2).
Sind die Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in Garagen vorgesehen, müssen die Garagentore mit einem Antrieb zum automatischen Öffnen und Schließen ausgerüstet sein (vgl. DIN 18040- 1 und - 2 Abschnitt 4.2.2).
Der Anteil an barrierefreien Stellplätzen bemisst sich gemäß der Fachanweisung FA 1/2013 - ABH "Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze".
Gemeinsam genutzte Ein- und Ausstiegsfläche
Die Mindestbreite der Stellplätze für Menschen mit Behinderungen von 3,50 m ermöglicht den seitlichen Ein- und Ausstieg aus einem Pkw mit üblicher Breite. Um die Rollstuhlnutzung bei Ein- und Ausstieg zu gewährleisten, ist eine freie Bewegungsfläche von ca. 1,50 m neben dem Pkw erforderlich.
Es ist möglich, bei der Stellplatzanordnung senkrecht zur Fahrgasse zwei Stellplätze für behinderte Personen nebeneinander anzuordnen, um einen gemeinsamen Bewegungsraum zu nutzen (vgl. Abbildung 4).
Zwei Stellplätze mit gemeinsam genutzter Ein- und Ausstiegsfläche müssen eine Mindestbreite von 6,00 m aufweisen. Zum einen muss eine seitliche Fläche für das Ein- und Ausladen eines Rollstuhles berücksichtigt werden, zum anderen sollte auch auf der anderen Seite des Fahrzeuges eine Ein- und Ausstiegsfläche für den Beifahrer berücksichtigt werden, sodass sich insgesamt eine Breite von 6,00 m ergibt (vgl. Abbildung 4). Die gemeinsame Ein- und Ausstiegsfläche muss auf geeignete Weise deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.
Abbildung 4: Stellplätze mit gemeinsamer Ein- und Ausstiegsfläche
Es muss berücksichtigt werden, dass diese Anordnung je nach Ein- und Ausstieg das Vorwärts- oder Rückwärtseinparken erfordert.
Die Lösung der gemeinsam genutzten Ein- und Ausstiegfläche bedarf, aufgrund der reduzierten Stellplatzbreite, einer Abweichung von § 6 GarVO.
10 Barrierefreie Aufzüge
Die DIN EN 81-70 ist in Hamburg nicht als Technische Baubestimmung eingeführt.
Auch die Verweise auf die DIN EN 81-70 in Abschnitt 4.3.5 der DIN 18040 Teil 1 und Teil 2 hinsichtlich der Anforderungen an Aufzugsanlagen sind nicht eingeführt (s. VVTB A 4.2/2 und 3).
Wird die barrierefreie Nutzbarkeit der Befehlsgeber im Sinne von § 3 Abs. 3 HBauO im gleichen Maße durch eine andere Lösung hergestellt, die gleichwertig ist und das gleiche Schutzziel erreicht, ist diese ebenfalls zulässig. Somit ist auch ein vertikal angeordneter Befehlsgeber zulässig, wenn die Erreichbarkeit und die Bedienbarkeit in gleichen Maße erfüllt sind.
Grundsätzlich gilt, dass barrierefreie Aufzüge für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sein müssen.
Da Rollstuhlnutzer i. d. R. rückwärts den Aufzug verlassen, ist die Absturzgefahr bei gegenüberliegenden abwärtsführenden Treppen zu verhindern. Vor Aufzugstüren ist ein Sicherheitsabstand von 3,00 m zu abwärtsführenden Treppen einzuhalten. Ist die Aufzugstür gegenüber eines aufwärtsführenden Treppenlaufs oder maximal bis axial gegenüber der Umwehrung des Treppenauges angeordnet, ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 m vor der Aufzugstür ausreichend.
In öffentlich zugänglichen Gebäuden ist im Bereich des Treppenraums eine ausreichende Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m neben der "Wartefläche" (1,50 x 1,50 m) vorzuhalten.
Abbildung 5: Beispiel Treppenraum mit barrierefreien Aufzug nach § 37 Abs. 4 HBauO
11 Anforderungen im Bestand/Nachrüstung technischer Hilfsmittel
11.1 Rampen
Gemäß DIN 18040- 1 Abschnitt 4.3.8 dürfen Rampen, damit sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind, nicht mehr als 6 % geneigt sein.
In der Praxis haben sich im Nichtwohnungsbau für die Nachrüstung im Bestand folgende Steigungen als geeignet herausgestellt:
Abweichend von der DIN 18040- 1 sind daher im Bestand zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen folgende Neigungen ausreichend:
| - | bis 10 cm Höhenunterschied: | 20 % |
| - | bis 20 cm Höhenunterschied: | 10 % |
| - | bis 52 cm Höhenunterschied: | 7,5 % |
Podeste auf Rampen dürfen keine Neigungen haben. Im Außenbereich ist eine Längsneigung von unter 3 % für die Entwässerung zulässig.
11.2 Treppenlifte
Der Einbau eines Treppenlifts ist häufig die einzige Möglichkeit, für behinderte und alte Menschen die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes herzustellen. Treppenlifte sind in der Regel nur zur Verbesserung der Situation im Bestand geeignet. Im Neubau ist die Erschließung der Geschosse und Geschossebenen über Aufzüge, gemäß DIN 18040 Abschnitt 4.3.5, die einzige uneingeschränkt barrierefrei definierte Möglichkeit. Treppenlifte oder Plattformaufzüge stellen für Neubauten keine Alternativen dar.
Treppenlifte gehören zur "Technischen Gebäudeausrüstung" nach Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 2 zu § 60 HBauO. Ihr Einbau bedarf deshalb keiner Baugenehmigung.
Die Anforderungen an den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts in bestehenden Gebäuden sind in der Technischen Baubestimmung DIN 18065 " Gebäudetreppen" (VVTB Anlage A 4.2/1) geregelt.
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.
Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (VVTB Anlage A 4.2/1):
An den Einbau von Treppenliften in Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 sowie innerhalb von Wohnungen werden keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen gestellt.
12 Abweichungen
Die unter Nr. 6.3 dargestellten Tatbestände für einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bei Wohngebäuden, darunter
können bei Nichtwohnungsbauten Abweichungskriterien nach § 69 Abs. 2 HBauO sein.
13 Weiterführende Informationen
Als weiterführende und vertiefende Information können unter anderem folgende Literaturhinweise/Links dienen:
______
1) z.B. KFW Programm "Altersgerecht Umbauen"
2) IFB Hamburg: Mietwohnungsneubau
3) "Weitergehende R Anforderungen" beziehen sich auf die zusätzlichen oder weitergehenden Anforderungen an Wohnungen für barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung gemäß DIN 18040 Teil 2, welche in der Norm mit einem "R" kenntlich gemacht sind. Alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sowie die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) sind von der Einführung der DIN 18040- 2 ausgenommen (siehe VVTB Anlage A 4.2/3).
4) Zur DIN 18040- 2 wird in der VVTB Anlage A 4.2/3 angegeben:
Die Einführung bezieht sich auf
5) "ein" = Zahlwort
6) "eines" = Zahlwort
7) Zum verhältnismäßigen Mehraufwand vgl. VG Freiburg Urteil vom 27.11.2002 - 7 K 1903/01 (open-Jur): "vgl. Sauter, LBO, § 39 Rnr. 31 (zu § 39 Abs. 3), wonach Mehrkosten bis zu 20 % der Normalkosten in der Regel zumutbar sind."
8) Rechtsgrundlage für die Forderung bis zur Anpassung der BeVO ist die Vermeidung von erheblichen Nachteilen gemäß § 51 HBauO.
9) siehe Bauprüfdienst 2018-1: Besondere Wohnformen für pflegebedürftige und behinderte Menschen (BPD Besondere Wohnformen)
10) Begriffsbestimmungen gemäß Hamburgischem Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz ( HmbWBG) und der Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen ( WBBauVO)
11) Link ist nur behördenintern nutzbar
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