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BPD 2010-4 - BPD Technische Prüfungen
Überwachung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Prüfverordnung

- Hamburg -

Vom 06. Mai 2010
(BPD vom 06.05.2010)



Archiv: FW 1995-6 2001-6, 2004-4, 2006-3

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Vor der ersten Inbetriebnahme sind die in § 14 Prüfverordnung ( PVO) beschriebenen technischen Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Wirksamkeit durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige zu prüfen. Diese Prüfung und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sind durch die Bauherrin oder den Bauherrn gemäß § 54 HBauO zu veranlassen. Die Betreiberin oder der Betreiber haben die Veranlassung der Prüfungen innerhalb der dreijährigen Fristen (wiederkehrende Prüfungen) zu verantworten ( § 15 Absätze 1 und 2 PVO).

Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 1 HBauO darauf zu achten, dass die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Betreiberin oder der Betreiber ihrer Verpflichtung zur Veranlassung dieser Prüfungen und ggf. zur Beseitigung der festgestellten Mängel nachkommt; sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dieser Bauprüfdienst enthält Hinweise über die Art und den Umfang dieser Überwachungsaufgabe im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns. Er ersetzt den Bauprüfdienst 3/2006 (BPD Technische Prüfungen).

2 Zuständigkeiten

Nach der Anordnung des Senats über die Zuständigkeiten im Bauordnungswesen (02131 in der Sammlung "Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg") sind für die Durchführung der diesbezüglichen Vorschriften der PVO sowie des § 58 Absatz 1 HBauO die Bezirksämter zuständig. Hieraus folgt, dass die Bezirksämter die in Nr. 1 Absatz 2 dieses Bauprüfdienstes genannten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen haben.

Die Bezirksämter haben 1994 im Einvernehmen mit dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten beschlossen, die Durchführung dieser Aufgaben jeweils einer zentralen Stelle der Bauprüfabteilung im Bezirksamt federführend und als Anlaufstelle zu übertragen (PVO-Überwachungsstelle).

3 Rechtsgrundlagen

4 Allgemeines

4.1 Veranlassung der Prüfungen

Die Prüfungen nach § 14 PVO sind vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der technischen Anlagen und Einrichtungen von der Bauherrin oder dem Bauherrn gemäß § 54 HBauO, in den Fällen der wiederkehrenden Prüfungen innerhalb der Dreijahresfrist von der Betreiberin oder dem Betreiber, zu veranlassen ( § 15 Absätze 1 und 2 PVO).

4.2 Behördlich anerkannte Prüfsachverständige

Die Prüfungen nach § 14 PVO dürfen nur durch behördlich anerkannte Prüfsachverständige durchgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Prüfsachverständigen eine Anerkennung aus Hamburg haben oder eine persönliche Anerkennung aus einem anderen Bundesland ( § 9 Absatz 2 PVO).

In Hamburg werden Anerkennungen auf der Grundlage der PVO von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Prüfstelle für Gebäudetechnik (BSU/ABH 33) vorgenommen. Die in Hamburg anerkannten Prüfsachverständigen werden mit ihren jeweils anerkannten Prüfbereichen in einem Sachverständigenverzeichnis geführt, das regelmäßig aktualisiert und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wird ( § 6 Absatz 4 PVO).

4.3 Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen

Die Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen müssen dem in der Anlage beigefügten Muster einer Prüfbescheinigung entsprechen ( § 15 Absatz 6 PVO). Eine Durchschrift der Prüfbescheinigung ist durch den Prüfsachverständigen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde zu leiten. Prüfsachverständige, die zwar über eine persönliche Anerkennung aus einem anderen Bundesland verfügen, aber nicht in Hamburg anerkannt sind, müssen der Bauaufsichtsbehörde mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihres Anerkennungsbescheides übersenden ( § 15 Absatz 3 PVO).

Die Bauaufsichtsbehörde prüft anhand der Liste der Prüfsachverständigen oder nach der übersandten Kopie des Anerkennungsbescheides, ob die Prüfsachverständigen für die Prüfbereiche auch eine entsprechende Anerkennung besitzen.

Haben die Prüfsachverständigen bei der Prüfung Mängel festgestellt, so fügen sie der Prüfbescheinigung den gesonderten Mängelbericht bei, sofern

4.4 Abgrenzung der Überwachungsaufgabe

Die Überwachungsaufgabe der Bauaufsichtsbehörde erstreckt sich nicht nur auf die prüfpflichtigen technischen Anlagen und Einrichtungen privater Bauten, sondern bezieht auch solche technischen Anlagen und Einrichtungen in den betreffenden Bauten der öffentlichen Hand (FHH, Bund, andere Bundesländer) ein. Dabei kann eine den Anforderungen der PVO entsprechende Prüfung auch durch eigenes qualifiziertes Personal der jeweiligen Dienststelle/Behörde erfolgen. Die Zuständigkeit der Bezirksämter für die Durchführung des § 58 Absatz 1 HBauO gemäß Nr. 2 gilt auch für Gebäude der öffentlichen Hand.

4.5 Prüfumfang

Für den Umfang der jeweiligen Sachverständigenprüfungen sind die Prüfgrundsätze richtungsweisend, die von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau festgelegt wurden ( § 15 Absatz 6 PVO). Dies gilt sowohl für die in Hamburg anerkannten Prüfsachverständigen, als auch für Prüf-

sachverständige mit einer persönlichen Anerkennung aus einem anderen Bundesland, sofern Sie in Hamburg tätig werden.

4.6 Teilprüfungen

Die Durchführung von Teilprüfungen ist nicht zulässig ( § 15 Absatz 2 Satz 3 PVO). Als Teilprüfung gilt nicht die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die ihren Endausbauzustand (z.B. wenn noch nicht alle Geschosse einer baulichen Anlage ausgebaut sind) noch nicht erreicht haben, sofern:

  1. Die bauliche Anlage, in der die technische Anlage oder Einrichtung installiert ist, befindet sich nach Ihrer Errichtung oder nach Ihrer wesentlichen Änderung erst teilweise in Nutzung.
  2. Die technische Anlage oder Einrichtung entspricht - nach Angabe des Errichters - in allen genutzten Bereichen der baulichen Anlage den bauaufsichtlichen Vorgaben.
  3. Die technische Anlage oder Einrichtung ist - nach Angabe des Errichters - für alle genutzten Bereiche der baulichen Anlage betriebssicher und wirksam.

In die Prüfbescheinigung wird durch den Prüfsachverständigen (PSV) ein Hinweis aufgenommen, dass die technische Anlage oder Einrichtung erneut durch einen PSV zu überprüfen ist, wenn sich der Ausbauzustand ändert. Der PSV beschränkt sich bei der Prüfung nach der Änderung des Ausbauzustandes auf das technisch Erforderliche. Die Prüfung nach Änderung des Ausbauzustandes hat keinen Einfluss auf die Terminierung der wiederkehrenden Prüfungen. Die Terminierung der wiederkehrenden Prüfungen ergibt sich aus dem Zeitpunkt der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. der Prüfung nach einer wesentlichen Änderung.

Seitens der Bauprüfung sollte, sofern eine ergänzende Nutzungsgenehmigung beantragt wird, und die unter 1. bis 3. genannten Voraussetzungen vorliegen, ein Hinweis auf die Verpflichtung zu einer Prüfung durch einen PSV in die Nutzungsgenehmigung aufgenommen werden.

5 Überwachungsverfahren

5.1 Überwachungsverfahren allgemein

5.1.1 Die PVO-Überwachungsstellen führen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Dateien, in denen die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen, durch behördlich anerkannte Prüfsachverständige wiederkehrend zu prüfenden, technischen Anlagen und Einrichtungen erfasst sind. Diese Dateien werden fortlaufend um die neu errichteten technischen Anlagen und Einrichtungen ergänzt.

Die Dateien sind vor unbefugtem Einblick zu schützen. Sie dürfen nur zum Zweck der Überwachung der Betreiber auf Einhaltung ihrer Pflichten gemäß der PVO verwendet werden. Unrichtige Daten sind unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

5.1.2 Die PVO-Überwachungsstellen werten die Prüfbescheinigungen wie folgt aus:

5.1.2.1 Ist in der Prüfbescheinigung keine Nachprüfung festgesetzt, dann ist seitens der PVO-Überwachungstelle nichts zu veranlassen. Sollten Mängel vorhanden sein, ist der Bauherr bzw. der Betreiber gemäß § 15 Absatz 4 PVO verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb der vom PSV festgesetzten Frist vollständig abzustellen.

5.1.2.2 Hat der Prüfsachverständige eine Nachprüfung auf Mängelbeseitigung durchgeführt und in der Prüfbescheinigung und dem Mängelbericht mitgeteilt, dass noch Restmängel vorhanden sind, so verfügt die PVO-Überwachungsstelle gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber die hieraus zu folgernden Maßnahmen. In Zweifelsfällen zieht sie hierfür den Prüfsachverständigen hinzu.

5.1.2.3 Geht aus der Prüfbescheinigung hervor, dass der Prüfsachverständige eine drohende Gefahr festgestellt hat, entscheidet die PVO-Überwachungsstelle anhand des Mängelberichtes und im Einvernehmen mit dem Prüfsachverständigen, ob der Weiterbetrieb der technischen Anlage bzw. Einrichtung oder der baulichen Anlage insgesamt bis zur Beseitigung der Gefahr untersagt werden muss oder welche sonstigen Maßnahmen zur Gefahrenminderung oder -beseitigung zu treffen sind.

5.1.3 Lässt sich zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und dem Prüfsachverständigen über die Beurteilung des Anlagenzustandes und ggf. über die Mängelbeseitigung kein Einvernehmen erzielen, entscheidet die PVO-Überwachungsstelle über die erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Prüfstelle für Gebäudetechnik (BSU/ABH 33 ) ist bereit, hierbei in Amtshilfe mitzuwirken.

5.2 Überwachungsverfahren bei neu errichteten oder wesentlich geänderten technischen Anlagen und Einrichtungen

Werden technische Anlagen und Einrichtungen, die gemäß PVO durch einen behördlich anerkannten Prüfsachverständigen zu prüfen sind, in Verbindung mit einem Neubauvorhaben errichtet, so wird in den Genehmigungsbescheid oder Ergänzungsbescheid folgende Forderung nach einer entsprechenden Vorlage vor Aufnahme der Nutzung integriert:

"Prüfbescheinigung eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen:

Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 15 Absatz 2 PVO wird hingewiesen."

Werden technische Anlagen und Einrichtungen, die durch einen behördlich anerkannten Prüfsachverständigen gemäß PVO zu prüfen sind, in einem bestehenden Gebäude neu errichtet oder wesentlich geändert, so wird die vorstehende Anforderung ebenfalls in den Genehmigungsbescheid aufgenommen.

5.3 Überwachungsverfahren bei im Betrieb befindlichen technischen Anlagen und Einrichtungen

Die PVO-Überwachungsstellen überwachen alle Betreiberinnen und Betreiber von prüfbedürftigen technischen Anlagen und Einrichtungen, ob sie ihrer Verpflichtung zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht nachkommen.

In Fällen, in denen eine Prüfbescheinigung nicht fristgerecht vorliegt, fordert die PVO-Überwachungsstelle die Betreiberin oder den Betreiber auf, eine solche Prüfbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass ein behördlich anerkannter Prüfsachverständiger die prüfpflichtigen technischen Anlagen und Einrichtungen überprüft und hierbei keine Mängel festgestellt hat.

.

Muster der Prüfbescheinigung  Anlage


Prüfsachverständige(r):

__________
Kennzeichen der Prüfung


Prüfbescheinigung gemäß
Prüfverordnung - PVO

nach § 15 Abs. 3 der Verordnung über Prüfingenieurinnen
und Prüfingenieure, Prüfsachverständige
und Technische Prüfungen (Prüfverordnung - PVO)


Anschrift
(Bauaufsichtsbehörde/Auftraggeber)
1. Anlagenstandort (PLZ):
_____
Grundstück/Baugrundstück (Straße, Haus-Nr.):
_____
Gebäude-/Objektbezeichnung:
_____
Bauherrin/Bauherr/Betreiberin/Betreiber (Name, Anschrift):
2. Art der baulichen Anlage (§ 14 Abs. 2 PVO):
[ ] Versammlungsstätte [ ] Krankenhaus, Pflegeheim oder Stätte mit vergleichbarer Nutzung
[ ] Verkaufsstätte
[ ] Beherbergungsstätte [ ] geschlossene Großgarage
[ ] Hochhaus [ ] Gebäude einer Anlage des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs
[ ] Tageseinrichtung für Kinder
[ ] Hallenbau [ ] allgemein bildende oder berufsbildende Schule
3. Art der Prüfung:
[ ] Erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme (Teilprüfung nicht zulässig)
[ ] Wiederkehrende Prüfung (Teilprüfung nicht zulässig)
[ ] Nachprüfung auf Mängelbeseitigung zur Prüfung vom___________________________
[ ] Prüfung aufgrund gesonderter Forderung des Baugenehmigungsbescheides ( § 51 HBauO)
4. Geprüfte technische Anlagen oder Einrichtungen, Termin, Ergebnis:


Anlage [ ] Prüfung am
[ ] Nachprüfung am
  Mängel
ja/nein
  drohende
Gefahr
ja/nein
Starkstromanlage
Alarmierungsanlage
Brandmeldeanlage
Lüftungsanlage
CO-Warnanlage
Rauch- und Wärmeabzugsanlage
Selbsttätige Feuerlöschanlage
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlage


[ ] Erneute Prüfung bei Änderung des Ausbauzustandes erforderlich (s. Text BPD 4.6)

[ ] drohende Gefahr: Bitte genaue Angaben unter Nr. 5

[ ] Bei der Nachprüfung auf Mängelbeseitigung wurde festgestellt, dass einzelne Mängel noch nicht beseitigt sind (siehe den beigefügten Mängelbericht)

5. Drohende Gefahr:
Bitte die Art und das Maß der Gefahr darstellen
_____
_____
_____
_____
6. Mängelbeseitigung:
[ ] Eine Nachprüfung auf Mängelbeseitigung ist erforderlich bis zum_____
Für die Beseitigung der Mängel werden folgende Fristen für vertretbar gehalten:
Mängel-Nr. Frist
_____(unverzüglich, bzw. genaues Datum)
_____
_____
7. Erklärung des/der Prüfsachverständigen:
Ich habe die Prüfung in eigener Person durchgeführt bzw. Hilfspersonen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 der PVO unter meiner ständigen unmittelbaren Aufsicht hinzugezogen. Bei der Prüfung habe ich die Prüfungsgrundsätze des Amtes für Bauordnung und Hochbau der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in der geltenden Fassung beachtet.

Ich bestätige hiermit, dass die von mir geprüften technischen Anlagen und Einrichtungen betriebssicher und wirksam sind (ggf. streichen).

Prüfsachverständige(r) (Ort, Datum, Unterschrift):___________________________________________


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