|
BPD 2011-2 - BPD Prüfung TGA
Prüfung Technischer Anlagen und Einrichtungen im Genehmigungsverfahren
- Hamburg -
Vom 6. Mai. 2011
(BPD vom 06.05.2011)
Archiv: 1998-3, 1998-9, 2006-2
1 Gründe für die Herausgabe, Ungültige Bauprüfdienste
1.1 Die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sind ein wesentlicher Bestandteil des anlagentechnischen Brandschutzes. Durch den anlagentechnischen Brandschutz werden bei der Errichtung von baulichen Anlagen - besonders bei Sonderbauten - Anforderungen aus dem baulichen Brandschutz kompensiert. Insofern ist insbesondere bei den Sonderbauten sicher zu stellen, dass die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen den bauaufsichtlichen Anforderungen genügen.
Des Weiteren birgt die Errichtung bzw. die Änderung von Anlagen und Einrichtungen der TGA bestimmte Risiken. Zum einen wird das Schottungsprinzip des baulichen Brandschutzes durch die Leitungen der technischen Anlagen und Einrichtungen durchbrochen. Zum anderen können die Leitungsanlagen selber eine Brandlast darstellen.
Durch die Evaluierung der HBauO von 2006 haben sich einige Rechtsbezüge in der HBauO verändert. Darüber hinaus sollen weiterführende Informationen zur Umsetzung der Vorgaben vermittelt werden. Insofern ist eine entsprechende Anpassung des BPDs erforderlich.
1.2 Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst BPD 2/2006 (Verfahren TGA).
2 Zuständigkeiten
Nach der Anordnung des Senats über die Zuständigkeiten im Bauordnungswesen (02131 in der Sammlung "Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg") sind regelhaft die Bezirksämter für das Baugenehmigungsverfahren zuständig. Im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity liegt die Zuständigkeit bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU).
Die "Allgemeine Festlegung über die Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bei der Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben der Bezirksämter und der Hamburg Port Authority" des Senates besagt, dass die BSU, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSU/ABH 33) bei bestimmten Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Starkstromanlagen zu beteiligen ist. Diese Regelung spiegelt sich auch in der Globalrichtlinie "Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung" ( Anlage 1) wieder.
3 Rechtsgrundlagen (nicht abschließend)
3.1 Verfahrensablauf Genehmigung TGA
Siehe weiterhin ohne Rechtsnormqualität:
3.2 Beurteilung von Anlagen der TGA
Insbesondere folgende Vorschriften und Empfehlungen dienen zur Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen der TGA :
4 Allgemeines
Zu den sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen zählen insbesondere diejenigen, die in § 68 Absatz 1 Satz 2 HBauO aufgelistet werden. Dieses sind: Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Schutzvorhänge, Feuerlöschanlagen einschließlich von Wandhydranten, CO-Warnanlagen und Gebäudefunkanlagen.
Definitionen
Lüftungsanlagen sind Anlagen, die z.B. der Be- und Entlüftung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden, der Heranführung von Verbrennungsluft für Feuerstätten, der Abführung geruchsbelästigender Stoffe (z.B. Dunstabzugsanlagen gewerblicher Küchen) oder der Ableitung gesundheitsgefährdender Gase (z.B. CO-Gase aus Tiefgaragen) nach außen dienen.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) sind Anlagen, die der Ableitung von Wärme und Rauch im Brandfall dienen. Auch die Spüllüftungs- und Überdruckbelüftungsanlagen sind unter dem Begriff RWA-Anlagen einzuordnen.
Starkstromanlagen sind elektrische Anlagen mit Betriebsmitteln zum Erzeugen, Umwandeln, Speichern, Fortleiten, Verteilen und Verbrauchen elektrischer Energie mit dem Zweck des Verrichtens von Arbeit (z.B. in Form mechanischer Arbeit), zur Wärme- und Lichterzeugung oder bei elektrochemischen Vorgängen; zu den Starkstromanlagen zählen z.B. Transformatoren, Schalt-, Stromerzeugungs-, Batterie-, Stromverteilungs- und Beleuchtungsanlagen. Starkstromanlagen können gegen elektrische Anlagen anderer Art (z.B. Fernmeldeanlagen, DV-Anlagen, elektronische Anlagen, medizinisch-technische Geräte) nicht immer eindeutig abgegrenzt werden. Die Werte von Spannung, Strom und Leistung sind dabei keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale. Bei Ausfall der Allgemeinen Stromversorgung (AV) kann eine Sicherheitsstromversorgung (SV) die Versorgung insbesondere der sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen.
Brandmeldeanlagen sind Anlagen, die Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden und/oder Personen zum direkten Hilferuf bei Brandgefahren dienen.
Über Alarmierungsanlagen können im Gefahrenfall die Menschen alarmiert und/oder Anweisungen an diese übermittelt werden.
Mit Schutzvorhängen ("Eiserne Vorhänge") sind Vorhänge in Versammlungsstätten mit Großbühnen gemeint, die die Bühnenöffnung zum Versammlungsraum mindestens dicht verschließen können.
Eine Feuerlöschanlage ist eine technische Anlage, mit der ein Brand gelöscht oder so lange eindämmt werden kann, bis er durch die Feuerwehr gelöscht wird. Dabei wird zwischen selbsttätigen und nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen differenziert. Im Unterschied zur selbsttätigen Feuerlöschanlage, muss eine nichtselbsttätige Feuerlöschanlage durch einen Menschen bedient werden. Wandhydranten sind in Gebäuden installierte Wasserentnahmestellen zum Einsatz der Feuerwehr und/oder zur Selbsthilfe, die zu den nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen zählen.
CO-Warnanlagen sind Anlagen, die selbsttätig den CO-Gehalt der Raumluft überwachen und das Überschreiten des CO-Grenzwertes melden.
Gebäudefunkanlagen sind technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs der Einsatzkräfte.
5 Verfahren
5.1 Allgemeines
Gemäß der Anlage zu § 60 HBauO sind alle unter Nummer 2 dieser Anlage genannten Anlagen der TGA von einem Genehmigungsverfahren freigestellt. Die Verfahrensfreistellung wird insofern als vertretbar erachtet, als dass die Verfahrensfreistellung sich nur auf die alleinige Errichtung bzw. Änderung der Technischen Anlagen und Einrichtungen bezieht.
Wenn eine sicherheitsrelevante technische Anlage so geändert wird, dass sich ihre Eigenschaften dergestalt verändern, dass die Anforderungen des genehmigten Brandschutznachweises nicht mehr erfüllt werden, dann bedeutet dies, dass eine Änderung des Brandschutznachweises erforderlich ist. Änderungen des Brandschutznachweises sind stets genehmigungsbedürftig.
Als Teil eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens nach § 61 oder § 62 HBauO werden die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen in den jeweiligen Prüfumfang einbezogen. Die Anlagen der TGA, die als Teil eines Vorhabens für den Brandschutz insbesondere von Bedeutung sind, werden in § 68 Absatz 1 HBauO benannt.
5.2 Verfahren nach § 61 HBauO
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO sind zwei Gruppen zu unterscheiden. In der einen Gruppe werden lediglich die in § 61 Absatz 2 HBauO genannten Prüfthemen bearbeitet. Eine Prüfung der Anlagen der TGA findet hier nicht statt. In der anderen Gruppe kommen zusätzlich noch die in § 68 Absatz 2 HBauO aufgelisteten bautechnischen Nachweise zum Brandschutz und die Anforderungen an die Rettungswege hinzu. Zum erweiterten Prüfumfang gehören damit auch die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen, die in § 68 Absatz 1 Satz 2 HBauO genannt werden. Welche baulichen Anlagen in die Gruppe mit dem erweiterten Prüfumfang fallen, ergibt sich aus § 68 Absatz 2 HBauO.
5.3 Verfahren nach § 62 HBauO
Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden die Anforderungen an die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen geprüft. In der Regel beschränkt sich der Prüfumfang auf die in § 68 Absatz 1 Satz 2 HBauO genannten Anlagen.
5.4 Abweichungen nach § 69 HBauO
Im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach den §§ 61 und 62 HBauO ist es möglich, dass Abweichungen von den bauaufsichtlichen Vorgaben zum baulichen Brandschutz durch den anlagentechnischen Brandschutz kompensiert werden. Auch in diesen Fällen ist eine Prüfung der kompensierenden technischen Anlagen und Einrichtungen erforderlich. Hierfür sind gemäß § 9 Absatz 2 BauVorlVO die Begründung und die zur Beurteilung notwendigen Bauvorlagen vorzulegen.
Nähere Angaben zum Prüfumfang sind an dieser Stelle nicht möglich, da jede Abweichung individuell zu bewerten ist. Regelhaft kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Rahmenprüfung (s. 5.5.1 Fallgruppe 2) auch hier ausreichend sein wird.
5.5. Prüfung des anlagentechnischen Brandschutzes
Die Prüfung der Einhaltung der bauaufsichtlichen Vorgaben an den Brandschutz ist Aufgabe der Bauprüfungen. Die Prüfung umfasst das Gesamtkonzept hinsichtlich des baulichen Brandschutzes, des anlagentechnischen Brandschutzes, des organisatorischen Brandschutzes und des abwehrenden Brandschutzes im Hinblick auf die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften.
5.5.1 Rahmenprüfung
Bei der Rahmenprüfung werden zwei Fallgruppen unterschieden. Der Prüfumfang der Rahmenprüfung in der Fallgruppe 1 ist geringer als in der Fallgruppe 2. Welche baulichen Anlagen welcher Fallgruppe zuzurechnen sind, geht aus den folgenden Ausführungen hervor.
Fallgruppe 1 - Prüfumfang
Eine Rahmenprüfung ist in den Verfahren nach § 61 HBauO (in Verbindung mit § 68 Absatz 2 HBauO) und solchen nach § 62 HBauO durchzuführen, denen die brandschutztechnischen Vorgaben der Bauordnung zugrunde liegen, also weitergehende bauaufsichtliche Anforderungen (Sonderbauvorschriften) noch nicht zur Anwendung gelangen.
Damit fallen regelhaft auch alle Sonderbauten, die nicht in der Fallgruppe 2 explizit genannt werden, in die Fallgruppe 1.
Bezüglich des anlagentechnischen Brandschutzes wird geprüft, ob die bauaufsichtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Da die Bauordnung nur sehr wenige brandschutztechnischen Vorgaben zu den technischen Anlagen und Einrichtungen enthält, ist es ausreichend, dass in der gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 BauVorlVO geforderten Baubeschreibung insbesondere Aussagen enthalten sind, die die Einhaltung der bauaufsichtlichen Vorgaben (z.B. HBauO, GarVO, Leitungsanlagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie) dokumentieren.
Bauvorlagen nach § 15 Absatz 2 BauVorlVO sind für die Prüfung des anlagentechnischen Brandschutzes in den oben genannten Fällen regelhaft entbehrlich.
Ein Fallbeispiel findet sich in der Anlage 1.
Fallgruppe 2 - Prüfumfang
In Verfahren nach § 62 HBauO werden an folgende bauliche Anlagen - über die brandschutztechnischen Vorgaben der HBauO hinaus - weitergehende bauaufsichtliche Anforderungen gestellt (z.B. aufgrund von Sonderbauvorschriften):
| Sonderbau | Sonderbauvorschrift/Grundlage |
| Hochhäuser im Sinne von § 2 HBauO | BPD Hochhäuser |
| Verkaufsstätten im Sinne von § 1 der Verkaufsstättenverordnung | Verkaufsstättenverordnung |
| Versammlungsstätten im Sinne von § 1 der Versammlungsstättenverordnung | Versammlungsstättenverordnung |
| Beherbergungsstätten im Sinne von § 1 der Beherbergungsstättenverordnung | Beherbergungsstättenverordnung |
| Mittel- und Großgaragen im Sinne von § 2 der Garagenverordnung | Garagenverordnung |
| Krankenhäuser, Pflegeheime und Stätten mit vergleichbarer Nutzung | |
| allgemein bildende und berufsbildende Schulen | BPD Schulen |
| Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 1600 m2 | TB Industriebaurichtlinie |
| Gebäude mit Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs, die für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 600 Personen bestimmt sind (Flughafengebäude) |
Bei diesen baulichen Anlagen, ist für die Bereiche Lüftungsanlagen, Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen regelhaft eine Fachstellungnahme von ABH 33 einzuholen (s. 5.5.2).
Hinsichtlich der Feuerlöschanlagen einschließlich der Wandhydranten, der Brandmeldeanlagen, der Alarmierungsanlagen, der Schutzvorhänge, der CO-Warnanlagen und der Gebäudefunkanlagen findet in diesen Fällen eine Rahmenprüfung durch die Bauprüfung statt. Die vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich sowohl für die Rahmenprüfung durch die Bauprüfung als auch für die Fachstellungnahme durch ABH 33 aus § 15 Absatz 2 BauVorlVO.
Für die Rahmenprüfung sind gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 5 BauVorlVO jeweils Grundrisszeichnungen vorzulegen, aus denen die Lage der Zentrale und die Wirkbereiche hervorgehen.
Darüber hinaus ist eine Anlagenbeschreibung beizufügen, die Aussagen zum Überwachungsumfang und den Wirkbereichen enthält. Hinsichtlich des Überwachungsumfangs ist anzugeben, ob das gesamte Objekt oder lediglich Teile des Objektes mit der jeweiligen Anlage ausgestattet sind (Vollschutz bzw. Teilschutz). Die Wirkbereiche definieren, in welchen Gebäudebereichen die jeweilige technische Anlage wirksam wird.
Darüber hinaus sind in der Anlagenbeschreibung Angaben zur Anlagenart und zu den Ausführungsrichtlinien erforderlich. Die Anlagenart beschreibt, um welche Anlage es sich handelt, z.B. Brandmeldeanlage mit optischen Rauchmeldern oder eine Sprinkleranlage als Feuerlöschanlage. Die Nennung der Ausführungsrichtlinie(n) (s. 5.5.3) besagt, nach welcher technischen Richtlinie die Anlage errichtet werden soll und dient als Hinweis für die Prüfung des Prüfsachverständigen gemäß PVO.
Diese Angaben sollen es der Bauprüfung erlauben, im Rahmen der Prüfung des gesamten Brandschutznachweises zu bewerten, ob die öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und sich die Anlagen plausibel in den Brandschutznachweis einfügen. Eine weiterführende technische Bewertung ist im Regelfall entbehrlich.
Ein Fallbeispiel findet sich in der Anlage 2.
5.5.2 Beteiligung von ABH 33
Bei der Errichtung oder Änderung von Starkstromanlagen, Lüftungsanlagen und RWA-Anlagen in solchen baulichen Anlagen, die in der Beteiligungsanordnung des Senates aufgelistet sind, ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSU/ABH 33) zu beteiligen (s. Tabelle unter 5.5.1).
Für diese technischen Anlagen und Einrichtungen sind zusätzliche, detaillierte Bauvorlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 6 und 7 BauVorlVO einzureichen. Diese Bauvorlagen sind an ABH 33 zu senden. ABH 33 erstellt dann hinsichtlich der Einhaltung der Belange des Brandschutzes eine Fachstellungnahme.
Die Anforderungen aus der Stellungnahme von ABH 33 werden von den Bauprüfungen in einen entsprechenden Genehmigungs- bzw. Ergänzungsbescheid aufgenommen. Die geprüften Bauvorlagen werden Bestandteil des jeweiligen Bescheides.
In besonderen Einzelfällen kann ABH 33 auch hinsichtlich der Prüfung von Feuerlöschanlagen einschließlich der Wandhydranten, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Schutzvorhänge und CO-Warnanlagen oder zu Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung, Lüftungsanlagen und RWA-Anlagen über den o.g. Umfang
hinaus beteiligt werden. In solchen Fällen ist es jedoch erforderlich, die konkrete Fragestellung zu formulieren, die sich bei der Rahmenprüfung ergeben hat.
5.5.3 Hinweise zu den Ausführungsrichtlinien
Die nachfolgend aufgelisteten technischen Regeln stellen die wesentlichen technischen Normen bzw. bauaufsichtlichen Richtlinien aus dem jeweiligen Gebiet der technischen Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes und der Sicherheit dar.
Lüftung
Technische Baubestimmung - Lüftungsanlagenrichtlinie
DIN 1946 Raumlufttechnik
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 18017 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung
DIN EN 12101 Rauch- und Wärmefreihaltung
Starkstromanlagen
Technische Baubestimmung - Leitungsanlagenrichtlinie
DIN VDE 0100 Teil 718 - Sicherheitsstromversorgung
DIN VDE 0108 Teil 100 - Sicherheitsbeleuchtung
DIN VDE 0100 Teil 710 - Errichtung von Niederspannungsanlagen, medizinisch genutzte Bereiche
Brandmeldeanlagen
DIN VDE 0833-1 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Allgemeine Festlegungen
DIN VDE 0833-2 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA)
DIN 14675 - Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb (nur hinsichtlich der technischen Festlegungen)
DIN EN 54 - Brandmeldeanlagen
Alarmierungsanlagen
DIN VDE 828 - Elektroakustische Notfallwarnsysteme (IEC 60849: 1998); Deutsche Fassung EN 60849: 1998
DIN VDE 833-4 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall -Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall
Feuerlöschanlagen
DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen - Planung, Installation und Instandhaltung
DIN 14462 Löschwassereinrichtungen - Planung und Einbau von Wandhydrantenanlagen und Löschwasserleitungen
VdS CEA 4001 Richtlinie für Sprinkleranlagen (soweit bauaufsichtlich die Sprinkleranlage als Vollschutz erforderlich ist, kann dies nur durch die in VdS CEA 4001 beschriebene Klasse 1 erreicht werden)
5.6 Weitere zu beteiligende Dienststellen
Gegebenenfalls sind im Rahmen der Prüfung weitere Dienststellen in deren eigener Zuständigkeit bzw. beratender Funktion zu beteiligen. Hinweise enthält insbesondere die GR "Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung". Exemplarisch sind im Folgenden zwei Beispiele genannt:
a) Lüftungsanlagen in Krankenhäusern
Bei Lüftungsanlagen in Krankenhäusern (Kliniken) oder ähnlichen baulichen Anlagen mit Operationseinheiten und Intensivstationen wird die Stellungnahme des Gesundheitsamtes bzw. Verbraucherschutzamtes des Bezirksamtes eingeholt.
b) Starkstromanlagen
Sind im Rahmen der Errichtung der Starkstromanlage auch Transformatorenanlagen vorgesehen, so wird das Gesundheitsamt bzw. Verbraucherschutzamt des Bezirksamtes um Stellungnahme gebeten, ob die Vorgaben der 26. BImSchV eingehalten werden.
Vom Bauherrn sind Daten entsprechend einer Anzeige gemäß 26. BImSchV vorzulegen.
Eine ergänzende Anzeige durch den Bauherrn ist gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2 der 26. BImSchV nicht erforderlich.
5.7 Zeitpunkt der Prüfung
Gemäß § 70 Absatz 2 HBauO sind grundsätzlich alle für die Beurteilung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen mit diesem einzureichen. Dies gilt auch für die Bauvorlagen bezüglich der für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der TGA.
Nach den Vorgaben des § 4 Absatz 3 Nummer 3 BauVorlVO können die detaillierten Bauvorlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauVorlVO auf Antrag des Bauherrn aber auch zu einem späteren Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens eingereicht werden. Für die Genehmigung der betroffenen Anlagen der TGA ist dann ein Ergänzungsbescheid zum Baugenehmigungsbescheid zu erteilen.
ABH 33 wird jeweils eine Durchschrift des Bescheides übersandt, sofern ABH 33 eine Fachstellungnahme abgegeben hat.
6 Prüfung nach PVO
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren findet eine Prüfung der für den Brandschutz bedeutsamen technischen Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften und ihrer sinnvollen Einordnung in den Brandschutznachweis statt. Je nach Umfang der bauaufsichtlichen Vorgaben variiert die Prüftiefe bei den verschiedenen technischen Anlagen und Einrichtungen.
Sollten technische Anlagen und Einrichtungen im Rahmen des Brandschutznachweises eine tragende Rolle übernehmen und nicht unter die Prüfpflicht gemäß PVO fallen, so kann im Anwendungsbereich des § 51 HBauO eine Prüfpflicht für die technischen Anlagen und Einrichtungen im Einzelfall gefordert werden.
Ob die fertig gestellten technischen Anlagen und Einrichtungen betriebssicher und wirksam sind, wird für die bedeutenden Sonderbauten durch Technische Prüfungen gemäß Prüfverordnung - PVO festgestellt. Diese Prüfungen werden durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen vor der Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen wiederkehrend durchgeführt.
| Beispiel Fallgruppe 1 | Anlage 1 |
Mehrfamilienhaus mit 24 Wohneinheiten, Gebäudeklasse 4, Tiefgarage (geschlossene Mittelgarage) als Nebenanlage
In dem Gebäude befindet sich eine Lüftungsanlage nach DIN 18017 zur Belüftung der fensterlosen Bäder. Des Weiteren ist eine Starkstromanlage enthalten, jedoch keine Sicherheitsstromversorgung. In der zugehörigen geschlossenen Mittelgarage befinden sich eine maschinelle Abluftanlage und eine Starkstromanlage, jedoch ebenfalls keine Sicherheitsbeleuchtung und keine Sicherheitsstromversorgung. Das Objekt wird in einem Verfahren nach § 61 HBauO genehmigt. Gemäß § 68 Absatz 2 HBauO ist eine Prüfung des Brandschutzes erforderlich.
Nach § 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) ist ein Brandschutznachweis vorzulegen, der gemäß § 68 Absatz 2 HBauO zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung sind auch die für den Brandschutz bedeutsamen technischen Anlagen und Einrichtungen zu betrachten.
In der Baubeschreibung, die im Rahmen des Brandschutznachweises vorgelegt wird, ist hinsichtlich der Lüftungsanlagen im Mehrfamilienhaus auf die Einhaltung der Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) hinzuweisen. Für die maschinelle Abluftanlage der geschlossenen Mittelgarage ist auf die Einhaltung der Garagenverordnung und der LüAR zu verweisen. Hinsichtlich der Starkstromanlage des Mehrfamilienhauses und der geschlossenen Mittelgarage ist in der Baubeschreibung auf die Einhaltung der Vorgaben der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) hinzuweisen. Eine weitergehende Prüfung des anlagentechnischen Brandschutzes - über die erforderlichen Angaben in der Baubeschreibung hinaus - erfolgt nicht.
| Beispiel Fallgruppe 2 | Anlage 2 |
Versammlungsstätte mit Versammlungsräumen von insgesamt 4000 m2 Grundfläche und Großbühne, Gebäudeklasse 5
In dem Gebäude befindet sich eine Lüftungsanlage, eine Starkstromanlage einschließlich einer Sicherheitsstromversorgung, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA-Anlage), eine automatische Feuerlöschanlage, eine Brandmeldeanlage, eine Alarmierungsanlage und ein Schutzvorhang.
Das Objekt wird in einem Verfahren nach § 62 HBauO genehmigt.
Nach § 4 in Verbindung mit § 15 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ist ein Brandschutznachweis vorzulegen, der gemäß § 68 HBauO zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung sind auch die für den Brandschutz bedeutsamen technischen Anlagen und Einrichtungen zu betrachten.
Hinsichtlich der Lüftungsanlage, der RWA-Anlage und der Starkstromanlage einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sind gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 6 und 7 BauVorlVO detaillierte Bauvorlagen vorzulegen. Gemäß der Beteiligungsanordnung des Senates ist ABH 33 zu beteiligen. Die Prüfung der Bauvorlagen erfolgt somit durch ABH 33.
Hinsichtlich der Feuerlöschanlage, der Brandmeldeanlage, der Alarmierungsanlage und des Schutzvorhanges ist eine Rahmenprüfung durch die Bauprüfung durchzuführen. In der Rahmenprüfung ist die Einhaltung der Vorgaben der HBauO und der Versammlungsstättenverordnung zu überprüfen. Darüber hinaus sind nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 der Bauvorlagenverordnung Grundrisszeichnungen vorzulegen, aus denen die Lagen der Zentralen und der jeweiligen Wirkbereiche hervorgehen. Darüber hinaus ist jeweils eine Anlagenbeschreibung zu liefern. Die Anlagenbeschreibung muss Aussagen zum Überwachungsumfang, den Wirkbereichen, der Anlagenart und den Ausführungsrichtlinien enthalten.
Bei der Feuerlöschanlage handelt es sich um eine Sprinkleranlage nach VdS CEA 4001 Klasse 1. Sie ist im gesamten Objekt wirksam und bietet daher einen Vollschutz des Objekts.
Die Brandmeldeanlage ist eine Anlage, die nach DIN VDE 0833 errichtet wird. Es handelt sich um optische Rauchmelder. Sie ist ebenfalls im gesamten Objekt installiert, so dass ein Vollschutz gegeben ist.
Nach DIN VDE 828 und DIN VDE 833-4 ist die Alarmierungsanlage ausgeführt. Es handelt sich um eine Anlage, durch die die betroffenen Personen sowohl per Signalton wie auch per Sprachdurchsage alarmiert werden können. Auch sie bietet durch ihre Installation im gesamten Gebäude einen Vollschutz.
Der Schutzvorhang ist gemäß § 23 der Versammlungsstättenverordnung erforderlich.
Anhand der Anlagenbeschreibung ist zu prüfen, ob die in § 23 Versammlungsstättenverordnung genannten Anforderungen eingehalten werden.
Weitere Informationen - und damit eine weitere bauaufsichtliche Prüfung - sind hier nicht erforderlich.
| ENDE | |