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BPD 2013-3 - Absturzsicherungen
Anforderungen an Umwehrungen und Brüstungen
- Hamburg -
Vom 3. April 2013
Bauprüfdienst (BPD)
(Quelle http://www.hamburg.de)
Archiv: 1982-12, 1988-5, 1993-11, 1997-2, 2003-3
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Die Neufassung des Bauprüfdienstes konkretisiert die allgemeinen Regelungen des § 36 HBauO für die Ausbildung von Umwehrungen und Brüstungen.
Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 3/2003 (BPD Absturzsicherungen).
2 Rechtsgrundlagen und eingeführte technische Baubestimmungen
2.1 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hamburgische Bauordnung ( HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl S. 554).
Die Vorschriften des § 36 HBauO konkretisieren die allgemeinen Grundanforderungen des § 19 Abs. 1 HBauO bezüglich der Verkehrssicherheit und ergänzen die Anforderungen an Treppen nach § 32 HBauO.
2.2 Bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmungen
2.2.1 DIN Norm 18065 - Gebäudetreppen
DIN 18065 - Fassung Juni 2011 - gilt grundsätzlich für Treppen in und an Gebäuden, sofern nicht Sondervorschriften bestehen, die für Treppen von dieser Norm abweichende Festlegungen und Anforderungen enthalten. Die DIN enthält zudem Anforderungen an Treppengeländer und Öffnungen in Geländern und Umwehrungen (Nr. 6.8, DIN 18056). Die DIN 18056 ist als Technische Baubestimmung eingeführt (LTB Nr.7.1 und Anlage 7.1/1).
§ 36 HBauO legt keine Regelungen zur Ausbildung von Umwehrungen fest, daher ist in sinngemäßer Auslegung die DIN 18065, wie bei Anlagen nach § 32 HBauO, zu beachten.
2.2.2 Weiterführende technische Regeln zur Lastannahme
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
In der Liste der Technischen Baubestimmungen (Amtl. Anz. Nr. 10 vom 3. Februar 2012 S. 145) ist die ETB-Richtlinie vom Juni 1985 (Amtlicher Anzeiger Nr. 247 vom 23. Dezember 1986, S. 2541) unter der Nr. 1.3 aufgeführt. Bei der Anwendung der Richtlinie ist die Anlage 1.3/1 ergänzend zu beachten.
Technische Regeln für absturzsichernde Verglasungen (TRAV)
Die Technischen Regeln für absturzsichernde Verglasungen (TRAV) in der Fassung vom Januar 2003 sind vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben und in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt. (LTB Nr. 2.6.7 sowie Anlage 2.6/7 E, 2.6/8 und 2.6/10).
3 Begriffe
3.1 Umwehrungen
Der Begriff Umwehrungen bezeichnet alle Arten von Absturzsicherungen, sowohl geschlossene als auch durchbrochene.
3.2 Brüstungen
Brüstungen sind Absturzsicherungen, die unmittelbar über der Standfläche beginnen und, im Gegensatz zu meist durchbrochenen Geländern, eine geschlossene Innenfläche besitzen, wie z.B. Fenster- und Balkonbrüstungen. Brüstungen erhöhen in der Regel das subjektive Sicherheitsgefühl ( vgl. Abschnitt 6).
4 Zuständigkeit
Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority und im Bereich der HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt wahrgenommen.
Im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSU/ABH 2) zur Verfügung.
5 Geltungsbereich
Umwehrungen müssen grundsätzlich die Anforderungen gemäß § 36 HBauO erfüllen.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 sind alle Flächen in, an und auf baulichen Anlagen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m mit Umwehrungen oder Brüstungen zu sichern, wenn diese allgemein zum Begehen bestimmt sind ( Abbildung 1).
Abbildung 1: Absturzhöhen > 1 m sind mit Umwehrungen oder Brüstungen zu sichern
Für Flächen, die zwar zum Begehen bestimmt sind, bei denen aber Umwehrungen und Brüstungen dem Zweck der Fläche widersprechen, wie z.B. bei Verladerampen, Kaimauern oder Schwimmbecken, sind Absturzsicherungen nicht erforderlich.
6 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zielsetzung
Nach den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBauO, hier insbesondere die Nichtgefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Personen, müssen Bauteile wie Umwehrungen und Brüstungen folgende Schutzziele erfüllen:
7 Mindesthöhen von Umwehrungen und Brüstungen
7.1 Mindesthöhen nach der HBauO
Gemäß § 36 Abs. 3 und Abs. 4 HBauO gelten folgende Mindesthöhen: ( Abbildung 2 und Abbildung 3):
| Absturzhöhe h | Mindesthöhe | |
| Umwehrungen Tiefe < 15 cm | 1 m < h < 12 m | 0,90 m |
| h > 12 m | 1,10 m | |
| Brüstungen Tiefe > 15 cm | 1 m < h < 12 m | 0,80 m |
| h > 12 m | 0,90 m |
Im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 2 sind geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn durch ergänzende Vorrichtungen wie Geländer oder andere Umwehrungsbauteile die nach § 36 Abs. 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen für Umwehrungen eingehalten werden ( Abbildung 5).
Die Höhe der Brüstung wird von der Oberfläche des Fußbodens (Standfläche) bis zur Oberkante der Brüstung, bei Fenstern bis zur Oberkante des feststehenden Fensterrahmens, gemessen.
Hintergrund geringerer Brüstungshöhen bei tieferen Brüstungen (> 15 cm) ist die Annahme, dass beim Hinauslehnen die Verlagerung des Schwerpunktes zur Außenseite der Brüstung deutlich geringer ist. Die Tiefe der Brüstung kompensiert die reduzierte Höhe der Brüstung.
Abbildung 2: Mindesthöhen nach HBauO, Absturzhöhe 1 m < h < 12 m
Abbildung 3: Mindesthöhen nach HBauO, Absturzhöhe h > 12 m
In Gebäuden oder Nutzungen, in denen mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, ist zu beachten, dass fest eingebaute Bauteile keine besteigbaren, insbesondere waagerechten Flächen vor Brüstungen entstehen lassen, die weniger als 0,70 m über dem Fußboden liegen, wie z.B. Fensterbänke oder Pflanzentröge, die von Kindern ohne Hilfsmittel erklettert werden können (vgl. Abschnitt 8)
7.2 Weitergehende Anforderungen für bestimmte Nutzungen
An Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 HBauO können gemäß § 51 HBauO besondere Anforderungen gestellt werden. Für Sonderbauten müssen daher zusätzlich die Sonderbauvorschriften beachtet werden, die eventuell andere Anforderungen an die Höhe und Ausführung von Umwehrungen und Brüstungen stellen.
Abweichende Anforderungen sind z.B. folgenden Vorschriften bzw. Handreichungen zu entnehmen:
Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO sind die fachkompetenten Stellen zu beteiligen, soweit das Vorhaben das Baunebenrecht und damit den jeweiligen Verantwortungs- und Erfahrungsbereich berührt (vgl. Globalrichtlinie). Insbesondere bei Sonderbauten und Arbeitsstätten können andere Anforderungen an Absturzsicherungen erforderlich sein, als nach § 36 HBauO gefordert.
Im Anhang sind unterschiedliche Mindestanforderungen an die Höhe von Absturzsicherungen in einer tabellarischen Übersicht dargestellt.
8 Ausbildung von Umwehrungen und Brüstungen
Da § 36 HBauO keine Regelungen zur Ausbildung von Umwehrungen festlegt, ist in sinngemäßer Auslegung die DIN 18065 zu beachten.
Die Ausbildung von Umwehrungen und Brüstungen hängt maßgeblich von der Art und Nutzung einer baulichen Anlage ab. Aus der Art der Gebäudenutzung lassen sich prinzipiell drei Fallkonstellationen für die Geländerausbildungen ableiten:
Fall 1:
Für Gebäude und Nutzungen, in denen mit unbeaufsichtigten Kleinkindern (bis etwa 6 Jahre) zu rechnen ist, sind die strengsten Anforderungen an die Geländerausbildung zu stellen, d.h. ein Überklettern ohne Hilfsmittel ist auszuschließen. Dies gilt insbesondere für Wohngebäude aller Art (dazu gehören z.B. auch betreutes Wohnen und Wohnheime) sowie Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderheime. Ein Überklettern des Treppengeländers (Leitereffekt) muss erschwert werden ( vgl. Abschnitt 8.1).
Fall 2:
Für die Vielzahl der übrigen Gebäude und Nutzungen ist mit unbeaufsichtigten Kleinkindern in der Regel nicht zu rechnen. Hierzu gehören insbesondere alle allgemein zugänglichen Bereiche wie öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude, Praxisräume, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Gaststätten, Altentagesstätten, Pflegeheime. Hier gelten die allgemeinen Anforderungen, die den generellen Sicherheitsstandard gewährleisten. Der Abstand von Geländerstäben darf nicht mehr als 12 cm betragen. Waagerechte Geländerstäbe sind hier jedoch zulässig.
Fall 3:
Für Gebäude und Nutzungen, in denen der unbeaufsichtigte Aufenthalt von Kleinkindern regelmäßig ausgeschlossen werden kann, reichen verminderte Anforderungen. Hierzu zählen alle internen Bereiche von Gebäuden, die z.B. zu Wartungszwecken, nur durch eingewiesene, ortskundige Personen betreten werden können und nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere industriell und gewerblich genutzte bauliche Anlagen, Betriebsstätten, Lagerhäuser, Heiz- und Klimazentralen. In diesen Fällen ist ein Dreiholmgeländer (Handlauf, Knieleiste und Fußleiste) ausreichend.
8.1 Erschwerung von Überklettern der Umwehrung (Verhinderung des Leitereffektes)
Es besteht folgende normierte Grundanforderung:
Entsprechend der DIN 18065 Nr. 6.8.3 sind "In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, die Geländer so zu gestalten, dass ein Überklettern des Geländers (Leitereffekt) erschwert wird."
Der Leitereffekt wird durch folgende Maßnahmen erschwert:
Abbildung 4: Zone von mindestens 70 cm im unteren Bereich als geschlossene Fläche
Abbildung 5: Anordnung senkrechter Stäbe bis mind. 70 cm Höhe
Abbildung 6: Abstand der Gitterstäbe (horizontal, vertikal) < 4 cm
Lochblech:
Löcher ø < 4 cm
Abbildung 7: Waagerechte Vorsprünge > 4 cm Tiefe können als Trittfläche dienen
Abbildung 8: Anordnung eines um mind. 15 cm nach innen gezogenen Handlaufs
8.2 Ausführung von Abständen einzelner Umwehrungsbestandteile
Abbildung 9: Geländer und seitliche Höchstabstände
9 Anhang - Tabellarische Zusammenfassung: "Mindestanforderungen an die Umwehrungshöhe"
| Mindestanforderungen an die Umwehrungshöhe: | |||||
| Absturzhöhe h | HBauO | Sonderbauten (z.B. VStättVO, BPD 6/2011) | ArbStättV ASR A 2.1 | DIN 18065 Gebäudetreppen | |
| Umwehrungen Tiefe < 15 cm | 1 m < h < 12 m | 0,90 m | 1,10 m | 1,00 m | 0,90 m |
| > 12 m | 1,10 m | 1,10 m | 1,10 m | ||
| Brüstungen Tiefe > 15 cm | 1 m < h < 12 m | 0,80 m 1 | Sonderregelungen 3 | 0,80 m (bei Tiefe > 20 cm) 2 | |
| h > 12 m | 0,90 m 1 | ||||
| 1) Geringere Brüstungen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach § 36 Abs. 4 HBauO Mindestmaße eingehalten werden.
2) Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung 0,20 m beträgt. 3) Es sind generell keine geringeren Brüstungshöhen infolge größerer Tiefe der Brüstung zulässig. | |||||
1) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006
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