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BPD 6/2014- Bauprüfdienst
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten von Spielhallen und Wettbüros (BPD Spielhallen und Wettbüros)

- Hamburg -

Vom 07. November 2014
(BPD 07.11.2014 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen, Wettbüros oder Diskotheken können zur Attraktivität eines Stadtteils beitragen. In gehäufter Form kann das Ansiedeln von Spielhallen, Wettbüros ö. ä. Vergnügungsstätten jedoch negative Folgen haben, z.B. die Gefahr der Verdrängung ortsüblicher respektive ortsdienlicher Nutzungen oder die Verschiebung sozialer Strukturen und Imageverlust für die betroffenen Gebiete. Möglich ist ein Abwertungs- und Verödungstrend eines intakten und florierenden Stadtteils mit Geschäften, deren Angebote die ortstypische Nachfrage bedienen, hin zu einem Gebiet mit eingeschränkter Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die Ursachen hierfür können unterschiedlicher Natur sein und haben nicht in jedem Fall etwas mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros oder Casinos zu tun. Sie können jedoch Auslöser für Verödung und Abwertung von Gebieten sein oder bereits eingetretene Abwertungsprozesse betroffener Gebiete forcieren. Aufgrund dessen Spielhallen und Wettbüros grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet auszuschließen, ist rechtlich nicht zulässig. Allerdings bieten sich der Stadt Möglichkeiten, das Ansiedeln derartiger Unternehmen sowohl planungsrechtlich als auch gewerberechtlich zu steuern.

Ziel dieses Bauprüfdienstes ist es, die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten von Spielhallen- und Wettbüroansiedlungen aufzuzeigen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden auch die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen zum Glückspielwesen erläutert.

2. Rechtsgrundlagen

2.1. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht

2.2. Gewerberecht (Glücksspielwesen)

3. Zuständigkeiten

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU/ABH 23) wahrgenommen.

Sachverständige Stelle für das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSU/ABH 2).

Zuständige Fachrechtsdienststellen im Glücksspielwesen 4 sind:

Wettvermittlungsstellen

Spielhallen

4. Begriffe aus dem Planungs- und Bauordnungsrecht

4.1. Vergnügungsstätte

4.1.1. Herleitung

In den Nutzungskatalogen der Baugebietsvorschriften wird der Begriff "Vergnügungsstätte" aufgeführt, ohne die darunter fallenden Nutzungen konkret zu benennen."Vergnügungsstätte" i. S. d. BauNVO ist ein städtebaulicher Oberbegriff für die "Gewerbebetriebe besonderer Art" zur Abgrenzung von anderen "normalen" Gewerbearten. Unter den Begriff fallen Betriebe solcher Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Gesellschaftstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitgestaltung widmen. Daraus gehen im Wesentlichen die folgenden Nutzungsarten als Untergruppen hervor, die sich im Grunde den drei Nutzungsbereichen Erotik, Freizeit sowie Spiel zuordnen lassen:

Erotik:

Freizeit:

Spiel:

4.1.2. Abgrenzung zu anderen Nutzungen

Der Begriff Vergnügen i. S. v. Lustbarkeit wird bereits in frühen Rechtsprechungen als "eine Darbietung, mit welcher der Veranstalter beabsichtigt, das Publikum, auf dessen Besuch er rechnet, zu ergötzen und zu unterhalten", definiert und entspricht nicht dem eigens städtebaulichen Sammelbegriff "Vergnügungsstätte" der Baunutzungsverordnungsgeber. Daher bedürfen Vergnügungsstätten der Abgrenzung zu anderen Anlagen, Gewerbebetrieben oder Nutzungen solcher Art, die beispielsweise der Unterhaltung, Freizeitgestaltung und körperlichen Betätigung und somit im weitestgehenden Sinne dem Vergnügen dienen. So handelt es sich um keine Vergnügungsstätten i. S. d. BauNVO bei den folgenden Gewerbebetrieben:

Kultur:

Sport:

Gastronomie:

Erotik:

Sonstige:

Nach der BauNVO 1962 waren Vergnügungsstätten als generell zulässige Nutzungsart nur in Kerngebieten zulassungsfähig. Mit der Änderungsverordnung 1977 sind Vergnügungsstätten auch für Besondere Wohngebiete (WB) i. S. v. § 4a BauNVO als ausnahmsweise zulässig aufgenommen worden. Fortan ging die allgemeine Auffassung bis zur BauNVO 1990 davon aus, dass Vergnügungsstätten nicht nur in Kerngebieten (MK) und ausnahmsweise in WB-Gebieten zulassungsfähig sind. So sollten sie auch in anderen Baugebieten genehmigungsfähig sein, in denen Gewerbebetriebe zulässig sind. Hierbei stufte die Rechtsprechung den Begriff mitunter auch als "sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb" ein, sofern sich der zu beurteilende Betrieb nicht von anderen in der Umgebung ansässigen Gewerbebetrieben durch vergnügungsstättentypische Merkmale, wie z.B. besondere Belästigungen oder Störungen der Wohnruhe, abhob.

4.2. Planungsrechtliche Differenzierung in kerngebietstypische und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten haben als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich und sind für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar.

Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten dienen nur den Einwohnern eines begrenzten Stadt- oder Ortsteils zur Entspannung und Freizeitbetätigung. Von ihnen geht daher keine Gefahr aus, von außen Unruhe in das Gebiet zu tragen, in dem sie sich befinden.

4.3. Kerngebietstypische und nicht kerngebietstypische Spielhallen

Spielhallen sind gewerbliche Betriebe und Unterarten der Vergnügungsstätten i. S. d. BauNVO.

Spielhallen wurden bisher je nach Größe und der davon abhängigen zulässigen Anzahl von Spielgeräten als kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch deklariert. Gemäß ständiger Rechtsprechung wurde zur Abgrenzung ein Schwellenwert von 100 m2 Nutzfläche herangezogen:

Da je Spielhalle nur noch maximal 8 Spielgeräte zulässig sind (§ 4 Abs. 3 HmbSpielhG

4.4. Kerngebietstypische und nicht kerngebietstypische Wettbüros

Wettbüros, mitunter auch als Sportcafé, Wettlokal oder Sportsbar bezeichnet, sind Unterarten von Vergnügungsstätten. Sie dienen vorwiegend der Annahme und Vermittlung von Sport- und Pferdewetten.

Gemäß Urteil VG Neustadt (Weinstraße) 4 K 272/10 NW sind Wettbüros unter 100 m2 Nutzfläche nicht als kerngebietstypisch zu betrachten. Ferner sind Wettbüros ebenso in kerngebietstypische und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten einzuordnen wie Spielhallen. Das Gericht erachtet es daher als angemessen, zum Zwecke der Abgrenzung, dieselben Kriterien heranzuziehen wie bei Spielhallen. Insofern ergibt sich daraus Folgendes:

4.5. Gebäude

Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen ( § 2 Abs. 2 HBauO).

5. Begriffe aus dem Gewerberecht (Glücksspielwesen)

5.1. Spielhallen (§ 1 Abs. 2 HmbSpielhG)

Gemäß § 1 Abs. 2 HmbSpielhG ist eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des HmbSpielhG ein Unternehmen im stehenden Gewerbe 5, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der GewO dient.

Als Bezeichnung einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist nur das Wort "Spielhalle" zulässig (§ 4 Abs. 2 HmbSpielhG). Bezeichnungen wie Automatencasino oder Spielcasino sind nicht mehr erlaubt.

5.2. Gebäude (§ 2 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG, § 25 Abs. 2 GlüStV)

Der Begriff wird im Sinne der bauordnungsrechtlichen Erläuterung verwendet ( Ziffer 4.5).

5.3. Gebäudekomplex (§ 2 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG, § 25 Abs. 2 GlüStV)

Unter Gebäudekomplex ist eine Ansammlung von mehreren Gebäuden zu verstehen, die über innenliegende, der Öffentlichkeit oder Besuchern zugängliche, Wege miteinander verbunden sind, z.B. Einkaufspassagen, Einkaufszentren, Flughäfen, Bahnhöfe.

5.4. Unmittelbare Nachbarschaft (§ 1 Abs. 3 HmbSpielhG)

Unmittelbare Nachbarschaft bedeutet, dass die Gebäude, in denen sich Spielhallen befinden, unmittelbar aneinander grenzen.

5.5. Unmittelbarer baulicher Verbund, baulicher Verbund (§ 8 Abs. 4 HmbGlüÄndStVAG, § 25 Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 5 Nr. 6 HmbSpielhG)

Darunter ist die die Aneinanderkettung, -reihung mehrerer Gebäude zu verstehen, ohne dass sie eine innere Wegeverbindung haben müssen, z.B. ein Straßenzug in der Mönckebergstraße.

5.6. Wettvermittlungsstelle

Eine Wettvermittlungsstelle, im Umgangsdeutsch Wettbüro genannt, ist die Lokalität eines Wettanbieters oder eines eigenständigen Vermittlers, in das der Spieler geht, um seine Wette zu setzen.

Charakteristisch für Wettbüros sind meist auch Aufenthaltsräume, in denen der Wettkunde die Ereignisse mitverfolgen kann. In den Wettbüros sind meist Fernseher bzw. Bildschirme aufgestellt, auf denen die Sportereignisse übertragen werden.

5.7. Abstand (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbSpielhG)

Unter Abstand ist die tatsächlich kürzeste, direkte, benutzbare, fußläufige Verbindung über frei zugängliche Wege zu verstehen. Hierzu zählen auch Flächen auf Privatgrundstücken, wie z.B. Parkplätze von Geschäften. Eine benutzbare Verbindung ist nicht gegeben, wenn zu überwindende Hindernisse, wie z.B. Zäune, vorhanden sind. Straßen sind grundsätzlich nicht als Hindernisse zu betrachten. Bezugspunkt ist die Mitte der Eingangstür. Tatsächliche Einschränkungen im Wegeverlauf (z.B. stark befahrene Straßen) oder rechtliche Hindernisse (z.B."Zutritt verboten") können ein Abweichen von den Soll-Vorschriften des § 2 Abs. 2 HmbSpielhG durch die Fachrechtsdienststelle (siehe Ziffer 3) rechtfertigen.

5.8. Räumliche Nähe (§ 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG)

Mit räumlicher Nähe in diesem Zusammenhang ist ein Abstand von weniger als 100 m gemeint 6.

5.9. Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG)

Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG 7 sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, die vorrangig Kindern oder Jugendlichen zur Benutzung zur Verfügung stehen und von diesen aufgesucht werden. Ein Schutzbedarf besteht für die minderjährigen Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen nur dann, wenn sie diese regelmäßig sowie ohne Begleitung durch Sorgeberechtigte, pädagogische Fachkräfte oder deren Beauftragte aufsuchen. Institutionen, die auch Wohnzwecken dienen, also nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 HmbSpielhG aufgesucht werden, sind von der Regelung nicht betroffen. Im Ergebnis fallen damit folgende Institutionen unter die Definition:

Kindertagesstätten, Spielhäuser und Spielotheken fallen nicht unter diese Definition, weil die Kinder in der Regel von Sorgeberechtigten begleitet werden.

In Zweifelsfällen, insbesondere bei Jugendsozialeinrichtungen und bei Spielhäusern, sollte im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren Rücksprache mit der Fachrechtsdienststelle gehalten werden (siehe Ziffer 3).

6. Abgrenzungsmerkmale zu anderen Gewerbearten

6.1. Abgrenzung von Wettbüros gegenüber Internetshops/-cafés

Ein Wettbüro, in dem ausschließlich Online- oder Live-Wetten von einzelnen PC-Plätzen aus abgeschlossen und zudem Getränke serviert werden, unterscheidet sich kaum in Bezug auf Ausstattung und Organisation von einem Internetcafé und ist daher bauplanungsrechtlich schwer zu beurteilen. Für die Einstufung wird es daher entscheidend auf die beantragte Nutzung ankommen.

6.2. Abgrenzung von Wettbüros gegenüber Ladengeschäften mit Lottoannahmestellen

In der Regel besteht das wesentliche Abgrenzungsmerkmal gegenüber Ladengeschäften wie Zeitungskiosken, Tabak- und Schreibwarengeschäften oder sonstigen Ladengeschäften mit Lotto-, Toto- sowie Oddsetannahmestellen darin, dass Wettbüros Anreize zum längeren Verbleib bieten. Dazu gehören insbesondere:

Ferner werden andere Zielgruppen angezogen. Ladengeschäfte dienen im Allgemeinen zur Versorgung für den Endverbraucher, der ein Geschäft nur zum Erwerb von Waren aufsucht und es i. d. R. direkt nach dem Kaufvorgang wieder verlässt.

Hingegen werden Wettbüros von Personen oder Personengruppen aufgesucht, die mitunter länger verweilen, um am Wettgeschehen teilzunehmen oder Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen.

6.3. Abgrenzung von Spielhallen und Wettbüros gegenüber Speise- und Schankwirtschaften

Häufig vorkommende Konstellationen sind Wettbüros mit Speise- und/oder Schankservice sowie Speise- und/oder Schankwirtschaft mit gewerblichen Spielgeräten und/oder Wettbetrieb. Bei der planungsrechtlichen Prüfung ist zu bewerten, welche Nutzung prägend ist.

6.4. Abgrenzung von Spielhallen gegenüber Sportstätten, insbesondere Billardcafés und Bowlingcenter

Bei Einrichtungen und Anlagen, die in weitgefasster Auffassung sportlichen Zwecken dienen, handelt es sich um keine Vergnügungsstätten im Sinne des Bauplanungsrechts. Dazu zählen Sportcenter unterschiedlicher Art wie Tennis und Tischtennishallen, Eislauf, Squash, Bowling und Kegelbahnen aber auch Billard. Daher sind Räumlichkeiten, die eigens dem Zweck des Billardspiels als sportlichen Zeitvertreib (ähnlich wie Bowling- oder Kegelcenter) zur Verfügung stehen und in denen in unwesentlichem Maße Erfrischungsgetränke angeboten werden, als Sportstätte einzuordnen. Kommt es aber zur Vermischung mit anderen Gewerbearten, wie üblicherweise mit Speise- und Schankwirtschaften, erfolgt die bauplanungsrechtliche Einstufung nach dem prägenden Teil der Nutzung. Bei überwiegender gastronomischer Nutzung handelt es sich um eine Speise- und Schankwirtschaft. Ist jedoch der Spielbetrieb prägend, wird es als Sportstätte (Billardcafé) anzusehen sein. In beiden Fällen handelt es sich jedoch nicht um Spielhallen oder Vergnügungsstätten. Das wird erst dann der Fall sein, wenn Spielgeräte aufgestellt werden, die eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 HmbSpielhG erfordern (dürfte voraussichtlich nur in seltenen Fällen wie bei kleinen Billardcafés in Betracht kommen).

7. Anforderungen an Spielhallen und Wettbüros im Glücksspielwesen

Mit den gesetzlichen Änderungen im Glücksspielwesen sind die Voraussetzungen an den Betrieb von Spielhallen und Wettbüros neu definiert worden. Ziele nach § 1 GlüStV sind gleichrangig:

Zur Gewährleistung dieser Ziele ist grundsätzlich der Betrieb von Spielhallen oder die Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel erlaubnispflichtig, z.B."Spielhallenerlaubnis" nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG. Im Nachfolgenden sind beispielhaft Anforderungen aufgelistet, die in den Erlaubnisverfahren von den zuständigen Fachrechtsdienststellen abgeprüft werden. Sie geben einen kurzen Einblick in das neue Glücksspielwesen. Die Aufzählung ist nicht vollständig. Die Gliederung erfolgt in anlagen- und personenbezogene Anforderungen, weil dies unter Ziffer 8.4 (Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO) von Bedeutung ist.

7.1. Beispiele für anlagenbezogene Anforderungen:

  1. bzgl. Spielhallen

    Ausnahmen von der Erfüllung einzelner Anforderungen für bestehende Spielhallen sind durch die für die Erlaubniserteilung nach SpielhG zuständige Behörde möglich, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG).

    Werden als Auflage zur Genehmigung Betriebszeiten festgelegt, ist klarzustellen, dass weitergehende Sperrzeiten nach dem HmbSpielhG unberührt bleiben.

  2. bzgl. Annahmestellen für Sportwetten
  3. bzgl. Lotto-Annahmestellen
  4. bzgl. Spielbanken

7.2. Beispiele für personenbezogene Anforderungen:

8. Spielhallen und Wettbüros im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren

8.1. Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen zur Einrichtung von Spielhallen und Wettbüros ist genehmigungsbedürftig ( § 59 Abs. 1 HBauO).

8.2. Verfahrensfreiheit

Nutzungsänderungen von bestehenden Anlagen zu Spielhallen oder Wettbüros sind genehmigungspflichtig. Sie können nach § 60 Abs. 2 HBauO in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 nicht verfahrensfrei sein, weil immer die speziellen Anforderungen des Glücksspielwesens gelten. Ob die Anforderungen im Genehmigungsverfahren tatsächlich zu prüfen sind, spielt dabei keine Rolle.

8.3. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO richtet sich im Wesentlichen an Wohnbauvorhaben und kleine Gewerbebetriebe. Der Prüfungsumfang ist beschränkt auf das Bauplanungsrecht und wenige vorrangig bauordnungsrechtliche Themen.

Erläuterungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros erfolgen unter Ziffer 9 bis 11.

Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an Spielhallen und Wettbüros nach dem Glücksspielwesen gehören nicht zum Prüfungskatalog des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Eine Beteiligung der hierfür zuständigen Fachrechtsdienststellen findet nicht statt.

Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 61 HBauO entbindet Bauherrin bzw. Bauherrn jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des Glücksspielwesens ( § 59 Abs. 2 HBauO). Die Prüfung erfolgt in eigenständigen Erlaubnisverfahren der zuständigen Fachrechtsdienststellen.

Anträge im Vereinfachten Genehmigungsverfahren, die die Einrichtung von Spielhallen und Wettbüros zum Inhalt haben, sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu entscheiden ( § 61 Abs. 3 HBauO).

8.4. Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Das Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 10 richtet sich an sämtliche Vorhaben außerhalb des Prüfungsspektrums des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO und an Sonderbauten, d. h. Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung. Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche sind Sonderbauten ( § 2 Abs. 4 Nr. 8 HBauO).

Erläuterungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros erfolgen unter Ziffer 9 bis 11.

Das Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung beinhaltet die Prüfung der Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind ( § 62 Abs. 1 Nr. 3 HBauO). Das Glücksspielwesen stellt Anforderungen an Spielhallen und Wettbüros, die im Verfahren zu berücksichtigen sind. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt deshalb die zuständige Fachrechtsdienststelle am bauaufsichtlichen Verfahren ( § 70 Abs. 5 HBauO).

In der Prüfung des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung sind allerdings ausschließlich anlagen- und betriebsbezogene Anforderungen zu berücksichtigen ( Ziffer 7.1). Personenbezogene Anforderungen ( Ziffer 7.2) gehören nicht zum Prüfungsumfang des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung. Sie werden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in eigenständigen Erlaubnisverfahren der zuständigen Fachrechtsdienststelle berücksichtigt.

In der Baugenehmigung sind die in ihr enthaltenen spielhallenrechtlichen Erlaubnisse zu benennen ( § 72 Abs. 2 HBauO). Die zuständige Fachrechtsdienststelle hat in ihrer Stellungnahme eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Sofern außerhalb des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung gesonderte (personenbezogene) Erlaubnisse einzuholen sind, sollte die Fachrechtsdienststelle in ihrer Stellungnahme einen Hinweis für den Baugenehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde aufnehmen.

8.5. Vorbescheidsverfahren

Einzelne Fragen zu einem Vorhaben können auf Antrag in einem Vorbescheidsverfahren nach § 63 HBauO beantwortet werden. Sofern ein Vorbescheidsantrag Fragen zum Glücksspielrecht beinhaltet, weil er der Vorbereitung eines Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO dient 11, sind die zuständigen Fachrechtsdienststellen in das Prüfungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde einzubinden.

8.6. Beratung und Auskunft vor Antragstellung

Wenn die Fachrechtsdienststellen Kenntnis davon erlangen, dass die Einrichtung von Spielhallen oder Wettbüros vorgesehen ist, die unter den Anwendungsbereich der Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO fallen, ist der Antragsteller in Verfahrensfragen an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ( § 25 HmbVwVfG). Bestehen Zweifel, ist eine Klärung mit der Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen.

Die Verfahrenskonzentration bei der Bauaufsichtsbehörde lässt die fachrechtlichen Zuständigkeiten unberührt. Die Beratungs- und Auskunftspflicht in Fachfragen verbleibt bei den Fachrechtsdienststellen.

8.7. Übermittlung von Daten

Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, bei Eingang eines Antrages oder Erteilung einer Genehmigung, bestimmte Daten an die für das Gewerberecht zuständige Fachrechtsdienststelle zu deren Aufgabenwahrnehmung zu übermitteln (§ 22 BauVorlVO), z.B.

Diese Möglichkeiten zur Unterstützung der zuständigen Fachrechtsdienststellen im Glücksspielwesen bei der Umsetzung der neuen Rechtsmaterie sollten von der Bauaufsichtsbehörde genutzt werden. Dieser Weg darf auch beschritten werden, wenn z.B. Jugendeinrichtungen in räumlicher Nähe, d h. in einem fußläufigen Abstand von weniger als 100 m zu Spielhallen errichtet werden sollen (siehe Nr. 5.8). Die zuständige Fachrechtsdienststelle wird damit in die Lage versetzt, die sich verändernden räumlichen Bedingungen in ihre zukünftigen spielhallenrechtlichen Entscheidungen einfließen zu lassen.

9. Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen neueren Rechts nach BauGB/BauNVO

Im Weiteren wird die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen und Wettbüros in den einzelnen Gebietsausweisungen nach BauNVO erläutert. In der Anlage 1 sind sie in einer Übersicht zusammengestellt.

Der städtebauliche Begriff "Vergnügungsstätte" war bis zur BauNVO 1977 nur in den Regelungen über Kerngebiete enthalten, und zwar als Unterbegriff des weiten Begriffs "Gewerbebetrieb" (vgl. z.B. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968). Mit der BauNVO 1977 wurde der Begriff erstmals in den Katalog der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Abs.3 BauNVO aufgenommen. Vergnügungsstätten sind seit der Änderungsverordnung 1990 als eigenständiger Nutzungsbegriff durchgängig für alle Baugebiete geregelt. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter 4.2. Bezug genommen.

9.1. Kleinsiedlungsgebiete § 2 BauNVO

In Kleinsiedlungsgebieten, für welche die BauNVO 1990 gilt, sind Vergnügungsstäten unzulässig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990. Sowohl kerngebietstypische als auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Die Baunutzungsverordnungen von 1962, 1968 sowie 1977 enthalten keine entsprechenden Regelungen. Daher können nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Geltungsbereich der BauNVO n 1962, 1968 sowie 1977 grundsätzlich in Kleinsiedlungsgebieten ausnahmsweise zugelassen werden. Hingegen sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten generell unzulässig.

9.2. Reine Wohngebiete § 3 BauNVO

In reinen Wohngebieten nach BauNVO 1990 sind sowohl kerngebietstypische als auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990. Entsprechende Regelungen gelten in den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977.

9.3. Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO

Aus § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990 ergibt sich, dass sowohl kerngebietstypische als auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet nach BauNVO 1990 zulässig sind.

Aus den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977 ist zu entnehmen, dass nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sein können. Hingegen sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten generell unzulässig.

9.4. Besondere Wohngebiete § 4a BauNVO

Gemäß § 4a Abs. 3 BauNVO 1990 können Vergnügungsstätten ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

Mit dem Begriff "können" räumt der Verordnungsgeber der zuständigen Behörde ein Ermessen ein. Somit kann die Behörde je nachdem ob die Voraussetzungen gem. § 4a BauNVO erfüllt sind oder etwaige im B-Plan festgelegte Bestimmungen berücksichtigt werden, durchaus nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebieten ablehnen. Gründe für ein Versagen der Ausnahmeerteilung können und dürfen nur die Wahrung der städtebaulichen und nachbarschützenden Belange sein wie z.B. Wahrung des Gebietscharakters, Beeinträchtigung benachbarter Nutzungen z.B. durch hohen nutzungsbedingten Belästigungsgrad. Auch die Verhinderung eines Abwertungs- und Verödungstrends kann ein besonderer städtebaulicher Grund i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein. Dabei muss seitens der Behörde über die Zulässigkeit des Vorhabens eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen werden. Denn auch wenn der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung seines Vorhabens hat, so hat er zumindest Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung seitens der Behörde.

Auch nach der Fassung der BauNVO 1977 können Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden. Insofern gelten die o. g. Ausführungen sinngemäß. In den Fassungen der BauNVO 1962/68 gab es die Kategorie besondere Wohngebiete noch nicht.

9.5. Dorfgebiete § 5 BauNVO

Mit Bezugnahme auf § 4a Abs. 3 BauNVO 1990 legt § 5 Abs. 3 BauNVO 1990 fest, dass Vergnügungsstätten ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern sie nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Auf die Ausführungen zu § 4a BauNVO wird verwiesen.

Aus den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977 ist zu entnehmen, dass nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" allgemein zulässig sind. Hingegen sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten generell unzulässig.

9.6. Mischgebiete § 6 BauNVO

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 sind Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Mischgebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Nach § 6 Abs. 3 können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise auch außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes zugelassen werden. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind unzulässig.

Aus den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977 ist zu entnehmen, dass nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als "sonstige Gewerbebetriebe" allgemein zulässig sind (vgl. § 6 Abs. 2 der jeweiligen Fassung). § 6 Abs. 1 BauNVO 1962, 1968 und 1977 regeln jeweils, dass Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Daher sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten hier generell unzulässig.

9.7. Kerngebiete § 7 BauNVO

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr.2 BauNVO 1990 sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Daher sind in Kerngebieten auch Vergnügungsstätten mit Flächen größer 100 m2 und solche mit einem größeren Einzugsgebiet sowie einem größeren und allgemeinen Publikum (kerngebietstypisch) zulässig.

Entsprechende Regelungen gelten nach den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977.

9.8. Gewerbegebiete § 8 BauNVO

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 können Vergnügungsstätten ausnahmsweise zugelassen werden. Im Gegensatz zu den anderen Baugebieten, in denen Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise zugelassen werden können, nimmt der Verordnungsgeber hier keine Beschränkungen auf nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vor. Somit sind Gewerbegebiete neben den Kerngebieten die einzigen Gebiete innerhalb der BauNVO 1990, in denen auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten möglich sind.

Gemäß den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977 dienen Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (vgl. die jeweiligen §§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962, 1968 und 1977). Zulässig sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe". Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind demgegenüber nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht allgemein zulässig.

9.9. Industriegebiete § 9 BauNVO

Gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in den anderen Baugebieten unzulässig sind. Vergnügungsstätten stellen innerhalb der BauNVO 1990 einen eigenständigen Nutzungsbegriff dar. Sie sind daher kein Gewerbebetrieb iSv. § 9 Abs. 2 Nr. 1. Da sie in § 9 Abs. 2 und 3 nicht genannt sind, sind sie in Industriegebieten nach BauNVO 1990 weder allgemein zulässig noch können sie als Ausnahmen zugelassen werden.

Gemäß den Fassungen der BauNVO 1962, 1968 sowie 1977 sind "Gewerbebetriebe aller Art" zulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind dennoch kerngebietstypische Vergnügungsstätten unzulässig, da sie bei typisierender Betrachtung mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar seien.

10. Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen alten Rechts nach BPVO (Baugebietsausweisungen gemäß § 10 BPVO)

10.1. Kleinsiedlungsgebiet § 10 BPVO

Die Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten sind für nichtbäuerliche Siedlerstellen mit einem Haushalt bestimmt.

Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.

10.2. Wohngebiet § 10 BPVO

Die Grundstücke in Wohngebieten dienen den Wohnbedürfnissen. Kleinere Läden, kleine, nicht störende handwerkliche Betriebe, Wirtschaften und Räume zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für die Bedürfnisse der Anwohner können zugelassen werden. Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.

10.3. Mischgebiet § 10 BPVO

Die Grundstücke in Mischgebieten sollen vorwiegend Wohnzwecken dienen. Darüber hinaus sind gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Läden, Lagerräume, Lagerplätze und dergleichen zulässig, sofern durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind.

Somit sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" allgemein zulässig. Hingegen sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht zulässig.

10.4. Geschäftsgebiet § 10 BPVO

Die Grundstücke in Geschäftsgebieten dienen geschäftlichen und gewerblichen Zwecken. Erheblich belästigende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sind unzulässig. Wohnungen sind nur in besonderen Fällen zugelassen.

Vergnügungsstätten sind als gewerbliche Betriebe in Geschäftsgebieten allgemein zulässig.

10.5. Industriegebiet § 10 BPVO

Die Grundstücke dienen industriellen und gewerblichen Zwecken. Für Teile des Gebiets und im Einzelfall können besonders gefährdende und belästigende Betriebe ausgeschlossen oder auf bestimmte Gebiete verwiesen werden. Vergnügungsstätten sind im Industriegebiet grundsätzlich nicht zulässig. Denn das Industriegebiet nach BPVO ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich besonders störenden Gewerbebetrieben vorbehalten.

11. Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Es ist zu prüfen, ob durch die Nutzung oder durch die von ihr ausgehenden Wirkungen bodenrechtliche Spannungen verursacht werden. Dabei ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten danach zu beurteilen, ob sie hinsichtlich ihres Einzugsbereichs und dem damit einhergehenden Besucherverkehr sowie hinsichtlich der von ihr ausgehenden verkehrs- oder betriebsbedingten Lärmbelästigungen oder sonstigen betriebsbedingten Emissionen und Belästigungen andere Gebietsansässige wesentlich stören. Die Störintensität der geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die prägende Nutzungsstruktur und die Störanfälligkeit des Gebiets zu beurteilen.

Entspricht die Eigenart der Umgebung einem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art danach, ob es nach der BauNVO in diesem Gebiet zulässig wäre ( § 34 Abs. 2 BauGB).

Sind in einem Gebiet bereits ähnlich wirkende Vergnügungsstätten ansässig, ist seitens der Bauprüfabteilung zu prüfen, ob durch weitere Vergnügungsstätten negative städtebauliche Effekte zu erwarten sind (Abwertungs- oder Verödungstrend).

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Anlage 1

Druck- und Lokalversion

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1) Verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 240)

2) § 3 Absätze 2 und 3 und § 4 Satz 2 der Spielverordnung ( SpielV) sowie § 33i der Gewerbeordnung ( GewO) sind nicht mehr anzuwenden (§ 8 Abs. 1 HmbSpielhG)

3) (Red. Anm. In der PDF keine Nr. 3 vorhanden)

4) Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom 16. Juli 2013

5) Der Begriff "Stehendes Gewerbe" bezeichnet - verkürzt - ein in einer Niederlassung ausgeübtes Gewerbe. Nicht hierunter fällt z.B. die Aufstellung von Spielgeräten auf Volksfesten.

6) Drucksache 20/5877 vom 16.11.2012 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 20. Wahlperiode (Gemeinsamer Bericht des Gesundheitsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien über die Drucksachen 20/110 [Spielsuchtprävention auf Länderebene stärken], 20/3228 [Spielerschutz und Suchtprävention stärken - Spielhallengesetz für Hamburg] und 20/3394 [Spielhallengesetz für Hamburg - Jugend- und Spielerschutz stärken]).

7) Drucksache 20/9316 vom 17.09.2013 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 20. Wahlperiode (Schriftliche Kleine Anfrage, Betr.: Standorte von Spielhallen in Hamburg -Nachfragen, Seite 3, Antwort zu Frage 8)

8) http://bildungsserver.hamburg.de/schule/hamburger-schulen/,

9) http://www.hamburg.de/soziale-stadtkarte/

10) Auf die weitergehenden Ausführungen der Globalrichtlinie "Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung" gemäß Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 (GR 1/2006 (BSU) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen

11) Nähere Erläuterungen sind dem Bauprüfdienst (BPD) 4/2012 - Vorbescheidsverfahren - zu entnehmen, zu finden auf der Internetseite http://www.hamburg.de/start-baupruefdienste/

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