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BPD 2021-3 - Bauprüfdienst - Gebühren
- Hamburg -
Vom 17. Februar 2021
(BPD vom 18.02.2021)
Archiv: 1997-6, 2011-1
1 Gründe für die Herausgabe, ungültige Bauprüfdienste
Der Bauprüfdienst gibt Erläuterungen und Auslegungshilfen zu den nach der Baugebührenordnung zu erhebenden Gebühren und damit im Zusammenhang stehenden anderen gebührenrechtlichen Vorschriften.
2 Berücksichtigte Änderungen
Dieser Bauprüfdienst ersetzt den BPD 1/2011, der nicht mehr anzuwenden ist.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber der alten Fassung betreffen geänderte Regelungen in § 5 BauGebO und den Nummern 21 bis 23 der Anlage 2 BauGebO. Außerdem wurden redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.
3 Rechtsgrundlagen
4 Gebührenpflicht, Gebührenfreiheit
4.1 Gebührenpflichtiger (§ 9 GebG)
In § 9 Gebührengesetz ( GebG) sind die gebührenpflichtigen Personen aufgeführt.
Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist u. a. derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem das Handeln der Behörde zugutekommt (Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2).
Das gilt zum Beispiel für den Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren oder für den Begünstigten bei Eintragung einer Baulast - siehe auch Nr. 7.1.8 dieses BPD zu 2.4 der Anlage 1 zur BauGebO.
Zur Zahlung von Gebühren ist ferner verpflichtet, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet ( § 9 Abs. 5 GebG).
Bei Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, ist jeder als Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet ( § 9 Abs. 7 GebG).
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch für Zinsen und die Erstattung von Auslagen ( § 9 Abs. 8 GebG).
4.2 Entstehung der Gebührenpflicht (§ 15 GebG)
Die Gebührenpflicht entsteht bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs ( § 15 Abs. 1 Nr. 1).
Das gilt somit auch für die Anträge in den bauaufsichtlichen Verfahren. Maßgebend für die Ermittlung der Gebühr sind die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht geltenden Vorschriften (wie z.B. die aktuellen Gebührensätze und Anrechnungswerte der Anlagen 1 und 2 BauGebO).
Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages ( § 15 Abs. 2 GebG).
4.3 Sachliche Gebührenfreiheit (§ 10 GebG)
In § 10 Abs. 1 GebG sind sachlich gebührenfreie Amtshandlungen aufgelistet.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GebG gebührenfrei, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach Auffassung der Finanzbehörde sind schriftliche Auskünfte dann gebührenfrei, wenn sie einen Zeitaufwand von nicht mehr als ungefähr 15 Minuten beanspruchen.
Dabei dürfen organisatorische Schwierigkeiten wie
die zu einer längeren Bearbeitungszeit führen, nicht zu Lasten des Anfragenden gehen.
Beratungen außerhalb von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind gebührenpflichtig. Zur Gebührenerhebung für Beratungen siehe nachfolgende Nr. 7.1.8 (Anmerkungen zu Nr. 10.3 der Anlage 1 BauGebO).
Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen wird durch die Gebührenfreiheit nicht berührt (vgl. § 5 Abs. 4 GebG).
4.4 Persönliche Gebührenfreiheit (§ 11 GebG)
Auch im Falle einer Gebührenfreiheit werden die Gebühren für die Amtshandlung ermittelt und erfasst. Sie sind als Kenngröße für die Kalkulation 1 der Baugebühren erforderlich und dokumentieren die erbrachte Leistung der Verwaltung.
4.4.1 Gebührenfreiheit für Kirchen, andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (§ 11 Abs. 1 GebG)
Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des GebG sind Kirchen und andere Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts befreit ( § 11 Abs. 1 GebG).
Das gilt z.B. für die Erteilung einer Baugenehmigung, die Eintragung von Baulasten oder die Gewährung von Akteneinsicht.
Die Gebührenbefreiung gilt nicht für Gebühren nach Nr. 10.1 der Anlage 1 BauGebO, die im Zusammenhang mit bauaufsichtlichen Anordnungen nach §§ 58, 75 oder 76 Hamburgische Bauordnung ( HBauO) zu erheben sind.
Eine Auflistung der unter § 11 Abs. 1 GebG fallenden Institutionen ist enthalten in der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg.
Die Gebührenfreiheit tritt unabhängig davon ein, ob das Bauvorhaben dem Zweck der Kirchen bzw. Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften unmittelbar oder mittelbar dient. Entscheidend ist die Eigenschaft der Bauherrin (Antragstellerin); d. h. gebührenpflichtig muss die Religionsgemeinschaft selbst sein.
Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen wird durch die Gebührenfreiheit nicht berührt (vgl. § 5 Abs. 4 GebG).
4.4.2 Gebührenfreiheit nach der Gebührenfreiheitsverordnung (§ 11 Abs. 2 GebG)
In der Verordnung über Freiheit von Verwaltungsgebühren in bestimmten Fällen (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO -) sind die Institutionen aufgeführt, die von der Zahlung von Gebühren befreit sind.
Dazu hat die Finanzbehörde Erläuterungen herausgegeben - siehe unter Nr. 10 dieses BPD.
Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen wird durch die Gebührenfreiheit nicht berührt (vgl. § 5 Abs. 4 GebG).
4.4.3 Gebührenfreiheit bei der Durchführung von Film- und Fernsehaufnahmen
Nach § 6 Ziffer 4 der GebFreiVO sind Amtshandlungen, die der Durchführung von Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft dienen, von der Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen wird durch die Gebührenfreiheit nicht berührt (vgl. § 5 Abs. 4 GebG).
4.5 Erstattungspflicht zwischen Behörden sowie mit Landesbetrieben und Sondervermögen und staatliche Hochschulen
Die Erstattungspflicht zwischen Behörden und mit Landesbetrieben ist in § 37 der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften geregelt (Nr. 4.1.3 VV zu § 37 LHO einschließlich zugehörige Anlage), zu den Fundstellen siehe auch unter Nr. 10 dieses BPD.
Danach besteht für sogenannte "Produktleistungen" wie zum Beispiel die Erteilung einer Baugenehmigung oder die Eintragung einer Baulast zwischen den Behörden der FHH eine Erstattungspflicht.
Die Erstattungspflicht entfällt grundsätzlich, wenn der ermittelte Erstattungsbetrag je Antrag niedriger als 50 Euro ist (Bagatellgrenze, siehe Nr. 4.1.3.5 VV zu § 37 LHO).
Anlässlich eines Einzelfalls hat die Finanzbehörde festgestellt, dass das grundsätzlich auch für die Eintragung von Baulasten für die Finanzbehörde/Immobilienmanagement gilt.
Innerhalb einer Behörde besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht (Nr. 4.1.3.2 VV zu § 37 LHO).
Lediglich im Verkehr mit Landesbetrieben, Sondervermögen und staatlichen Hochschulen sind auch innerhalb einer Behörde Erstattungen durchzuführen.
Im Übrigen sollen Erstattungen innerhalb einer Behörde nur vorgenommen werden, wenn die Beträge einem Dritten in Rechnung zu stellen sind oder wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist. Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt bestimmt diese Fälle.
Die Geltendmachung der Erstattung zwischen Behörden und den Landesbetrieben erfolgt mit einem Erstattungsbescheid - siehe auch Nummer 5.5 dieses BPD.
4.6 Gebührenpflicht für stadteigene Unternehmen sowie für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Gebührenpflicht besteht grundsätzlich auch für die stadteigenen Unternehmen in privater Rechtsform wie z.B. die Saga-GWG, die ReGe-Hamburg und die Sprinkenhof Immobilien Management GmbH.
Das gilt auch für die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts der FHH, wie z.B. die Stadtreinigung Hamburg oder das UKE.
4.7 Gebührenpflicht für Konsulate
Die Bauvorhaben für konsularische Vertretungen, wie Neu-, An- und Umbauten sowie die Nutzungsänderungen vorhandener Bauten sind uneingeschränkt baugenehmigungsbedürftig. Die von den konsularischen Vertretungen eingereichten Bauanträge müssen unter Beachtung aller bestehenden baurechtlichen Vorschriften geprüft und die Baudurchführung muss überwacht werden. Von Konsulaten sind daher grundsätzlich Baugebühren zu erheben (Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 26. August 1969 (BGBl. Teil II Seite 1585). Im Übrigen wird auf das Gebührenrundschreiben Nr. 3/89 der Finanzbehörde vom 17.05.1989 und auf die Richtlinien über den amtlichen Verkehr mit Diplomaten, sonstigen bevorrechtigten Personen, dem Ausland und ausländischen Dienststellen der Senatskanzlei (MittVw 1975 Seite 314 ff.) hingewiesen.
5 Gebührenvorauszahlung (§ 18 GebG, § 7 BauGebO)
Nach § 18 Abs. 1 GebG kann die gebührenpflichtige Amtshandlung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für die Prüfung von Genehmigungsanträgen durch die Bauaufsichtsbehörden.
Ziel der Regelung ist die Sicherstellung, dass gebührenpflichtige Tätigkeiten nur erbracht werden, wenn die entsprechende Gebühr auch gezahlt wird. Daraus folgt, dass eine Pflicht zum Beginn der Prüftätigkeit erst dann besteht, wenn die Vorauszahlung geleistet wird.
Zwar ist es damit auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO möglich, den Beginn der Bearbeitung von der Vorauszahlung der Baugebühr abhängig zu machen, dabei ist aber zu beachten, dass die Genehmigungsfiktion nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO - sofern vollständige Unterlagen vorliegen - gerade unabhängig davon eintritt, ob ein Bauantrag bearbeitet wurde oder unbearbeitet geblieben ist. Dabei dürfte es nicht zulässig sein, etwa den Nachweis der gezahlten Baugebühr in derartigen Fällen als "weitere Bauvorlage" zu qualifizieren, die nach § 1 Abs. 7 Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) gefordert werden könnte."Vollständig" im Sinne von § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO sind die jeweiligen Bauvorlagen nach der Kommentierung zur HBauO § 61 RNr. 46 bereits dann, wenn sie alle für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Informationen liefern. Daraus folgt, dass die Fiktionswirkung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO eintreten kann, obwohl die Vorauszahlung nicht geleistet wurde, denn die Fiktionswirkung knüpft allein an den Umstand an, dass die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungszeit ohne Ergebnis verstrichen ist.
Für die Praxis der Bauaufsichtsbehörde empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Sofern die Forderung einer Vorauszahlung gerechtfertigt ist, wird die Bauaufsichtsbehörde nach Eingang des Antrags den Antragsteller auffordern, die Vorauszahlung zu leisten, wobei der Hinweis, dass mit der Bearbeitung des Antrags erst nach Eingang der Vorauszahlung begonnen wird, unterbleibt. Im Übrigen erfolgt die Bearbeitung wie wenn gezahlt worden wäre. Entsprechend der Nr. 1.2 der Anlage 1 BauGebO wird die Gebühr auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion erhoben. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Fiktionseintritt nach dem Fristablauf gemäß § 61 Abs. 3 Satz 5 HBauO nunmehr von Amts wegen zu bestätigen wäre.
Die Forderung einer Vorauszahlung ist ein Verwaltungsakt betreffend die Erhebung einer Gebühr. Ein dagegen eingelegter Widerspruch hätte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) keine aufschiebende Wirkung, denn Gebühren sind "öffentliche Abgaben" im Sinne dieser Vorschrift. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre deshalb nicht erforderlich.
Für die Ermessensentscheidung, ob eine Vorauszahlung zu erheben ist, werden in der Praxis in erster Linie persönliche Gründe in Betracht kommen (z.B. Wohnsitz des Antragstellers im Ausland, Schwierigkeiten bei der Zahlung von bisherigen Gebührenfestsetzungen).
Die Festsetzung einer vorläufigen Gebühr ist unzulässig.
In § 7 BauGebO ist die Befugnis für das Verlangen von Vorauszahlungen auch auf die zu erwartenden Prüfgebühren für zu beauftragende Sachverständige erweitert worden.
6 Nachweis für die Gebührenermittlung (§ 13 GebG und § 3 Abs. 5 BauGebO)
Die oder der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag vorzulegen ( § 3 Abs. 5 BauGebO).
Dafür steht der Vordruck "Anlage - Gebühren" als Anlage zum Bauantrag zur Verfügung.
Der Vordruck kann über die Internet-Seiten 2 der Freien und Hansestadt Hamburg abgerufen werden.
Werden die zur Errechnung der Gebühr erforderlichen Nachweise nicht mit dem Antrag eingereicht, werden sie unverzüglich nachgefordert.
Nach § 13 GebG haben die Gebührenpflichtigen Mitwirkungspflichten. Das bedeutet auch, dass die für die Errechnung der Gebühr erforderlichen Nachweise so aufzugeben sind, dass die Bauaufsichtsbehörde mit geringem Prüfaufwand die Plausibilität der Angaben nachvollziehen kann. Dazu können auch die erforderlichen Berechnungen, z.B. zum Brutto-Rauminhalt des Gebäudes, angefordert werden.
Werden die Nachweise zur Errechnung der Gebühr nicht nachgereicht, führt das nicht zur Unvollständigkeit des Bauantrages im Sinne von § 70 HBauO, d. h. es werden keine Fristen gehemmt und der Bauantrag gilt auch nicht wegen Unvollständigkeit als zurückgenommen.
Weisen Gebührenpflichtige die maßgeblichen Kosten nach § 3 BauGebO nicht nach oder sind diese offensichtlich unzutreffend, kann die Bauaufsichtsbehörde diese nach § 3 Abs. 5 BauGebO schätzen. Bei der Schätzung der anrechenbaren Kosten können die maßgeblichen Kubikmeter überschlägig ermittelt werden. Detaillierte Kubikmeter-Berechnungen müssen nicht vorgenommen werden. Sind die Herstellungskosten die maßgeblichen Kosten, reicht eine Kostenschätzung aus, die nicht besonders detailliert sein muss.
7 Gebührenermittlung und -bescheid
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens sind Gebühren entsprechend den Gebührentatbeständen nach
zu erheben.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauGebO trifft Regelungen zu den Gebühren im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO - siehe Nr. 7.2 dieses BPD.
7.1 Gebührenermittlung nach der BauGebO
7.1.1 Mindestgebühr (§ 2 Abs. 1 BauGebO)
Die generelle Mindestgebühr gilt, sofern in der Anlage 1 zur BauGebO nicht eine höhere (z.B. Nr. 2.3) oder niedrigere (z.B. Nr. 5.3) Gebühr festgesetzt ist.
Die Mindestgebührenregelung greift auch dann, wenn bei der Gebührenermäßigung nach § 5 Abs. 1 bis 4 BauGebO (bei gleichen Gebäuden oder gleichen baulichen Anlagen und bei typengenehmigten baulichen Anlagen) eine Gebühr unterhalb der Mindestgebührengrenze errechnet wird.
Lediglich Ermäßigungen nach § 12 GebG können zu Gebühren unterhalb der in § 2 Abs. 1 festgesetzten Mindestgebühr führen.
7.1.2 Gebühren nach Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 BauGebO)
Bestehen für gebührenpflichtige Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens in der Anlage 1 BauGebO keine konkreten Gebührentatbestände, sind Gebühren für Amtshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG (willentliche Inanspruchnahme der Verwaltung) nach Zeitaufwand zu erheben ( § 2 Abs. 2 BauGebO).
Dabei sind die in § 2 Abs. 3 BauGebO festgelegten Gebührensätze je angefangene halbe Arbeitsstunde zu Grunde zu legen.
Daneben gelten selbständig die Gebührenregelungen nach dem Gebührengesetz und anderen Gebührenordnungen.
Die in der Anlage 1 zur BauGebO enthaltenen Rahmengebühren (z.B. für die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung nach Nr. 2.3) werden auf Grundlage des mit der Amtshandlung verbundenen Zeitaufwandes bemessen. Dabei werden alle mitwirkenden Bediensteten - auch die anderer Dienststellen - einbezogen; der jeweilige Zeitaufwand wird erfasst.
7.1.3 Anrechenbare Kosten (§ 3 Abs. 2 BauGebO)
Die für die Gebührenermittlung maßgeblichen Kosten sind nach den anrechenbaren Kosten zu ermitteln, wenn die Neubauten einer Gebäudeart nach Anlage 2 zur BauGebO mit den zugehörigen Anrechnungswerten (in Euro/m3) zuzuordnen sind. Bei den Anrechnungswerten handelt es sich um objektiv ermittelte Kubikmeterpreise, die mit den tatsächlich anfallenden Kosten wie z.B. den Rohbaukosten nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei der Zuordnung zur Gebäudeart kommt es somit auch nicht auf die tatsächliche Ausführung und die damit verbundenen tatsächlichen Rohbau- oder Herstellungskosten an.
Anbauten oder Aufbauten können als Neubauten nach Anlage 2 abgerechnet werden; Umbaukosten an den vorhandenen Gebäudeteilen werden als Herstellungskosten nach § 3 Abs. 3 BauGebO hinzugerechnet.
Für die oben beschriebenen Neubauten berechnen sich die anrechenbaren Kosten aus dem Brutto-Rauminhalt des Gebäudes nach DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - vervielfältigt mit den Anrechnungswerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt nach Anlage 2 zur BauGebO. Für die Bemessung der Gebühren nach den Nrn. 4.1 bis 4.18 der Anlage 1 BauGebO werden die in der Fußnote der Anlage 2 BauGebO aufgeführten Zuschläge berücksichtigt.
Die Anrechnungswerte der Anlage 2 zur BauGebO werden jährlich von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - ABH fortgeschrieben und im Amtlichen Anzeiger bekanntgegeben.
7.1.4 Herstellungskosten (§ 3 Abs. 3 BauGebO)
Die für die Gebührenermittlung maßgeblichen Kosten sind nach den Herstellungskosten zu ermitteln,
Zu den Herstellungskosten gehören alle Kosten, die zur Fertigstellung erforderlich sind, auch die Planungskosten. Zu den Herstellungskosten gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer.
Zu den Herstellungskosten werden regelmäßig die für die Genehmigungspflicht relevanten folgenden Kostengruppen der DIN 276 gehören: 230, 300, 410 bis 460, 520 und 530 (soweit Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens). Im Einzelfall können auch weitere Kostengruppen relevant sein, zum Beispiel wenn eine hohe Mauer als Einfriedigung beantragt wird (Kostengruppe 540).
Werden Eigenleistungen erbracht, von Unternehmen oder Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen eingeräumt, Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausgeführt oder vorhandene oder vorbeschaffte Bauteile oder Baustoffe verwendet, so werden die anrechenbaren Kosten nach den für diese Arbeiten und Leistungen zu erbringenden üblichen Unternehmerleistungen angesetzt.
7.1.5 Gebäude mit gemischter Nutzung (§ 3 Abs. 4 BauGebO)
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten von Neubauten § 3 Abs. 4 BauGebO anzuwenden. Danach ist die offensichtlich überwiegende Nutzung eines Gebäudes maßgebend. Ob eine Nutzung offensichtlich überwiegt, wird in Abhängigkeit von der Gebäudeart (Nutzungsart) und der räumlichen Anordnung der Gebäudeteile geprüft.
Bei der mit dieser Regelung verbundenen Pauschalierung wird das Ziel im Vordergrund stehen, unwesentliche Anteile eines Vorhabens gebührentechnisch nicht besonders behandeln zu müssen. Von dem offensichtlichen Überwiegen einer Nutzung kann deshalb im Regelfall dann ausgegangen werden, wenn eine Nutzung einen Anteil in einer Größenordnung von 90 % des Gesamtvolumens (Kubikmeter) beinhaltet. In allen anderen Fällen gilt dann die Regelung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BauGebO bzw. nach Anlage 2 zur BauGebO. Danach sind bei Gebäuden mit gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln. Dies gilt nicht für Nutzungsarten, die nur Nebenzwecken dienen; diese sind den jeweiligen Hauptnutzungsarten zuzuordnen.
Besteht ein Gebäude z.B. zu 75 % aus einer Halle und zu 25 % aus einem Bürokopfbau, so wird dieses Gebäude differenziert jeweils nach den anrechenbaren Kosten für die Halle und den anrechenbaren Kosten für die Büronutzung abgerechnet. Werden z.B. in einem Bürogebäude nur einzelne Räume für Lagerzwecke genutzt, ist das Gebäude mit den anrechenbaren Kosten für die Büronutzung abzurechnen.
7.1.6 Gebührenermäßigungen (§ 5 BauGebO)
a) Gebührenermäßigung für die Baugenehmigungsgebühr ( § 5 Abs. 1):
Ermäßigungen sind nur für die Grundgebührentatbestände nach Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 der Anlage 1 zur BauGebO vorgesehen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
Bauliche Anlagen sind auch dann noch als gleich anzusehen, wenn bei im Übrigen gleichem Grundriss und gleicher Konstruktion eine Kelleraußentreppe oder ein Fenster fehlt oder zusätzlich angeordnet wird und ein Mehraufwand dadurch nicht entsteht. Das gilt entsprechend auch für die spiegelbildliche Anordnung von Gebäuden/baulichen Anlagen. Als gleiche Gebäude werden in der Regel angesehen: Reihenhäuser (End- und Mittelreihenhäuser sind getrennt zu berechnen), Doppelhäuser mit gleichem Grundriss und gleicher Konstruktion, Wohnblöcke bestehend aus gleichen Einzelgebäuden.
Als räumlicher Zusammenhang wird die unmittelbare Nachbarschaft angesehen; die Verringerung des Prüfaufwandes muss deutlich ablesbar sein.
Grundsätzlich bedeutet "gleichzeitig", dass sämtliche Anträge und Vorlagen zugleich eingereicht werden. Darüber hinaus kann diese Voraussetzung auch dann noch als erfüllt angesehen werden, wenn mit der Bearbeitung eines Vorganges noch nicht begonnen worden ist und somit die Verringerung des Prüfaufwandes weiterhin gegeben ist. Spätestens mit der Versendung der Eingangsmitteilung kann die Voraussetzung "gleichzeitig" auch unter Anwendung sehr großzügiger Maßstäbe nicht mehr als erfüllt angesehen werden.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzung ist es ausreichend, wenn in den Bauvorlagen die jeweils anderen gleichartigen Bauvorhaben zumindest im Lageplan mit dargestellt sind. Andernfalls genügt auch ein schriftlicher Hinweis des Antragstellers, dass die eingereichten Vorhaben aufgrund ihrer Gleichheit einer einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen wird im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entschieden.
Die Ermäßigungen rechtfertigen sich durch die Verringerung des Prüfaufwandes. Es ist nicht erforderlich, dass die Anträge vom selben Antragsteller gestellt werden. Ggf. genügt auch ein Antrag für mehrere gleiche Bauvorhaben.
b) Gebührenermäßigung bei gleichen Standsicherheitsnachweisen ( § 5 Abs. 2)
Ermäßigungen sind nur für die Gebührentatbestände nach den Nrn. 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 zur BauGebO vorgesehen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind (siehe hierzu auch die Anmerkungen zu § 5 Abs. 1; auf die Mindestgebührenregelung ist zu achten):
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Amt für Bauordnung und Hochbau - Prüfstelle für Baustatik - durch die Bauprüfdienststelle mitzuteilen.
c) Verteilung der Ermäßigung auf die Bauanträge ( § 5 Abs. 3)
Werden bei gleichen Vorhaben, die die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigungen nach § 5 Abs. 1 und 2 BauGebO erfüllen, Anträge für einzelne Vorhaben zurückgenommen oder abgelehnt, so werden die Gebühren unter Einbeziehung der zurückgenommenen bzw. abgelehnten Vorhaben verteilt, sofern mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist. Auf die zusätzlich erforderlichen Ermäßigungen nach § 12 Abs. 2 GebG für Zurücknahmen (50 %) und Ablehnungen (25 %) wird hingewiesen.
d) Ermäßigung bei Typengenehmigungen ( § 5 Abs. 4)
Wird mit dem Bauantrag eine Typengenehmigung vorgelegt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 BauGebO um die Hälfte. Daneben kommen keine Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Anwendung, auch wenn mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen beantragt werden.
7.1.7 Gebühren im Fall einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder Zurückstellung nach § 15 BauGB (§ 6 Abs. 3 BauGebO)
Zu erheben ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGebO die Mindestgebühr nach § 2 Abs. 1 BauGebO, wenn Anträge wegen einer Veränderungssperre abgelehnt oder zurückgenommen bzw. Anträge nach Zurückstellung der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Regelungen von § 12 Abs. 2 GebG kommen nicht zur Anwendung.
Gebühren nach Nr. 4 der Anlage 1 BauGebO für die Prüfung bautechnischer Nachweise werden entsprechend dem bisherigen Prüfaufwand anteilig erhoben, wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist ( § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGebO).
7.1.8 Gebührentatbestände der Anlage 1 BauGebO
Zu den in der Anlage 1 zur BauGebO enthaltenen Rahmengebühren wird auf die Ausführungen unter Nr. 7.1.2 dieses BPD verwiesen.
Zu Nummer 1.5:
Dieser Gebührentatbestand erfasst die selbständigen Aufschüttungen und Abgrabungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBauO (bauliche Anlagen kraft gesetzlicher Zuweisung), die im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO beschieden werden.
Zu Nummer 1.7:
Der Begriff "Nutzungen" erfasst nicht die Fälle einer erstmaligen Nutzungsgenehmigung, diese ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Zu Nummer 1.11:
Die Gebühr wird in Abhängigkeit von dem Umfang der gestellten Fragen und dem damit verbundenen Prüfaufwand bemessen - siehe auch Nr. 7.1.2 dieses BPD.
Für die im Rahmen eines Vorbescheides erteilten Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen werden neben der Vorbescheidsgebühr auch die Gebühren nach Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 erhoben.
Dies gilt auch, wenn Befreiungen und Ausnahmen abgelehnt werden. In diesem Fall werden neben der Gebühr für den Vorbescheid um ein Viertel gekürzte Gebühren nach Nummern 2.1 bis 2.3 und 2.5 erhoben (siehe § 12 Abs. 2 Satz 2 GebG).
Führt der erteilte Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Baugenehmigung, so wird die Hälfte der Vorbescheidsgebühr (ohne Gebühren für die bereits erteilten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) auf die Baugenehmigungsgebühr auch dann angerechnet, wenn Vorbescheid und Baugenehmigung nicht von derselben Antragstellerin oder demselben Antragsteller stammen.
Soweit die im Vorbescheid erteilten Ausnahmen oder Befreiungen ohne erneute Prüfung lediglich redaktionell in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen werden, wird keine nochmalige Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.3 und 2.5 erhoben.
Zu Nummer 1.14:
Die Gebühr für Änderungsanträge wird erhoben, wenn
Änderungen nach Innutzungnahme des Vorhabens werden gebührenrechtlich wie neu eingegangene Bauanträge abgewickelt.
Sollen lediglich Teile des ursprünglichen Bauantrages präzisiert werden (z.B. wenn die Unterlagen über die Lüftungsanlage nachgeliefert werden, die bereits ohne nähere Präzisierung in den Antragsunterlagen vorgesehen war), liegt keine Änderung des Bauantrages vor.
Zu Nummer 1.15:
Im Falle der Rücknahme eines Bauantrages nach § 70 Abs. 3 HBauO wegen unvollständiger Bauvorlagen und Fristablauf kommt § 12 GebG nicht zur Anwendung. In diesem Fall wird die Gebühr auf Grundlage der Nr. 1.15 Anlage 1 BauGebO erhoben. Bei der Gebührenbemessung ist der Aufwand maßgebend, der mit der Bearbeitung des Bauantrages im konkreten Fall verbunden war (siehe auch Ausführungen unter Nr. 7.1.2 zu Rahmengebühren).
Zu Nummern 2.1 bis 2.3:
Gilt eine Abweichung, eine Ausnahme oder eine Befreiung bei einer in sich abgeschlossenen baulichen Anlage für mehrere einander genau entsprechende Fälle - z.B. eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze an mehreren Stellen jeweils in der gleichen Richtung - und findet insofern eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nur einmal statt, so wird auch der Gebührensatz nur einmal - jedoch für jede bauliche Anlage - zugrunde gelegt.
Zur Höhe der Gebühr siehe auch Nr. 7.1.2 dieses BPD.
Die unter Nr. 2.2 und 2.3 aufgeführten Ausnahmen und Befreiungen von sonstigen Vorschriften beziehen sich auf solche Vorschriften, für die die Bauaufsicht zuständig ist wie z.B. für die Prüfung der bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung ( § 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO).
Zu Nummer 2.4:
Die Gebührenpflicht entsteht durch die Eintragung oder Löschung einer Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde. Gebührenpflichtig ist in der Regel der Begünstigte der Baulast, da ihm das Handeln der Behörde zugutekommt bzw. sie in seinem überwiegenden Interesse vorgenommen wird ( § 9 Abs.1 GebG) - siehe auch Nr. 4.1 dieses BPD.
Der Gebührenansatz erfolgt für jede einzelne eingetragene oder gelöschte Baulast. Enthält eine Verpflichtungserklärung mehrere Baulasten, so wird die Gebühr für jede Baulast festgesetzt.
Für Auszüge und Kopien werden Gebühren nach der Anlage zum Gebührengesetz ( GebG) festgesetzt.
Zu Nummer 6.1.3:
Unter Grundfläche ist die Bruttogrundfläche zu verstehen.
Zu Nummer 9:
Die nach §§ 172 und 173 BauGB erforderlichen Genehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühr wird neben der Genehmigungsgebühr nach Nr. 1 Anlage 1 erhoben.
Zu Nummer 10.2:
Wird dieselbe Akte an verschiedenen Tagen von demselben Antragsteller eingesehen, dann ist für jede einzelne Einsichtnahme die Gebühr zu erheben.
Zu Nummer 10.3 - Beratungsgebühr:
Anwendungsbereich:
Höhe der Beratungskosten:
Ablauf der Gebührenerhebung:
Zu Nummer 12:
Die Einsichtnahme in eine Akte zum Zweck des Ausleihens von Zeichnungen oder Berechnungen wird nach Nr. 10.2 der Anlage 1 zur BauGebO gesondert berechnet.
Der Tag, an dem die Zeichnungen oder Berechnungen der Gebührenpflichtigen oder dem Gebührenpflichtigen ausgehändigt werden, wird bei der Frist nicht mitgerechnet (vgl. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Tag, an dem die Unterlagen zurückgegeben werden, wird bei der Frist mitgerechnet (vgl. § 188 BGB).
Zu Nummer 13:
Die Regelungen der Nr. 13 der Anlage 1 zur BauGebO gehen den Regelungen der Nr. 8 der Anlage zum GebG vor.
7.1.9 Anmerkungen zu den Gebäudearten der Anlage 2 BauGebO Zu Nr. 1 Wohngebäude
Alle Gebäude, die dem dauernden Wohnen dienen: Einfamilienhäuser / Mehrfamilienhäuser / Wohnhochhäuser / Altenwohnheime für Bewohner mit selbständiger Lebensführung / Wohnheime für Studenten, Lehrlinge und Schwestern / Wintergärten, die dauernd bewohnbar sind.
Zu Nr. 2 Wochenendhäuser
Wochenendhäuser sind innerhalb Hamburgs wegen fehlender planungsrechtlicher Grundlagen nicht zulässig.
Lauben sind nicht als Wochenendhäuser einzustufen, sie werden nach § 3 Abs. 3 BauGebO (Herstellungskosten) abgerechnet.
Zu Nr. 3 Arztpraxen
Dazu gehören auch medizinische Untersuchungs- und Behandlungsinstitute, wie z.B. Röntgen- und Heilgymnastikpraxen sowie medizinische Badeeinrichtungen.
Zu Nr. 4 Schulen
Diese Gebäudeart wird unabhängig von der Schulart angewendet, d. h. von der Sonderschule bis zur Hochschule.
Zu Nr. 5 Kindergärten
Hierunter fallen auch Kindertagesstätten und Kindertagesheime.
Zu Nr. 6 Hotels, Pensionen bis 60 Betten
Alle Gebäude des Beherbergungsgewerbes:
Hotels / Gasthöfe mit Übernachtungsmöglichkeit / Erholungsheime / Jugendherbergen.
Zu Nr. 6 Heime bis 60 Betten
Alle Heime für Bewohner mit unselbständiger Lebensführung, wie Altenpflegeheime / Obdachlosenheime / Fürsorgeeinrichtungen / Hospize.
Zu Nr. 7 Heime mit mehr als 60 Betten
Heime wie in Nr. 6 Heime bis 60 Betten beschrieben.
Zu Nr. 7 Sanatorien mit mehr als 60 Betten
Dazu gehören Kur-, Heil- und Pflegeanstalten.
Zu Nr. 8 Krankenhäuser
Dazu gehören Hospitäler, Kliniken, Unfallstationen.
Zu Nr. 9 Versammlungsstätten, soweit diese nicht unter Nr. 7 oder 12 fallen
Neben den genannten Fest-, (aufwendigen) Mehrzweckhallen und Lichtspieltheatern werden dieser Gebäudeart hinzugerechnet: Theater / Opernhäuser / Konzerthäuser / Museen / Bibliotheken / Gemeindehäuser
Zu Nr. 10 Kirchen
Das gilt unabhängig von der Religionsgemeinschaft.
Zu Nr. 12 Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen
Hier werden alle Hallen erfasst, die nicht zugleich Versammlungsstätten nach Nr. 9 sind und soweit sie nicht unter Nr. 21 einzuordnen sind.
Zu Nr. 15 Eingeschossige Verkaufsstätten
Hierunter fallen alle eingeschossigen Betriebsgebäude des Einzel- und Großhandels, wie Geschäftshäuser / Kaufhäuser / Warenhäuser / Gemeinschaftswarenhäuser / Supermärkte / Verbrauchermärkte / Selbstbedienungsmärkte / Einkaufszentren.
Eine Ladenzeile in einem Geschoss unterhalb darüberliegender Bürogeschosse wird gebührenrechtlich nicht als eingeschossige Verkaufsstätte nach Nr. 15 behandelt und kann daher nicht nur anteilig mit dem Anrechnungswert nach Nr. 15 berücksichtigt werden; vielmehr wird der Anrechnungswert nach Nr. 16 angesetzt. Die gebührenrechtliche Privilegierung der Nr. 15 gilt nur für eingeschossige Verkaufsstätten, die wie die bekannten Discounter oder Verbrauchsmärkte nach ihrer Fertigstellung nur über insgesamt ein Geschoss verfügen. Eingeschossige Verkaufsstätten können daher schon dem Grunde nach nicht Teil eines Gebäudes mit gemischter Nutzung sein. Diese Lösung ergibt sich aus einem Vergleich der Höhe der Anrechnungswerte der Nrn. 15 (eingeschossige Verkaufsstätten) und 21 (eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht geringen Einbauten) sowie der Nrn. 16 (mehrgeschossige Verkaufsstätten) und 3 (Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen). Die erstgenannten Gebäudearten weisen nur geringfügig voneinander abweichende Anrechnungswerte auf, da diese niedrigen Konstruktionen bautechnisch deutlich weniger anspruchsvoll als mehrgeschossige Gebäude sind, deren untere Geschosse sehr viel höhere Lasten aufnehmen bzw. abführen müssen.
Andererseits sind die Anrechnungswerte der Nrn. 3 und 16 identisch, wodurch zum Ausdruck kommt, dass bei der Zuordnung des Anrechnungswerts zu diesen Gebäudearten von direkt vergleichbaren Konstruktionsmerkmalen und Lastannahmen ausgegangen wurde. Es wäre auch in keiner Weise zu begründen, wieso vor diesem Hintergrund die Verkaufsstätte im Erdgeschoss eines Bürogebäudes gebührenrechtlich anders zu behandeln sein sollte als das Erdgeschoss einer mehrgeschossigen Verkaufsstätte.
Zu Nr. 16 Mehrgeschossige Verkaufsstätten
Wie Nr. 15, nur mehrgeschossig.
Zu Nr. 17 Kleingaragen
Carports zählen nicht zu den Kleingaragen, sie werden nach Nr. 26 abgerechnet.
Zu Nr. 21 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen
Im Unterschied zu Nr. 12 sind hier solche Tennis- und Sporthallen gemeint, die einen geringeren Prüfaufwand erfordern, wie z.B. Traglufttennishallen.
Zu Nr. 21.1 und 23 ...Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht geringen Einbauten
Hallen, die nicht nur geringe Einbauten enthalten und deshalb einen nicht unerheblichen zusätzlichen Prüfaufwand erfordern, sind den Nrn. 21.1 und 23 zuzuordnen. Das gilt z.B., wenn in nicht geringem Umfang Büros oder Bühnen, Kranbahnen eingebaut werden.
Zu Nrn. 21.2 und 22 ...Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten
Hier sind Gebäude gemeint, die praktisch als leere Gebäudehülle konzipiert sind. Das gilt auch für solche Gebäude, wenn sie geringfügige Einbauten enthalten, wie z.B. einzelne Büros mit geringfügigen Flächenanteilen in Hallen.
Zu Nr. 26 Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude Hierunter fallen z.B. auch Carports, oberirdische Kellerersatzräume.
Die "Zuschlagsregelungen" im Ergänzungstext zur Anlage 2 gelten ausschließlich für die Bemessung der Gebühren nach den Nrn. 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18. Bezüglich der anteiligen Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach den verschiedenen Nutzungen wird auch auf die Anmerkung zu § 3 Abs. 4 BauGebO ( Nr. 7.1.5 dieses BPD) verwiesen.
7.2 Gebührenermittlung und Bescheid im Verfahren nach § 62 HBauO (zu § 1 Abs. 2 BauGebO):
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauGebO stellt klar, dass mit der Baugebühr grundsätzlich auch die Gebühren für alle weiteren im konzentrierten Genehmigungsverfahren - aber nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren - erteilten Genehmigungen abgegolten sind.
Je nach der Art des Vorhabens und der vom Vorhaben berührten Rechtsbereiche sind folgende eigenständige Gebührenbescheide nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 BauGebO möglich:
7.2.1 Gebührenbescheid zur Baugenehmigung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauGebO)
7.2.1.1 Gebührenbescheid der Bauaufsichtsbehörde
Der Gebührenbescheid der Bauaufsichtsbehörden (Bezirksämter, HPA bzw. BSW/ABH 23) beinhaltet die folgenden Gebührentatbestände nach der Anlage 1 zur BauGebO. Die Gebührensätze enthalten alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 HBauO einschließt. Die jeweiligen Gebühren werden untergliedert dargestellt und im Bescheid aufaddiert, so z.B.:
7.2.1.2 Gebührenbescheid der Prüfstelle für Baustatik im Auftrag der zuständigen Baugenehmigungsbehörde
Der Gebührenbescheid der Prüfstelle für Baustatik (BSW/ABH 3) im Auftrag der zuständigen Baugenehmigungsbehörde umfasst die Prüfgebühren nach den Gebührentatbeständen der Anlage 1 Nr. 4 zur BauGebO für die bautechnische Prüfung und die zugehörigen Bauzustandsbesichtigungen. Diese Gebühren werden für die Bezirksämter und BSW/ABH 23 durch die BSW/ABH 3 erhoben und eingezogen.
7.2.2 Eigenständige Gebührenbescheide anderer Stellen
7.2.2.1 Gebühren und Auslagen nach Bundesrecht erlassener Gebührenordnungen oder für Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BauGebO)
Ein eigenständiger Gebührenbescheid wird erlassen "für die Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- und Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren zustehen."
Dies gilt z.B. für die Sielanschlussgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Hamburgisches Abwassergesetz ( HmbAbwG) seitens HamburgWasser.
7.2.2.2 Benutzungsgebühren und -entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen sowie für die Erhebung von Grundwassergebühren (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BauGebO)
Ein eigenständiger Gebührenbescheid wird erlassen "für Benutzungsgebühren und -entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen sowie für die Erhebung von Grundwassergebühren nach dem Grundwassergebührengesetz".
Dies gilt z.B. für:
7.3 Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages (§ 12 GebG)
Gebühren sind nicht zu erheben, wenn ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder bei der Rücknahme des Antrages mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist ( § 12 Abs. 1 GebG).
Der Beginn der sachlichen Bearbeitung wird dann angenommen, wenn die technische Sachbearbeiterin oder der technische Sachbearbeiter die Prüfung des Vorganges aufgenommen hat; das verwaltungsmäßige Aufnehmen des Vorganges (Registrieren, Anlegen der Akte und des Protokolls, Nummerierung der Anlagen) ist keine sachliche Bearbeitung im Sinne des § 12 GebG.
Die einzelnen gebührenrechtlichen Regelungen für die Rücknahme oder die Ablehnung von Anträgen sind in § 12 GebG enthalten.
Auslagen sind gemäß § 4 Abs. 4 BauGebO stets in voller Höhe zu erstatten.
Bei Rücknahme eines Antrages wegen unvollständiger Bauvorlagen und Fristablauf nach § 70 Abs. 3 HBauO kommt § 12 GebG nicht zur Anwendung. Siehe Ausführungen unter Nr. 7.1.8 dieses BPD zu dem Gebührentatbestand Nr. 1.15 der Anlage 1 BauGebO.
Werden Genehmigungen nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen, erfolgt keine Gebührenrückzahlung (siehe auch Nr. 9).
7.4 Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebG und § 4 Abs. 4 BauGebO)
Nach § 5 Abs. 1 GebG sind mit der Gebühr alle den Behörden entstehenden Kosten mit
Ausnahme der besonderen Auslagen, die gesondert zu erstatten sind, abgegolten.
Die besonderen Auslagen sind in § 5 Abs. 2 GebG aufgelistet. Dazu gehören u. a.
"Normale" Postgebühren, auch wenn sie 2,50 Euro überschreiten, dürfen nicht als Auslagen geltend gemacht werden, wenn sie regelmäßig entstehen. Dies gilt für jeden einzelnen Genehmigungsfall.
Die erhöhten Kosten für Postzustellungsurkunden, deren Verwendung zwingend vorgeschrieben ist oder - in Ausübung des Ermessens - regelmäßig für zweckmäßig angesehen wird, können nicht als Auslagen geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Bauprüfdienststelle in einem ganz konkreten (Einzel-)Fall die Verwendung einer Postzustellungsurkunde für zweckmäßig hält.
Beantragt dagegen ein Antragsteller die Zusendung der Verwaltungsentscheidung per Postzustellungsurkunde und ist diese Zustellungsart nicht üblich, werden die Postgebühren als Auslagen erhoben.
Es ist nicht zulässig, im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens durch mehrfache Korrespondenz (auch Zwischenbescheide) entstehende Portokosten zu sammeln und sie mit dem Gebührenbescheid über die Hauptgenehmigung als besondere Auslagen geltend zu machen.
Sollen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nach der Prüfingenieurverordnung eingesetzt werden, so ist für deren Beauftragung die BSW - Amt für Bauordnung und Hochbau - zuständig (Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 08. August 2006, Amtlicher Anzeiger Seite 2085). Nach § 4 Abs. 4 BauGebO sind Auslagen für das Heranziehen dieser Personen - soweit es sich um die Prüfung der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung handelt - mit den Gebühren nach den Nrn. 4.1 bis 4.4, 4.6 bis 4.10 sowie 4.12 bis 4.18 der Anlage 1 zur BauGebO abgegolten; in Fällen von Gebührenfreiheit sind diese Auslagen zu erstatten.
Die Auslagen sind nach § 4 Abs. 4 BauGebO auch bei Rücknahme eines Bauantrages entsprechend dem bereits entstandenen Prüfaufwand zu erstatten.
7.5 Kostenerstattungsbescheid (§ 37 LHO i. V. m. zugehörigen Verwaltungsvorschriften)
Die Geltendmachung der Erstattung zwischen Behörden und mit den Landesbetrieben erfolgt mit einem Kostenerstattungsbescheid. Zur Erstattungspflicht siehe auch Nr. 4.5 dieses BPD.
Zur Gebührenpflicht zwischen Behörden und der damit verbundenen Kostenerstattung hat die Finanzbehörde Erläuterungen herausgegeben, siehe unter Nr. 7 dieses BPD.
Danach können nach allgemeinrechtlichen Grundsätzen im Verhältnis verschiedener Organe (= Behörden) einer juristischen Person (= FHH) zueinander keine Schuldverhältnisse entstehen; d. h., dass eine juristische Person nicht zugleich Schuldner und Gläubiger der gleichen Forderung sein kann. Dieser Grundsatz gilt auch für Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz.
Daraus folgt, dass
Für die Erstattung der Baugebühren ist deshalb kein Gebührenbescheid, sondern ein Kostenerstattungsbescheid ohne Rechtsmittelbelehrung zu fertigen.
8 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gelten die Vorschriften von § 21 GebG i. V. m. § 62 der Landeshaushaltsordnung und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Durch eine Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Niederschlagung wird dem Schuldner nicht mitgeteilt.
Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung, Erlass sowie das Unterbleiben der Festsetzung trifft jeweils die oder der Beauftragte für den Haushalt. In bestimmten Fällen ist die Einwilligung der Finanzbehörde erforderlich.
9 Verjährung, Rückzahlung und Verrechnung
Die Bestimmungen für die Rückzahlung und Verrechnung sind in § 20 GebG enthalten. Ob ein Festsetzungsbescheid nichtig ist, zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( HmbVwVfG).
Für die Verjährung gelten die Regelungen des § 22 GebG.
10 Informationen der Finanzbehörde zum Gebührenrecht
Für Bedienstete der FHH bietet die Finanzbehörde im FHHportal diverse Informationen u. a. zur Ausführung des Gebührengesetzes, zur Gebührenfreiheitsverordnung und zu den Themen Stundung, Niederschlagung, Erlass von Gebühren.
Diese finden sich auf dem Share-Point der Finanzbehörde unter
https://fhhportal.ondataport.de/websites/0009/Themen/Gebuehren/Seiten/default.aspx
Im Internet bietet die Finanzbehörde Informationen zur Landeshaushaltsordnung und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften an. Diese sind zu finden unter
https://www.hamburg.de/fb/haushaltsrecht
11 Auskünfte nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz
Bei der Erteilung von Auskünften in Baugenehmigungsangelegenheiten ist zu prüfen, ob es sich um Auskünfte nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz handelt. In diesen Fällen richtet sich die Erhebung der Gebühren ausschließlich nach der Gebührenordnung zum Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz.
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1) Die jährliche Überprüfung der hamburgweiten Kostendeckung der BauGebO erfolgt durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) unter Berücksichtigung der von den Bezirken in diesem Zusammenhang auf Anforderung zu übermittelnden sogenannten "fiktiven" Gebühreneinnahmen.
2) https://www.hamburg.de/formulardownload/103154/formulare-bauaemter.html
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