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FeuVO - Feuerungsverordnung
- Hamburg -
Vom 3. Juni 2025
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 13. Juni 2025 S. 354 i.K.)
Gl.-Nr.: 2131-1-12
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 5 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Aufstellen und Betreiben von
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
§ 2 Begriffe
(1) Als Nennleistung gilt
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.
(3) Wasserstoffanlagen bestehen aus Wasserstoff-Elektrolyseuren und Brennstoffzellen; zum Betrieb sind sie über Rohrleitungen mit Anlagen zur Wasserstoffspeicherung verbunden. Wasserstoff-Elektrolyseure sind elektrochemische Wandler, die Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff umwandeln. Brennstoffzellen im Sinne dieser Verordnung sind elektrochemische Wandler, die Wasserstoff in elektrischen Gleichstrom, Wärme und Wasser umwandeln.
(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte sind Anlagenkombinationen aus Brennstoffzellenmodulen und Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW (Kilowatt) reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden; das ist der Fall, wenn ein Volumenstrom von 1,6 m3/h pro Kilowatt verfügbar ist.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet der Regelungen des § 3 in Räumen aufgestellt werden,
(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 Grad Celsius über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 Grad Celsius auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum
In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt.
(2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen innerhalb von Gebäuden in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete, Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 cm2 aufweisen zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW hinausgehende Kilowatt. Dies gilt nicht, wenn diese Feuerstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.
(3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift "NOTSCHALTER-FEUERUNG" vorhanden sein.
(4) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Absatz 3 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen
Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. § 3 Absatz 4 gilt sinngemäß. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Absatz 3 angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein.
§ 7 Abgasanlagen
(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 41 Absatz 4 HBauO bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse, Dachräume oder Hohlräume zwischen Geschossen überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäß Absatz 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 bleibt unberührt.
(7) Schornsteine müssen
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9 sinngemäß.
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 ist
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 Grad Celsius außerhalb von Schächten
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt für Verbindungsstücke ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.
(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann.
(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
§ 9 Abführung von Abgasen
(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 Grad Celsius nicht überschreiten.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können.
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Für die Aufstellung von
gelten § 3 Absätze 1 bis 5 sowie § 4 Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(2) Es dürfen
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummern 1 bis 4, die gemeinsam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 Kilowatt-Nennleistung.
(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe der § 7 Absätze 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen sind. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
§ 11 Wasserstoffanlagen und Brennstoffzellen-Heizgeräte
(1) Wasserstoffanlagen dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn diese Räume
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) In Aufstellräumen von Wasserstoffanlagen darf sich Wasserstoff nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln. Dies gilt als erfüllt, wenn
(3) Erfolgt die Be- und Entlüftung über eine Öffnung ins Freie, muss diese möglichst an oberster Stelle des Raumes angeordnet und angemessen dimensioniert sein. Erfolgt die Be- und Entlüftung für die Räume über Lüftungsleitungen aus dem Freien, müssen die Lüftungsleitungen die höchste Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Bauteile aufweisen und dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben, sodass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden können.
(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte müssen an Abgasanlagen nach § 7 angeschlossen werden. § 3 Absätze 1 bis 5 sowie § 4 Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
(5) Aufstellräume für Wasserstoffanlagen müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "WASSERSTOFFANLAGE" dauerhaft gekennzeichnet sein.
§ 12 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 Liter Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 Liter Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 Liter Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - Vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 1. Januar 2028 zu erfüllen.
(6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird.
§ 13 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40 Grad Celsius nicht überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.
(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gilt § 12 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 entsprechend.
§ 14 Wasserstoffspeicherung
(1) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind im Freien aufzustellen. Wird ein Witterungsschutz vorgesehen, ist dieser so auszubilden, dass sich im Fall einer Leckage keine Wasserstoffansammlung bilden kann.
(2) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind mit Hauptabsperreinrichtungen auszustatten.
(3) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen und mit dem Hinweis "Feuer, offenes Licht, Rauchen verboten" zu versehen.
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